LVwG K KLVwG-328/16/2018

KLVwG-328/16/2018Tribunal Administrativo Regional13 de nov. de 2018

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Regest

Altlastensanierungsrecht, Baurestmassen, Abbruchmaterial, Altlastenbeitragspflicht, Abfall, Feststellung, Qualitätssicherungssystem, Stand der Technik, Recyclingmaterial, Bundesabfallwirtschaftsplan, abgabenbefreiende Voraussetzungen

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-328/16/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2018
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.328.16.2018

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführende Partei des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.07.2016, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 und 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insofern

F o l g e g e g e b e n,

als der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.07.2016, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert bzw. ersetzt wird, dass festgestellt wird, dass

1. das vom Zollamt xxx vorgehaltene Recyclingmaterial in der Menge von 3.151 Tonnen, und zwar das im Rahmen von Abbruchtätigkeiten von der xxx bei der Baustelle „xxx“ im Jahr 2009 abgetragene Abbruchmaterial, welches in weiterer Folge von der Firma xxx auf Grundstücke in der KG xxx bzw. in der KG xxx verbracht, dort aufbereitet und im Rahmen des „Bauvorhabens des Herrn xxx“ auf den Grundstücken in der KG xxx und in der KG xxx durch die Firma xxx eingebaut wurde und

2. das vom Zollamt xxx vorgehaltene Recyclingmaterial in der Menge von 2.987 Tonnen, das von der xxx GmbH im Jahr 2010 auf den Grundstücken in der KG xxx und in der KG xxx eingebaut wurde,

insgesamt Abfall ist, und dass bei der in den Punkten 1. und 2. angeführten Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG für die Ausnahme von der Beitragspflicht die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG gegeben ist.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Die xxx Rechtsanwalts GmbH in Vertretung des Herrn xxx begehrte mit Antrag vom 03.03.2014 die Feststellung, dass das vom Zollamt xxx vorgehaltene Recyclingmaterial in der Menge von 3.151 Tonnen, welches bei der Baustelle xxx angefallen sei und im Jahre 2009 auf den Grundstücken xxx und xxx eingebaut worden sei, sowie das vom Zollamt xxx vorgehaltene Recyclingmaterial in der Menge von 2.987 Tonnen, welches von der xxx im Jahre 2010 auf den Grundstücken KG xxx und KG xxx eingebaut worden sei, kein beitragspflichtiger Abfall sei und jedenfalls von Herrn xxx keine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Dazu wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass das Recyclingmaterial aus der Baustelle „xxx“ durch die xxx zum verfahrensgegenständlichen Schüttungsbereich verbracht worden sei, ca. 6 Monate später vor Ort durch die xxx aufbereitet und durch die xxx eingebaut worden sei. Das gegenständliche Recyclingmaterial sei qualitätsgesichert und im Sinne des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 verarbeitet worden und läge für das gesamte Bauvorhaben ein Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.04.2007 vor, der eingehalten worden sei und eine naturschutzrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft xxx, weshalb der Einbau von 3.151 Tonnen Recyclingmaterial rechtskonform erfolgt sei. Auch sei eine allfällig fehlende Genehmigung für eine Zwischenlagerung vor Ort nicht Herrn xxx anzulasten. Zudem seien auch die vom Zollamt xxx vorgehaltenen 2.987 Tonnen an Recyclingmaterial vor Ort qualitätsgesichert und entsprechend den Anforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 von der xxx eingebaut worden, und liege hierfür ebenfalls eine rechtskräftige Baubewilligung und eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Schüttung, erteilt durch die Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.04.2008 vor. Als Beilagen angeführt: Vorhalt des Zollamtes vom 04.02.2014 (Beilage ./A); Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.04.2007, Zahl: 131-9/024/2006 (Beilage ./B); Baubeschreibung und Plan (Beilage ./C) und naturschutzrechtliche Bewilligung der BH xxx vom 14.04.2008, Zahl: xxx (Beilage ./D).

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass hinsichtlich jener mineralischer Baurestmassen (Menge: 3.151 t), welche vom Bauvorhaben xxx stammten, von der xxx mit Schreiben vom 13.12.2010 ein Prüfbericht der Akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle xxx, xxx, xxx, Nr. xxx vom 07.04.2010 und ein Probenahmeprotokoll der xxx, xxx, Nr. xxx, der ALSAG-Behörde vorgelegt wurden.

Weiters wurden als Beilage 19 – 26 des Feststellungsantrages vom 03.03.2014 Prüfberichte der xxx, Labor xxx, xxx, xxx, der ALSAG-Behörde übermittelt.

Von Seiten der ALSAG-Behörde wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei u.a. zwei gutachterliche Stellungnahmen des abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, UA xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung eingeholt wurden.

In der Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, UA xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 14.09.2015, Zahl: xxx, wurde u.a. betreffend den Antrag des Herrn xxx folgendes ausgeführt:

„Wie aus den Aktenunterlagen hervorgeht, wurden im 4. Quartal 2009 zusätzlich 3.151 Mg Baurestmassen von der Baustelle xxx – xxx im Auftrag des Herrn xxx durch die xxx angeliefert, vor Ort zwischengelagert, durch die xxx aufbereitet und ebenfalls im betreffenden Bauvorhaben wiederverwendet. Aus fachlicher Sicht sind die in der Zusammenstellung angeführten Mengenangaben hinsichtlich der Herkunft und auch des Verbleibens plausibel und nachvollziehbar. Entsprechend § 3 (1) Z 1 ALSAG (Fassung 1.1.2006) unterliegt das Ablagern von Abfällen der Beitragspflicht, wobei gem. § 3 (1) Z 1c ALSAG (Fassung 1.1.2006) auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder dem Bergversatz mit Abfällen unter den Begriff Ablagern fallen. Laut § 3 (1a) Z 6 ALSAG (Fassung 1.1.2006) sind mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegebenen ist und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichem Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gem. § 3 (1) Z 1 c ALSAG (Fassung 1.1.2006) verwendet werden. Gemäß dem Erlass zum Altlastensanierungsgesetz des BMLFUW, Zl. BMLFUW-UW.2.2.2/0003-VI/2/2006, stellt ein Qualitätssicherungssystem die gleich bleibende Umweltqualität der aufbereiteten Baurestmassen (Recyclingbaustoffe) sicher.

Hierfür gelten folgende allgemeine Kriterien:

Festlegung der angestrebten Qualitätsklasse(n) und der erforderlichen Maßnahmen/Prozesse (Maßnahmen sind visuelle Kontrolle des In- und Outputs, getrennte Lagerung der Ausgangsmaterialien für die jeweilige Qualitätsklasse, regelmäßige Beprobung und Analysen der Abfälle nach dem Stand der Technik)

Sicherung der gleich bleibenden Qualität durch die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen (idR einschließlich Fremdüberwachung) und

Diesbezügliche Aufzeichnungen/Dokumentation (Beschreibung der Herkunft des Materials, In- und Outputaufzeichnungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht).

Das Qualitätssicherungssystem gilt jedenfalls als erbracht, wenn ein Gütezeichen für Recycling-Baustoffe des Österreichischen Güteschutzverbandes Recycling-Baustoffe vorliegt. Hinsichtlich der erforderlichen regelmäßigen Beprobung und Analysen der Abfälle nach dem Stand der Technik wird auf die Ausführungen der Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Grüne Richtlinie 7. Auflage, Jänner 2007 und der Richtlinie für Recycling Baustoffe aus Hochbau-Restmassen, Rote Richtlinie, 1. Auflage, August 2007, des Österreichischen Baustoff Recycling Verbandes verwiesen. Darin haben für alle vorgesehenen Recyclingbaustoffe zumindest alle 10.000 Jahrestonnen eine Beprobung und Analysen der Abfälle nach dem Stand der Technik durch ein befugtes Fremdunternehmen zu erfolgen. Bei einem privaten Abbruch, bei dem die dabei anfallenden Baurestmassen z.B. im Eigenbereich wieder eingebaut werden, muss die Qualität (Umweltverträglichkeit) durch eine Analyse entsprechender repräsentativer Proben nach dem Stand der Technik und die Dokumentation der Analyseergebnisse samt einer Beschreibung der Herkunft des Materials sichergestellt sein. Wenn die Baurestmassen eines privaten Abbruchs in einer (stationären oder mobilen) Anlage aufbereitet werden, kann über das Qualitätssicherungssystem dieser Anlage die Einhaltung der Qualität (Umweltverträglichkeit) sichergestellt werden. Für den Antragsteller xxx gilt noch zu prüfen inwieweit die Aufbereitung der 3.151 Mg Baurestmassen aus dem Bauvorhaben xxx – xxx im Rahmen des bestehenden Qualitätssicherungssystems der xxx (mobile Anlage) oder durch eine Eigenanalyse erfolgt ist. Die entsprechenden Unterlagen und Nachweise hierfür sind noch nachzufordern. Entsprechend § 3 (1) Z 1b ALSAG (Fassung 1.1. 2006) unterliegt das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung der Beitragspflicht. Eine Lagerung der gegenständlichen Abfälle mit dem Ziele diese einer weiteren Beseitigung (Verbringung auf eine Inertstoff-, Baurestmassen- oder Massenabfalldeponie) zuzuführen ist nicht erkennbar. Vielmehr wird durch die vorliegenden Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Qualitätssicherung dargelegt, dass die Recyclingbaustoffe RB I 0/63A bzw. A+ und RMH III 0/63 A bzw. B der Antragstellerin xxx für eine Verwendung als Baustoff geeignet und auch vorgesehen waren und eine Lagerzeit von drei Jahren nicht überschritten wurde.“

In einer weiteren abfallfachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, UA xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 24.03.2016, Zahl: xxx, wurde u.a. betreffend den Antrag des Herrn xxx wie folgt ausgeführt:

„Wie nunmehr aus dem im Akt vorliegenden Schreiben der xxx an das Zollamt, vom 13.12.10, hervorgeht (dieses Schreiben samt Untersuchungszeugnis lag dem Unterzeichneten zum Zeitpunkt der letzten Stellungnahme vom 14.6.15 nicht vor) wurden die 3.151 Mg Baurestmassen aus dem Bauvorhaben xxx – xxx von der xxx angeliefert und noch vor der Verfuhr von der Baustelle einer analytischen Untersuchung durch die akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle xxx, Prüfbericht Nr. xxx, vom 7.4.2010, unterzogen. Laut dem Untersuchungsbericht ist das Recyclingmaterial der Qualitätsklasse A+ zuzuordnen und somit für den vorgesehen Verwendungszweck geeignet. Aus fachlicher Sicht sind die in der Zusammenstellung angeführten Mengenangaben hinsichtlich der Herkunft und auch des Verbleibens plausibel und nachvollziehbar. Wie im Orthofoto vom 10.9.2007 ersichtlich, erfolgten auf den mit Baubescheid der Gemeinde xxx vom 25.4.2007, genehmigten Flächen bereits umfassende Bau- bzw. Anschüttungsmaßnahmen. Diese sind auch auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, erkennbar. Das Absetzbecken für die Oberflächenwässer aus dem südlich angrenzenden Gewerbegebiet wurde bereits von den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx verlegt und die Stützmauer ist bereits im vollen Umfang errichtet. Gut erkennbar, die im 2. Quartal 2007 in einer Menge von 5.546 Mg eingebauten Recyclingbaustoffe auf den östlichen Grundstücken. Im folgenden Laserscan vom 24.4.2010 sind die Aktivitäten auf den Flächen klar erkennbar, wobei die Anschüttungsmaßnahmen für die Parkfläche bis zur Hälfte der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, fertiggestellt sind. Bereits erkennbar, die Aktivitäten auf den Grundstücken xxx, KG xxx und xxx, KG xxx, Eigentümer xxx, die in den Bau- und Naturschutz-Bescheiden nicht explizit angeführt sind, aber aus den dazugehörigen Projektsunterlagen enthalten sind. Detaillierte Informationen zum angelieferten Material (Betonabbruch und Bauschutt), Zeitpunkt der Anlieferung, Herkunft (Baustellen), Aufbereitung (Brechereinsatz der Fa. xxx) und Verwertung vor Ort bzw. Extern (Angabe, wann was wohin verbracht wurde) sind in der vorher zitierten Liste der Fa. xxx, Beilage zum Schreiben vom 15.1.13, enthalten. Die Fa. xxx bzw. der Antragsteller xxx haben fachlich im ausreichenden Maße durch Vorlage der Zertifikate über die werkseigene Produktionskontrolle und den Prüfberichten über die Umweltqualität der betreffenden Recyclingbaustoffe, jeweils ausgeführt von befugten Unternehmen, ein bestehendes Qualitätssicherungssystem nachgewiesen.“

Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs erfolgten Stellungnahmen des Zollamtes xxx sowie der xxx Rechtsanwalts GmbH.

