KLVwG-2305/12/2016•LVwG K KLVwG-2305/12/2016
KLVwG-2305/12/2016Tribunal Administrativo Regional6 de jul. de 2017
Abbau, Abreißen, Neuaufbau
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Anrainers xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 15.09.2016, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n
als die mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 15.09.2016, xxx, genehmigten Planunterlagen wie folgt zu lauten haben:
Lageplan Nr. LA03010_ vom 21.04.2015, Maßstab: 1:200
Grundrisse PlanNr. GR03008_vom 11.06.2015, Maßstab: 1:100
Schnitte/Ansichten PlanNr. SC03009_ vom 11.06.2015, Maßstab: 1:100
Grundrisse für GFZ PlanNr. GR00011_vom 21.04.2015, Maßstab: 1:250
Baubeschreibung vom 13.06.2013 und Ergänzung vom 11.06.2015.
Festgehalten wird, dass die Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage nicht Bestandteil der erteilten Baubewilligung ist.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung:
Mit der Eingabe vom 13.6.2013 ersuchte der Bauwerber, xxx, den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung eines neuen Wohnhauses mit überdachtem Zugang sowie eines Carports für drei Pkw’s auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx.
Mit der Kundmachung vom 9.7.2013 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 26.7.2013 an.
Mit der Eingabe vom 25.7.2013 erhob der Anrainer xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und führte darin Nachstehendes aus:
„xxx, geb. 02.07.1960 erhebt als grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx xxx im Bauverfahren des xxx, xxx zur Vorbereitung der für die 26.07.2013 an Ort und Stelle anberaumte Bauverhandlung nachstehende
EINWENDUNGEN
beantragt, dem Bauvorhaben die Bewilligung zu versagen und führt aus wie folgt:
Antragslegitimation
xxx ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft xxx, GB xxx xxx, deren Gutsbestand aus Grundstück xxx gebildet wird. Der Bauwerber ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ xxx GB xxx, bestehend aus Grundstück Nr. xxx und .xxx. Das Bauvorhaben soll am Grundstück des Bauwerbers realisiert werden. Dieses Grundstück grenzt direkt an die Liegenschaft des xxx. xxx ist daher als „Anrainer“ im Sinne des § 23 Abs.2 lit. a K-BO zur Erhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben berechtigt (§ 23 Abs. 3 K-BO).
A) rechtswidrige Einreichung:
Mit Eingabe vom 25.06.2013 hat der Bauwerber um die Erteilung der Baubewilligung zum „Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Errichtung eines neuen Wohnhauses mit überdachtem Zugang sowie eines Carports für drei Pkw auf Parzelle-Nr. xxx und .xxx der KG xxx xxx“ angesucht. Der Inhalt der Baubeschreibung ist rechtswidrig, bezieht es sich doch auf Baumaßnahmen, die faktisch überhaupt nicht mehr ausgeführt werden können. Im Einzelnen:
Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass beabsichtigt sei, „das bestehende Wohnhaus auf Parzelle-Nr. .xxx abzubrechen“. Das Gebäude soll zur Gänze einschließlich der Fundamente abgetragen werden. Zur Erläuterung sind der Baubeschreibung zwei Lichtbilder des abzutragenden Wohnhauses angeschlossen. Diese Lichtbilder zeigen aber den „Altbestand“, also jenen Bestand, der bis zum Jahr 2011 faktisch existierte. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass dem Bauwerber bereits mit Bescheid der Gemeinde xxx vom 27.04.2011 die Baubewilligung betreffend eines „Um- und Zubaus des bestehenden Wohngebäudes“ erteilt wurde, obwohl ein Zubau an eine damals nicht rechtskräftig festgelegte Grenze geplant war. Der diesem Bauansuchen zugrunde liegenden Baubeschreibung vom 27.09.2010 ist ebenfalls unmissverständlich zu entnehmen, dass „das bestehende Wohnhaus durch einen süd- und westlichen Zubau vergrößert“ werden soll. Obgleich der Anrainer xxx bereits seinerzeit umfangreiche und begründete Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hat, hat der Bauwerber den „Altbestand“ damals schon zur Gänze abgetragen und ein neues Wohnhaus errichtet. Soweit sich die gegenständliche Baubeschreibung auf den Abtrag eines „bestehenden Wohnhauses“ bezieht, ist damit nicht der nunmehrige Bestand gemeint, sondern ein „Altgebäude“ das überhaupt nicht mehr abgerissen werden kann, weil es eben nicht mehr existiert. Damit wird aber die gesamte unter Punkt 1) der Baubeschreibung angeführte Baumaßnahme faktisch undurchführbar, es können überhaupt keine Materialien des Altbestandes abgebrochen und vorschriftsmäßigt entsorgt werden - und diesbezüglich auch keine Nachweise erbracht werden, ebensowenig können „Bestimmungen bezüglich Sicherung und Schutzmaßnahmen“ eingehalten werden, worauf aber der Bauwerber in der Baubeschreibung verweist. Wenn ein Bauvorhaben aber faktisch undurchführbar ist, kann dafür auch keine Baubewilligung erteilt werden.
Ebenso faktisch undurchführbar sind die unter Punkt 2) der Baubeschreibung angeführten Maßnahmen: Soweit der Bauwerber auf das „geplante Bauvorhaben“ laut den der Baubeschreibung angefügten Plänen verweist, wird auch diesbezüglich ausdrücklich betont, dass dieses Bauvorhaben teilweise schon verwirklicht wurde, demnach in Entsprechung der Baubeschreibung überhaupt nicht mehr „errichtet werden“ kann. Jene Baumaßnahmen, die der Bauwerber tatsächlich durchzuführen beabsichtigt, haben überhaupt nichts mit den in der Baubeschreibung dargestellten Baumaßnahmen zu tun, tatsächlich soll nur eine einzige Wand des derzeit bestehenden Wohnhauses (des rechtswidrig neu errichteten Wohnhauses) soweit nach Innen versetzt werden, dass die für einen „Neubau“ im Sinne der K-BV und des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vorgeschriebenen Mindestabstände zum Grundstück des Anrainers eingehalten werden. Nicht nur Punkt 1) der Baubeschreibung („Abbruch“), sondern auch Punkt 2) der Baubeschreibung („Neuerrichtung“) sind daher faktisch undurchführbar, die Baubeschreibung beinhaltet nicht die vom Bauwerber tatsächlichen geplanten Arbeiten sondern dient nur dazu, einen rechtswidrigen Bau im Nachhinein zu legitimieren. Wird nun aber von der Baubeschreibung abweichend gebaut und wird in Kenntnis dieses Umstandes seitens der Behörde die Baubewilligung erteilt, so würden sich möglicherweise Amtshaftungs-ansprüche des Anrainers der Baubehörde gegenüber ergeben. Die Baubehörde würde sich rechtswidrig über Rechtsvorschriften hinwegsetzen, würde sie bewusst die Baubewilligung für Arbeiten erteilen, die faktisch gar nicht durchgeführt werden, Der Anrainer behält sich für den Fall einer auf Basis der vorliegenden Baubeschreibung erteilten Baubewilligung die Geltendmachung solcher Amtshaftungsansprüche ausdrücklich vor.
B) Abbruchbescheid nicht vollzogen:
Dem Bauwerber wurde erstmals mit Bescheid der Gemeinde xxx vom 27.04.2011 die Baubewilligung hinsichtlich eines „Um- und Zubaus“ des bestehenden Wohngebäudes, des Carports, der Stützmauer und der überdachten Zugangsstiege erteilt. Bereits anlässlich dieses Baubewilligungsverfahrens hat der Anrainer xxx fachlich fundiert und begründet Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Dennoch wurde die Baubewilligung erteilt. Der Bauwerber hat sich nicht an die Auflagen des Bescheides vom 27.04.2011 gehalten, den Altbestand rechtswidrig abgetragen und - ebenso rechtswidrig - ein neues Gebäude errichtet. Vollkommen korrekt hat aus diesem Grund die Baubehörde mit Bescheid vom 22.12.2011 den Abbruch des Baus verfügt oder dem Bauwerber binnen Monatsfrist die Neueinreichung aufgetragen. Der Bauwerber hat auf diese Aufforderungen überhaupt nicht reagiert, sondern es hat xxx gegen den Abbruchbescheid am 28.12.2011 Berufung erhoben. Der Anrainer hat bereits darauf hingewiesen, dass der Bauwerber diese Berufung weder selbst verfasste, noch das Vollmachtsverhältnis des Arch. xxx zur Einbringung der Berufung schriftlich (§ 10 Abs. 1 AVG) nachgewiesen hat. Auch hat der Anrainer betont, dass die Berufung schwerwiegende Formmängel aufweist, insbesondere keine Begründung enthält und auch keine rechtsgültigen Anträge. Die Berufung wäre daher zwingend zurück- bzw. abzuweisen gewesen.
Bis dato hat die Baubehörde über die Berufung des xxx jedoch überhaupt noch nicht entschieden, sodass der Anrainer ausdrücklich den
ANTRAG
stellt, die Behörde möge ihre Entscheidungspflichten nachkommen, widrigenfalls mit Devolutionsantrag vorgegangen werden müsste. Da jedoch der Berufung zwingend keine Folge zu geben sein wird, hat sich der Bauwerber zunächst an den Inhalt des Abbruchbescheides vom 22.12.2011 zu halten und den konsenswidrig errichteten Neubau zur Gänze abzutragen. Schon der Inhalt des Abbruchbescheides steht daher dem neuerlichen Bauansuchen vom 25.06.2013 entgegen, die Baubewilligung darf nicht erteilt werden.
C) Abstände:
Auch für sich alleine genommen und unter der Prämisse, dass die gegenständlichen Arbeiten laut Baubeschreibung faktisch durchführbar wären, würden zu Lasten des Anrainers xxx Ausführung gesetzliche und verordnete Abstandsvorschriften verletzt. Aus den der Baubeschreibung angeschlossenen Plänen ergibt sich zwar nun die geplante Einhaltung des Mindestabstandes von 3 m zur Grundstücksgrenze. Der Abstand ist gegenständlich aber zweifelsohne zu vergrößern: Gemäß § 4 Abs. 3 lit. a - c K-BV ist bei Bemessung der Abstandsflächen jedenfalls darauf zu achten. dass jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung des Nachbargrundstückes erforderlich ist, insbesondere auch eine ausreichende Belichtung des Nachbargrundstückes ermöglicht und Sicherheitsinteressen nicht verletzt. Nun ergibt sich aus den Plänen, dass ein 3-geschoßiges Wohnhaus nur ca. 6 m vom Wohnhaus des Anrainers entfernt errichtet werden soll, wobei sich beide Wohnhäuser (jenes des Anrainers und jenes des Bauwerbers) auf „selber Höhe“ befinden. Unter Berücksichtigung der Sonneneinstrahlung auf der gegenständlichen Bauparzelle ergibt sich eindeutig, dass bei Errichtung des geplanten Wohnhauses der Lichteinfall auf das Wohnhaus des Anrainers verhindert bzw. erheblich verschlechtert wird, sodass jedenfalls höhere als die im textlichen Bebauungsplan vorgesehenen Mindestabstände vorzuschreiben sind. Die Behörde hat hier durch Beiziehung eines Amtssachverständigen die Veränderung des Lichteinfalles auf das Grundstück des Anrainers zu überprüfen, zu berechnen und die Berechnungsgrundlagen dem Anrainer zur Verfügung zu stellen. Nur so ist dem Anrainer möglich, eine allenfalls zu erteilende Baubewilligung auch wirksam zu bekämpfen. Die Beiziehung eines Sachverständigen entspricht dem Prozessgrundsatz der materiellen Wahrheit sowie der „Offizialmaxime“ und ist zur Wahrung der Anrainerrechte zwingend notwendig.
