LVwG K KLVwG-91-92/4/2019

KLVwG-91-92/4/2019Tribunal Administrativo Regional15 de fev. de 2019

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Regest

Baurecht, Anrainer, vereinfachtes Baubewilligungsverfahren, Rechtskraft, Baubewilligung, Abweichungen, baupolizeiliche Aufträge, subjektiv-öffentlichen Rechte

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-91-92/4/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.91.92.4.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerden des xxx und der xxx, beide wohnhaft xxx, xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 05.12.2018, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Vorgeschichte:

Mit Bescheid vom 15.03.2013, Zahl: xxx, wurde xxx (Bauwerber) die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Neubaues (Wohnhaus, Carport und Swimmingpool) auf der Parzelle xxx, KG xxx, erteilt.

Vor Erteilung dieser baurechtlichen Bewilligung wurden im Rahmen eines vereinfachten Bauverfahrens nach § 24 K-BO die nunmehrigen Beschwerdeführer mit einer Anrainerverständigung vom 19.12.2012 über das Neubauvorhaben verständigt. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern gemeinsam mittels RSb-Briefsendung übermittelt.

Die Anrainerverständigung enthielt den Hinweis darauf, dass nur jene Anrainer als Partei des Verfahrens verbleiben, die innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Einwendungen einbringen, aus denen hervorgeht, dass durch das Bauvorhaben ihre subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO verletzt werden. Weiters wurde in diesem Schreiben angeführt, dass zu einer allfälligen mündlichen Verhandlung nur jene Anrainer persönlich geladen werden, welche innerhalb der oben genannten Frist solche Einwendungen erhoben haben.

Die Beschwerdeführer brachten im damaligen Verfahren keine Einwendungen ein.

Da auch keine weiteren Anrainer fristgerecht begründete Einwendungen gegen das Neubauvorhaben auf der Parzelle xxx, KG xxx, vorbrachten, erging ein baurechtlicher Bewilligungsbescheid, datiert mit 15.03.2013, Zahl: xxx.

Mit Schreiben vom 03.04.2013 brachte der Bauwerber xxx eine Baubeginnsmeldung ein und gab bekannt, dass er am 01.04.2013 mit der Ausführung des mit Bescheid vom 15.03.2013 bewilligten Bauvorhabens beginnen wird.

Nunmehriges Verfahren:

Mit einem Schreiben vom 05.06.2014 brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer einen „Einspruch gegen Bauvorhaben und Ausführung“ bei der Baubehörde I. Instanz ein. In diesem Schreiben listen sie gesamt acht Punkte auf, welche ihrer Ansicht nach nicht der Baubewilligung vom 15.03.2013 entsprechen.

Nach Durchführung eines nachträglichen baurechtlichen Bewilligungsverfahrens, welches mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.12.2017, Zahl: KLVwG-1233-1235/10/2017, behoben wurde, erging mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 22.02.2018, GZ: xxx, ein baupolizeilicher Auftrag an den Bauwerber xxx. Der Spruch des gegenständlichen Bescheides lautet wie folgt:

„Die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx trägt gemäß § 36 Abs 1 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBI Nr 62, in der Fassung LGBI.Nr. 66/2017, dem Inhaber der Baubewilligung ZI. xxx Herrn xxx auf, entweder nachträglich innerhalb von v i e r Wochen nach Zustellung des Bescheides für die konsenslos errichteten baulichen Anlagen auf dem Grundstück xxx, KG xxx anzusuchen, wobei dem Bauantrag alle in der Kärntner Bauordnung und in der Kärntner Bauansuchenverordnung angeführten Unterlagen anzuschließen sind, oder innerhalb einer Frist von 12 Monaten den rechtmäßigen Zustand durch

• Rückbau des Balkones im Obergeschoß sowie der seitlichen Brüstungen gem.

genehmigten Baubescheid ZI. xxx samt zugrundeliegenden Planunterlagen Eingangsvermerk vom 13.12.2012

•Rückbau des Kamins auf die absolute Höhe Von 496,04 ü.A.

