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KLVwG-108/5/2019•LVwG K KLVwG-108/5/2019
KLVwG-108/5/2019Tribunal Administrativo Regional4 de mar. de 2019
Abänderung der Baubewilligung, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, Wohngebäude
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 14.11.2018, Zahl: xxx, mit dem eine Berufung (gegen einen Bescheid zur Abänderung der Baubewilligung, mitbeteiligte Parteien: xxx und xxx, xxx, xxx) als unbegründet abgewiesen wurde, in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2019,
zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx; die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer der benachbarten Grundparzelle xxx, LG xxx.
Die Widmung beider Grundstücke ist Bauland-Dorfgebiet; das Anwesen der mitbeteiligten Parteien ist großteils bereits errichtet, die Parzelle des Beschwerdeführers ist derzeit unbebaut.
Verfahrensgegenständlich ist die Änderung einer Baubewilligung gemäß § 22 K-BO, weil die mitbeteiligten Parteien das Objekt entgegen der ursprünglichen Bewilligung errichtet hatten.
I.Verfahrensgang:
Mit Ansuchen vom 25.02.2017 beantragten die mitbeteiligten Parteien die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit überdachtem Stellplatz und Terrassendach auf der Parzelle xxx, KG xxx. Nach Durchführung eines längeren Bauverfahrens wurde aufgrund der ursprünglichen Einreichplanung (Plan vom 25.02.2017) die Baubewilligung erteilt. Der nunmehrige Beschwerdeführer machte im damaligen Verfahren keine Einwendungen; dieser Bescheid (vom 22.05.2017, Zahl: xxx) wurde rechtskräftig.
Am 10.04.2018 sprach der Beschwerdeführer bei der Baubehörde vor und teilte mit, dass das Bauvorhaben offensichtlich wesentlich höher auf das ursprüngliche Gelände aufgesetzt wurde als in der Baubewilligung angegeben war, und ersuchte um Überprüfung. Am 19.04.2018 führte die Behörde in Anwesenheit des Bauherren und des Bauleiters eine örtliche Besichtigung durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Höhenlage des Gebäudes um grob, ausgehend von der Grundgrenze zum Beschwerdeführer gemessen. 1,30 m verändert worden ist.
Darauf folgend wurde zunächst ein Antrag auf Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen gemäß § 9 Abs. 1 K-BV gestellt; der aber hinfällig wurde, weil die mitbeteiligten Parteien die entsprechende Grundfläche von ihrem nördlich gelegenen Nachbarn erworben hatten. Somit wurde am der Antrag auf Änderung der Baubewilligung gemäß § 22 K-BO gestellt. Am 22.08.2018 wurde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle abgehalten. Der nunmehrige Beschwerdeführer legte in dieser Verhandlung eine schriftliche Darstellung seiner Einwendungen vor.
Diese beinhalteten im Wesentlichen
dass die tatsächliche Bauausführung (Steinschlichtung, Anschüttung) nicht der Darstellung im Plan entspricht;
dass das Urgelände in den Plänen falsch eingezeichnet worden sei;
dass durch die Anschüttung eine Wasserzuleitung zu seinem Grundstück entstehe und dies eine Immission gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO darstelle;
dass die Anschüttungen ohne Genehmigung bzw. Bauanzeige durchgeführt worden seien;
dass eine Sicherheitsgefährdung durch die nicht fachgerecht erstellte Steinschlichtung bestehe;
dass eine unzumutbare Unkrautsamenbelastung durch die Steinschlichtung entstehe;
dass durch die Anschüttung der Mindestabstand von 3 m nicht eingehalten werde;
weiters
dass Stellplatzüberdachung und Terrassendach ohne Genehmigung errichtet worden seien sowie
dass die Benutzung seit Mitte Juni 2018 rechtswidriger Weise erfolge.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 18.09.2018, Zahl: xxx, wurde den mitbeteiligten Parteien die Bewilligung zur Abänderung des mit Bescheid vom 22.05.2017 bewilligten Bauvorhabens nach Maßgabe der Änderungspläne erteilt. Die Höhenlage des Gebäudes wurde von 414,5 auf 415,61 ü.A. verändert; nicht aber die sonstige Lage des Gebäudes. Der Einfahrtsbereich im Nordwesten des Grundstückes werde angepasst. Im Süden des Grundstückes soll eine Steinschlichtung mit einer Höhe von 50 cm versetzt sowie im Nordwesten und Süden des Hauses eine Böschung mit maximal 45 Grad errichtet werden. Ansonsten bleibe der Inhalt des ursprünglichen Baubescheides vollinhaltlich aufrecht und dürfe es durch die geplanten Geländeveränderungen zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Nachbargrundstücke durch Tagwässer kommen. Dies sei durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Rinnenausbildung, Sickermulden oder dergleichen) sicherzustellen und im Zuge der Bauvollendungsmeldung mittels Skizze nachzuweisen.