Den Plänen ist weiters zu entnehmen. dass das Wohnhaus und die Garage mittels eines überdachten Überganges untrennbar miteinander verbunden sind. Nach Ansicht des Anrainers liegt somit auch beim zu errichtenden Carport ein „Bauwerk“ vor, auf welches die gesetzlichen und verordneten Mindestabstände anzuwenden sind. Die Garage soll jedoch direkt an die Grundgrenze - an die am Anrainergrund bestehende Garage - angebaut werden, sodass hier Abstandsvorschriften verletzt werden. Jedenfalls ist aber auch bei der Errichtung von Garagen zu beachten, dass ein Heranbauen an die Nachbargrundgrenze nur dann zulässig ist, wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden (§ 8 Abs. 2 des Bebauungsplanes). Aus feuerpolizeilichen Gründen und aus sonstigen Sicherheitserwägungen ist der direkte Zubau - zumal beinahe direkt an die bestehende Garage des Anrainers - nicht zu bewilligen. Auch hier ist seitens der Baubehörde ein Amtssachverständiger aus dem Brandschutzfach beizuziehen. Wird dies seitens der Behörde unterlassen, begründet dies die Mangelhaftigkeit eines allenfalls den Bau bewilligenden Bescheides.
D) Verstoß gegen die Bauansuchensverordnung:
Die Eingabe des Bauwerbers vom 26.06.2013 erfüllt die Vorgaben der Bauansuchen-VO nicht. Insbesondere erfolgen keine Angaben zur Gebäudeklasse, zum Wärmedurchgangskoeffizienten, zur Abwasserbeseitigung (der Verweis auf „Versickerung auf Eigengrund“ reicht nicht, hier wären Sickerschächte entsprechend vorzusehen und darzustellen gewesen), sowie zur Energie- und Wasserversorgung (der Verweis auf „Anschlussmöglichkeit vorhanden“ reicht nicht, hier ist eine entsprechende Beschreibung vorzusehen). Insoweit die Änderungspläne xxx auf den „Altbestand“ verweisen, nicht aber jenen Bestand, der der Änderungsplanung tatsächlich zugrunde liegt, ist die Baubeschreibung mangelhaft, muss doch gemäß § 8 Bauansuchen-VO der bestehende Zustand im Plan ausgewiesen werden. Der Plan jedoch berücksichtigt nicht den tatsächlich bestehenden Zustand, sondern jenen Zustand, wie er vor der rechtswidrigen Errichtung des Neubaus bestanden hat. Es liegen demnach auch Verstöße gegen die Bauansuchen-VO vor, die per se schon eine Genehmigung des beabsichtigten Bauvorhabens, welcher Art auch immer, ausschließen.
E.) lmmissionen:
Durch die Ausführung des Bauvorhabens wie beantragt ergibt sich eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Interessen des Anrainers xxx im Sinne des § 23 Abs. 3 lit i K-BO wie folgt:
Durch die Entlüftung an der Ostseite des Rohbaus wird der Dunstabzug der Küche direkt auf die Nachbarliegenschaft abgeleitet. Es ergeben sich daraus gravierende Geruchsbeeinträchtigungen;
Es werden Stellplätze für 3 Pkw errichtet. Daraus erschließt sich, dass zur Liegenschaft in Zukunft in weitaus höherem Ausmaß zu- und abgefahren werden soll, als dies bisher der Fall war. Es ergeben sich für den Anrainer dadurch ebenfalls Lärm-, Staub und Geruchsimmissionen.
Das Vordach (Ortgang) im Norden und im Süden ist wesentlich länger als beim Altbau bzw. wurde überhaupt neu errichtet. Sowohl die Sicht, als auch der Lichteinfall ist dadurch beeinträchtigt;
Insgesamt ergibt sich bei Ausführung des geplanten Bauvorhabens eine Belästigung der anrainenden Liegenschaften durch Lärm, Staub, Geruch etc. Eine Beschränkung des Lichteinfalles und der Aussicht sind zu erwarten. Dies nicht nur während der Bauzeit, sondern auch für den Zeitraum nach Fertigstellung der Gebäude. Würde die Baubehörde all diese Umstände berücksichtigen, so würde sie zweifelsohne zum Ergebnis gelangen, dass der Maßstab des Zulässigen in Ansehung der tatsächlich zu erwartenden Immissionen den Rahmen des Ortsüblichen bei weitem überschreitet. Auch hier sind seitens der Baubehörde Amtssachverständige beizuziehen, die nach Ermittlung des “Ist-Maßes“ und des „Prognosemaßes“ die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens unter Berücksichtigung des gesetzlichen Immissionsschutzes erst ermöglichen. Bis dahin ist das Bauvorhaben nicht zu bewilligen.
F) Auflagen
Jedenfalls sind bei (unwahrscheinlicher) Genehmigung der Änderungseinreichung seitens der Baubehörde nachstehende Auflagen vorzuschreiben:
Allfälliger Sichtschutz (insbesondere Verplankung, Verkleidungen etc.) an der Nordseite des Hauses xxx und nördlich des Grundstückes .xxx, sowie entlang der gemeinsamen Grundstückgrenze, ist zu entfernen;
Die Einfriedungen haben den Vorgaben des textlichen Bebauungsplanes zu entsprechen und sind gegebenenfalls rückzubauen. Die Hecken dürfen nicht höher als der errichtete Zaun sein. Den Eigentümern der Liegenschaft EZ xxx GB xxx xxx ist die freie Sicht nach Westen zu gewährleisten, es dürfen nördlich des Grundstückes .xxx der EZ xxx GB xxx xxx keine Bepflanzungen oder Sichtbehinderungen geschaffen werden;
Das an der Süd-Ostseite des Grundstücks xxx befindliche Carport ist an der nördlichen und östlichen Fassade von einer Fachperson ansprechend zu begrünen;
Der Überstand der Dachtraufe ostseitig darf unter Einbezug des Vollwärmeschutzes maximal 15 cm ab Rinnenkantenaußenseite vom fertiggestellten Verputz betragen;
Die Gaupe im Osten des Hauses xxx ist zu entfernen, gegebenfalls kann ein Dachflächenfenster (Maximalmaße 60 x 80 cm) eingesetzt werden;
Insbesondere ist die derzeit am Zaun bestehende grüne Folie zu entfernen;
Die Entlüftung an der Ostseite des Rohbaus bezieht sich auf den Dunstabzug der Küche und ist zu entfernen. Immissionen auf Grundstück xxx sind auszuschließen;
Der Kamin des Hauses xxx ist entsprechend dem Altbestand mit den bisher bestehenden Maßen auf den First zu setzen;
Aufgrund des Abrisses des Altbestandes/ der bisherigen Baumaßnahmen ist eine Grundreinigung Außen an der Liegenschaft EZ xxx GB xxx xxx;
Vor Durchführung der Baumaßnahmen ist eine Beweissicherung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen vorzunehmen und nach Abschluss der Bauarbeiten zu wiederholen;
Die Westfassade der Garage an der Liegenschaft EZ xxx GB xxx xxx ist neu zu verkleiden.
G)
Auf Grund der nunmehr vorgelegten Baupläne ist ersichtlich, dass die Gebäudehöhe auf der Ostseite 7,05 m und auf der Westseite 9,20 m beträgt. Dies bedeutet, es wird ein zusätzliches Geschoß (Dachgeschoß) errichtet. Dieses Dachgeschoß war zuvor nicht Bestandteil des illegal errichteten Baues, Mit dieser Vorgangsweise soll der Quadratmeterverlust, der durch den beabsichtigten Teilabbruch entsteht, ausgeglichen werden.
In diesem Zusammenhang wird zusammenfassend nochmals darauf hingewiesen, dass der Baubeschreibung vom 13.06.2013, überreicht am 25.06.2013, kein einziger Hinweis zu entnehmen ist, was konkret bewilligt werden soll. Soll es zu einem Teilabbruch kommen, wie dies mittlerweile bekannt gegeben wurde, so korrespondiert dies nicht mit dem Inhalt der Baubeschreibung. Sollte ein Teilabbruch beabsichtigt sein, hätte der Bauwerber eine Abbruchsbewilligung für diesen Teilabbruch beantragen müssen, was er nachweislich nicht getan hat. Wäre diesem Abbruchsbewilligungsantrag für den Teilabbruch stattgegeben worden, wäre ein Bauansuchen für die Errichtung der neuen Mauer, sohin für jenen Teil, der abgerissen wurde, zu überreichen gewesen, Auch solches kann der Baubeschreibung nicht entnommen werden, sodass schon auf Grund der Unschlüssigkeit dieser Baubeschreibung bzw der Unrichtigkeit - auf die zuvor getätigten Ausführungen wird verwiesen - die beantragte Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
Ebenso wird von einem SV abzuklären sein, ob die Bebauungsdichte durch den Ausbau des Dachgeschosses überschritten wird. Dies ist auf Grund der bisher vorliegenden Informationen nicht auszuschließen.
Es ist noch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller und dessen Familie seit über zwei Jahren eine massive Wohnbeeinträchtigung ihres Grundstückes auf Grund des bestehenden, illegal errichteten Baues und den davon ausgehenden Immissionen, in Kauf nehmen müssen. Die daraus resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche bzw deren Geltendmachung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Auf Grund der nunmehr vorliegenden Sachverhaltsmomente ist davon auszugehen, dass mit der nunmehr vorliegenden Baubeschreibung anlässlich der Bauverhandlung am 26.07.2013 der illegal errichtete Bau rechtsmissbräuchlich genehmigt werden sollte. Aus diesem Grunde werden der guten Vorsicht wegen auch alle Einwendungen erhoben, die bereits in den Einwendungen gegen die Änderungsbewilligung vom 15.03.2013 im Verfahren xxx vorgetragen wurden. Das bedeutet, alle in diesem Schriftsatz erhobenen Einwendungen sind auch als Einwendungen im gegenständlichen Verfahren xxx zu bewerten und dem entsprechend von der Behörde einer entsprechenden rechtlichen Bewertung zuzuführen. Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über die Einwendungen im Verfahren xxx bis dato nicht entschieden wurde. Es ist auch festzuhalten, dass der Abbruchbescheid der Gemeinde xxx, xxx in Rechtskraft erwachsen ist, was zur rechtlichen Konsequenz führt, dass der Abbruch des illegal errichteten Wohnhauses (Rohbau) zu erfolgen hat. Es ist der rechtmäßige Zustand herzustellen. Wird dies seitens des Bauwerbers nicht vorgenommen, wird dieser Schritt im exekutiven Wege zu setzen sein.