•Rückbau des Aufstellungsortes der Wärmepumpe gem. BB ZI. xxx

•Rückbau Treppe, Pooltechnik und Schwallbecken inkl. Überdachung

•Entfernung der Anschüttung Südost und Nordwest

•Abbruch Gerätelager

•Errichtung Stahlbetonwand It. Planunterlagen ZI. xxx, Abbruch des südwestlichen Fundamentes zur Befestigung der Absturzsicherung

•Rückbau der bewilligten KeIlergeschoßfläche, Abbruch von zwei zusätzlichen Belüftungsschächten

•Errichtung der Fenster und Türen gemäß genehmigten Plan mit Eingangsvermerk vom 13.12.2012, ZI. xxx

•Einhaltung der absoluten Höhe bezogen auf. FBOK EG und First It. genehmigten Plan mit Eingangsvermerk vom 13.12.2012, ZI. xxx

•Bau der Versicherungsschächte (Zisternen) lt. genehmigten Plan mit Eingangsvermerk vom 13.12.2012, Zl. xxx

herzustellen.“

Dagegen brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.03.2018 das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin halten sie im Wesentlichen fest, dass sie Parteistellung im gegenständlichen baupolizeilichen Auftragsverfahren hätten, zumal sie mit Schreiben vom 05.06.2014 angezeigt hätten, dass das Bauvorhaben des xxx nicht der genehmigten Planung entsprechend ausgeführt werde. Die Beschwerdeführer vermeinen überhaupt, dass der baurechtliche Bewilligungsbescheid vom 15.03.2013 ihnen gegenüber nicht rechtskräftig sei, zumal sie nicht ordnungsgemäß dem damaligen Verfahren beigezogen worden wären. Sie hätten ihren Einspruch vom 05.06.2014 ehestmöglich, d.h. sobald sie von den Missständen Kenntnis erlangten, bei der Baubehörde eingebracht und daher die Frist des § 34 Abs. 3 K-BO gewahrt. Der von ihnen bekämpfte baupolizeiliche Auftrag vom 22.02.2018 würde das Faktum nicht berücksichtigen, dass keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Daher sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein unbedingter Auftrag an den Bauwerber xxx zu richten, welcher auf Abbruch des gesamten Bauvorhabens und Herstellung des ursprünglichen Geländezustandes bzw. Niveaus in eventu jedenfalls jene Maßnahmen, die von ihnen aufgezählt werden und gänzlichen Abbruch des im östlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, situierten Carports zu lauten hätte. Es wurden folgende Anträge gestellt:

„5.1.

den Bescheid vom 22.02.2018, Zl. xxx, dahingehend abzuändern, dass xxx als Grundeigentümer des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx gemäß § 36 Abs 1 letzter Satz KBO aufgetragen wird, den rechtmäßigen Zustand durch

Abbruch des gesamten Bauvorhabens samt Herstellung des ursprünglichen Geländezustandes bzw. –niveaus auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx in eventu:

Rückbau des Balkons im Obergeschoß sowie der seitlichen Brüstungen

Rückbau des Kamins,

Rückbau der Wärmepumpe,

Rückbau Treppe, Pooltechnik und Schwallbecken inkl. Überdachung,

Entfernung der Anschüttung Südost und Nordwest,

Abbruch Gerätelager,

Abbruch des südwestlichen Fundaments zur Absturzsicherung,

Rückbau der Kellergeschoßflächen und Abbruch der Belüftungsschächte,

Abbruch des Hauptgebäudes und

gänzlichen Abbruch des im östlichen Bereich des Grundstücks Nr. xxx KG xxx situierten Carports

herzustellen, wobei diese Maßnahmen sach- und fachgerecht zu erfolgen haben und insbesondere auf die Hangsicherung Bedacht zu nehmen sein wird; in eventu

5. 2

den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx zurückverweisen.“

Mit Bescheid vom 05.05.2018, Zahl: xxx, wurden in einem weiteren Verfahren Anträge der beiden Beschwerdeführer auf Bescheidzustellungen abgewiesen. Auf Grund von Berufungen und Beschwerden gegen diesen Bescheid wurden vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 14.02.2019, Zahl: KLVwG-2620-2621/2/2018, im Rahmen dieses Bescheidzustellungsverfahrens die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 17.08.2018 wurde dem Bauwerber xxx hinsichtlich des von ihm errichteten Carports ebenfalls ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 36 Abs. 1 K-BO erteilt.