Zu den Einwendungen hielt die Behörde fest, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei, dass die Fotos nicht geeignet seien, das ursprüngliche Geländeniveau zu rekonstruieren; zu den Wasserzuleitungen verwies die Behörde auf die im Spruch wiedergegebene Auflage; schließlich sei die Anschüttung mit Steinschlichtung eine bauliche Anlage, in den Abstandsflächen dürfen aber solche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch seien, errichtet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wesentlichen inhaltsgleich zu den Einwendungen Berufung und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Bauwerber aufgetragen werde, die Steinschlichtung und die Aufschüttung zu beseitigen und das ursprüngliche Geländeniveau des Grundstückes wiederherzustellen oder zumindest die Aufschüttung auf die im ersten Bauansuchen angegebene Höhe von 1 m zurückzubauen und einen Betonsockel zu errichten, damit der Abfluss des Oberflächenwassers auf sein Grundstück verhindert werde.
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 14.11.2018, Zahl: xxx, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wiederholte auch die Behörde dazu die Argumentation der Unterinstanz, im Hinblick auf die beantragte Abänderung hielt sie fest, dass die Erteilung einer Auflage, bezogen auf die nach den jeweiligen Vorschriften zu schützenden Interessen, erforderlich sein müsse. Die Behörde sei dabei verpflichtet, zu prüfen, welche von mehreren möglichen Auflagen für den Konsenswerber weniger einschneidend sei. Wenn daher Vorschreibung der Ausführung baulicher Maßnahmen wie z.B. einer Rinnenausbildung, Sickermulden oder dergleichen die Ableitung von Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück verhindert, sei die Vorschreibung der Errichtung einer Sockelmauer aufgrund des bei weitem größeren finanziellen und baulichen Aufwandes nicht gerechtfertigt.
II. Beschwerdevorbringen:
Mit einer Eingabe vom 11.12.2018 erhob xxx rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In seiner Beschwerde wurde wieder großteils der Schriftsatz, mit dem die Einwendungen anlässlich der mündlichen Verhandlung erstattet wurden, wiederholt; und wurden diese teilweise auch näher ausgeführt. Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer seinen bereits in der Berufung gestellten Antrag auf Errichtung einer Betonmauer.
III. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher der hochbautechnische Sachverständige geladen wurde, um anhand der Pläne die Abänderungen zum ursprünglichen Bauvorhaben zu erläutern; er machte dabei Ausführungen zur Gestaltung der Außenanlagen. Zur Aufnahme des Urgeländes erklärte der Vertreter der mitbeteiligten Partei, er habe dies mittels GPS vor Einreichung des Bauplanes selbst ermittelt; schließlich erläuterte der hochbautechnische Sachverständige die Funktionsweise der vorgeschriebenen Oberflächenwässerbeseitigung bzw. die Ermittlung der Abstandsflächen.
In der Verhandlung wurde das Erkenntnis, wie im Spruch ersichtlich, verkündet; der Beschwerdeführer beantragte die Erstellung einer Vollausfertigung.
IV.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
§ 6 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
LGBl. Nr. 62/1996
Vorhaben
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
…...
§ 22 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
LGBl. Nr. 62/1996
Abänderung
(1) Die Abänderung der Baubewilligung ist auf Antrag zulässig.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
a)die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;
b)ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;
§ 10 Abs 1 lit b gilt in gleicher Weise;
c)ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.
…..
§ 23 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 31/2015
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a)der Antragsteller;
b)der Grundeigentümer;
c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind:
a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
…..
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
…..
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
…..
§ 24 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2017
Vereinfachtes Verfahren
Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:
a)den Parteien gemäß § 23 Abs. 1 ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;
b)zur mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (lit g) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der lit. h oder i innerhalb einer Frist nach lit. a erhoben haben;
c)wurde den Anrainern gemäß lit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der lit. h oder i innerhalb der Frist nach lit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;
d)die Behörde darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach lit. a von den Anrainern (lit g) Einwendungen im Sinn der lit. h nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden;
e)über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden;
f)die Behörde hat nur zu prüfen:
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan;
2. die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
3. die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;
4. die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
5. die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;
6. die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (lit g) im Sinn der lit. h und i;
7. Die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;
g)Anrainer sind
1. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
2. die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d;
h)die Anrainer gemäß lit. g Z 1 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben;
i)die Anrainer gemäß lit. g Z 2 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß lit. g Z 1 bleiben unberührt;
j)eine Prüfung der Behörde gemäß § 40 findet nicht statt; die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren.