Unter Bezugnahme auf die vorgetragenen Argumentationen wird beantragt, dem eingereichten Projekt die Genehmigung zu versagen.“
Nach Durchführung einer örtlichen mündlichen Bauverhandlung am 26.07.2013 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit dem Bescheid vom 23.10.2013, xxx, dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung eines Wohnhauses mit überdachtem Zugang sowie eines Carports für drei Pkw’s auf den Grundstücken Nr. .xxx und xxx, beide KG xxx, unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen. In der Bescheidbegründung wurde durch die Baubehörde I. Instanz im Wesentlichen auf die Gutachten des dem Verfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen verwiesen.
Die dagegen erhobene Berufung des Anrainers xxx wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.2.2014, xxx, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx erhob der Anrainer xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Nachstehendes aus:
„In umseits näher bezeichneter Verwaltungsangelegenheit erhebt der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: „BF) gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.02.20104, xxx - zugestellt am 17.02.2014 - binnen offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Kärnten als im Instanzenzug übergeordnete Behörde, bekämpft den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich und beantragt dessen ersatzlose Behebung, allenfalls die Zurückverweisung an die Baubehörde erster Instanz, macht als Rechtsmittelgründe
Mangelhaftigkeit des Verfahrens
inhaltliche Rechtswidrigkeit
geltend und führt aus wie folgt:
A.) bisheriger Verlauf des Verwaltungsverfahrens
Der Bauwerber ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx xxx, bestehend aus Grundstück-Nr.: xxx und .xxx. Auf diesem Grundstück war ein Einfamilienhaus errichtet („Altbestand“). Der Bauwerber hat um Erteilung einer Baubewilligung betreffend des „Um- und Zubaus des bestehenden Wohngebäudes, des Carports, der Stützmauern und der überdachten Zugangsstiege“ angesucht. Der BF ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx xxx, bestehend aus Grundstück-Nr. xxx. Dieses Grundstück grenzt direkt an die Liegenschaft des Bauwerbers an, der BF ist daher „Anrainer“ im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO.
Bereits im Zuge des (ursprünglichen) Baubewilligungsverfahrens wurden seitens des BF Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben insbesondere mit der Begründung erhoben, dass Abstandsbestimmungen verletzt werden und das eingereichte Bauvorhaben den Bestimmungen der K-BO, den Kärntner Bauvorschriften und dem textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 27.02.1997 widerspricht. Auf die vermehrte Immissionsbelastung bei Ausführung des Baues hat der BF ausdrücklich hingewiesen, ebenso wie auf die Überschreitung der Bebauungsdichte. Dessen ungeachtet hat die Baubehörde erster Instanz dem Bauansuchen Rechnung getragen und mit Bescheid vom 27.04.2011 die Baubewilligung erteilt. Diese Baubewilligung ist in Rechtskraft erwachsen und stellte daher Grundlage für das auszuführende Bauvorhaben dar. Dessen ungeachtet hat der Bauwerber das Bauvorhaben gänzlich anders als im Baubewilligungsbescheid angeführt errichtet, weshalb mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.12.2011 (xxx) dem Bauwerber die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen wurde. Eine Berufung des Bauwerbers gegen diesen Bescheid blieb erfolglos, über die Berufung hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Baubehörde zweiter Instanz am 06.02.2013 (xxx) abschlägig entschieden. Dieser Bescheid (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) ist in Rechtkraft erwachsen und wurde zur Vollstreckung an die BH Klagenfurt als Vollstreckungsbehörde weitergeleitet.
Der Bauwerber hat in weiterer Folge am 11.02.2012 einen „Antrag auf Erteilung der Änderungsbaubewilligung“ bei der Baubehörde erster Instanz überreicht, wobei dieser Antrag verspätet - weil nach Ablauf der 1-Monats-Frist bei der Baubehörde eingelangt - erfolgte. Mit Eingabe vom 25.06.2013 hat der Bauwerber schließlich um die Erteilung der Baubewilligung zum „Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Errichtung eines neuen Wohnhauses mit überdachtem Zugang sowie eines Carports für drei PKW auf Parzelle-Nr.: xxx und ./xxx der KG xxx xxx“ angesucht. Dies ungeachtet des - zwar verspäteten eingebrachten, formell bis dahin aber noch nicht erledigten - Änderungsantrages vom 11.02.2012. Über das Bauansuchen wurde am 26.07.2013 an Ort und Stelle verhandelt, anlässlich dieser Verhandlung hat der BF gegen das Bauvorhaben umfangreiche Einwendungen erhoben. Insbesondere hat der BF darauf verwiesen, dass das konsenswidrig errichtete Gebäude zunächst zur Gänze abzutragen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Entsprechung des Abbruchbescheides der Gemeinde xxx zu erfolgen hat. Die Baubehörde erster Instanz hat daraufhin den hochbautechnischen Sachverständigen xxx beigezogen, der am 05.08.2013 und am 12.09.2013 Stellungnahmen abgegeben hat. Auf Basis dieser Stellungnahmen wurde ungeachtet der Einwendungen des BF schließlich mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 23.10.2013, xxx die Baubewilligung erteilt. Dagegen hat der BF fristgerecht Berufung erhoben, über diese Berufung wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz vom 13.02.2014, xxx abschlägig entschieden. Der Gemeindevorstand führt zusammengefasst aus, dass der Berufung des BF keine Berechtigung zukomme, Abstandsbestimmungen nicht verletzt seien, keine Überschreitung der mit textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 27.02.1997 festgesetzten Geschossflächenzahlen (Bebauungsdichte) vorliege, Begründungsmängel nicht bestünden, keine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Interessen des BF vorliegen würden und die der Baubewilligung zugrunde liegende Baubeschreibung vollständig und schlüssig sei. Dagegen richtet das gegenständliche Rechtsmittel.
B.) Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.02.2014 wurde dem Vertreter des BF am 17.02.2014 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde ist daher rechtzeitig im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG.
C.) Beschwerdegründe
Der BF macht grobe Verfahrensmängel, insbesondere Begründungsmängel, sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.
D.) Verstoß gegen das „Antragsprinzip“
Die Baubehörde hat im Sinne des § 13 AVG über „Anbringen“ antragsgemäß nach Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 37 AVG zu entscheiden. Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung des Bauwerbers nach Maßgabe der Baubeschreibung vom 25.06.2013 und der angeschlossenen Pläne. Diese Baubeschreibung sieht zunächst den Abbruch „des bestehenden Wohnhauses auf Parzelle-Nr.: .xxx“ vor. Zur Beschreibung des Abbruches sind der Baubeschreibung zwei Fotos angefügt, die aber nicht jenen Zustand des Gebäudes, wie am Grundstück des Bauwerbers tatsächlich vorherrscht zeigen, insbesondere nicht das auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt der Abgabe des Bauansuchens (25.06.2013) tatsächlich errichtete Gebäude. Die Lichtbilder zeigen nämlich einen „Altbestand“, der vom Bauwerber längst (schon im Jahr 2011) abgetragen und durch ein gänzlich anderes Gebäude ersetzt wurde! Soweit sich die Baubeschreibung vom 25.06.2013 daher auf den Abtrag eines „bestehenden Wohnhauses“ bezieht, ist damit nicht der nunmehrige Bestand gemeint, sondern ein Altgebäude, welches überhaupt nicht mehr abgerissen werden kann, weil es nicht mehr existiert. Darauf hat auch der BF mehrfach, insbesondere anlässlich der Bauverhandlung am 26.07.2013, hingewiesen und ausgeführt, dass unter Umgehung der behördlichen und gesetzlichen Vorschriften der Bauwerber ganz offensichtlich beabsichtigt, nur eine einzige Mauer des derzeit bestehenden Wohnhauses (das ist: das rechtswidrig neu errichtete Wohnhaus) soweit nach Innen zu versetzen, dass ein Abstand von mehr als 3 m zum Grundstück des BF eingehalten wird. Die Baubeschreibung beinhaltet daher nicht die vom Bauwerber tatsächlich geplanten bzw. bereits ausgeführten Arbeiten, sondern dient nur dazu, einen rechtwidrigen Bau im Nachhinein zu legitimieren. Es wäre an der Behörde erster Instanz gelegen, spätestens im Zuge der Bauverhandlung am 26.07.2013 den tatsächlichen Zustand (Ist-Zustand) festzustellen und dazu die nötigen Beweise aufzunehmen (VwGH ZI. 94/19/295). Diesen „Ist- Zustand“ hätte die belangte Behörde dann mit jenem Zustand, der der Baubeschreibung zugrunde liegt (Soll-Zustand) abzuklären gehabt. Es hätte sich dann gezeigt, dass die dem Bauansuchen zugrunde liegende Baubeschreibung vom 25.06.2013 faktisch völlig undurchführbar ist, da ja das „bestehende Wohnhaus auf Parzelle-Nr.: .xxx“ längst abgetragen und durch ein gänzlich neues Wohnhaus ersetzt wurde. Es hätte durch die Baubehörde niemals antragsgemäß abgesprochen werden dürfen, da der Antrag vom Ist-Zustand erheblich abweicht. Dadurch wurden wesentliche Verfahrensgrundsätze (Offizialmaxime, Ermittlungsgrundsatz, Begründungspflicht) verletzt, der wesentliche Verfahrensmängel des angefochtenen Bescheides begründet.