Mit Schreiben vom 08.08.2018 wurde den Beschwerdeführern ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG dahingehend erteilt, dass sie nachweisen mögen, ob ihr Antrag nach § 34 Abs. 3 K-BO auch rechtzeitig erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall sei die Baubewilligung mit 15.03.2013 erteilt worden, die Meldung des Beginns der Bauausführung erfolgte am 03.04.2013. Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführer langte am 05.06.2014 bei der Baubehörde I. Instanz ein. Die Beschwerdeführer hätten bisher weder in I. Instanz noch in der Berufung zur Rechtzeitigkeit des Antrages Beweise vorgebracht.

Die Beschwerdeführer führten daraufhin mit Schreiben vom 28.08.2018 aus, dass für ein Einschreiten nach § 34 Abs. 3 K-BO weder die Meldung des Baubeginns noch der tatsächliche Baubeginn maßgeblich sei. Abzustellen sei alleine auf den Zeitpunkt, ab dem ein Anrainer bei gehöriger Sorgfalt von einer bewilligungswidrigen Bauausführung Kenntnis haben musste. Sie hätten zum erstmöglichen Zeitpunkt, dies wäre konkret am 05.06.2014, von der bedenklichen Bautätigkeit Kenntnis erlangt. Daraufhin hätten sie entsprechende Erhebungen gepflogen. Da ihre Liegenschaft höhenmäßig unter jener des Bauwerbers situiert sei und das Baugrundstück dementsprechend für sie nicht einsehbar sei, hätten sie als gehörig sorgfältige Nachbarn vor diesem Zeitpunkt von einer abweichenden bzw. nicht bewilligungsfähigen Ausführung des Bauvorhabens keine Kenntnis erlangen können. Sie verwiesen erneut darauf, dass aus ihrer Sicht der Baubescheid vom 15.03.2013 ihnen gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2018, Zahl: xxx, wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 22.02.2018, Zl. xxx, keine Folge gegeben.

Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die grundsätzliche Rechtzeitigkeit der Meldung der Beschwerdeführer iSd § 34 Abs. 3 KBO annimmt. Sie hält jedoch fest, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die Baubewilligung vom 15.03.2013 auch gegenüber den Beschwerdeführern rechtskräftig geworden sei. Der baupolizeiliche Auftrag vom 22.02.2018 würde sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführer beinhalten. Bei einer Überprüfung durch den bautechnischen Amtssachverständigen wären Abweichungen vom baurechtlichen Konsens festgestellt worden. Es wären sogar Abweichungen festgestellt worden, die über die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Abweichungen hinaus bestehen. Auf Grundlage dieser fachlichen Feststellungen hätte die Behörde I. Instanz einen Auftrag nach § 36 K-BO erlassen. Der Auftrag umfasse – bis auf den Carport – alle von den Berufungswerbern in den Schreiben vom 05.06.2014 und 12.04.2015 vorgebrachten Konsenswidrigkeiten. Da eine rechtskräftige Baubewilligung bestehe und die festgestellten Abweichungen grundsätzlich baurechtlich genehmigungsfähig wären, wäre der baupolizeiliche Auftrag nach § 36 Abs. 1 K-BO derart erteilt worden, dass der Bauwerber xxx entweder innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides vom 22.02.2018 nachträglich um baurechtliche Bewilligung für die konsenslos errichteten baulichen Anlagen auf dem Grundstück xxx, KG xxx, anzusuchen hätte oder ansonsten innerhalb einer Frist von 12 Monaten den rechtmäßigen Zustand durch die aufgelisteten Maßnahmen herzustellen hätte. Es sei den Anträgen der Berufungswerber entsprochen worden und sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 04.01.2019 brachten die Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 05.12.2018 eine Bescheidbeschwerde ein. Darin wiederholen sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und erheben erneut ihre Anträge von der Berufung.

Mit Schreiben vom 09.01.2019 wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

xxx hat unter Vorlage entsprechender Einreichunterlagen, datiert mit 11.12.2012, um baurechtliche Bewilligung eines Neubaues (Wohnhaus mit Carport und Pool) auf der Parzelle xxx, KG xxx, bei der Baubehörde I. Instanz in der Gemeinde xxx angesucht.

Da es sich bei diesem Baubewilligungsantrag um ein Gebäude handelte, dass ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschosse und vier Wohnungen haben sollte, wurde durch die Baubehörde I. Instanz ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren iSd § 24 K-BO eingeleitet.

So erfolgte eine persönliche Anrainerverständigung, datiert mit 19.12.2012 gemäß § 24 lit. a K-BO.