Weiters einliegend in den Verwaltungsakten ist ein Aktenvermerk der ALSAG-Behörde vom 07.10.2015 über eine ergänzende Besprechung mit dem abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, wonach die in der Stellungnahme des Amtssachverständigen zitierten 14.074 Mg für das baurechtliche Bewilligungsvorhaben xxx verwendet worden sei; eine Aufbringung über dieses Maß hinaus konnte vom Amtssachverständigen anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Faktum sei, dass 14.244,5 Mg wieder vom do. Standort angeliefert und bei anderen Bauvorhaben verwendet worden sei. Auf den letzten Satz in der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 14.09.2015 angesprochen habe der Amtssachverständige angegeben, dass es sich bei den Vorgängen am do. Standort – bis auf die Bauführung für Herrn xxx – wohl um ein „Ablagern“ des Materials gehandelt habe und nicht durch ein „Lagern“ unter 3 Jahren saniert werden könne.

Mit dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.07.2016, Zahl: xxx, wurde in der Angelegenheit xxx, Bautätigkeiten auf Grundstücken in der KG xxx und KG xxx gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1a Z 6 und § 21 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl Nr. 299/1989, in der derzeit geltenden Fassung, festgestellt, dass 1. das im Rahmen von Abbruchtätigkeiten von der xxx bei der Baustelle „xxx“ im Jahr 2009 abgetragene Abbruchmaterial, welches in weiterer Folge von der Firma xxx auf Grundstücke in der KG xxx bzw. in der KG xxx verbracht, dort aufbereitet und im Rahmen des „Bauvorhabens des Herrn xxx“ auf den vorangeführten Grundstücken durch die Firma xxx eingebaut wurde und das 2. von der xxx im Jahr 2010 auf den vorangeführten Grundstücken eingebaute Material zwar Abfall ist, nicht jedoch der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz unterliegt bzw. seitens des Herrn xxx keine beitragspflichtige Tätigkeit nach dem Altlastensanierungsgesetz ausgeübt wurde. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen wie folgt:

„Zweifellos handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um mineralische Baurestmassen; dies wurde seitens der Verfahrensparteien nie in Zweifel gezogen, vielmehr durch die Vorlage der erforderlichen Nachweise bewiesen. Die in den Anträgen auf ALSAG-Feststellung angeführten Mengen stimmen mit den Angaben laut Schreiben des Zollamtes xxx und der Materialaufstellung der xxx vom 15.01.2013 überein, bzw. ergeben sich im Rahmen von Rundungen und Umrechnungen von Volumen auf Masse bzw. Messfehlern bei durchgeführten Wiegungen lediglich vernachlässigbare Abweichungen. Die xxx hat in ausreichendem Maße durch Vorlage von Zertifikaten über die werkseigene Produktionskontrolle und den Prüfberichten über die Umweltqualität für sämtliche der betreffenden Recyclingbaustoffe, jeweils ausgeführt von befugten Unternehmen, ein bestehendes Qualitätssicherungssystem nachgewiesen. Grundsätzlich sind die beim Abbruch eines Bauwerks und im Rahmen einer Bautätigkeit anfallenden Baurestmassen als Abfall einzustufen; dies aufgrund der Entledigungsabsicht des Bauherrn (subjektiver Abfallbegriff) und aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials der Baurestmassen, die im Vergleich zu Primärrohstoffen eine Sammlung, Lagerung und Behandlung des Abfalls erforderlich machen (objektiver Abfallbegriff). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reicht es für die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes aus, wenn nur irgendein Abfallbesitzer eine Entledigungsabsicht aufwies. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer bei einer beauftragten Entfernung des Aushub- oder Abbruchmaterials hauptsächlich darum, dieses Material von der Baustelle fort zu schaffen, um sein eigenes Bauvorhaben vollenden zu können und ist dieser Vorgang in der Regel mit einer Entledigungsabsicht verbunden. Im gegenständlichen Fall wurden die mineralischen Baurestmassen von der xxx auf den jeweiligen Baustellen übernommen, auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke verbracht, bzw. dort übernommen, um sie dort einer entsprechenden Abfallbehandlung zuzuführen, dort als Schüttmaterial aufzubringen bzw. teilweise wieder von dort auf andere Baustellen zu verbringen. Etwas anderes wurde weder vorgebracht noch nachgewiesen, weshalb auszugehen war, dass der Bauherr der Baustellen, von deren Grundstück das Material fortgebracht wurde, dies in Entledigungsabsicht veranlasste. Die Erforderlichkeit einer Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung ergab sich schon aus dem Aktenvorgang und zur Vorbereitung der Schüttung auf den Grundstücken des Herrn xxx. Die Sammlung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse war schon aufgrund deren Einstufung erforderlich, weshalb zweifelslos von einer Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Materials auszugehen war. Wie in den Feststellungen ausgeführt handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen mineralischen Baurestmassen um solche mit einem gesicherten Qualitätssicherungssystem, das eine gleichbleibende Qualität gewährleistete, da ausreichend Bodenproben vorgelegt werden konnten und die Qualität insbesondere vom abfallfachlichen ASV als geeignet zum (beabsichtigten) Zwecke der Wiederverwertung als Schüttmaterial befunden wurde. Wenn vorgebracht wurden, dass der im Zeitpunkt des Einbaus geltende Bundesabfallwirtschaftsplan nicht eingehalten worden sei, da einzelne Normen bei der Probenahmen nicht eingehalten wurden bzw. nicht ersichtlich sei, nach welchen Normen diese gezogen wurden, wird darauf verwiesen, dass ÖNORMEN keinen Normcharakter aufweisen sondern lediglich eine Richtlinie für die Beurteilung durch die dem jeweiligen Fachbereich zuzuordnenden Sachverständigen darstellt und diesem zur Orientierung dient; auch Erlässe und Weisungen sachlich in Betracht kommender Oberbehörden stellen keinen Normcharakter für die Allgemeinheit dar und gilt wiederum das vorhin Gesagte. Zweifel an der Qualität bzw. Aussagekraft der vorliegenden Unterlagen wurden seitens des Sachverständigen nicht mitgeteilt und wurde die Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen auch nicht auf derselben fachlichen Ebene durch ein Gutachten eines (externen) abfallfachlichen Sachverständigen widerlegt. Weiters wurden diese Baurestmassen im Zusammenhang mit einer baurechtlich bewilligten Maßnahme gesetzt: Die Tatsache, dass die baurechtlich bewilligte Stützmauer zeitlich gesehen bereits vor der Durchführung der in diesem Bereich ebenfalls durchzuführenden Anschüttungen zur Errichtung eines Parkplatzes vorgenommen wurden, kann nach Ansicht der entscheidenden Behörde und nach allgemeinen bautechnischen Verständnis nicht dazu führen, dass aufgrund zeitlicher Divergenz das in der Z 6 des § 3 Abs. 1a ALSAG erwähnte unbedingt erforderliche Ausmaß in Zweifel gezogen wird; vielmehr ist es bautechnisch zur Erfüllung ihres Zwecks unabdingbar erforderlich, dass die „Stützmauer“ bereits vor einer allfällig noch vorzunehmenden Anschüttung oder Geländeverfüllung standsicher her- und fertiggestellt sein muss, weshalb auch die Judikatur des VwGH vor dem 1.1.2006 im konkreten Fall nicht anwendbar erscheint (diesbezüglich wird auch auf die Entscheidung des VwGH vom 30.9.2010 GZ 2007/07/0090 hingewiesen). Das Bauvorhaben wurde überdies in den baurechtlich ergangenen Bewilligungsbescheiden als Errichtung einer Stützmauer und Parkplatz definiert, weshalb auch diese beiden Vorhaben – unabhängig von einem allfälligen bautechnischen Zusammenhang – als DAS „Bauvorhaben“ zu werten ist, welches bewilligt wurde. Der Sinn einer divergierenden Betrachtung von Stützmauer- und Parkplatzeinrichtung im Zusammenhang mit der anzuwendenden Ausnahmebestimmung im ALSAG erhellte sich im verfahrensgegenständlichen Fall der Behörde nicht. Darüber hinaus erfolgte der Einbau von unbedenklichen Recyclingmaterial auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufgrund der (wenn auch nachträglichen) Zustimmung durch den naturschutzrechtlichen ASV, die in dahingehend formulierte Auflagen in den naturschutzrechtlichen Bescheiden ihren Niederschlag fand, von Anbeginn der Maßnahmen an naturschutzrechtlich zulässig und wurde auch konsensgemäß so durchgeführt. Die Vornahme der Anschüttungsmaßnahmen, welche sowohl baurechtlich als auch naturschutzrechtlich bewilligt wurden, stellen Geländeanpassungen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit c des ALSAG dar. Ein unzulässiger Einsatz des abfallrechtlichen bewilligten mobilen Brechers der Firma xxx konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es war davon auszugehen, dass durch das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Bewilligungen, insbesondere der nach der Kärntner Bauordnung und dem Kärntner Naturschutzgesetz der vorgenommene Einbau von mineralischen Baurestmaßnahmen beim Bauvorhaben xxx auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken in der KG xxx bzw. in der KG xxx zulässigerweise im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 erfolgt ist, somit sämtliche Tatbestandselemente dieser Ausnahmebestimmung erfüllt sind, weshalb für den Einbau dieser Materialien seitens der Behörde eine Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz nicht erblickt werden konnte. Lediglich die Tatsache, dass § 84 der GewO, der vorsieht, dass – wenn gewerbliche Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage (§ 74 Abs. 1) ausgeführt werden – die (Gewerbe-)Behörde erforderlichenfalls von Amts wegen dem Gewerbetreibenden die für die Ausführung dieser Arbeiten notwendigen Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung von Gefährdungen von Menschen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid aufzutragen hat, diese Baustellentätigkeiten somit – konkludent – vom Durchführenden gewerberechtlich bewilligungsfrei durchgeführt werden können, nicht anwendbar war, somit eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb des Lagerplatzes und das Aufbereiten des Materials erforderlich war und vielmals vorlag, hätte zu einer Unzulässigkeit der Durchführung der seitens des Zollamtes beanstandenden Tätigkeiten durch die Firma xxx führen können: nach ha. Ansicht konnte dies jedoch Herrn xxx – obwohl er die Schüttungen bzw. den Einbau auf seinem Grundstück als Auftraggeber zweifellos veranlasste – nicht zum Nachteil gereichen und zu einer Beitragspflicht des (Ab-)Lagerns des beanstandeten Materials nach ALSAG führen, da er sich aufgrund der Tatsache, dass er sich einer angesehenen und fachkundigen Firma bediente nach gesunden Menschenverstand darauf vertrauen durfte, dass diese sich an die geltenden Vorschriften hält; dagegen spricht auch die Tatsache nicht, dass er selbst für das eingebaute Material kein Entgelt leistete, sondern lediglich die Regie des durchführenden Unternehmens beim Einbau des Materials bezahlte. Da somit alle Tatbestandselemente für die Heranziehung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG vorlagen, war festzustellen, dass im ggg. Fall keine Beitragspflicht für Herrn xxx vorliegt. Ein mehr als einjähriges Lagern von den eingesetzten bzw. wieder abgeführten Baurestmassen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von den Baurestmassen zur Verwertung konnte nicht festgestellt werden, weshalb der verfahrensgegenständliche Vorgang lediglich unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 des ALSAG zu subsumieren war.“

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.07.2016, Zahl: xxx, erhob der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wiederholte im Wesentlichen die bereits getätigten Äußerungen. In der Beschwerdevorlage wird beantragt, dass Landesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und sodann den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx – Land vom 7. Juli 2016, Zahl: xxx, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und mangelhafter Sachverhaltsfeststellung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben, da nach Ansicht des Zollamtes xxx im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG vorliegt, da von der Behörde rechtswidrige Feststellungen zum Vorliegen eines gültigen Qualitätssicherungssystems, einer Baumaßnahme und der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit getroffen wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 mittels Erkenntnis vom 27.02.2017 der Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, Folge gegeben, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.07.2016, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert bzw. ersetzt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und Z 3 Altlastensanierungsgesetz festgestellt wird, dass 1.) das vom Zollamt xxx vorgehaltene Recyclingmaterial in der Menge von 3.151 Tonnen, und zwar das im Rahmen von Abbruchtätigkeiten von der xxx bei der Baustelle „xxx“ im Jahr 2009 abgetragene Abbruchmaterial, welches in weiterer Folge von der Firma xxx auf Grundstücke in der KG xxx bzw. in der KG xxx verbracht, dort aufbereitet und im Rahmen des „Bauvorhabens des Herrn xxx“ auf den Grundstücken in der KG xxx und in der KG xxx durch die Firma xxx eingebaut wurde und 2.) das vom Zollamt xxx vorgehaltene Recyclingmaterial in der Menge von 2.987 Tonnen, das von der xxx im Jahr 2010 auf den Grundstücken in der KG xxx und in der KG xxx eingebaute Material insgesamt Abfall ist, und es sich bei der in den Punkten 1. und 2. angeführten Verwendung um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG handelt.