Soweit die belangte Behörde (angefochtener Bescheid Seite 13) darauf verweist, dass es sich im gegenständlichen Falle um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und die Neueinreichung wie eingebracht zu beurteilen und diesbezüglich auf das „laufende Wiederherstellungsverfahren und in weiterer Folge auch das Vollstreckungsverfahren verwiesen“ werde, verkennt sie das Wesen der Bestimmung des § 36 K-BO. Diese Bestimmung lautet:
„Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiteres festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.“
Die Vollstreckung eines Bauauftrages ist dann nicht zulässig, solange ein Verfahren zur nachträglichen Baubewilligung anhängig ist (VwGH 97/06/0215; VwGH 84/05/0122). Gerade diese Möglichkeit - die Vollstreckbarkeit des Abbruchbescheides durch Neueinreichung des Ansuchens abzuwenden - wurde dem Bauwerber eingeräumt, dieser hat von dieser Möglichkeit nicht bzw. nicht fristgerecht (1-Monats-Frist) Gebrauch gemacht, sodass die Abbruchbescheide vom 22.12.2011, xxx und 06.02.2013, xxx in Rechtskraft erwachsen sind. Kurz: Der Bauwerber wird zunächst den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch des konsenslos errichteten Bauwerkes herzustellen haben, erst dann kann über das aktuelle Bauansuchen vom 25.06.2013 auch entschieden werden. Der BF verweist nochmals ausdrücklich darauf, dass wenn - wie hier - abweichend von der Baubeschreibung gebaut und in Kenntnis dieses Umstandes seitens der Baubehörde die Baubewilligung erteilt wird, sich allenfalls Amtshaftungsansprüche des BF der Baubehörde gegenüber ergeben würden, zumal sich die Baubehörde ja rechtswidrig über Rechtsvorschriften hinwegsetzt, in dem sie bewusst die Baubewilligung für Arbeiten erteilt hat, die überhaupt nicht mehr durchgeführt werden können. Der angefochtene Bescheid ist daher auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
E.) Abstände
Mehrfach hat der BF darauf verwiesen, dass sich bei Ausführung des eingereichten Bauvorhabens eine massive Verletzung der Abstandsbestimmungen im Sinne des § 5 K-BV ergeben würde, zumal Wohnhaus und Garage mittels eines überdachten Zuganges untrennbar miteinander verbunden sind und diese beiden Objekte daher nicht als getrennte Gebäude, sondern als ein einziges zusammenhängendes Bauwerk zu betrachten sind, auf welches die gesetzlichen und verordneten Mindestabstände jedenfalls anzuwenden sind. Die Garage jedoch - dies ergibt sich eindeutig aus der Baubeschreibung - soll direkt an die Grundgrenze, und zwar an die der Liegenschaft des BF - angebaut werden, sodass zwingende Abstandsbestimmungen jedenfalls verletzt werden. Soweit die belangte Behörde (angefochtener Bescheid Seite 15) dazu festhält, dass die Garage „kein Gebäude darstellen würde und somit ein Anbau an die Grundgrenze legitim“ sei, stehen diese Angaben im Widerspruch zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach „das Carport sowie der überdachte Zugang mit dem geplanten Wohnhaus untrennbar verbunden ist und eine bauliche Einheit bildet“ (angefochtener Bescheid Seite 15, vorletzter Absatz). Gerade weil eine bauliche Einheit zwischen Wohnhaus, überdachtem Zugang und Garage vorliegt, sind selbstverständlich auch auf den Zugang und die Garage die gesetzlichen Abstandsbestimmungen anzuwenden, was die belangte Behörde augenscheinlich verkennt. Das Bauvorhaben hätte in der vorliegenden Form niemals bewilligt werden dürfen, der angefochtene Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Dasselbe gilt auch für den Abstand des „Haupthauses“ zur Grundgrenze: Zutreffend verweist die belangte Behörde zwar darauf, dass gegenständlich ein Mindestabstand im Ausmaß der halben Traufenhöhe, mindestens aber 3 m, einzuhalten ist, rechtsirrig geht die belangte Behörde aber von einer Erfüllung dieser Abstandsbestimmungen aus. Aus den Grundrissdarstellungen 1:100 EG und OG (Baubeschreibung) ergibt sich die Einhaltung dieses Mindestabstandes gerade nicht, die von der belangten Behörde herangezogene „Kotierung“ lässt sich den Plänen nicht entnehmen. Das Satteldach weist eine Traufenhöhe von 7,05 m auf, der Mindestabstand hätte daher 3,53 m betragen müssen. Die Einhaltung eines derartigen Abstandes ist aus den Plänen nicht ersichtlich, sodass auf Basis dieser Grundlagen die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen.
Rechtlich verfehlt ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der Garagenüberdachung „nicht um ein Pultdach, sondern um ein Flachdach“ handeln würde und somit die Abstandregelung eines textlichen Bebauungsplanes nicht zur Anwendung gelangen würde. Nochmals wird zur Verdeutlichung § 8 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplanes vom 27.02.1997 wie folgt zitiert:
„Garagen und sonstige Nebengebäude mit Flachdach, mit einer max. Länge von 8 m und einer max. Gebäudehöhe von 2,8 m, können an die Grundgrenze herangebaut werden, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Für Garagen und sonstige Nebengebäuden mit geneigten Dächern, einer max. Länge von 8,0 m und einer max. Traufenhöhe von 2,5 m wird der Abstand zur Nachbargrundgrenze mit 1,5 m festgelegt, wobei eine eventuell notwendige Vergrößerung dieses Mindestabstandes je nach örtlicher Gegebenheit im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden kann.“
Die Regelung des textlichen Bebauungsplanes unterscheidet daher nur zwischen „Flachdächern“ und „geneigten Dächern“, eine bestimmte Dachneigung sieht der Bebauungsplan gerade nicht vor. Nun ist der Baubeschreibung vom 25.06.2013 (Seite 2) aber eindeutig zu entnehmen, dass „als Dach ein flachgeneigtes Pultdach mit Blecheindeckung vorgesehen“ ist. Schon begrifflich schließt daher ein „Pultdach“ das Vorliegen eines „Flachdaches“ aus, ein Pultdach ist jedenfalls ein „geneigtes Dach“ im Sinne des textlichen Bebauungsplanes. Es wären hier jedenfalls die Mindestabstände von 1,5 m einzuhalten gewesen, sodass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist. In diesem Zusammenhang werden ausdrücklich auch Begründungsmängel im angefochtenen Bescheid geltend gemacht: Die Rechtsansicht der belangten Behörde, „gemäß geltender Ö-NORM“ sei nur ein Flachdach von 0 - 5 Grad „als Flachdach zu beurteilen“ ist für den BF nicht überprüfbar, zumal die belangte Behörde nicht angibt (angefochtener Bescheid Seite 15, erster Absatz) auf welche Ö-NORM sich die belangte Behörde zur Untermauerung dieser Rechtsansicht beruft. Die Behörde hat somit der ihr obliegenden Begründungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG nicht entsprochen, im Ergebnis ist der BF daher an der Verfolgung seiner Rechte an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert, die Begründungsmängel sind auch wesentlich (VwGH ZI. 82/11/30; VwGH ZI. 95/5/271).
F.) Parkplätze
Das gegenständliche Wohnhaus soll laut Baubeschreibung vom 25.06.2013 drei-geschoßig (Gebäudeklasse 2 - drei oberirdische Geschoße) errichtet werden. Dass sich aus den Planunterlagen „eindeutig“ nur die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnung ergeben würde (angefochtener Bescheid Seite 16, dritter Absatz) geht aus eben jenen Planunterlagen gerade nicht hervor. Rechtlich maßgeblich ist die genaue Abklärung jedoch deshalb, da der textliche Bebauungsplan der Markgemeinde xxx (§ 6 Abs. 1) vorsieht, dass je Wohnung zwei Parkplätze zwingend auf Eigengrund festzulegen sind. Geht man nun zumindest theoretisch denkbar davon aus, dass dem Bauansuchen die Errichtung eines Hauses mit mindestens zwei selbstständigen Wohneinheiten zugrunde liegt, hätten mindestens vier PKW-Abstellplätze vorgesehen werden müssen, sodass die Baubeschreibungen den Vorgaben des textlichen Bebauungsplanes nicht entspricht. Hier ist jedenfalls das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, die Baubehörde erster Instanz hätte abzuklären gehabt, wie viele Wohnungen tatsächlich vorgesehen sind. Diese Unterlassung begründet eine grobe Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat.
G.) Brandschutz
Der BF hat Einwendungen dahingehend erhoben, dass vorhandene Abstandsflächen jedenfalls konkret zu vergrößern sind, zumal Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes eine solche Vergrößerung notwendig machen (§ 8 K-BV). Insbesondere ist die Garagenwand brandbeständig auszuführen, diese Brandbeständigkeit hätte auch als Auflage in den Baubewilligungsbescheid aufgenommen werden müssen. Es hätte ein Brandsachverständiger beigezogen werden müssen, um die Brandbeständigkeit zu beurteilen. Dies hat die belangte Behörde jedenfalls unterlassen, die Ansicht, wonach „die Grenzwand des Carports im Massivbauweise in einer Stärke von 25 cm aus Stahlbeton errichtet werden soll und dies einer Klassifikation mindestens E 130, was für einen überdachten Stellplatz notwendig wäre, entspricht“ (angefochtener Bescheid Seite 15, letzte Absatz) hätte jedenfalls durch die Angaben eines brandschutztechnischen Sachverständigen belegt werden müssen, zumal der Baubehörde erster Instanz eine Beurteilung des Sachverhaltes aus technischer Sicht verwehrt ist. Ein hochbautechnischer Sachverständiger ist ebensowenig dazu befugt, in das Fachgebiet eines anderen Sachverständigen (Brandschutz) fallende Gutachten zu erstatten. Auch hier ist der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.
H.) Geschoßflächenberechnung
Der Ansicht der belangten Behörde entsprechend (angefochtener Bescheid Seite 17, vierter Absatz) sei die Garage und der Hauszugang nicht in die Geschoßflächenberechnung miteinzubeziehen, zumal diese nicht „als Gebäude“ zu beurteilen seien. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass die Garage und der überdachte Zugang mit dem geplanten Wohnhaus untrennbar verbunden sind und eine bauliche Einheit (!) bilden. Selbstverständlich sind daher Garage/überdachter Zugang als Teil des Gebäudes zu betrachten, sodass auch die entsprechenden Flächen bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahlung/Bebauungsdichte Berücksichtigung zu finden haben. Der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxxx vom 26.02.1997 sieht die maximale bauliche Ausnutzung in Wohn- und Kurgebieten mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 fest (§ 3 der Verordnung). Dieser Nutzungsfaktor wird jedoch jedenfalls dann erheblich überschritten, wenn der Garagenneubau und der überdachte Zugang als Teil des Gesamtgebäudes anzusehen ist, was rechtlich geboten ist. Hier wird die Baubehörde erster Instanz jedenfalls ein ergänzendes Ermittlungsverfahren vorzunehmen haben und allenfalls unter Beiziehung von Amtssachverständigen die tatsächliche Geschoßfläche ermitteln müssen.