Die nunmehrigen Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx. Diese Parzelle grenzt direkt südwestlich an die Bauparzelle des xxx, xxx, KG xxx, an.

Aus diesem Grund wurden die Beschwerdeführer persönlich mittels Anrainer-verständigung nach § 24 lit. a K-BO vom eingereichten Bauvorhaben des xxx verständigt. Diese Anrainerverständigung erging allerdings an beide Beschwerdeführer mit nur einer RSb-Briefzustellung.

Die Beschwerdeführer brachten im Rahmen dieses vereinfachten Bauverfahrens keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben des xxx ein.

Nachdem auch keine weiteren Anrainer fristgerecht rechtsgültige Einwendungen im damaligen Verfahren vorbrachten, wurde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (gesetzlich möglich gemäß § 24 lit. d K-BO) die baurechtliche Bewilligung für xxx mit Bescheid vom 15.03.2013, Zahl: xxx, erteilt.

Der Bauwerber xxx hat nach Erlangen seiner Baubewilligung vom 15.03.2013, Zahl: xxx, mit Schreiben vom 03.04.2013 eine Baubeginnsmeldung bei der Baubehörde I. Instanz eingebracht. Dieser ist zu entnehmen, dass am 01.04.2013 mit der Ausführung des mit Bescheid vom 15.03.2013 bewilligten Bauvorhabens begonnen wird. Als bauausführende Firma wurde die xxx, xxx, xxx, xxx und als Bauleiter xxx namhaft gemacht.

Mit einem Schreiben vom 05.06.2014 brachten die Beschwerdeführer einen „Einspruch gegen Bauvorhaben und Ausführung“ bei der Baubehörde I. Instanz ein. In diesem Schreiben listen sie gesamt acht Punkte auf, welche ihrer Ansicht nach nicht der Baubewilligung vom 15.03.2013 entsprechen. In diesem Schreiben vom 05.06.2014 wurde kein Antrag iSd § 23 Abs. 7 K-BO gestellt.

Nach Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.12.2017 und Beschluss vom 08.01.2018 wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz vom 22.02.2018, GZ: xxx, ein baupolizeilicher Auftrag an den Bauwerber xxx nach § 36 Abs. 1 K-BO erteilt. Es wurde xxx aufgetragen, entweder nachträglich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides für die konsenslos errichteten baulichen Anlagen auf dem Grundstück xxx, KG xxx, um baurechtliche Bewilligung anzusuchen oder innerhalb einer Frist von 12 Monaten den rechtmäßigen Zustand durch:

•Rückbau des Balkones im Obergeschoß sowie der seitlichen Brüstungen gem.

genehmigten Baubescheid ZI. xxx samt zugrundeliegenden Planunterlagen Eingangsvermerk vom 13.12.2012

•Rückbau des Kamins auf die absolute Höhe Von 496,04 ü.A.

•Rückbau des Aufstellungsortes der Wärmepumpe gem. BB ZI. xxx

•Rückbau Treppe, Pooltechnik und Schwallbecken inkl. Überdachung

•Entfernung der Anschüttung Südost und Nordwest

•Abbruch Gerätelager

•Errichtung Stahlbetonwand It. Planunterlagen ZI. xxx, Abbruch des südwestlichen Fundamentes zur Befestigung der Absturzsicherung

•Rückbau der bewilligten KeIlergeschoßfläche, Abbruch von zwei zusätzlichen Belüftungsschächten

•Errichtung der Fenster und Türen gemäß genehmigten Plan mit Eingangsvermerk vom 13.12.2012, ZI. xxx

•Einhaltung der absoluten Höhe bezogen auf. FBOK EG und First It. genehmigten Plan mit Eingangsvermerk vom 13.12.2012, ZI. xxx

•Bau der Versicherungsschächte (Zisternen) lt. genehmigten Plan mit Eingangsvermerk vom 13.12.2012, Zl. xxx

herzustellen.

In der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 09.03.2018 eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass die baurechtliche Bewilligung vom 15.03.2013, Zahl: xxx, ihnen gegenüber nicht rechtskräftig ergangen ist.

Diesbezüglich wird vom erkennenden Gericht auf das Erkenntnis vom 14.02.2019, Zahl: KLVwG-2620-2621/2/2018, verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde rechtlich ausgeführt, dass der baurechtliche Bewilligungsbescheid des xxx vom 15.03.2013 auch gegenüber den Beschwerdeführern rechtskräftig geworden ist.