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 19.12.2017, Ra 2017/16/0052-9, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.02.2017, Zahl: KLVwG-1848/6/2016, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen dazu aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein muss und lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden kann. Die oben zitierte Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems stellt auf den Beginn der Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG ab, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Stellung eines Antrages nach § 10 ALSAG oder der Erlassung eines Bescheides über einen solchen Antrag. Kann nach dieser Rechtsprechung aber der Nachweis eines Qualitätssicherungssystems im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen nachträglich erbracht werden, so kann diesfalls die Feststellung der Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG nur nach erfolgtem Einbau der Baurestmassen erfolgen.

II.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.02.2018, Zahl: KLVwG-328/3/2018, erging aufgrund des in gegenständlicher ALSAG-Beschwerdeangelegenheit ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 19.12.2017 an die xxx Rechtsanwalts GmbH das Ersuchen, sämtliche Unterlagen (insbesondere eine Systembeschreibung mit der Zuordnung, welche Personen mit welchen Aufgaben betraut waren) und im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems zu führenden Dokumentationen über die im Prüfzeitraum behandelten Abfälle innerhalb von 2 Wochen, ab Zustellung des Schreibens, dem Gericht zu übermitteln.

Mit E-Mail-Nachricht der xxx Rechtsanwalts GmbH vom 19.02.2018 wurde zum gerichtlichen Ersuchen mitgeteilt, dass sich Herr xxx derzeit bis – glaublich – Mitte März auf Kur befände, weswegen sich die Beibringung der Unterlagen jedenfalls verzögern werde. Es wurde um Fristerstreckung bis vorerst 14.03.2018 ersucht.

Bezug nehmend auf die E-Mail-Nachricht der xxx Rechtsanwalts GmbH vom 19.02.2018 teilte das Landesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 21.02.2018, Zahl: KLVwG-328/5/2018, mit, dass der beantragten Fristerstreckung bis 23.03.2018 zugestimmt wird und dass somit sämtliche Nachweise (wie bereits im Schreiben vom 15.02.2018) bis 23.03.2018 einlangend dem Gericht vorzulegen sind. Abschließend wurde mitgeteilt, dass sollte der oben angeführte Termin nicht eingehalten werden, ein entsprechender Nachweis des Kuraufenthaltes des Herrn xxx vorzulegen wäre.

Mit E-Mail-Nachricht der xxx Rechtsanwalts GmbH vom 13.03.2018 wurde wie folgt ausgeführt:

„Wir nehmen Bezug auf das Schreiben vom 15. Feber 2018, KLVwG-328/3/2008 und das Schreiben vom 21. Feber 2018, KLVwG-328/5/2008, mit dem Sie uns ersucht haben das relevante Qualitätsmanagementsystem für das gegenständliche Bauvorhaben vorzulegen. Bedauerlicherweise müssen wir Ihnen mitteilen, dass sämtliche diesbezügliche Versuche das Qualitätsmanagementsystem zu erhalten, gescheitert sind. Dies deswegen, weil die xxx, xxx, Generalunternehmer bezüglich der Baustelle war und deswegen auch sämtliche diesbezügliche Unterlagen in der xxx aufbewahrt wurden. Die xxx, Herr xxx und auch die xxx kennen die Unterlagen, verfügen aber nicht über die Unterlagen, weil, diese wie bereits ausgeführt, bei der xxx aufbewahrt wurden. Sämtliche Versuche die Unterlagen von der xxx zu erhalten, sind gescheitert, weil das Unternehmen bekanntermaßen in Konkurs gegangen ist und niemand mehr bei dem Unternehmen Auskunft gibt. Unbeschadet dessen bemühen wir uns um persönlichen Kontakt weiterhin um an die Unterlagen heranzukommen.“

Mit weiterer E-Mail-Nachricht der xxx Rechtsanwalts GmbH vom 15.03.2018 wurde wie folgt ausgeführt:

„Über diverse Umwege haben wir jetzt einen Prüfbericht vom 08.03.2010 über den Betonbruch erhalten, dem zu entnehmen ist, dass das Material qualitätsgesichert und in Übereinstimmung mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan hergestellt wurde. Wir bemühen uns weiterhin, über andere Quellen weitere Informationen zu erhalten bzw. warten wir auf die Rückkehr von Herrn xxx von seinem Kuraufenthalt.“

Mit gerichtlichem Schriftsatz vom 20.03.2018, Zahl: KLVwG-328/8/2018, erging aufgrund der E-Mail-Nachricht der xxx Rechtsanwalt GmbH vom 13.03.2018, dass sich jene Unterlagen, die die Errichtung eines Qualitätssicherungssystem bei den genannten Firmen betreffen, in der Verwahrung der xxx befinden würden, an die xxx das Ersuchen, dem Gericht innerhalb von 2 Wochen, ab Zustellung dieses Schreibens, die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblichen Unterlagen als Beweismittel zu übermitteln.

Mit gerichtlichen Schriftsatz vom 27.03.2018, Zahl: KLVwG-328/9/2018, wurde an die xxx Rechtsanwalt GmbH letztmalig die Möglichkeit ausgesprochen, sowohl im verfahrensgegenständlichen Verfahren als auch im Verfahren xxx sämtliche Unterlagen (insbesondere eine Systembeschreibung, mit der Zuordnung, welche Personen mit welchen konkreten Aufgaben betraut waren) bis spätestens 12.04.2018 einlangend vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2018 wurde von der xxx Rechtsanwalt GmbH folgende Stellungnahme übermittelt:

„Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 27.03.2018, KLVwG-328/9/2018 und KLVwG-1316/9/2017 und übermitteln Ihnen beiliegend die entsprechenden Unterlagen, aus welchen klar die Verfahrensabläufe hervorgehen und welche Tätigkeiten durchgeführt wurden. Sämtliche Tätigkeiten für Herrn xxx wurden nach dem Qualitätsmanagementsystem der xxx, siehe beiliegendes Handbuch der xxx (Beilage./I), getätigt. Die xxx hat auf die gegenständliche Baustelle von Herrn xxx in xxx Abbruchmaterial geliefert, um Gewerbeflächen herzustellen. Da der relevante naturschutzrechtliche Bescheid in der aktuellen Fassung den Einsatz von Recyclingmaterial ermöglicht, wurde dieses Recyclingmaterial mit Brecharbeiten unter Einsatz von zertifizierten Geräten im Sinne des § 52 AWG 2002 durchgeführt. Die Fremdüberwachung der Herstellung der Recyclingmaterialien wurde durch die xxx bzw. die xxx bzw. die Sachbearbeiterin für Technische Geologie Frau xxx durchgeführt. Es wurden somit qualitätsgesicherte Materialen eingebaut. Der Einbau erfolgte für Herrn xxx auf Basis des Qualitätssicherheitssystems der xxx. Wir verweisen weiters auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 27.02.2017, KLVwG-1849/4/2016 und halten Folgendes ergänzend fest: Die Anschüttung wurde entsprechend der relevanten naturschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt. Der Einbau des qualitätsgesicherten Materials wurde an der Ostseite des damals bereits vorhandenen Parkplatzes durchgeführt. Die xxx wurde für die zur Fremdüberwachung im Zuge der Herstellung des Recyclingmaterials beauftragt. Das Qualitätsmanagement wurde durch die xxx (eine akkreditierte Prüfungsanstalt) überwacht. Sämtliche Proben wurden erst auf den Grundstücken in xxx gezogen. Es wurde Material der Klasse RBI (Recyclingbeton Qualitätsklasse I) Sieblinie 0 bis 63 mm (Korngröße) geprüft. Aus dem Gutachten ist die Korngröße des gebrochenen Materials ablesbar. Die Probe wurde von der xxx gezogen. Als Probenehmer scheint auch Herr xxx (Mitarbeiter der xxx) auf. Der Prüfbericht gibt Auskunft über den Aufschluss des Probematerials für die analytische Untersuchung. Die Probe wurde dabei mit Wasser versetzt und wurde als Ergebnis aufgrund der vorgegebenen Parameter untersucht. Mit dieser Messmethode wird die Umweltverträglichkeit des Materials geprüft. Als Ergebnis hat diese Probe die Qualitätsklasse A ergeben. Es gibt zwei grundsätzliche Möglichkeiten für die Beurteilung von Recyclingbaustoffen. Die erste Möglichkeit ist die baustellenbezogene Einzelbeurteilung, bei der die Beurteilung nur für Baurestmassen einer konkreten Baustelle durchgeführt werden und hierfür ein Qualitätsnachweis erfolgt. Im zweiten Fall wird ein Recyclingbaustoff-Strom beurteilt, hierfür werden von unterschiedlichen Baustellen (Anfallsorten) Baurestmassen zu einer Recyclinganlage gebracht und dort im Rahmen der Herstellung von Recyclingbaustoffen einer Beurteilung unterzogen. Hierfür wird die gleichbleibende Qualitätssicherung durch die Vorgaben laut einem Qualitätssicherungs-Handbuch festgelegt und es sind nur in bestimmten Zeitfolgen bzw. bei Anfall bestimmter Mengen an Recycling-Baustoffen analytische Untersuchungen an den hergestellten Recycling-Baustoffen durchzuführen.“

Mit E-Mail-Nachricht vom 18.04.2018 teilte der Masseverwalter der xxx dem Gericht mit, dass Unterlagen zur Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems betreffend die Firmen xxx und xxx nicht vorliegen würden. Zudem sei der ehemals von der xxx eingerichtete Zugang zu den Daten beim Umweltbundesamt deaktiviert worden.

Bis dato langten beim Landesverwaltungsgericht Kärnten keine weiteren Unterlagen bzw. Schriftsätze von den Verfahrensparteien ein.

III.Feststellungen und Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:

Gegenstand der Beschwerde ist die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.07.2016, Zahl: xxx, erlassene Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG.

Festgestellt wird, dass mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 01.02.2017, Zahl: KLVwG-1848/2/2016, eine öffentliche mündliche Verhandlung für Dienstag, den 21.02.2017 mit dem Beginn um 13.00 Uhr in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Fromillerstraße 20, anberaumt wurde und auch am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten stattfand. Als Zuhörer nahm an der Verhandlung Herr xxx teil. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf sein bisheriges Beschwerdevorbringen bzw. auf die Beschwerdevorlage vom 31.08.2016, Zahl: xxx. In der Beschwerdevorlage des Zollamtes xxx vom 31.08.2016 wurde u.a. eingewendet, dass kein Nachweis für ein Qualitätssicherungssystem gemäß der Definition des § 8 AWG (Bundesabfallwirtschaftsplan) erfolgt sei. Die vorgelegten Prüfberichte würden für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems nicht ausreichend sein bzw. die Kriterien bezüglich der Qualitätssicherung nicht erfüllen. Der vorgelegte Probenahmebericht der mineralischen Baurestmassen, welche vom Bauvorhaben xxx stammten, wäre erst mit 07.04.2010 erstellt worden und sei demnach im Zeitpunkt der Verwendung noch nicht vorgelegen, da die Vornahme der Geländeanpassung oder -verfüllung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG mit diesen Baurestmassen im 1. Quartal 2010 erfolgt sei.