I.) Immissionen
Die erhebliche Immissionsbelastung der Ausführung des Bauvorhabens war wesentlicher Punkt der Einwendungen des BF im Zuge des Baubewilligungsverfahrens: Der BF hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es bei Errichtung des geplanten Objektes im Vergleich zum Ist-Zustand zu einer erhöhten Lärm-, Schmutz- und sonstigen Belästigung zu seinen Lasten kommen wird und dass jedenfalls zur Ermittlung dieser Belästigungen seitens der Baubehörde erster Instanz ein sogenanntes „Istmaß“ zu ermitteln und dann das „Prognosemaß“ festzusetzen ist, zumal nur auf diese Art und Weise die Verletzung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte (§ 23 Abs. 3 lit. i) ausgeschlossen werden kann. Dieser Einwand wird von der belangten Behörde (angefochtener Bescheid Seite 14, erster Absatz) überhaupt nicht behandelt, es wird nur der hochbautechnische Sachverständige zitiert, der es selbst „für nicht erforderlich“ hält, ein natürliches Widmungsmaß vor Ort zu beurteilen. Hierbei handelt es sich (Notwendigkeit oder nicht) allerdings um rechtliche Vorgaben, deren Beurteilung nicht dem Sachverständigen obliegt. Die belangte Behörde hätte daher den Sachverständigen selbstverständlich mit der Ausmittlung von Ist- und Prognosemaß zu beauftragen gehabt, nur auf diese Art und Weise hätte sich eine Immissionsbelastung zu Lasten des BF ausschließen lassen können. Zumal dies nicht geschehen ist verweist der BF nochmals darauf, dass es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, den für eine Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen bzw. die notwendigen Beweise aufzunehmen (VwGH ZI. 94/19/295). Die vorliegenden Beweisergebnisse wurden auch nur in unzureichender Form verwertet und stehen im Widerspruch zur Baubeschreibung, wobei diese Widersprüche von der belangten Behörde nicht aufgeklärt wurden. Es liegt darin eine erhebliche Verletzung der Offizialmaxime und des Prinzips der Erforschung der materiellen Wahrheit, wobei bereits die bloße Möglichkeit, dass die Verletzung von Warnvorschriften auf den Bescheidinhalt Einfluss hatte, zu dessen Aufhebung führen muss (VwGH ZI. 91/7/155; ZI. 93/5/56; ZI. 69/9/200). Insbesondere die „Überprüfung bezüglich der Licht- und Luftversorgung des benachbarten Wohnhauses“ durch den hochbautechnischen Sachverständigen ist für den BF nicht überprüfbar, hier wäre es an der belangten Behörde gelegen, die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens für den BF nachvollziehbar zu würdigen. Dies ist nicht geschehen (angefochtener Bescheid Seite 17, dritter Absatz). Es bleiben daher die vom BF in diese Richtung erhobenen Einwendungen ausdrücklich aufrecht, diese Einwendungen wurden nicht ordnungsgemäß behandelt, der Bescheid ist zu beheben. Die Ausführung des Bauvorhabens wird der BF in seinen Nachbarrechten beeinträchtigt, es ergeben sich unzulässige Schmutz-, Lärm- und Geruchsimmissionen.
J.) Grünanlagen
Die belangte Behörde streicht zutreffend hervor (angefochtener Bescheid Seite 17, letzter Absatz), dass „in diesem Auflagenpunkt die Baubewilligung dem textlichen Bebauungsplan widerspricht“. Der BF versteht die Ausführungen so, dass seinen Einwendungen in diese Richtung Folge getragen werden. Umso unverständlicher ist aber, warum der Berufung dann nicht auch formell Folge gegeben wurde. Der Bescheid ist in diesem Punkt widersprüchlich.
„Der Beschwerdeführer stellt daher den
ANTRAG
an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, dieses möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs. 3 VwGVG) den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.02.2014, Zahl: xxx dahingehend aufheben bzw. abändern, dass in Stattgebung dieser Beschwerde
1. ) die Anträge des Bauwerbers xxx vom 25.06.2013, sowie sämtliche weiteren bzw. in diesem Zusammenhang stehenden Anträge, abgewiesen werden;
in eventu
2. ) der maßgebliche Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht selbst festgestellt wird (§ 28 Abs. 2 Z2 VwGVG) und die Anträge des Bauwerbers xxx vom 25.06.2013, sowie sämtliche weiteren bzw. in diesem Zusammenhang stehenden Anträge, abgewiesen werden;
in eventu
3. ) nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 28 Abs. 2 Z2 VwGVG) durch das Verwaltungsgericht festgehalten wird, dass die Baubewilligung nur unter Erteilung exakter Auflagen, die dem Inhalt dieses Rechtsmittels Rechnung tragen (Abstandsflächen, Bebauungsdichte, Immissionen, Parkplätze, Vorlage konkreter Ausführungspläne, Vollstreckung des Abbruchbescheides vom 06.02.2013) erteilt wird;
in eventu
4. ) der angefochtene Bescheid aufgehoben und der erstinstanzlichen Baubehörde die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgetragen wird.““
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 des xxx vom 2.7.2014 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist.
„Allgemeiner Teil:
Fromillerstraße 20
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:
•Einreichpläne Nr. 1205_L1.06 (Lageplan), 1205_E1.06 (Grundrisse), 1205_E2.06 (Ansichten Schnitte), 1205_L1.06 (Lageplan), Baubeschreibung vom 13. Juni 2013,
•Vermessungsurkunde xxx vom 24. Oktober 2011,
•Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23. Oktober 2013, Zahl: xxx, (Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses sowie für die Errichtung eines Wohnhauses mit überdachtem Zugang sowie eines Carports für drei Pkws auf den Grundstücken Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx),
•Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13. Februar 2014, Zahl: xxx,
•Bebauungsplan der Gemeinde xxx (Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 26. Feber 1997).
1. Werden durch das gegenständliche Bauvorhaben die vorgeschriebenen Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers eingehalten?
2. Wird durch das gegenständliche Bauvorhaben die maximal zulässige Geschoßflächenzahl überschritten?
3. Ist auf Grund der den vorliegenden Projektsunterlagen zu entnehmenden Ausgestaltung des gegenständlichen Bauvorhabens, insbesondere auf Grund der baulichen Ausgestaltung des in den Bauplänen als Carport bezeichneten Bauwerkes, eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit für den Beschwerdeführer zu erwarten?
Befund:
Gegenständlich handelt es sich um den Neubau eines Wohnhauses mit Carport und einen überdachten Zugang auf den Parzellen Nr. xxx und .xxxx, beide KG xxx. Diesem gesamten Vorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23. Oktober 2013, xxx, die Baubewilligung erteilt. Die Grundstücke liegen in einer nach Norden, zum xxx hin, abfallenden Hanglage. Die Erschließung des Baugrundstückes sowie die Zufahrt zum Carport erfolgt von der im Süden angrenzenden xxx Straße. In diesem Zugangsbereich befindet sich der an der östlichen Nachbargrundgrenze des Beschwerdeführers geplante Carport. Die Erschließung zwischen dem durch das geneigte Gelände höher situierten Carport und dem oberirdisch ca. 6,0 m nach Norden hin (in Richtung xxx) entfernt situierten, tiefer liegenden dreigeschoßigen Wohnhauses, wird durch einen offen überdachten Zugang ins Obergeschoß und einen frei über das Grundstück führenden Verbindungsweg mit einem Gefälle von 12,5 % bis zum erdgeschoßigen Gebäudeeingang, hergestellt. Das Erdgeschoß weist als unterstes Geschoß einen in der gleichen Ebene liegenden Keller auf, der sich nach Süden hin bis in einen Teilbereich unter den Carport erstreckt. Auf diesen Kellerbereich befindet sich der überdeckte Verbindungsgang zwischen Carport und Wohngebäude.
Stellungnahme:
Ad 1)
Vorab ist festzuhalten, dass die Abstände zu den Grundstücksgrenzen durch Baulinien bzw. Abstandsflächen ausgedrückt werden. Bei Abständen zu den Nachbargrundstücken handelt es sich um seitliche Baulinien, die gegenständlich gemäß § 8 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx wie folgt normiert sind:
„Die seitlichen Baulinien werden bei offener Bebauungsweise für alle Gebäude mit einem Abstand von mindestens der halben Traufenhöhe, jedoch mit mindestens 3,00 m bis zur Nachbarschaftsgrundstücksgrenze festgelegt.
Der Abstand zur Grenze des Nachbargrundstückes kann verringert werden oder überhaupt entfallen, wenn das Vorhaben wegen der Beschaffenheit des Baugrundstückes sonst nicht ausgeführt werden könnte und wenn ihm öffentliche Interessen im Sinne der einschlägigen Gesetze nicht entgegenstehen oder wenn die Bauvorhaben lediglich mitteilungspflichtig sind.
Garagen und sonstige Nebengebäude mit Flachdach, mit einer max. Länge von 8,0 m und einer max. Gesamthöhe von 2,80 m, können an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
Für Garagen und sonstige Nebengebäude mit geneigten Dächern, einer max. Länge von 8,0 m und einer max. Traufenhöhe von 2,50 m wird der Abstand zur Nachbargrundgrenze mit mind. 1,50 m festgelegt, wobei eine eventuell notwendige Vergrößerung dieses Mindestabstandes je nach örtlicher Gegebenheit im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden kann.“
Das gegenständliche Wohnhaus ist auf den Grundstücken Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx, so situiert, dass es zu allen Grundstücksgrenzen Abstände aufweist, sodass von einer offenen Bebauung gemäß § 4 des genannten Bebauungsplanes ausgegangen werden kann. Demzufolge muss das Wohnhaus zu allen Grundstücksgrenzen entsprechende Mindestabstände aufweisen, wobei sich die gegenständliche Stellungnahme auf die dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers zugewandten Gebäudefront beschränkt.
Die für die Abstandsbestimmungen maßgebliche Traufenhöhe ist begrifflich durch den Textlichen Bebauungsplan nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH bezeichnet man als Dachtraufe, kurz „Traufe“, die Tropfkante am Dach eines Gebäudes. Die Traufhöhe ist jedoch die Höhe zwischen Traufpunkt und dem Terrain. Als Traufpunkt wird der Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut bezeichnet (VwGH vom 20.10.2009, Zahl: 2008/05/0140).
Im Hinblick auf die planlichen Angaben der Einreichunterlagen ist grundsätzlich festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers entscheidend ist.
Aus der im Grundriss des Obergeschoßes dargestellten Ermittlung der Abstandsfläche ist in Verbindung mit der Nord- und Ostansicht erkennbar, dass gegenständlich die oberste Traufe bzw. der Traufpunkt des Wohnhauses und die für den gesamten Bereich gegebene maximale Traufhöhe (ohne Berücksichtigung des nach Süden hin ansteigenden Geländeverlaufes und der damit einhergehenden Verringerung der Traufhöhe!) zur Ermittlung der Abstandsfläche herangezogen und den betroffenen Grenzabständen zur Nachbargrundgrenze gegenübergestellt wurde. Diese maximale Traufhöhe besteht an der nordöstlichen Gebäudeecke des Wohnhauses, an der gleichzeitig der geringste Abstand zur Nachbargrundgrenze von 3,55 m vorliegt. Wie bereits angeführt erweitert sich der Abstand zur östlichen Nachbargrundgrenze ab der nordöstlichen Gebäudeecke in Richtung Süden durch den konischen Verlauf der Grundgrenze zur Gebäudefront.