Dieses Faktum ist auch dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde zu legen und festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Berufung wie auch in der Beschwerde, dass die baurechtliche Bewilligung des xxx vom 15.03.2013 ihnen gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen sei, nicht stimmt. Der Bescheid vom 15.03.2013 ist auch ihnen gegenüber rechtskräftig geworden und daher auch im Rahmen eines baupolizeilichen Auftrages zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführer haben sowohl in der Berufung als auch nunmehr in der Beschwerde folgende Anträge gestellt:

„5.1.

den Bescheid vom 22.02.2018, Zl. xxx, dahingehend abzuändern, dass xxx als Grundeigentümer des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx gemäß § 36 Abs 1 letzter Satz KBO aufgetragen wird, den rechtmäßigen Zustand durch

•Abbruch des gesamten Bauvorhabens samt Herstellung des ursprünglichen Geländezustandes bzw. –niveaus auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx in eventu:

•Rückbau des Balkons im Obergeschoß sowie der seitlichen Brüstungen

•Rückbau des Kamins,

•Rückbau der Wärmepumpe,

•Rückbau Treppe, Pooltechnik und Schwallbecken inkl. Überdachung,

•Entfernung der Anschüttung Südost und Nordwest,

•Abbruch Gerätelager,

•Abbruch des südwestlichen Fundaments zur Absturzsicherung,

•Rückbau der Kellergeschoßflächen und Abbruch der Belüftungsschächte,

•Abbruch des Hauptgebäudes und

•gänzlichen Abbruch des im östlichen Bereich des Grundstücks Nr. xxx KG xxx situierten Carports

herzustellen, wobei diese Maßnahmen sach- und fachgerecht zu erfolgen haben und insbesondere auf die Hangsicherung Bedacht zu nehmen sein wird; in eventu

5. 2

den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx zurückverweisen.“

Diesbezüglich wird auch vom erkennenden Gericht wie schon von der Berufungsbehörde festgehalten, dass die von den Beschwerdeführern genannten Abweichungen im baupolizeilichen Auftrag vom 22.02.2018 berücksichtigt werden.

Ein kompletter Abriss des Gebäudes auf der Parzelle xxx, KG xxx, steht auf Grund der Rechtskraft des baurechtlichen Bewilligungsbescheides des xxx vom 15.03.2013 nicht zur Disposition.

Hinsichtlich des Carports ist festzuhalten, dass ein eigener baupolizeilicher Auftrag diesbezüglich mit Bescheid vom 17.08.2018 ergangen ist.

Es wurde somit dem Vorbringen der Beschwerdeführer durch den baupolizeilichen Auftrag vom 22.02.2018 entsprochen.

Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und das Vorbringen der Beschwerdeführer selbst.

III.Rechtsgrundlagen:

§ 34 Kärntner Bauordnung – K-BO - Überwachung

(1) Die Behörde darf sich jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen.

(2) Die Behörde hat bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob

a) Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;

b) Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden.

(3) Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach § 7, die entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. d.

§ 36 Kärntner Bauordnung – K-BO - Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Im hier gegenständlichen Verfahren wurde dem Bauwerber xxx mit baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 15.03.2013, Zahl: xxx, eine baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses, Carport und Swimmingpool auf der Parzelle xxx, KG xxx, erteilt.

Dem damaligen baurechtlichen Bewilligungsverfahren ging ein vereinfachtes Verfahren nach § 24 K-BO voraus. Über dieses Verfahren waren die nunmehrigen Beschwerdeführer mittels Anrainerverständigung vom 19.12.2012 grundsätzlich informiert. Ihnen wurde jedoch die Anrainerverständigung nicht getrennt, sondern nur mittels einer RSb-Briefsendung übermittelt. Es konnte im Rahmen des Verfahrens nicht mehr festgestellt werden, ob diese RSb-Briefsendung dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, zumal dies aus der Übernahmebestätigung nicht ersichtlich ist. Beide Beschwerdeführer bringen allerdings vor, die Anrainerverständigung mit 24.12.2012 erhalten zu haben.