Die Richterin stellte für gegenständlichen Fall (xxx) Folgendes fest:

Hinsichtlich jener mineralischer Baurestmassen (Menge: 3.151 t), welche vom Bauvorhaben xxx stammten, wurde von der xxx mit Schreiben vom 13.12.2010 ein Prüfbericht der Akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle xxx, xxx, Nr. xxx vom 07.04.2010 und ein Probenahmeprotokoll der xxx, xxx, Nr. xxx, der Behörde vorgelegt. Weiters wurden als Beilage 19 – 26 des Feststellungsantrages vom 03.03.2014 Prüfberichte der xxx, Labor xxx, xxx, xxx, der ALSAG-Behörde übermittelt.

Weiters stellte die Richterin fest, dass die vorgenannten Prüfberichte dem abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Abgabe seiner gutachterlichen Stellungnahmen vorgelegt wurden und wurde diesbezüglich auf die beiden Stellungnahmen vom 14.09.2015 und vom 24.03.2016 verwiesen. Nach Befragung des abfallfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der beim Landesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bleiben die in diesen beiden Stellungnahmen gemachten Angaben sowie auch fachliche Ausführungen vollinhaltlich aufrecht.

Die Richterin hielt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest, dass die vom Zollamt angeführten Mengen unstrittig sind.

Vertreter des Beschwerdeführers:

xxx, pA Zollamt xxx, xxx, xxx, gab zu Protokoll: Zum bisherigen Verwaltungsablauf erfolgte kein ergänzendes Vorbringen.

Auf die Frage der Richterin, auf Grundlage welcher Unterlagen vom Zollamt xxx die gegenständliche Massenbilanz erstellt worden sei, erklärte er, dass die Massenbilanz aufgrund von Unterlagen die von der xxx vorgelegt wurden, erstellt worden sei. Dabei handle es sich um Input-Output-Bilanzen und um mengenmäßig erfasste Brechertätigkeiten (Aufbereitung der Baurestmassen) vor Ort. Diese Bilanzen seien vom Zollamt xxx erstellt worden.

Ergänzend führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass hinsichtlich jener mineralischen Baurestmassen, welche vom Bauvorhaben xxx stammten (Antragsgegenstand A), zwar umwelttechnische Untersuchungen vorgelegt wurden, jedoch die bautechnische Eignung bzw. die Feststellung einer Güteklasse nicht vorgelegt bzw. eine solche Prüfung nicht vorgenommen worden sei. Diesbezüglich werde auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 09.01.2017, 46.23-1786/2016/23, verwiesen, in dem sinngemäß festgehalten worden sei, dass ein Qualitätssicherungssystem neben der umwelttechnischen auch eine bautechnische Eignung beinhalten müsse.

Seitens der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei wurde mitgeteilt, dass dies ein Widerspruch in sich sei. Weder in der Recyclingverordnung noch im Bundesabfallwirtschaftsplan sei dies vorgesehen. Die bautechnische Eignung betreffe jene Baufirma, die dann das Material einbaue.

Ergänzend zur Aussage der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei, dass im Jahr 2010 keinerlei Anschüttungen auf den östlich gelegenen Grundstücken (Parz.Nr. xxx, xxx, xxx in der KG xxx) erfolgt seien, wurde auf die Fotodokumentation des Zollamtes verwiesen, welche auch der Behörde zur Verfügung gestellt wurde. Auf diesen Fotos seien Schütttätigkeiten am 29.3.2010 auf diesen Flächen ersichtlich. Dies wurde elektronisch der Bezirkshauptmannschaft xxx (Vertreterin der belangten Behörde) übermittelt und ist auch unter der Beweisaufnahme Seite 3, 5. Absatz, im Bescheid angeführt.

Seitens der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei wurde dazu ausgeführt, dass ihm diese Fotodokumentation nicht vorgelegt worden sei und somit er davon nichts wisse. Der Rechtsvertreter führte dazu aus, dass er dies heute zum ersten Mal höre.

Seitens des Herrn xxx wurde zur Fotodokumentation ausgeführt, dass auf den Fotos ersichtlich sei, dass zunächst 2007 lediglich ein Frostkoffer am bereits bestehenden Parkplatz eingebaut worden sei. Herr xxx gab zur Protokoll, dass auf den Fotos kein Datum ersichtlich sei und er somit eine Zuordnung für das Jahr 2010 nicht vornehmen könne.

Die Vertreterin der belangten Behörde führte dazu aus, dass die vom Zollamt vorgelegte Fotodokumentation in der Gesamtheit nicht herangezogen worden sei, sondern seien die für gegenständlichen Fall wesentlich erschienenen Fotos herangezogen worden. Weiters gab die Vertreterin der belangten Behörde bekannt, dass die Fotodokumentation im Rahmen des Parteiengehörs der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei übermittelt worden sei.

Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei gab dazu zu Protokoll, dass es leicht möglich sei, dass diese Fotodokumentation im Akt betreffend xxx geführt werde.

Der Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass auf Seite 20, 4. Absatz, in der Beschwerde ausgeführt werde, dass auf einem Plan von xxx, der Grundlage für die naturschutzrechtliche Bewilligung war, die Anschüttung im westlichen Teil gelblich dargestellt worden seien. Daraus sei auch die Lage der östlichen Anschüttungen ersichtlich.

Der abfallfachliche Amtssachverständige verwies auf seine Stellungnahme vom 24.3.2016, worin ein Laserscan vom 24.4.2010 enthalten ist, worauf man erkennen könne, dass diese Baumaßnahmen de facto bis zur Hälfte des Grundstückes Nr. xxx bzw. Nr. xxx der KG xxx fertiggestellt bzw. abgeschlossen gewesen wären. In dem Orthofoto vom 11.5.2010 seien in diesem Bereich bereits die Parkflächen mit parkenden Autos erkennbar. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf seine Beschwerdevorlage vom 31.8.2016 auf Seite 21, letzter Absatz.

Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei:

Rechtsanwalt xxx, gab zu Protokoll:

Auf die Frage, ob außer den dem Zollamt xxx übermittelten Prüfbefunden und Unterlagen über Massenbewegungen zusätzliche Prüfbefunde und Analysenzeugnisse existieren würden, führte er aus, dass er alle Prüfbefunde und Unterlagen der Behörde zur Verfügung gestellt habe.

Auf die Frage, auf wessen Veranlassung die Materialprüfungen in Auftrag gegeben worden seien, sagte er aus, dass die xxx beauftragt worden sei, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. Zusätzlich habe die xxx das vorhandene Qualitätssicherungssystem einer Überprüfung unterzogen. Die xxx stelle für jedes Jahr eine Bestätigung aus, dass eine Überprüfung erfolgt sei. Die xxx sei zertifiziert für solche Überprüfungen.

In Ergänzung verwies die Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei auf Seite 14 der Beschwerdevorlage des Zollamtes auf den darin bestehenden 3. Absatz, erster Satz. Dazu wurde ausgeführt, dass dieser Satz überbordend sei, da die Firma xxx ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem führe. Im gegenständlichen Fall sei die Qualitätssicherung auch korrekt vorgenommen worden.

Seitens des Vertreters des Zollamtes wurde zu oben genanntem Qualitätssicherungssystem ausgeführt, dass bereits auf Seite 13, Mitte, ausgeführt werde, was unter einem gültigen Qualitätssicherungssystem zu verstehen ist. Dieses gültige Qualitätssicherungssystem beinhalte eine Eigenüberwachung und eine Fremdüberwachung. Den vorgelegten Prüfberichten sei jedoch nicht zu entnehmen, welcher Eigen- bzw. Fremdüberwachung sie zuzuordnen seien.

Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei führte dazu aus, dass dies der xxx nämlich dem dort vorhandenen Qualitätssicherungssystem zuzuordnen sei. Weiters der Baustelle xxx usw.

Auf die Frage, ob die Richtigkeit der vom Zollamt xxx erstellten Massenbilanz – unbeachtlich der Frage der Beitragspflicht – anerkannt werde, erklärte er, dass dies richtig sei.

Der Rechtsvertreter führte weiters aus, dass die gegenständlichen Tätigkeiten nach bestem Wissen des Herrn xxx vorgenommen worden seien.

Der Rechtsvertreter bringt zur Seite 18 ff in der Beschwerde ergänzend vor: „Was ist 2007 an Tätigkeiten vorgenommen worden? Ist im Jahr 2007 ein naturschutzrechtliches bewilligungspflichtiges Bauvorhaben verwirklicht worden? Nein, da 2007 keine Aufschüttung stattgefunden hat, sondern nur eine Erhöhung des bestehenden Parkplatzes durch die Aufbringung eines Frostkoffers. Erst im Jahr 2008 haben dann die Anschüttungen stattgefunden bzw. begonnen. Die Schüttung war zum Zeitpunkt 30.4.2008 bereits fertig bzw. vorgenommen. Nach diesem Zeitpunkt hat es im östlichen Bereich keinerlei Schüttung bzw. Anschüttungsmaßnahmen gegeben. Schlussbauarbeiten (Planungs- bzw. Frostkofferarbeiten) sind vorgenommen worden, jedoch handelt es sich dabei um keine Anschüttungsmaßnahmen.

Der Rechtsvertreter führte weiters aus, dass keinerlei Beweise dafür vorliegen würden, dass nach dem Zeitpunkt 30.4.2008 Anschüttungen vorgenommen wurden.

Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf die Fotodokumentation, aus welcher hervorgehe, dass auf dem olivfarbenen Teil des Planes zur naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 14.4.2008 Schüttungen mit aufbereiteten Baurestmassen am 29.3.2010 vorgenommen worden seien.

Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei:

Auf die Frage an die Vertreterin der belangten Behörde, ob ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, führte diese aus, dass aus den naturschutzrechtlichen Akten eine Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht ersichtlich sei. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf den Feststellungsbescheid vom 7.7.2016 und ebenfalls darauf, dass sie als abfallfachliche Referentin keinen Verstoß nach dem Naturschutz festzustellen habe. Die Vertreterin führte ergänzend aus, dass es aus ihrer Sicht überbordend sei, wenn Parzellen genau festgestellt werden müssten, wann und was dort de facto passiert sei. Die Feststellungsbehörde habe sich an den Antragsgegenstand (Materiallieferung von der Fa. xxx sowie den Einbau im Jahr 2010) zu richten und nicht noch konkreter in der Sachverhaltsfeststellung vorzugehen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass Punkt a) des Feststellungsantrages vom 3.3.2014 das im Jahr 2009 auf den Grundstücken in der KG xxx und KG xxx aus der Baustelle xxx angefallene und eingebaute Material betreffe. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei führte dazu ergänzend aus, dass eine Schüttung nur eben erfolgen könne.

Der Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass die oben angegebenen Ausführungen der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Von Seiten des Vertreters des Beschwerdeführers werde bestritten, dass auf den gegenständlichen Grundstücken (in der KG xxx und in der KG xxx) im Jahre 2007, 2008 keine wie immer gearteten beitragspflichtigen Tätigkeiten vorgenommen worden seien.

Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei gab zu Protokoll, dass dem oben Ausgeführten des Vertreters des Beschwerdeführers zugestimmt werde und werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Vertreterin der belangten Behörde:

xxx, pA Bezirkshauptmannschaft xxx, xxx, xxx, gab zu Protokoll: Zum bisherigen Verwaltungsablauf erfolgte kein ergänzendes Vorbringen.

Auf die Frage, auf Grundlage welcher Unterlagen der beantragte Feststellungsbescheid vom 07.07.2016, der die Nicht-Beitragspflicht von aus dem Abbruch im Jahre 2009 des Objekts „xxx – xxx“ stammenden mineralischen Baurest-massen sowie von der xxx im Jahr 2010 auf den Grundstücken in der KG xxx und KG xxx eingebauten Material feststellt, erlassen wurde, erklärte sie, dass die in der Bescheidbegründung angeführten Unterlagen (Seite 2, 3, 4, 5 des Bescheides) herangezogen worden seien. Hauptsächlich handle es sich um Prüfberichte die von Seiten des Herrn xxx als Antragsteller für den Feststellungsbescheid vorgelegt worden seien. Darüber hinaus seien von Amts wegen die vorliegenden behördlichen Bewilligungen eingeholt worden. Ebenfalls seien Projektsunterlagen eingeholt worden, die als Grundlage für die vorliegenden Bewilligungen herangezogen worden seien. Diese Unterlagen seien dem abfallfachlichen ASV vorgelegt worden und habe dieser in seinen Stellungnahmen auf die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Weiters führte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei aus, dass in Bezug auf den 7. Absatz auf Seite 3 des Feststellungsbescheides, wo eine „Sammler- und Behandlererlaubnis gemäß § 24 AWG für die xxx laut Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2.9.2008, Zahl: xxx“ angeführt werde, auf die Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 1 Z 6 AWG hingewiesen wird, und ausdrücklich festgehalten werde, dass zu diesem Zeitpunkt die xxx aufgrund dieser Übergangsbestimmung ihre Tätigkeiten (Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen) ausüben habe dürfen. Die xxx verfüge seit geraumer Zeit, jedenfalls davor, über einen Gewerbeschein und habe zu diesem Zeitpunkt bzw. davor, diese Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt. Im Gewerbeschein stehe zwar nicht Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen, jedoch sei diese Tätigkeit nach vorliegender Rechtsprechung und Judikatur des VwGH mitumfasst.

Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei, der Vertreter des Beschwerdeführers sowie die Vertreterin der belangten Behörde stellten keine weiteren Beweisanträge.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hielt sein Schlusswort, verwies auf sein bisheriges Vorbringen und seine schriftlichen Beschwerdeausführungen und beantragte der Beschwerde Folge zu geben bzw. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und mangelnder Sachverhaltsfeststellung aufzuheben bzw. möge das Gericht feststellen, dass eine beitragspflichtige Tätigkeit durch den Veranlasser Herrn xxx vorgenommen worden sei.

Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Vertreterin der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde, verwiesen wurde auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid und darauf, dass keine neuen Beweismittel bzw. auch keine konkreten Feststellungen vorgelegt bzw. belegt worden seien. In der Beschwerde werde rein die rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde bekämpft, weshalb eine neue Sachverhaltsermittlung in irgendeiner Weise aus der Sicht der Vertreterin der belangten Behörde entbehrlich sei. Dieser Ansicht schloss sich der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei vollinhaltlich an.

Mit Begleitschreiben vom 24.02.2017 – somit nach Schließung des Beweisverfahrens – wurde seitens der belangten Behörde ein USB Stick beim Landesverwaltungsgericht Kärnten abgegeben. Dazu stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass diesbezüglich keine Aufforderung zur Vorlage zusätzlicher bzw. weiterer Fotodokumentationen in der mündlichen Verhandlung ergangen ist und auch kein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt wurde. Zudem ist nicht zu verifizieren, ob es sich bei der Bilddokumentation um Maßnahmen betreffend die xxx oder um solche der mitbeteiligten Partei xxx handelt, wie auch nicht hervorgeht, wann diese Bilder aufgenommen wurden, weshalb vom Gericht die Berücksichtigung dieser Vorlagen nicht anerkannt werden konnte.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Heranziehung des Erkenntnisses des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/16/00529, bzw. der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Prüfung vorgenommen wurde, ob die zum Einbau verwendeten Materialien einem derartigen Qualitätsnachweis im Rahmen eines (beim Hersteller des Recyclingmaterials eingerichteten) Qualitätssicherungssystem unterzogen worden sind, womit belegt worden wäre, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben war.

Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurden vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei hinsichtlich jener mineralischer Baurestmassen, welche vom Bauvorhaben xxx stammten, von der xxx mit Schreiben vom 13.12.2010 ein Prüfbericht der Akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle Arbeitsgemeinschaft xxx, xxx, xxx, Nr. xxx vom 07.04.2010 und ein Probenahmeprotokoll der xxx, xxx, Nr. xxx, vorgelegt. Die Vornahme der Geländeanpassung bzw. der -verfüllung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG mit den gegenständlichen Baurestmassen erfolgte im 1. Quartal 2010. Der vorgelegte Probenahmebericht dieser mineralischen Baurestmassen wurde erst mit 07.04.2010 erstellt und ist demnach im Zeitpunkt der Verwendung noch nicht vorgelegen. Weiters wurden im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei als Beilage 19 – 26 des Feststellungsantrages vom 03.03.2014 Prüfberichte der xxx, Labor xxx, xxx, xxx, der ALSAG-Behörde übermittelt.

Der abfallfachliche Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung führte in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.03.2016, Zahl: xxx, aus, dass mit den ihm zur Prüfung übermittelten Zertifikaten und Probenzeugnissen aus fachlicher Sicht die „werkseigene Produktionskontrolle“ und „die Umweltqualität“ der betreffenden Recyclingbaustoffe „in ausreichendem Maße“ nachgewiesen sei. Zu den beiden abfallfachlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 14.09.2015 und vom 24.03.2016, die als Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde (ALSAG-Behörde) dienten, stellt das erkennende Gericht fest, dass den inhaltlichen Ausführungen eine nachvollziehbare Beschreibung des von der xxx eingerichteten Qualitätssicherungssystems und dessen Bewertung in Gegenüberstellung zu den in den maßgeblichen Kapiteln des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes ausgewiesenen Kriterien nicht zu entnehmen ist. Ebenso wenig ist in der Stellungnahme vom 24.03.2016 auf die zeitliche Differenz zwischen Einbaumaßnahme des von der Baustelle „xxx – xxx“ angelieferten Abbruchmaterials und dem Ausfertigungsdatum des dafür vorgelegten Untersuchungsberichts Bezug genommen worden.

Mit gerichtlichen Schriftsatz vom 27.03.2018, Zahl: KLVwG-328/9/2018, wurde an die xxx Rechtsanwalts GmbH letztmalig die Möglichkeit ausgesprochen, sowohl im verfahrensgegenständlichen Verfahren als auch im Verfahren xxx sämtliche Unterlagen (insbesondere eine Systembeschreibung, mit der Zuordnung, welche Personen mit welchen konkreten Aufgaben betraut waren) bis spätestens 12.04.2018 einlangend vorzulegen. Zugleich wurde mit gerichtlichen Schreiben vom 20.03.2018, Zahl: KLVwG-328/8/2018, aufgrund der E-Mail-Nachricht der xxx Rechtsanwalts GmbH vom 13.03.2018, dass sich jene Unterlagen, die die Errichtung eines Qualitätssicherungssystem bei den genannten Firmen betreffen, in der Verwahrung der xxx befinden würden, an die xxx das Ersuchen ausgesprochen, dem Gericht innerhalb von 2 Wochen, ab Zustellung dieses Schreibens, die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblichen Unterlagen als Beweismittel zu übermitteln. Mit E-Mail-Nachricht vom 18.04.2018 teilte der Masseverwalter der xxx dem Gericht mit, dass Unterlagen zur Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems betreffend die Firmen xxx und xxx nicht vorliegen. Zudem wurde der ehemals von der xxx eingerichtete Zugang zu den Daten beim Umweltbundesamt deaktiviert.

Im verwaltungsgerichtlich durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren wurden vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei lediglich ein „Handbuch zur werkseigenen Produktionskontrolle“ der xxx, aktueller Stand: 12.01.2016 (erstmals in Kraft gesetzt: 15.03.2006) sowie ein Prüfbericht xxx zum Lieferwerk: xxx vom 08.03.2010 vorgelegt. Aus dem Prüfbericht ist ersichtlich, dass das Prüfgut (RB IV 0/63 A+) bereits am 04.12.2009 entnommen, jedoch erst am 03.03.2010 als Probeeingang registriert wurde.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass im gegenständlichen Fall vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei somit weder ausreichende Unterlagen als Nachweis für die bautechnische und umwelt-chemische Eignung sowie die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen über den Einbauzeitraum 2009 und 2010 vorgelegt wurden, bzw. sind diese insgesamt jeweils erst nach erfolgtem Einbau erstellt worden, noch konnte der Nachweis eines in diesem Zeitraum eingerichteten Qualitätssicherungssystems in Verbindung mit einer nach dessen Vorgaben eingehaltenen Vorgangsweise durch Vorlage der entsprechenden Dokumentation oder des Prüfzertifikats einer externen Prüfstelle erbracht werden.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 sowie des ergänzenden durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Insgesamt ist zu den vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis einer gleichbleibenden Qualität der aufbereiteten mineralischen Baurestmassen vorgelegten Urkunden bzw. Prüfberichte der xxx, Labor xxx, xxx, xxx (Beilage 19 – 26 des Feststellungsantrages vom 03.03. 2014) festzustellen, dass diesen Prüfberichten nicht zu entnehmen ist, welcher Überwachungsmaßnahme (Eigen- oder Fremdüberwachung) sie zuzuordnen sind. Es konnte in keiner Weise nachvollziehbar dokumentiert werden, Baurestmassen welcher Herkunft zur Herstellung der jeweiligen Recyclingbaustoffe herangezogen wurden. In den vorgelegten Unterlagen fehlt definitiv die geforderte Analytik, wie sie laut Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 durchgeführt hätte werden müssen. Festzustellen ist, dass sich in den Prüfberichten keinerlei Hinweise zu Repräsentativität des Materials, Produktionstagen und -wochen, Beurteilungsmaßstäben, Probenahmenmodalitäten etc. finden lassen und sind die Prüfbefunde daher nicht geeignet unter Beweis zu stellen, dass nach den Kriterien und Vorgaben eines die Betriebsabläufe regelnden und dokumentierenden Qualitätssicherungssystems vorgegangen wurde, um die Ausnahmebestimmungen gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG in Anspruch nehmen zu können. Somit ist auch im gegenständlichen Fall der bereits der ALSAG-Behörde vorgelegte Prüfbericht der Akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle Arbeitsgemeinschaft xxx, xxx, Nr. xxx vom 07.04.2010 wegen der verspäteten Vorlage als irrelevant anzusehen. Der ebenfalls bereits der ALSAG-Behörde vorgelegte Probenahmebericht der mineralischen Baurestmassen, welche vom Bauvorhaben xxx stammten, wurde erst mit 07.04.2010 erstellt und ist demnach im Zeitpunkt der Verwendung noch nicht vorgelegen, da die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG vorgenommene Geländeanpassung oder -verfüllung mit diesen Baurestmassen im 1. Quartal 2010 erfolgte. Somit kann dieser Qualitätsnachweis wegen der erst nach der Einbaumaßnahme erfolgten Vorlage keine Berücksichtigung finden und stellt daher auch keinen tauglichen Nachweis für die Qualität des bereits eingebauten Materials dar.

In dem vom Gericht durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren wurden vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei lediglich ein „Handbuch zur werkseigenen Produktionskontrolle“ der xxx, aktueller Stand: 12.01.2016 (erstmals in Kraft gesetzt: 15.03.2006) sowie ein Prüfbericht xxx zum Lieferwerk xxx vom 08.03.2010 vorgelegt. Aus dem Prüfbericht ist ersichtlich, dass das Prüfgut (RB IV 0/63 A+) bereits am 04.12.2009 entnommen, jedoch erst am 03.03.2010 als Probeeingang registriert wurde. Zu dem dem Landesverwaltungsgericht mit Telefax vom 06.04.2018 übermittelten „Handbuch zur werkseigenen Produktionskontrolle“ der xxx, erstellt vom xxx Ingenieurbüro für Bergwesen, xxx, mit der Bezeichnung „aktueller Stand: 12.01.2016 (erstmals in Kraft gesetzt: 15.03.2006)“ ist festzuhalten, dass daraus nicht hervorgeht, welchen inhaltlichen Stand es zum Zeitpunkt der Aufbereitung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen hatte. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass unter der Überschrift „Anwendungsbereich“ die Produktionsstandorte xxx (mobile Anlage), xxx, xxx, xxx und xxx angeführt werden, sodass daraus nicht hervorgeht, dass damit auch der Standort xxx im fraglichen Zeitraum 2009 und 2010 erfasst gewesen wäre. Darüber hinaus ist das Handbuch (die übermittelte Ausfertigung ist weder von xxx „für die Geschäftsführung“ noch von xxx als „Beauftragter der xxx“ unterschriftsmäßig gefertigt) lediglich als Anleitung für die im Rahmen des Qualitätssicherungssystems durchzuführenden Tätigkeiten auf Grundlage der darin bezeichneten Arbeitsvorschriften und die dafür erforderlichen Dokumentationen konzipiert. Das Handbuch allein ist somit kein tauglicher Nachweis dafür, dass auch tatsächlich nach dessen Vorgaben vorgegangen worden ist, wenn die entsprechenden Dokumentationen, insbesondere der werkseigenen Produktionskontrolle, der internen Auditierung und der jährlichen Bewertung durch die Geschäftsführung, wie auch Urkunden der – vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei behaupteten – Zertifizierung durch eine zugelassene Prüfstelle als Begleitdokumente nicht beigelegt werden.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wäre es dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei nach Aufforderung durch das Gericht vom 15.02.2018 (Zahl: KLVwG-328/3/2018), vom 21.02.2018 (Zahl: KLVwG-328/5/2018) und vom 27.03.2018 (Zahl: KLVwG-328/9/2018), die für das Qualitätsmanagementsystem relevanten Unterlagen vorzulegen, zweifellos möglich gewesen, zumindest die Zertifizierungsurkunde durch die beauftragte Prüfstelle zu beschaffen.