Die Außenwand der östlichen Gebäudefront weist keine durchgehende Höhenentwicklung auf, da das Erdgeschoß (EG) gegenüber dem Obergeschoß (OG) und dem weiterführenden Kniestock des Dachgeschoßes um 55 cm vorspringend angeordnet ist. Demzufolge sind in den grundrisslichen Darstellungen unterschiedliche Abstände zwischen Erd- und Obergeschoßaußenwand zur östlichen Grundstücksgrenze ausgewiesen.
An der nordöstlichen Gebäudeecke - die den geringsten Grenzabstand zur östlichen Grundstücksgrenze bei gleichzeitiger maximaler Traufhöhe aufweist - sind in der Einreichplanung die folgenden Abstände dargestellt:
Außenwand Erdgeschoß (EG) bis östliche Grundstücksgrenze: 3,00 m
Traufhöhe des EG (durch Versatz gegenüber OG): 3,30 m; daraus ergibt sich eine halbe Traufhöhe von 1,65 m (3,30 m x 0,5 = 1,65 m) wodurch im Sinne der oben angeführten Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes ein Mindestabstand von 3,00 m einzuhalten ist. Der geplante Abstand von 3,00 m entspricht somit den notwendigen Anforderungen.
Außenwand Obergeschoß (OG) bis östliche Grundstücksgrenze: 3,55 m
Die Traufhöhe im Bereich des rückversetzten Ober- und Dachgeschoßes beträgt 7,05 m, woraus ein Mindestabstand ab Außenwand OG von 3,53 m (7,05 m x 0,5 = 3,53 m) resultiert, der somit unter dem Abstand des Gebäudes von 3,55 m bis zur Grundstücksgrenze liegt, wodurch kein Widerspruch zum Textlichen Bebauungsplan besteht.
Da sich die Abstände zur östlichen Grundstücksgrenze durch den Grenzverlauf gegenüber der Gebäudefront ab der nordöstlichen Gebäudeecke erweitern und das Geländeniveau in diesem Bereich ansteigend ist, wodurch sich verringerte Traufhöhen ergeben, ist ohne weitere Ermittlung klar nachvollziehbar, dass die daraus resultierenden Mindestabstände sich ebenfalls verringern und somit ausreichend tiefe Abstände vorliegen.
Im Zugangsbereich zu den gegenständlichen Baugrundstücken soll, wie bereits angeführt, ein an die Nachbargrundgrenze angebauter Carport in Verbindung mit einem überdeckten Gang, auf der im Flächenwidmungsplan als Grünland-Carport gewidmeten Fläche errichtet werden.
Dahingehend ist aus ha. Sicht festzuhalten, dass gemäß § 1 des Textlichen Bebauungsplanes die Verordnung nur für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmete Flächen in der Gemeinde wirksam ist und daher vorab rechtlich zu klären sein wird, ob die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx oder die K-BV (im Sinne des § 4 Abs.2) zur Anwendung kommen.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der im Zugangsbereich zum gegenständlichen Grundstück situierte Carport ein Ausmaß von 5,74 m Breite und 9,49 m bzw. 10.13 m Länge aufweist und ostseitig mit einer massiven Außenwand auf einer projektierten Länge von 5,74 m direkt an die Grundstücksgrenze angebaut ist und sich hier auf einer Länge von ca. 4,15 m mit dem ebendort an der Grundstücksgrenze angebauten benachbarten Garagengebäude des Beschwerdeführers überschneidet. Westseitig zum Carport ist - wie bereits angeführt - ein überdachter Treppenabgang bzw. ein überdeckter Zugang zum Wohnhaus eingeplant.
Die Dachkonstruktion wird von zwei, 40 cm gegeneinander höhenversetzte, flach geneigte, pultartige Dächer (Dachneigung 3 Grad) mit Blecheindeckung gebildet, wobei die westseitig an den Carport angebaute und überdeckte Treppe - die einen Teilbereich des überdachten Zuganges zum Wohnhaus bildet - mit dem Austrittsbereich direkt in die Dachkonstruktion des Carports eingebunden ist. Das Dach weist mit 3 Grad eine sehr geringe Neigung auf, sodass aus ha. Sicht von einer flachdachähnlichen Dachabdeckung (ein Flachdach, ist ein Dach ohne oder mit sehr geringer Neigung - Köpf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur), ausgegangen werden kann.
Der Carport ist durch einen Versatz der beiden Dachflächen von ca. 40 cm an das, nach Westen hin (entlang der Einfahrtsseite) leicht abfallende Gelände in seiner Höhenentwicklung daran angepasst und weist in diesem Bereich Gebäudehöhen von 2,85 m an der Südostecke und 2,95 m an der Südwestecke auf (Schnitt 2-2 und Ansicht West: + 5,65 auf + 8,60 = 2,95 m). Entlang der nördlichen Außenseite des Carports liegen durch die Stützmauer offensichtlich darüber hinausgehende Gebäudehöhen vor. Diese Stützmauer wird aufgrund der Hanglage an der westlichen-, nördlichen- und östlichen Außenseite des Carports (östlich bis zu der am Nachbargrundstück bereits bestehenden und unterkellerten Garage) so ausgebildet, dass sie einerseits der Fundierung und Absturzsicherung des Carports und andererseits der Herstellung eines ebenen Stellplatzniveaus dient. Nähere planliche Angaben über die Ausführung bzw. Fundierung der Stützmauer bzw. des geplanten Bodenaufbaues sowie eine Darstellung durch Schnitt und Nordansicht des Carports mit entsprechenden Höhenangaben, sind durch die derzeit vorliegenden Einreichunterlagen nicht gegeben und müssten für eine weitere Beurteilung dahingehend verbessert werden.
Ad 2)
Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Festlegung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl (GFZ) in Abhängigkeit der Widmung, ausgedrückt. Das gegenständliche Baugrundstück weist in den betroffenen Bereichen die Widmung Bauland-Kurgebiet und Grünland-Carport auf, wodurch gemäß § 3 Abs. 1 lit. a des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx eine maximal zulässige GFZ (Nutzungsfaktor) von 0,5 festgelegt ist. Weiters ist normiert, dass für die Ermittlung der maximalen baulichen Ausnutzung das Verhältnis der Summe der Geschoßflächen zur Grundstücksgröße heranzuziehen ist. Dabei sind auch die Geschoßflächen bestehender Gebäude zu berücksichtigen.
Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bruttogeschoßflächen z. B. für Geschoße die sich in Hanglage befinden und damit teilweise unter Geländeniveau zu liegen kommen, werden durch den genannten Textlichen Bebauungsplan nicht definiert.
Demzufolge kann grundlegend festgehalten werden, dass unter der baulichen Ausnutzung der Baugrundstücke das Bauvolumen über der Erde und damit die für Jedermann optisch festzustellende Baumasse von Gebäuden zu verstehen ist. Dahingehend ist gemäß den Bestimmungen des § 25 Abs. 4 K-GpIG 1995 normiert, dass die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken ist, wobei als Baumasse der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers gilt. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen bzw. der Tatsache, dass die Bebauungsdichte durch Gebäude nur oberirdisch erkennbar und optisch wirksam ist, kann aus ha. Sicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den im angeführten Bebauungsplan zur Ermittlung der Geschoßflächenzahl genannten Geschoßflächen um Bruttoflächen aller oberirdischen Geschoße von Gebäuden handelt und die Bruttogeschoßflächen unterirdischer Geschoße nur in bestimmten Fällen zu berücksichtigen sind. Dies trifft z.B. dann zu, wenn - wie im gegenständlichen Fall beim Erdgeschoß gegeben - ein KeIlergeschoß in einer Hanglage talseitig zum Teil über Geländeniveau zu liegen kommt. In derartigen Fällen wird jene Bruttogeschoßfläche des Kellergeschoßes oder jene Räume des KelIergeschoßes zu berücksichtigen sein, die mit einem bestimmten, im Textlichen Bebauungsplan festgelegten Höhe des Geschoßes oder mit mehr als der halben Geschoßhöhe (Begriffsbestimmung OlB für „Geschoß oberirdisch“) über das angrenzende Gelände nach Fertigstellung ragen.
Aus der Ermittlung der Bruttogeschoßflächen, die in der Baubeschreibung vom 13. Juni 2013 des Architektenbüros xxx nachvollziehbar mit 335,48 m2 dargestellt ist, ist ersichtlich, dass sämtliche Bruttogeschoßflächen - und damit auch jene Bruttogeschoßflächen des Erdgeschoßes, die aufgrund der Hanglage unter Geländeniveau liegen - zur Berechnung der GFZ herangezogen wurden und sich daraus im Verhältnis zu den Grundstücksgrößen der gegenständlichen Parzellen Nr. xxx und .xxx (1.484,00 m2 + 68,00 m2 = 1.552,00 m2), eine GFZ von 0,22 ergibt (335,48 m2 / 1.552,00 m2 = 0,22).
In Ermangelung der notwendigen Umschließung durch Außenwände handelt es sich beim Carport und dem überdachten Verbindungsgang, um keine Gebäude bzw. umbauten Räume, sodass diese baulichen Anlagen aus ha. Sicht nur dann in die Ermittlung der GFZ einzurechnen wären, wenn dies durch den Textlichen Bebauungsplan bestimmt wäre, was - wie bereits angeführt - nicht gegeben ist.
Als Bestandsgebäude miteinzurechnen ist jedoch das im Lageplan ohne Maßangabe enthaltene Badehaus, das laut zeichnerischer Darstellung eine Fläche von ca. 14,30 m2 aufweist.
Unter Miteinbeziehung dieses Bestandsgebäudes ergibt sich ein GFZ von 0,225 (349,78 m2 / 1.552,00 m2 = 0,225).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gegenständliche GFZ von 0,225 so weit unter der zulässigen GFZ von 0,5 liegt, dass auch die Einberechnung des Carports und des überdachten Ganges zu keiner Überschreitung, der maximal zulässigen GFZ führen würde, sodass davon ausgegangen werden kann, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die maximal zulässige Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
Ad 3)
Wie in den vorliegenden Einreichunterlagen (Baubeschreibung) angeführt, handelt es sich beim gegenständlichen Wohnhaus um ein Gebäude der Gebäudeklasse 2. Die damit verbundenen Anforderungen an den Brandschutz werden gemäß den Tabellen 1a, 1 b und 2a der OIB-Richtlinie 2 ausgeführt. Gleichzeitig werden die Interessen der Sicherheit durch die Einhaltung der Mindestabstände gewahrt, sodass damit aus ha. Sicht die notwendigen Anforderungen an den Brandschutz eingehalten werden.