Ob für eine solche Anrainerverständigung nach § 24 lit. a K-BO die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zustellung eines Bescheides an zwei Ehepartner heranzuziehen ist oder ob in analoger Anwendung möglicherweise die Präklusionsfolgen des § 41 und 42 AVG bei Vorliegen einer doppelten Kundmachung heranziehbar sind, ist bislang nicht ausjudiziert. Im hier vorliegenden Fall kann dies allerdings auch dahingestellt bleiben.

Unbestritten ist nämlich, dass § 23 Abs. 7 K-BO auch in einem vereinfachten baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 24 K-BO zur Anwendung kommt.

Die Intention des § 23 Abs. 7 K-BO ist, etwaigen übergangenen Parteien noch die Möglichkeit einzuräumen, nach Beginn der Ausführungen des Bauvorhabens in ein Verfahren einzutreten. Allerdings ist diese Möglichkeit mit einem Jahr seit Meldung des Beginns der Ausführungen des Vorhabens befristet.

Wie mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.02.2019 ausführlich begründet wurde, wurde von den Beschwerdeführern die Frist des § 23 Abs. 7 K-BO nicht gewahrt und konnte daher festgestellt werden, dass die baurechtliche Bewilligung des xxx vom 15.03.2013 auch ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.

Auf Basis dieser rechtskräftigen baurechtlichen Bewilligung vom 15.03.2013 hatte somit die Baubehörde I. Instanz im Rahmen eines baupolizeilichen Ermittlungsverfahrens zu überprüfen, in welchem Bereich Abweichungen vom genehmigten Bauvorhaben durch den Bauwerber xxx getätigt wurden.

Dabei hat sowohl die Baubehörde I. Instanz als auch die belangte Behörde das Schreiben der Beschwerdeführer vom 05.06.2014, welches mit „Einspruch gegen Bauvorhaben und Ausführung“ bezeichnet ist, als Meldung eines Anrainers iSd § 34 Abs. 3 K-BO gesehen.

Die baupolizeiliche Überprüfung hat zu den Aufträgen des baupolizeilichen Bescheides vom 22.02.2018, GZ: xxx, geführt.

Da die von der Baubehörde I. Instanz aufgelisteten Maßnahmen grundsätzlich nachträglich bewilligungsfähig sind, wurde ein entsprechender Auftrag nach § 36 Abs. 1 K-BO erteilt. Dies konnte durch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht widerlegt werden.

Wie festgehalten, erwuchs der baurechtliche Bewilligungsbescheid vom 15.03.2013 auch ihnen gegenüber in Rechtskraft und steht somit ein kompletter Abriss des gegenständlichen Bauvorhabens wie von ihnen beantragt nicht zur Disposition.

Die Möglichkeit von Anrainern nach § 34 Abs. 3 K-BO die Verletzung von ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten geltend zu machen, dient dazu, Beeinträchtigungen von ihnen zu vermeiden. Im hier vorliegenden Fall wurde mit baupolizeilichem Auftrag vom 22.02.2018 den von den Beschwerdeführern in ihrem Einspruch vom 05.06.2014 aufgezeigten konsenslosen Maßnahmen entsprochen. Diese wurden auf Grund einer Überprüfung durch den Amtssachverständigen noch ergänzt.

Da den Vorbringen der Beschwerdeführer somit entsprochen wurde, kann nicht erkannt werden, inwieweit sie durch den nunmehr bekämpften Berufungsbescheid in ihren Rechten beschwert wären.

Im Gegenteil wurde die Einhaltung der einmonatigen Frist des § 34 Abs. 3 K-BO zu ihren Gunsten gesehen und wurde auch berücksichtigt, dass zwar im Schreiben vom 05.06.2014 und auch in der Berufung vom 09.03.2018 am Titelblatt als Einspruchswerber bzw. Berufungswerber nur der Beschwerdeführer xxx genannt wird, jedoch bei beiden Schreiben bei den Unterschriften hinten auch Frau xxx erwähnt ist.

Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern gerügten Carports wird auf den eigens dazu ergangenen baupolizeilichen Auftrag vom 17.08.2018 verwiesen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und waren die Beschwerden der Beschwerdeführer abzuweisen.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet, zumal das erkennende Gericht nicht erkennen kann, inwieweit eine solche die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer im Rahmen des § 34 K-BO ergänzend zu den bereits berücksichtigten hätte aufzeigen können. Die vorliegende Aktenlage erweist sich als eindeutig.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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