Im gegenständlichen Fall wurden vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei somit weder ausreichende Unterlagen als Nachweis für die bautechnische und umwelt-chemische Eignung sowie die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen über den Einbauzeitraum 2009 und 2010 vorgelegt, bzw. sind diese insgesamt jeweils erst nach erfolgtem Einbau erstellt worden, noch konnte der Nachweis eines in diesem Zeitraum eingerichteten Qualitätssicherungssystems in Verbindung mit einer nach dessen Vorgaben eingehaltenen Vorgangsweise durch Vorlage der entsprechenden Dokumentation oder des Prüfzertifikats einer externen Prüfstelle erbracht werden.

In Würdigung der aufgenommenen Beweise ist festzuhalten, dass die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 hinsichtlich des Qualitätssicherungssystems, welches Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung dieses Zieles beinhalten und auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie zur Kennzeichnung als Information für Anbieter beinhalten muss, nicht erfüllt sind. Gerade eine derartige Dokumentation, aus der der Abnehmer eines Recyclingmaterials bzw. – im gegenständlichen Fall – derjenige, der den Einbau von Recyclingmaterial in Auftrag gibt, zweifelsfrei erkennen kann, dass sowohl die bautechnische als auch die umweltbezogene Eignung des Recyclingmaterials für seinen spezifischen Verwendungszweck gegeben ist, lag zum Zeitpunkt des Einbaues nicht vor und hätten diese Unterlagen dem zeitlich später erfolgten Feststellungsantrag als einer der Nachweise der abgabenbefreienden Bedingungen der Behörde beigelegt werden müssen.

Da somit weder die nach dem Gesetz erforderlichen Nachweise für eine entsprechende gleichbleibende Qualität der eingebauten Baurestmassen vorgelegt noch die gegebenenfalls nachträglich mögliche Unterbeweisstellung der Vorgangsweise nach Maßgabe eines Qualitätssicherungssystem erbracht wurden bzw. werden konnten, ist die im Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2016, Zahl: xxx ausgesprochene Feststellung, das gegenständliche Abbruchmaterial von der Baustelle „xxx - xxx“ im Ausmaß von 3.151 Tonnen sowie das von der Firma xxx eingebaute Material im Ausmaß von 2.987 Tonnen sei zufolge einer zulässigen Verwendung von der Beitragspflicht befreit, zu Unrecht erfolgt und fehlten für den verfahrensgegenständlichen Fall wesentliche Punkte in Bezug auf die Beitragsbefreiung gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG, nämlich nicht nur der (nachträgliche) Nachweis eines entsprechenden Qualitätssicherungssystems sondern auch der damit in Zusammenhang stehende zweifelsfreie und nachvollziehbare Qualitätsnachweis für jenes Material, das Gegenstand des Feststellungsbescheides ist.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF, lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG hat folgenden Inhalt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die für den Gegenstandfall relevanten Rechtsvorschriften des Altlastensanierungs-gesetzes, BGBl Nr. 299/1989 lauten wie folgt: Da die gegenständlichen Maßnahmen im Jahr 2010 vorgenommen worden sind, ist das ALSAG in der zum damals geltenden Zeitpunkt anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldner oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. ob eine beitragsfreie Tätigkeit vorliegt,

4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,

6. welche Deponie(unter)klasse gemäß§ 6 Abs. 4 vorliegt.

§ 2 Abs. 4 ALSAG lautet:

„Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102.“

§ 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) bestimmt, dass Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen sind,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a)das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (z.B. Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b)das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c)das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanalgen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG legt fest:

„Von der Beitragspflicht ausgenommen sind

[…]

6. die mineralischen Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit c verwenden werden.“

Der Schlussteil des § 3 Abs. 1a lautet:

„Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.“

Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 26.05.2011, GZ: 2009/07/0208, sind – durch den Verweis auf den gemäß § 8 Abs. 1 AWG 2002 erstellten Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 – die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems maßgeblich.

Für den gegenständlichen Zeitraum relevanter Bundesabfallwirtschaftsplan ist jener des Jahres 2006:

Im Abschnitt 4.4.1 werden die produkt- und abfallbezogenen Maßnahmen für Baurestmassen festgelegt, die bezüglich der Qualitätssicherung wie folgt lauteten:

„Abschnitt 4.4.1:

Bei der Herstellung der zu verwertenden Materialien ist durch ein Qualitätssicherungssystem eine gleichbleibende Qualität zu gewährleisten. Das Qualitätssicherungssystem umfasst die

-Aufbauorganisation

-Verantwortlichkeiten

-Abläufe

-Verfahren und Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels

und beinhaltet auch Vorgaben

-zur Eingangskontrolle

-zur Eigen- und Fremdüberwachung

-zu Aufzeichnungspflichten

-sowie zur Kennzeichnung als Information für Anwender.

Bei mobilen Anlagen ist die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes durch Fremdüberwachung erschwert. Daher ist die Frequenz der Fremdüberwachung im Rahmen der Qualitätssicherung bei mobilen Anlagen gegenüber den stationären Anlagen zu erhöhen. Wenn die im Juni 2004 verabschiedete 6. Auflage der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des OBRV unter Berücksichtigung der vorstehenden Qualitätsanforderungen eingehalten wird, liegt jedenfalls eine umweltgerechte qualitätsgesicherte Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen vor. Diese Richtlinie legt auch Anforderungen an bautechnische Kriterien für den Recyclingbaustoff fest.“

Richtlinie für Recycling Baustoffe des Österreichischen Baustoff Recycling Verbandes (September 2009, 8. Auflage):

A 7.1 Eigenüberwachung (werkseigene Produktionskontrolle)

Gemäß A 7.a ist der Recyclingbetrieb verpflichtet, die Eigenüberwachung durchzuführen und für eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung festgelegter Anforderungen selbst Sorge zu tragen. In den Tabellen G5 und R5 sind die Arten und die Häufigkeiten der Prüfungen zu entnehmen.

A 7.2 (Aufzeichnungspflichten und Kennzeichnung)

Gemäß A 7.2 müssen die Aufzeichnungen die Nachvollziehbarkeit der für die jeweilige Charge eingesetzten Baurestmassen gewährleisten. Ebenso muss dokumentiert werden, welche Eigen- und Fremdüberwachungen für den jeweiligen Recyclingbaustoff relevant sind.

A 7.3 (Umweltverträglichkeiten)

Zu den Prüfungsmodalitäten für die Umweltverträglichkeit unterscheidet diese Richtlinie zwischen Eigen- und Fremdüberwachung.

A 7.3.1

Gemäß A 7.3.1 ist im Rahmen der Eigenüberwachung die Probenahme und deren Dokumentation für die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß ÖNORM EN 932-1 durchzuführen, wobei eine qualifizierte Stichprobe für die Produktion einer Produktionswoche repräsentativ sein muss.

Hinsichtlich der Prüfung der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Eigenüberwachung nach A7.1 und A 8.5 sind Tabelle A3 einzelne Parameter 1 oder 2 x pro Monat bzw. 2 x pro Jahr in den jeweiligen qualifizierten Stichproben (die jeweils repräsentativ für eine Produktionswoche sind) zu untersuchen.

A 7.3.2

Gemäß A 7.3.2 ist hinsichtlich der Prüfung der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Fremdüberwachung nach A 8.6 zunächst die zu untersuchende Menge (Beurteilungsmaßstab) festzulegen und in einem Probenahmeplan zu dokumentieren, es gilt dabei ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 1.500 t. Aus dieser Menge sind zumindest die in Tabelle A4 festgelegte Anzahl an qualifizierten Stichproben zu ziehen; eine qualifizierte Stichprobe besteht aus mindestens 10 Stichproben.

V.Rechtliche Beurteilung:

Zu den oa. Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakten. Darüber hinaus wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten am 21.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vorgenommen. Zudem wurde aufgrund des erlassenen VwGH-Erkenntnisses vom 19.12.2017, Ra 2017/16/0052-9, ein ergänzendes verwaltungsgerichtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Im gegenständlichen Verfahren wurde von der xxx Rechtsanwalts GmbH in Vertretung des Herrn xxx mit Schriftsatz vom 03.03.2014 der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 ALSAG gestellt, indem begehrt wurde, die Bezirkshauptmannschaft xxx möge feststellen, dass das vom Zollamt xxx vorgehaltene Recyclingmaterial in der Menge von 3.151 Tonnen, welches bei der Baustelle xxx angefallen und im Jahre 2009 auf den Grundstücken xxx und xxx eingebaut worden sei, sowie das vom Zollamt xxx vorgehaltene Recyclingmaterial in der Menge von 2.987 Tonnen, welches von der xxx im Jahre 2010 auf den Grundstücken KG xxx und xxx eingebaut worden sei, kein beitragspflichtiger Abfall sei und jedenfalls von Herrn xxx keine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden sei.

Die Bezirkshauptmannschaft xxx stützt ihre Entscheidung vom 07.07.2016, Zl.: xxx, auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1a Z 6 und § 21 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl Nr. 299/1989, „in der derzeit geltenden Fassung“, und stellt fest, dass 1. das im Rahmen von Abbruchtätigkeiten von der xxx bei der Baustelle „xxx-xxx“ im Jahr 2009 abgetragene Abbruchmaterial, welches in weiterer Folge von der Firma xxx auf Grundstücke in der KG xxx bzw. in der KG xxx verbracht, dort aufbereitet und im Rahmen des „Bauvorhabens des Herrn xxx“ auf den vorangeführten Grundstücken durch die Firma xxx eingebaut wurde und das 2. von der xxx im Jahr 2010 auf den vorangeführten Grundstücken eingebaute Material zwar Abfall ist, nicht jedoch der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz unterliegt bzw. seitens des Herrn xxx keine beitragspflichtige Tätigkeit nach dem Altlastensanierungsgesetz ausgeübt wurde.

Gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG, BGBl Nr. 299/1989, idgF, hat die Behörde (§ 21 leg. cit.) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid (unter anderem) festzustellen, (Ziffer 1) ob eine Sache Abfall ist, (Ziffer 2) ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und (Ziffer 3) ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. In einem Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung trifft die Behörde die Obliegenheit, materiell-rechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (vgl. dazu VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218), sodass im Beschwerdefall, der Gegenstand des Feststellungsantrages der xxx Rechtsanwalts GmbH in Vertretung des Herrn xxx, im Hinblick auf § 10 Abs. 1 leg. cit., auf das Jahr 2010, abzustellen ist.

Durch die insoweit mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Novelle (BGBl I Nr. 71/2003) wurde die bis dahin geltende Regelung des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG geändert und in der neu geschaffenen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG normiert, dass das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag unterliegen. Gemäß der (mit der Novelle BGBl I Nr. 71/2003 am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) weiteren Bestimmungen des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG, sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/ Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c leg. cit verwendet werden, ausgenommen. Die seit 1. Jänner 2006 geltende Regelung des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG ordnet nunmehr ausdrücklich an, dass die darin genannten Abfälle (wie etwa Baurestmassen) u.a. nur dann von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG verwendet werden. Demzufolge müssen auch für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218 und vom 28.11.2013, 2011/07/0163). In dieser Hinsicht ist daher auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG, dessen Nebensatz mit „sofern“ eingeleitet wird, ist unmittelbar abzuleiten, dass das Vorliegen eines Qualitätsnachweises bzw. eines Qualitätssicherungssystems die Vorbedingung für eine Ausnahme von der Beitragspflicht darstellt und demnach bei Nichtvorliegen eines solchen Qualitätsnachweises bzw. des Nachweises eines Qualitätssicherungssystems kein Ausschließungsgrund für die Abgabenpflicht vorliegt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Prüfung vorgenommen, ob die zum Einbau verwendeten Materialien einem derartigen Qualitätsnachweis im Rahmen eines (beim Hersteller des Recyclingmaterials eingerichteten) Qualitätssicherungssystem unterzogen worden sind, womit belegt worden wäre, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben war.

Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurden vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei hinsichtlich jener mineralischer Baurestmassen, welche vom Bauvorhaben xxx stammten, von der xxx mit Schreiben vom 13.12.2010 ein Prüfbericht der Akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle xxx, xxx, xxx, Nr. xxx vom 07.04.2010 und ein Probenahmeprotokoll der xxx, xxx, Nr. xxx, vorgelegt. Die Vornahme der Geländeanpassung bzw. der -verfüllung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG mit den gegenständlichen Baurestmassen erfolgte im 1. Quartal 2010. Der vorgelegte Probenahmebericht dieser mineralischen Baurestmassen wurde erst mit 07.04.2010 erstellt und ist demnach im Zeitpunkt der Verwendung noch nicht vorgelegen.

Weiters wurden im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei als Beilage 19 – 26 des Feststellungsantrages vom 03.03.2014 Prüfberichte der xxx, Labor xxx, xxx, xxx, der ALSAG-Behörde übermittelt.

Seitens des abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.03.2016, Zahl: xxx, ausgeführt, dass mit den ihm zur Prüfung übermittelten Zertifikaten und Probenzeugnissen aus fachlicher Sicht die „werkseigene Produktionskontrolle“ und „die Umweltqualität“ der betreffenden Recyclingbaustoffe „in ausreichendem Maße“ nachgewiesen sei.

Zu den beiden abfallfachlichen Stellungnahmen vom 14.09.2015 und vom 24.03.2016, die als Grundlage für die Entscheidung der ALSAG-Behörde dienten, führt das Landesverwaltungsgericht Kärnten nunmehr aus, dass den inhaltlichen Ausführungen eine nachvollziehbare Beschreibung des von der xxx eingerichteten Qualitätssicherungssystems und dessen Bewertung in Gegenüberstellung zu den in den maßgeblichen Kapiteln des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes ausgewiesenen Kriterien nicht zu entnehmen ist. Ebenso wenig ist in der Stellungnahme vom 24.03.2016 auf die zeitliche Differenz zwischen Einbaumaßnahme des von der Baustelle „xxx – xxx“ angelieferten Abbruchmaterials und dem Ausfertigungsdatum des dafür vorgelegten Untersuchungsberichts Bezug genommen worden.

In der Beschwerdevorlage des Zollamtes xxx vom 31.08.2016 wurde u.a. eingewendet, dass kein Nachweis für ein Qualitätssicherungssystem gemäß der Definition des § 8 AWG 2002 erfolgt sei. Die vorgelegten Prüfberichte würden für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems nicht ausreichend sein bzw. die Kriterien bezüglich der Qualitätssicherung nicht erfüllen. Der vorgelegte Probenahmebericht der mineralischen Baurestmassen, welche vom Bauvorhaben xxx stammten, wäre erst mit 07.04.2010 erstellt worden und sei demnach im Zeitpunkt der Verwendung noch nicht vorgelegen, da die Vornahme der Geländeanpassung oder -verfüllung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG mit diesen Baurestmassen im 1. Quartal 2010 erfolgt sei. Zudem sei mit Ablauf des 1. und des 2. Quartals des Jahres 2010 eine Geländeanpassung oder -verfüllung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, jedenfalls nicht von der naturschutzrechtlichen Bewilligung umfasst und wäre demnach unzulässig vorgenommen worden, da in den Auflagen der naturschutzrechtlichen Bewilligung unter Punkt 1. festgehalten sei, dass die Anschüttung im östlichen Bereich (im Plan olivfarben dargestellt) bis längstens 30.04.2008 fertigzustellen sei. Weiters würde sich für die Anschüttung im westlichen Bereich (im Plan gelblich dargestellt) eine Auflage finden, in welcher vorgeschrieben worden sei, dass die Anschüttung bis längstens 31.12.2010 durchgeführt und abgeschlossen sein müsse. Tatsächlich seien aufgrund der vorliegenden Fotodokumentation vom 29.03.2010 im 1. Quartal 2010 Anschüttungen auf den im Plan olivfarben dargestellten Bereich vorgenommen worden. Weiters wurde vorgebracht, dass am 29.03.2010 im östlichen Teil der Anschüttungsflä-che, nördlich jener im 1. Quartal des Jahres 2007 fertiggestellten Stützmauer und Parkplatz, auf der Parzelle Nr. xxx durch die xxx Schüttungen mit Recyclingmaterial durchgeführt und der westliche Teil der Schüttfläche als Manipulationsplatz für Lager- und Ladetätigkeiten benutzt worden sei. Am 27.04.2010 seien im östlichen Teil der Schüttfläche keine Anschüttungsmaßnahmen zu erkennen gewesen und der Bereich sei scheinbar auf die beabsichtigte Höhe fertiggeschüttet worden. Der westliche Teil der Schüttfläche sei weiter als Lager- und Manipulationsfläche verwendet worden. Demnach seien die baubehördlich bewilligte Stützmauer und der Parkplatz südlich davon bereits vor Beginn der vorgenommenen Geländeverfüllung oder Geländeanpassung fertig gestellt und als Parkfläche genutzt worden. Im gegenständlichen Fall würden zwar zwei Baubewilligungen zur Errichtung von Stützwänden und Parkplatz sowie Erweiterung der Stützwand vorliegen, jedoch seien die gegenständlichen beitragspflichtigen Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG keinesfalls in Zusammenhang mit diesen Baumaßnahmen zu sehen und fehle ein weiteres beitragsbefreiendes Element gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG. Hierzu verweist das erkennende Gericht auf den Schlusssatz des § 3 Abs. 1a ALSAG, dass dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausnahme vorliegen.

In diesem Zusammenhang wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten der Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 als Grundlage herangezogen, in welchem für mineralische Baurestmassen unter dem Punkt 4.4.1 „Produkt- und abfallbezogene Maßnahmen für Baurestmassen“ Anforderungen an die Qualität von Baurestmassen zur Verwertung beschrieben werden. Demnach ist für eine Zuordnung zu den Qualitätsklassen A+, A und B die Tabelle auf Seite 152 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 maßgeblich. Diese umfasst die Parameter pHWert, Leitfähigkeit, Chrom gesamt, Kupfer, Ammonium-N, Nitrit-N, Sulfat und KWIndex im Eluat bei L/S 10 sowie Summe PAK (EPA) im Gesamtgehalt (Totalaufschluss). Wurden die Vorgaben der im Juni 2004 verabschiedeten 6. Auflage der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV eingehalten, so liegt nach Ansicht des Gerichtes ebenfalls ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem vor, wobei der für die analytische Untersuchung erforderliche Parameterumfang dem des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 entspricht. Die angeführten Parameter werden im Bundesabfallwirtschaftsplan als „Schlüsselparameter“ bezeichnet, die eine Zuordnung zu einer der Qualitätsklassen A+, A oder B ermöglichen. Darüber hinaus kann sich der Umfang der zu untersuchenden Parameter aber spezifisch erhöhen, wenn der „Verdacht“ oder „Hinweis auf“ eine Kontamination bestehen. Eine solche Abschätzung ist nur aus der Kenntnis des Bauwerks durch „In-Augenschein-Nahme“, der Bewertung der in Frage kommenden Baumaterialien und der Kenntnis der Nutzung des Bauwerkes möglich, was nur bedeuten kann, dass diese Abschätzung vor der Verwendung zu erfolgen hat. Zudem ist die Zuordnung zu einer Qualitätsklasse für die beabsichtigte Verwendung maßgeblich, da nach der auf Seite 153 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 enthaltenen Tabelle etwa die Verwendung als „ungebunden ohne Deckschicht“ (d.h. beispielsweise gebrochenes Material, z.B. eingebaut als Wegbefestigung, aber ohne dass darüber eine Deckschicht, etwa in Form einer Asphaltierung, aufgebracht wird) auch in „hydrologisch weniger sensiblem Gebiet“ nur für die Klassen A+ und A zulässig ist. Auch daraus ist zwangsläufig abzuleiten, dass diese Klassifizierung vor der Inangriffnahme der Verwendung vorzunehmen ist, sodass dem ein nachträglicher Nachweis entgegensteht. Aus den vorangeführten Ausführungen ergibt sich, dass diese Unterbeweisstellung der geeigneten Umweltqualität unweigerlich vor der Einbaumaßnahme gegeben sein muss, weshalb sich eine weitere vertiefte inhaltliche Befassung, insbesondere ob für die Anschüttungs- bzw. Einbaumaßnahmen die erforderlichen Genehmigungen für jene Grundstücke gegeben waren, die von den Maßnahmen betroffen waren, erübrigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. dazu VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/16/0066) muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden (siehe dazu VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/16/0052-9).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist der, auch nachträglich zu erbringende, Nachweis der Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems per se noch nicht der Nachweis dafür, dass die Baurestmassen zum Zeitpunkt ihres Einbaus auch die Qualitätsanforderungen in bautechnischer und umweltchemischer Hinsicht erfüllt haben, wenn keine diesbezüglichen Dokumentationen über Untersuchungsergebnisse und Prüfzeugnisse vorgelegt werden können, die diese Anforderungen vor dem oder zumindest in zeitlicher Übereinstimmung mit dem Einbau belegen, oder zweifelsfreie Anhaltspunkte dafür vorgelegt wurden, dass die für die beabsichtigte Verwendung der aufbereiteten Baurestmassen erforderlichen Qualitätsanforderungen durch eine entsprechende Auszeichnung des Materials gegeben sind, etwa in Form eines Zertifikats der externen Prüfstelle, welche die Prüfung des nach den Vorgaben des Qualitätssicherungssystems durchgeführten Aufbereitungsprozesses vorgenommen hat.

In dem vom Gericht durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren wurden vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei lediglich ein „Handbuch zur werkseigenen Produktionskontrolle“ der xxx, aktueller Stand: 12.01.2016 (erstmals in Kraft gesetzt: 15.03.2006) sowie ein Prüfbericht xxx zum Lieferwerk: xxx vom 08.03.2010 vorgelegt. Aus dem Prüfbericht ist ersichtlich, dass das Prüfgut (RB IV 0/63 A+) bereits am 04.12.2009 entnommen, jedoch erst am 03.03.2010 als Probeeingang registriert wurde.

Zu dem dem Landesverwaltungsgericht mit Telefax vom 06.04.2018 übermittelten „Handbuch zur werkseigenen Produktionskontrolle“ der xxx, erstellt vom xxx Ingenieurbüro für Bergwesen, xxx, mit der Bezeichnung „aktueller Stand: 12.01.2016 (erstmals in Kraft gesetzt: 15.03.2006)“ ist festzuhalten, dass daraus nicht hervorgeht, welchen inhaltlichen Stand es zum Zeitpunkt der Aufbereitung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen hatte. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass unter der Überschrift „Anwendungsbereich“ die Produktionsstandorte xxx (mobile Anlage), xxx, xxx, xxx und xxx angeführt werden, sodass daraus nicht hervorgeht, dass damit auch der Standort xxx im fraglichen Zeitraum 2009 und 2010 erfasst gewesen wäre. Darüber hinaus ist das Handbuch (die übermittelte Ausfertigung ist weder von xxx „für die Geschäftsführung“ noch von xxx als „Beauftragter der xxx“ unterschriftsmäßig gefertigt) lediglich als Anleitung für die im Rahmen des Qualitätssicherungssystems durchzuführenden Tätigkeiten auf Grundlage der darin bezeichneten Arbeitsvorschriften und die dafür erforderlichen Dokumentationen konzipiert. Das Handbuch allein ist somit kein tauglicher Nachweis dafür, dass auch tatsächlich nach dessen Vorgaben vorgegangen worden ist, wenn die entsprechenden Dokumentationen, insbesondere der werkseigenen Produktionskontrolle, der internen Auditierung und der jährlichen Bewertung durch die Geschäftsführung, wie auch Urkunden der – vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei behaupteten – Zertifizierung durch eine zugelassene Prüfstelle als Begleitdokumente nicht beigelegt werden.

Hierzu stellt das erkennende Gericht fest, dass es dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei nach Aufforderung durch das Gericht vom 15.02.2018 (Zahl: KLVwG-328/3/2018), vom 21.02.2018 (Zahl: KLVwG-328/5/2018) und vom 27.03.2018 (Zahl: KLVwG-328/9/2018), die für das Qualitätsmanagementsystem relevanten Unterlagen vorzulegen, zweifellos möglich gewesen wäre, zumindest die Zertifizierungsurkunde durch die beauftragte Prüfstelle zu beschaffen.