Hinsichtlich der beabsichtigten Errichtung eines Carports an der Grundstücksgrenze ist - wie bereits angeführt - festzuhalten, dass laut der vorliegenden Einreichplanung die der Grundstücksgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und 20 cm über die Dacheindeckung in Massivbauweise (25 cm stark) ausgeführt werden soll. Diese Ausführung entspricht bei einem direkten Anbau von überdachten Stellplätzen an die Grundstücksgrenze den brandschutztechnischen Anforderungen gemäß OIB-Richtlinie 2.2.
Aus ha. Sicht kann daher davon ausgegangen werden, dass keine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit für den Beschwerdeführer zu erwarten ist.“
Dieses Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen wurde im Zuge des Parteiengehörs sämtlichen Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht.
Mit dem Beschluss vom 15.09.2014, xxx, gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Beschwerde des Anrainers xxx gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.02.2014, xxx, Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zurück. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem durch den Bauwerber beantragten, neu zu errichtenden Bauvorhaben (Wohnhaus, überdachter Zugang und Carport) nach den vorliegenden Einreichunterlagen ohne Zweifel um ein unteilbares Ganzes handle, da sich unter dem überdachten Zugang und einem Teil des Carports der Keller des neu zu errichtenden Wohnhauses erstrecke. Dem vorliegenden Lageplan sei zu entnehmen, dass das neu zu errichtende Wohnhaus mit Ausnahme des unter dem überdachten Zugang und dem Carport liegenden Teiles des Kellergeschosses auf den als “Bauland – Kurgebiet“ gewidmeten Flächen der Baugrundstücke Nr. .xxx und xxx, KG xxx, zu erliegen kommen solle. Der überdachte Zugang und der Carport seien auf jenen Teilflächen des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, situiert, welche die Widmungskategorie „Grünland – Carport“ aufweisen würden. Die Frage, welche Widmungskategorie die von der geplanten Bebauung betroffenen Teilflächen der Baugrundstücke aufweisen, sei auch für die Ermittlung der Abstandsflächen von Relevanz, da gemäß § 1 des im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplanes diese Verordnung nur für die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Flächen in der Gemeinde wirksam sei. Die Ermittlung der einzuhaltenden Abstände gegenüber dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, habe daher in Bezug auf das beantragte Wohnhaus, welches in diesem Bereich auf den als „Bauland – Kurgebiet“ gewidmeten Flächen der Baugrundstücke gelegen sei, nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx zu erfolgen. Im Hinblick auf den Carport und den überdachten Zugang, welcher auf den als „Grünland – Carport“ gewidmeten Grundflächen situiert seien, hätten hingegen bei der Abstandsflächen-ermittlung die Bestimmungen der § 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften Anwendung zu finden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund des Umstandes, dass das geplante Wohnhaus und der Carport untrennbar miteinander verbunden seien, für das gesamte Bauvorhaben die Abstandsregelungen des § 5 der Kärntner Bauvorschriften heranzuziehen seien, sei nicht zutreffend, da das Wohnhaus zumindest in jenem Bereich, welcher für die Bestimmung der Abstände zum Grundstück des Beschwerdeführers relevant sei, jedenfalls im „Bauland – Kurgebiet“ gelegen sei und daher gemäß § 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften die Bestimmungen des Bebauungsplanes Anwendung zu finden hätten. Jener Teil des Kellergeschosses des Wohnhauses, welcher im Bereich der Widmungskategorie „Grünland – Carport“ situiert sei, weise eine so große Entfernung zur Grundstücksgrenze des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Nachbargrundstückes Nr. xxx auf, dass dadurch eine Verletzung des Nachbarrechtes des Beschwerdeführers auf Einhaltung der Abstandsflächen jedenfalls ausgeschlossen werden könne. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe eindeutig ergeben, dass in Bezug auf das beantragte Wohnhaus die nach § 8 Abs. 2 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx normierten seitlichen Baulinien zur Grenze des östlich gelegenen Nachbargrundstückes Nr. xxx eingehalten würden. In Bezug auf den durch den Bauwerber geplanten Carport und den überdachten Zugang, welche auf den als „Grünland – Carport“ gewidmeten Grundflächen situiert seien, hätten hingegen bei der Abstandsflächenermittlung die Bestimmungen der § 4 – 10 der Kärntner Bauvorschriften Anwendung zu finden. In Bezug auf den Carport seien jedoch die derzeit vorliegenden Planunterlagen als so mangelhaft zu erachten, dass eine Beurteilung dahingehend, ob durch den beantragten Carport die zur Grundgrenze des östlich gelegenen Nachbargrundstückes vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden, nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch das Beschwerdevorbringen, wonach es durch das beantragte Bauvorhaben zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Geschossflächenzahl komme, ebenso wie die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Beeinträchtigung von Interessen der Brandsicherheit aufgrund der Mangelhaftigkeit der vorliegenden Einreichpläne derzeit nicht abschließend beurteilt werden könne. Das Verfahren sei daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsver-fahrens an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zurückzuverweisen gewesen.
Mit der Eingabe vom 19.06.2015 änderte der Bauwerber seinen Bauantrag ab und legte modifizierte Einreichunterlagen vor.
Mit der Kundmachung vom 28.09.2015 wurde durch den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 13.10.2015 anberaumt.
Der Anrainer xxx erhob daraufhin mit der Eingabe vom 05.10.2015 Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und begründete diese damit, dass dem Korrekturplan der xxx (Schnitt 1-1/Ansicht West) nicht zu entnehmen sei, dass das Gebäude im Fundamentbereich vom/zum überdachten Zugang und vom/zum Carport abgesetzt wäre, sodass weiterhin von einem gesamtheitlichen Baukörper (einheitliches Bauvorhaben) ausgegangen werden könne. Die Planunterlagen seien weiterhin als mangelhaft zu qualifizieren. Weiters werde geltend gemacht, dass die Punktwidmungsfläche in der Vergangenheit offensichtlich bereits überbaut worden sei. Durch den Abbruch des Gebäudes und den Neubau sei dieses Recht jedoch untergegangen. Wie dem Korrekturplan der xxx (Lageplan) entnommen werden könne, werde die punktgewidmete Fläche im Bereich der südlichen Gebäudefront wiederum überbaut. Weiters sei dem Korrekturplan der xxx zu entnehmen, dass in allen drei Geschossen der Aufzug entfernt und durch Abstellräume bzw. Bad ersetzt werde. Damit würden drei selbständige und in sich geschlossene (und parifizierbare) Wohneinheiten errichtet, sodass nunmehr ein anderes Bauvorhaben (aliud) vorliege. Außerdem könne die Errichtung von Freizeitwohnsitzen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang werde die Bebauungsbedingung des § 6 Abs. 1 des Bebauungs-planes der Gemeinde xxx nicht eingehalten, wonach je Wohnung zwei Parkplätze und je Fremdenzimmer ein Parkplatz auf Eigengrund festzulegen sei. Der Baubeschreibung der xxx seien nunmehr zwar Ausführungen über die Errichtung von Stützmauern zu entnehmen, jedoch sei den bisher erlassenen Bescheiden nicht zu entnehmen, dass diese Stützmauern als baubewilligungspflichtige Maßnahmen ebenfalls beantragt worden seien. Weiters werde geltend gemacht, dass der vorliegende Nachweis der GFZ-Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Auf das gegenständliche Bauvorhaben seien die Richtlinien des österreichischen Instituts für Bautechnik, insbesondere die OIB-Richtlinie 2, vom März 2015 anzuwenden. Den Korrekturplänen sei nicht zu entnehmen, dass die Forderungen der OIB-Richtlinie 2 erfüllt werden. Aus den genannten Gründen würden daher die Einwendungen im Umfang des § 23 Abs. 3 lit. a (widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes), lit. c (die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes), lit. e (Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken) und lit. g (Brandsicherheit) der Kärntner Bauordnung 1996 erhoben bzw. aufrechterhalten. Zudem werde das Vorliegen eines anderen Bauvorhabens (aliud) eingewendet, weshalb das Bauvorhaben von der Baubehörde I. Instanz neuerlich zu entscheiden bzw. die Genehmigung zu versagen sein werde. Außerdem werde dem Bauwerber, sofern die Baubewilligung erteilt werde, auch aufzutragen sein, den am Grundstück des Beschwerdeführers errichteten Zaun rückzubauen bzw. zu entfernen. Weiters werde der Auftrag zu erteilen sein, die Verkleidung der Garagenwand zu erneuern, diese sei beim Bau des Carports abgerissen und beschädigt worden. Die Innenwand des unter der Garage gelegenen Geräteraums sei durch das eindringende Wasser im Zusammenhang mit dem Bau der Bodenplatte des Carports beschädigt worden und daher zu sanieren. Dem Bauwerber werde auch aufzutragen sein, die umweltschädlichen Planen, die am Grenzzaun angebracht seien, zu entfernen.
Am 13.10.2015 wurde durch den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung durchgeführt und dabei neben den Verfahrensparteien der bautechnische Amtssachverständige, xxx, gehört.
Mit dem Schriftsatz vom 12.10.2015 ergänzte der Anrainer xxx seine bisher erhobenen Einwendungen und führte aus, dass der überdachte Zugang und die Garage nicht in die Berechnung der Geschossflächenzahl mit eingeflossen seien. Tatsächlich wäre aufgrund des Umstandes, dass das Wohnhaus, der überdachte Zugang und die Garage als einheitliches Ganzes zu betrachten gewesen seien, die Geschossflächenzahl ausgehend vom gesamten Bauvorhaben zu ermitteln gewesen. Den Einreichunterlagen sei zu entnehmen, dass kein Carport im Sinne eines bloß überdachten Autoabstellplatzes, sondern ein Gebäudezubau errichtet werden solle und somit keine vom Hauptgebäude abgetrennte bauliche Einheit vorliege. Eine korrekte Berechnung der Geschossflächenzahl werde ergeben, dass der im textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx festgelegte Maximalwert hinsichtlich der Bebauungsdichte bei Weitem überschritten werde. Weiters werde die Überschreitung der vorgesehenen Mindestabstände geltend gemacht, da die nach den Kärntner Bauvorschriften vorgesehenen Abstandsflächen in Bezug auf den Carport und den überdachten Zugang nicht eingehalten würden. Gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 komme dem Anrainer hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Den Einreichunterlagen sei zu entnehmen, dass der überdachte Zugang und die Garage, sowie das Kellergeschoss, auf dem Grundstück Nr. xxx errichtet würden, welches die Widmungskategorie „Grünland – Carport“ aufweise. Die Ausführung des Verbindungsganges und die Errichtung einer Garage mit zumindest teilweise massiven Außenwänden würden nicht der Widmungskategorie entsprechen. Weiters werde eingewendet, dass es die tatsächliche Absicht des Bauwerbers sei, den vorhandenen Bau nicht abzutragen, sondern einen Teil abzutragen (ein Stück abzuschneiden). Dies sei nicht beantragt worden, sodass in der nunmehrigen Bauverhandlung darüber gar nicht entschieden werden könne. Der Beschwerde-führer spreche sich auch gegen diese Vorgangsweise aus. Des Weiteren werde gegen die Absicht des Bauwerbers, im angrenzenden Bereich an das Grundstück des Beschwerdeführers neue Bäume zu pflanzen, Einspruch erhoben.