§ 4 Kärntner Bauvorschriften- K-BV
LGBl.Nr. 56/1985
Abstände
(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass
a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
§ 5 Kärntner Bauvorschriften- K-BV
LGBl.Nr. 56/1985
Abstandsflächen
(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.
§ 6 Kärntner Bauvorschriften- K-BV
LGBl.Nr. 56/1985 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012
Wirkung von Abstandsflächen
(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.
(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
a)bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;
……..
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 22.03.2017, Zahl: xxx (allgemeiner textlicher Bebauungsplan) legt unter § 7 Baulinien nur entlang öffentlicher Straßen fest.
V.Sachverhalt:
Die mitbeteiligten Parteien xxx und xxx sind Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx. Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der südlich daran angrenzenden Parzelle xxx. Ursprünglich wurde die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit überdachtem Stellplatz und Terrassendach bewilligt, wobei die Fußbodenoberkante Erdgeschoß mit 414,50 ü.A. festgelegt wurde. Der Geländeverlauf in Richtung der Parzelle xxx wurde in der Ostansicht laut Einreichplan vom 25.02.2017 mit leichtem Gefälle von der Fußbodenoberkante Erdgeschoß dargestellt, die Höhe dieser Oberkante über dem Urgelände wurde mit 148 cm (in der Westansicht mit 150 cm) bemaßt; der Horizontalabstand zu dieser Grundgrenze beträgt von West nach Ost 631 bis 679 cm.
Im Änderungsplan vom 02.07.2018 ist – bei ansonsten horizontal unveränderter Lage des Gebäudes – die Fußbodenoberkante mit 415,61 ü.A. angegeben; in Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers ist zunächst eine 50 cm hohe Steinschlichtung, anschließend eine auf der Ostseite direkt zu dieser Steinschlichtung verlaufende Böschung mit sanftem Gefälle, dargestellt; an der Westseite bricht diese Böschungskante in der Nähe des Hauses mit ca. 45 Grad steiler ab und verläuft dann mit äußerst sanftem Gefälle in Richtung der Steinschlichtung. Eine Bemaßung im Hinblick auf das Urgelände fehlt, lässt sich jedoch aufgrund der Gebäudemaße und der geänderten Höhenlage rückrechnen.
Die Abstandsflächen sind im Plan dargestellt und wird in Richtung des Beschwerdeführers in keiner Weise die Grundgrenze in Richtung des Beschwerdeführers erreicht. Die Steinschlichtung mit Ausführung einer Hinterfüllung, wie in Auflage 2 vorgeschrieben, erfüllt bei sachgerechter Ausführung den gleichen Zweck wie eine Betonmauer.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Erläuterungen, die der Sachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht getätigt hat.
VI. Rechtliche Würdigung:
1. Nachbarrechte im Bauverfahren:
In ständiger Rechtsprechung betont der Verwaltungsgerichtshof (VwGH, vgl. Entscheidung vom 17.04.2012, 2009/05/0054), dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur insoweit besteht, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Einwendungen, insbesondere von rechtskundig nicht vertretenen Parteien, sind nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen; jedenfalls aber muss eine Einwendung erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet (VwGH 11.03.2016, 2013/06/0154). Mit anderen Worten: Es muss aus dem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung vom Nachbar behauptet wird.
2. Abänderung einer Baubewilligung:
Auch bei einer Abänderung der Baubewilligung gelten gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz K-BO unter anderem auch die Bestimmungen der §§ 23 und 24 sinngemäß. Die Regelungen über die Parteistellung gelten daher auch im Änderungsverfahren (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/06/0006). Dabei macht es auch bei in rechtswidriger Weise bereits errichten Bauwerken keinen Unterschied, ob ein Baubewilligungsverfahren zur Änderung von Gebäuden gemäß § 6 lit. b K-BO oder ein solches zur Änderung einer Baubewilligung im Sinne des § 22 K-BO durchzuführen ist, weil die Nachbarrechte in beiden Verfahren gleich sind (wiederum VwGH Ra 2017/06/0006).
3. Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten aufgrund LGBl. Nr. 80/2012:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes, somit Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO. Das Gebäude dient zweifelsfrei ausschließlich Wohnzwecken, somit ist ein solcher Anrainer nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Namentlich Einwendungen gemäß lit. a (widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes), lit. h (den Schutz der Gesundheit der Anrainer), und lit. i (dem Immissionsschutz der Anrainer) sind durch diese Gesetzesänderung ausgeschlossen (siehe auch: VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017).
4. Vorbringen im Hinblick auf die Beeinträchtigung durch Niederschlagswässer:
Vorweg wird festgehalten, dass aus § 3 der Kärntner Bauvorschriften (mangelnde Eignung des Baugrundstückes wegen Gefährdung durch Hochwässer) kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ableitbar ist (VwGH 19.12.2012, 2011/06/0009); das gleiche gilt auch für Einwendungen, die im Katastrophenfall möglicherweise eintretende Naturgefahren betreffen (sinngemäß VwGH 27.09.2018, Ra 2016/06/0020). Der VwGH hat aus der in den Kärntner Bauvorschriften enthaltenen Verpflichtung, Niederschlagswässer gefahrlos und belästigungsfrei zu verbringen, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dahingehend abgeleitet, dass die sich auf den baulichen Anlagen und Gebäuden sammelnden Wässer nicht auf das Nachbargrundstück gelangen dürfen; diese Einwendung wurde jedoch unter § 23 Abs. 3 lit. i (Immissionsschutz, VwGH 16.05.2013, 2011/06/0116) subsumiert; soweit eine Gesundheitsgefährdung dadurch befürchtet wurde, unter lit. h (VwGH 16.03.2012, 2009/05/0163).
Beide Einwendungsmöglichkeiten stehen dem Nachbarn eines derartigen Bauprojektes, wie oben erläutert, nicht mehr zu. Sie sind demnach – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund einer Nachbarbeschwerde – unbeachtlich; trotzdem wird auf die Begutachtung durch den Sachverständigen hingewiesen, wonach die in der Auflage vorgeschriebene Bestimmung zur Verbringung der Niederschlagswässer bei fachgerechter Ausführung ausreichenden Schutz darstellt (vgl. VwGH 02.11.2007, 2005/05/0251).
5. Einwendungen in Hinblick auf Gebäudehöhe bzw. Abstand:
Wenn sich auch die Einwendungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gebäudehöhe auf die tatsächliche Bauausführung (abweichend von der ursprünglichen Baubewilligung) beziehen dürften, so wurde trotzdem in der Verhandlung durch den Sachverständigen die planliche Darstellung der Abstandsflächen überprüft und wird – laut Plan – nirgends der nach den Bauvorschriften zulässige Abstand zum Grundstück des Beschwerdeführers unterschritten. Nachdem der Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx keine spezifische Abstandsregelung enthält, ist nach den allgemeinen Vorschriften im Kärnten Bauvorschriftengesetz die „6/10“-Regelung maßgeblich. Weil diese auf das projektierte Gelände hin zu messen ist, ist auch die Einwendung in Hinblick auf die Darstellung des Urgeländes nicht relevant. Dies aus dem weiteren Grund, weil die Gebäudehöhe (der Nullpunkt) absolut, nämlich durch die Meereshöhe angegeben ist, und nicht durch eine relative Höhe , bezogen auf einen Punkt des Urgeländes.
Die Steinschlichtung ist als bauliche Anlage zu werten (VwGH 13.03.2015, 2013/06/0019), es kommen aber, wie erwähnt, die Abstandsregelungen aus den Kärntner Bauvorschriften zur Anwendung und wird durch diese bauliche Anlage in Richtung des Beschwerdeführers nirgends die maßgebliche Höhe von 1,50 m überschritten.
6. Tatsächliche Bauausführung:
Die Erteilung einer Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, somit ist im Baubewilligungsverfahren, auch bei nachträglicher Baubewilligung (Ra 2017/06/0118, 01.08.2017) nicht die Bauausführung, sondern die Darstellung im Projekt relevant. Daher ist das diesbezügliche Vorbringen unbeachtlich. Auch das restliche Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht dazu geeignet, eine andere Beurteilung der Situation herbeizuführen.
VI. Ausschluss der ordentlichen Revision:
Mit der vorliegenden Entscheidung wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung berührt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sich bei der rechtlichen Beurteilung an die in der Begründung dargestellte Rechtlage, den Erkenntnissen des VwGH folgend, gehalten. Das Erkenntnis wurde bereits in der Verhandlung verkündet; weil die Vollausfertigung beantragt wurde, beginnt die Rechtsmittelfrist mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung.
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