Im gegenständlichen Fall wurden vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei somit weder ausreichende Unterlagen als Nachweis für die bautechnische und umwelt-chemische Eignung sowie die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen über den Einbauzeitraum 2009 und 2010 vorgelegt, bzw. sind diese insgesamt jeweils erst nach erfolgtem Einbau erstellt worden, noch konnte der Nachweis eines in diesem Zeitraum eingerichteten Qualitätssicherungssystems in Verbindung mit einer nach dessen Vorgaben eingehaltenen Vorgangsweise durch Vorlage der entsprechenden Dokumentation oder des Prüfzertifikats einer externen Prüfstelle erbracht werden.

Dadurch, dass die ALSAG-Behörde der Frage nicht nachgegangen ist, ob die dem abfallfachlichen Sachverständigen zur Beurteilung übermittelten Untersuchungsbefunde, zu denen er in seinen beiden Stellungnahmen die Ansicht äußerte, die Materialqualität und -eignung sei durch die vorgelegten Zertifikate als „fachlich im ausreichenden Maße“ belegt, ohne dabei den Zeitpunkt der Erstellung der Untersuchungsbefunde mit den durchgeführten Anschüttungsmaßnahmen in Bezug zu setzen, nachweislich vor dem Einbau vorlagen, verkennt sie, dass es – entgegen der Ansicht der Vertreterin der den Feststellungsbescheid erlassenden Behörde – gerade Aufgabe des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Vorliegens der abgabenbefreienden Voraussetzungen ist, alle dafür erforderlichen Sachverhalte und Nachweise iSd Schlusssatzes des § 3 Abs. 1a ALSAG zu prüfen. Aus den Bestimmungen des § 3 Abs. 1a Z 6 geht unmissverständlich hervor, dass für die Anwendung der Befreiungsbestimmung alle dort genannten Kriterien im Zeitpunkt der möglichen Beitragsschuldentstehung (im gegenständlichen Fall somit bis zum Ablauf der Befristung der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom 14.04.2008, Zahl: xxx; die Anschüttung im östlichen Bereich war bis längstens 30.04.2008 und die Anschüttung im westlichen Bereich war bis längstens 31.12.2010 fertigzustellen) erfüllt sein müssen.

Somit ist auch im gegenständlichen Fall der bereits der ALSAG-Behörde vorgelegte Prüfbericht der Akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle xxx, xxx, xxx, Nr. xxx vom 07.04.2010 wegen der verspäteten Vorlage als irrelevant anzusehen. Der ebenfalls bereits der ALSAG-Behörde vorgelegte Probenahmebericht der mineralischen Baurestmassen, welche vom Bauvorhaben xxx stammten, wurde erst mit 07.04.2010 erstellt und ist demnach im Zeitpunkt der Verwendung noch nicht vorgelegen, da die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG vorgenommene Geländeanpassung oder -verfüllung mit diesen Baurestmassen im 1. Quartal 2010 erfolgte. Somit kann dieser Qualitätsnachweis wegen der erst nach der Einbaumaßnahme erfolgten Vorlage keine Berücksichtigung finden und stellt daher auch keinen tauglichen Nachweis für die Qualität des bereits eingebauten Materials dar.

Insgesamt ist zu den vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis einer gleichbleibenden Qualität der aufbereiteten mineralischen Baurestmassen vorgelegten Urkunden bzw. Prüfberichte der xx, Labor xxx, xxx, xxx (Beilage 19 – 26 des Feststellungsantrages vom 03.03. 2014) festzustellen, dass diesen Prüfberichten nicht zu entnehmen ist, welcher Überwachungsmaßnahme (Eigen- oder Fremdüberwachung) sie zuzuordnen sind. Es konnte in keiner Weise nachvollziehbar dokumentiert werden, Baurestmassen welcher Herkunft zur Herstellung der jeweiligen Recyclingbaustoffe herangezogen wurden. In den vorgelegten Unterlagen fehlt definitiv die geforderte Analytik, wie sie laut Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 durchgeführt hätte werden müssen. Festzustellen ist, dass sich in den Prüfberichten keinerlei Hinweise zu Repräsentativität des Materials, Produktionstagen und -wochen, Beurteilungsmaßstäben, Probenahmenmodalitäten etc. finden lassen und sind die Prüfbefunde daher nicht geeignet unter Beweis zu stellen, dass nach den Kriterien und Vorgaben eines die Betriebsabläufe regelnden und dokumentierenden Qualitätssicherungssystems vorgegangen wurde, um die Ausnahmebestimmungen gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG in Anspruch nehmen zu können.

Abgesehen von dieser grundlegenden Voraussetzung, dass das Material überhaupt als Recyclingmaterial in Frage kommt, ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes festzustellen, dass die Recyclingmaterialien der Recyclingart RB und RMH mit den Prüfberichten (Beilage 19, 21, 22, 23, 24, 25) nur teilweise einer bautechnischen Überprüfung nach den Prüfbestimmungen der Tabellen G4 und G5 der 8. Auflage der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des Österr. Recyclingverbandes (ÖBRV), vom September 2009, die den damaligen Stand der Regeln der Technik wiedergibt, unterzogen wurden. Eine chemische analytische Bestimmung der umweltrelevanten Eigenschaften des gegenständlichen Recyclingmaterials nach den Vorgaben der Tabelle A3 (Parameter und Prüfhäufigkeit der Umweltverträglichkeit im Rahmen einer Eigenüberwachung) oder gegebenenfalls gemäß Punkt G3 der Fremdüberwachung nach der Richtlinie ist diesen Prüfberichten nicht zu entnehmen. Zudem wurde mit dem vorgelegten Prüfbericht, Labornummer xxx vom 26.02.2010, der untersuchte Recyclingbeton der Qualitätsklasse A zugeordnet, wie dies auch in einem weiteren Prüfbericht, Labornummer xxx vom 19.10.2010 für untersuchte Recyclingbaustoffe erfolgte. Das Gericht stellt zu diesen beiden Prüfberichten fest, dass sich darin überhaupt keine Angaben hinsichtlich der festzulegenden Kriterien einer nach dem Stand der Technik durchzuführenden Abfalluntersuchung, wie die Festlegung des Beurteilungsmaßstabes, der Anzahl der zu entnehmenden Stichproben und qualifizierten Stichproben sowie Herstellung der Sammelproben und des Umfanges der Stichprobe, der qualifizierten Stichproben und der Sammelproben wie auch der gesamten Probenahmedokumentation finden (vgl. dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 09.01.2017, GZ: LVwG 46.23-1786/2016-23 betreffend die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems; weiters das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2011, 2009/07/0208, u.v.m.).

Zu der im Zusammenhang mit den Qualitätsnachweisen für das Recyclingmaterial und dem Nachweis eines Qualitätssicherungssystems geäußerten Ansicht des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei, dass diese Forderungen „überbordend“ seien und überdies dem Hersteller des Recyclingmaterials zukämen, ist insoferne beizupflichten, als die Einrichtung eines solchen Sicherungssystems und die im Rahmen dieses Sicherungssystems vorzunehmenden internen und externen Beprobungen und analytischen Untersuchungen verständlicher Weise demjenigen zufallen werden, der Abbruchmaterialien zu verwertbaren qualitätsgesicherten Baumaterialien aufbereitet. Dabei verkennt er allerdings, dass der Antragsteller eines Feststellungbescheides die erforderlichen Nachweise vorzulegen hat, die die Beitragsbefreiung begründen, wie dies unmissverständlich dem Wortlaut des Schlusssatzes des § 3 Abs. 1a ALSAG zu entnehmen ist. Es ist daher im Verhältnis der Geschäftsbeziehung zwischen Hersteller des Materials und Antragsteller gelegen, dass die erforderlichen Nachweise dem Antrag beigeschlossen werden können.

Somit steht für das erkennende Gericht fest, dass für das gegenständliche Material vor der Verwendung bzw. in zeitlicher Übereinstimmung mit der Verwendung der Unbedenklichkeitsnachweis nicht erbracht wurde. Zudem wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit allen Verfahrensparteien festgestellt, dass die Mengen, die vom Zollamt xxx erhoben wurden, unstrittig sind, weshalb im Spruch des Erkenntnisses diese Mengen übernommen wurden.

Darüber hinaus legt die belangte Behörde auch keine Umstände dar, die Anhaltspunkte dafür böten, dass durch ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG in Bezug auf die ab 1. Jänner 2006 verwendeten Baustoffrecyclingmaterialien gewährleistet worden sei, dass eine gleichbleibende Qualität der Materialien gegeben gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang führt das erkennende Gericht zu der in der abfallfachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 14.09.2015 getätigten Aussage, dass „für alle vorgesehenen Recyclingbaustoffe zumindest alle 10.000 Jahrestonnen eine Beprobung und Analysen der Abfälle nach dem Stand der Technik durch ein befugtes Fremdunternehmen zu erfolgen hat“ aus, dass diese Mengenschwelle nur im Rahmen einer in der grünen Richtlinie, 7. Auflage, vorgesehenen vereinfachten Prüfungsmodalität gemäß Kapitel 7.5.6 dieser Richtlinie vorgesehen ist bzw. gilt. Der Nachweis für die Inanspruchnahme dieser vereinfachten Prüfungsmodalitäten bzw. deren Anwendungsvoraussetzungen wurde auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht erbracht.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 hinsichtlich des Qualitätssicherungssystems, welches Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung dieses Zieles beinhalten und auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie zur Kennzeichnung als Information für Anbieter beinhalten muss, nicht erfüllt sind. Gerade eine derartige Dokumentation, aus der der Abnehmer eines Recyclingmaterials bzw. – im gegenständlichen Fall – derjenige, der den Einbau von Recyclingmaterial in Auftrag gibt, zweifelsfrei erkennen kann, dass sowohl die bautechnische als auch die umweltbezogene Eignung des Recyclingmaterials für seinen spezifischen Verwendungszweck gegeben ist, lag zum Zeitpunkt des Einbaues nicht vor und hätten diese Unterlagen dem zeitlich später erfolgten Feststellungsantrag als einer der Nachweise der abgabenbefreienden Bedingungen der Behörde beigelegt werden müssen.

Da somit weder die nach dem Gesetz erforderlichen Nachweise für eine entsprechende gleichbleibende Qualität der eingebauten Baurestmassen vorgelegt noch die gegebenenfalls nachträglich mögliche Unterbeweisstellung der Vorgangsweise nach Maßgabe eines Qualitätssicherungssystem erbracht wurden bzw. werden konnten, ist die im Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2016, Zahl: xxx ausgesprochene Feststellung, das gegenständliche Abbruchmaterial von der Baustelle „xxx - xxx“ im Ausmaß von 3.151 Tonnen sowie das von der Firma xxx eingebaute Material im Ausmaß von 2.987 Tonnen sei zufolge einer zulässigen Verwendung von der Beitragspflicht befreit, zu Unrecht erfolgt und fehlten für den verfahrensgegenständlichen Fall wesentliche Punkte in Bezug auf die Beitragsbefreiung gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG, nämlich nicht nur der (nachträgliche) Nachweis eines entsprechenden Qualitätssicherungssystems sondern auch der damit in Zusammenhang stehende zweifelsfreie und nachvollziehbare Qualitätsnachweis für jenes Material, das Gegenstand des Feststellungsbescheides ist.

Ergebnis:

Aufgrund des maßgeblichen und vorliegenden Sachverhaltes ist der Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.07.2016, Zahl: xxx, dahingehend abzuändern und in Stattgebung des Beschwerdevorbringens neu zu fassen, dass 1. das im Rahmen von Abbruchtätigkeiten von der xxx bei der Baustelle „xxx - xxx“ im Jahr 2009 abgetragene Abbruchmaterial, welches in weiterer Folge von der Firma xxx auf Grundstücke in der KG xxx bzw. in der KG xxx verbracht, dort aufbereitet und im Rahmen des „Bauvorhabens des Herrn xxx“ auf den vorangeführten Grundstücken durch die Firma xxx eingebaut wurde und das 2. von der xxx im Jahr 2010 auf den vorangeführten Grundstücken eingebaute Material Abfall ist, und dass für die in den Punkten 1. und 2. angeführte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG für die Ausnahme von der Beitragspflicht die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG gegeben ist.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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