In seiner Replik vom 13.10.2015 nahm der Bauwerber zu den Einwendungen des Anrainers xxx Stellung und machte darin geltend, dass entgegen dem Vorbringen des Anrainers das Bauvorhaben in den eingereichten Plänen fachgerecht und nachvollziehbar dargestellt sei. Insbesondere sei auch klar erkennbar, dass das Wohnhaus vom Carport abgesetzt und nur durch den überdachten Zugang verbunden sei. Nach den eingereichten Plänen liege das Wohnhaus zur Gänze innerhalb der Punktwidmung. Im vorliegenden Fall liege kein „anderes Bauvorhaben“ vor, eine derartige Antragsänderung sei gemäß § 13 Abs. 8 AVG auch im Berufungsverfahren zulässig. Zum Vorbringen des Anrainers, es könne die Errichtung von drei Freizeitwohnsitzen „nicht ausgeschlossen“ werden, genüge der Hinweis, dass die Errichtung solcher Freizeitwohnsitze nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauansuchens sei. Beim Baubewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich somit immer nur auf ein konkretes, in den Einreichunterlagen definiertes Bauvorhaben beziehe. Die Errichtung von Stützmauern sei stets verfahrensgegenständlich gewesen.
In der Stellungnahme vom 19.10.2015 führte der bautechnische Amtssachverständige xxx aus, dass aus den vorgelegten Planunterlagen hervorgehe, dass nunmehr das Carport insofern abgeändert worden sei, dass das Carport, welches ursprünglich an der östlichen Grundgrenze geplant gewesen sei, entfalle und in weiterer Folge nunmehr in diesem Bereich ein offener Stellplatz vorgesehen sei. Das neu projektierte Carport sei mit einem Grenzabstand mit 3,48 m zur östlichen Anrainerparzelle geplant. Des Weiteren sei aus den Planunterlagen erkennbar, dass die geplante Stützmauer im Bereich des Carports, insbesondere die geplante Errichtung der Stützmauer zur östlichen Grundgrenze, nachvollziehbar ersichtlich sei. Darüber hinaus sei in der West- und Ostansicht der geplante überdachte Stiegenabgang nachvollziehbar mit seinen Höhen- und Längenabmessungen in Bezug auf das bestehende und projektierte Gelände dargestellt. Ferner sei beabsichtigt, wie aus den Planunterlagen hervorgehe, dass im Innenbereich der Lift entfallen solle und an dessen Stelle im Bereich des Erd- und Obergeschosses anstelle der Liftschachtfläche jeweils ein Abstellraum und die Fläche des Lifts im Dachgeschoss zusätzlich als Erweiterung des Bades ausgebaut und genutzt werden solle. In diesem Zusammenhang solle auch im Bereich des Dachgeschosses an der Westseite ein Belichtungsfenster im Bereich des Bades errichtet werden. Darüber hinaus sei aus den Planunterlagen ersichtlich, dass der südseitige Kellerraum ab dem Stiegenhaus entfallen solle. Aus den vorliegenden Einreichunterlagen seien die abzuändernden Bauteile nachvollziehbar erkennbar und würden in ihrer Darstellung der Kärntner Bauansuchenverordnung entsprechen. Dabei sei festzuhalten, dass der Bereich des zu errichtenden Carports mit Stützmauer rechtskräftig als Grünland-Carport gewidmet sei. Dies beziehe sich auch ebenfalls auf die Errichtung des überdachten Hauszuganges. Festzuhalten sei, dass in Bezug auf den auf der Widmungskategorie Grünland – Sonderwidmung Carport keine Geschossflächenzahl bestimmt sei. Außerdem seien überdachte Stellplätze bzw. offene Hauszugänge in die Berechnung der GFZ nicht mit einzubeziehen. Zur Einwendung, dass das geplante Carport sowie die beabsichtigte Stützmauer nicht den Abstandsregelungen der Kärntner Bauvorschriften entsprechen würden, sei festzuhalten, dass die Stützmauer im Grenzbereich zur östlichen Anrainerparzelle mit einer maximalen Höhe von 2,4 m geplant sei. Diese Errichtung sei bewilligungsfähig, da gemäß den Kärntner Bauvorschriften eine solche bauliche Anlage gemäß § 9 der Kärntner Bauvorschriften bis zu einer maximalen Höhe von 2,5 m im Grenzbereich errichtet werden könne. Zum Carport sei auszuführen, dass dieser einschließlich der dort befindlichen Stützmauer in einer Gesamthöhe, gemessen ab dem projektierten Gelände, von 5,24 m ausgeführt werden solle. Gemäß den Kärntner Bauvorschriften ergebe sich somit ein errechneter Grenzabstand von 3,14 m. Wie aus den Einreichunterlagen ersichtlich, solle nunmehr das Carport mit einem Grenzabstand von 3,48 m zur östlichen Anrainerparzelle errichtet werden. Somit seien die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften für die Errichtung des Carports hinsichtlich der Abstandsregelung als eingehalten zu beurteilen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die vorliegenden Einreichunterlagen als nachvollziehbar und im Sinne der Bauansuchenverordnung erstellt zu beurteilen seien und die im Plan dargestellten Abänderungen den Kärntner Bauvorschriften bzw. dem allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx entsprechen würden und somit bewilligungsfähig seien.
Diese Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen wurde den Verfahrensparteien im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und gaben dazu sowohl der Anrainer xxx als auch der Bauwerber xxx umfangreiche Stellungnahmen ab.
Der in der Folge erlassene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.03.2016, xxx, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30.08.2016, Zahl: KLVwG-xxx, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge Nichtvorliegens eines entsprechenden Beschlusses dieses Kollegialorgans aufgehoben.
Aufgrund seines Beschlusses vom 15.09.2016 wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 15.09.2016, xxx, erlassen und wurde darin im Spruchpunkt 1. die Berufung des Anrainers xxx gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.10.2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und des Weiteren im Spruchpunkt 2. durch den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx nach Maßgabe der durch den Bauwerber am 22.06.2015 vorgelegten geänderten Pläne gemäß § 6 lit. a und lit. d, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 unter den im Bescheid vom 23.10.2013 auferlegten Auflagen und Bedingungen die Baubewilligung erteilt.
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx erhob der Anrainer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Nachstehendes aus:
„I.
In umseits näher bezeichneter Verwaltungsangelegenheit gibt der Beschwerde-führer (in weiterer Folge: "BF") bekannt, dass dieser mit der weiteren rechts-freundlichen Vertretung die xxx, xxx beauftragt hat, die sich auf die erteilte Bevollmächtigung nach §§ 8 RAO, 10 AVG beruft.
II.
In umseits näher bezeichneter Verwaltungsangelegenheit erhebt der Beschwerde-führer (in weiterer Folge: "BF") gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 15. September 2016 - zugestellt am 19.9.2016 - binnen offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Kärnten als im Instanzenzug übergeordnete Behörde, bekämpft den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich und beantragt dessen ersatzlose Behebung, allenfalls die Zurückverweisung an die Baubehörde erster Instanz, macht als Rechtsmittelgründe
MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
INHALTLICHE RECHTSWIDRIGKElT
geltend und führt aus wie folgt:
I. RECHTS- UND VERFAHRENSMÄNGEL
Verfahrensgang
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im ersten Rechtsgang mit Beschluss vom 15.09.2014 festgehalten, dass es sich bei dem durch den Bauwerber beantragtem, neu zu errichtendem, Bauvorhaben (Wohnhaus, überdachter Zugang und Carport) nach den Einreichunterlagen "ohne Zweifel um ein unteilbares Ganzes" handelt, und eine Trennbarkeit dieser Bauvorhaben in mehrere Teile nicht gegeben ist. Völlig zutreffend hält das Landesverwaltungsgericht (Beschluss Seite 50) weiteres fest, dass das Grundstück-Nr.: xxx, KG xxx im geltenden Flächenwidmungsplan als „Bauland-Kurgebiet" ausgewiesen ist, wohingegen das Grundstück-Nr.: xxx der KG xxx nur teilweise diese Widmungskategorie aufweist, im Übrigen aber als "Grünland-Carport" bzw. als "Grünland- Erholung" gewidmet ist. Das Wohnhaus selbst soll auf den als „Bauland-Kurgebiet" gewidmeten Flächen zu liegen kommen, wohingegen der überdachte Zugang und der Carport auf jenen Teilflächen des Grundstückes-Nr.: xxx situiert sind, welche die Widmungskategorie "Grünland-Carport" aufweisen. Zumal allerdings der Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde xxx (VO des GR der Marktgemeinde xxx vom 26.02.1997) nur hinsichtlich jener Flächen zur Anwendung gelangt, die im Flächenwidmungsplan tatsächlich als "Bauland" ausgewiesen sind (§ 1 der VO) sind im Hinblick auf den Carport und den überdachten Zugang bei der Abstandsflächenermittlung die Bestimmungen der §§ 4-10 K-BO anzuwenden. Vor diesem Hintergrund beanstandet das Landesverwaltungsgericht (Beschluss Seite 53) dezidiert eine Verletzung gesetzlicher Abstandsbestimmungen - auch hinsichtlich der an der Grundgrenze errichteten Stützmauer -, wobei diese Frage aufgrund der vom Bauwerber mangelhaft erstellten Planunterlagen nicht abschließend geprüft werden konnte. Auch die Frage der Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl konnte aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht beantwortet werden. Es wurde daher die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Baubehörde zurückverwiesen.
Der Bauwerber hat in weiterer Folge eine als "Ergänzung zur Baubeschreibung vom 13.06.2013 aufgrund Beschluss KLVwG Zahl: KLVwG-xxx" bezeichnete Änderungseinreichung bei der Baubehörde eingebracht. Entgegen der Ansicht des Bauwerbers erfolgte mit dieser Änderungseinreichung keinesfalls eine Nachbesserung der ursprünglichen Einreichung, der Änderungseinreichung war eine komplette Neuplanung angeschlossen. Der Aufzug soll entfallen, ebenso das eingeschüttete KeIlergeschoss im Hangbereich, von dem aber die Außenwände weiterhin verwendet werden sollen. Um die Geschoßflächenzahl einzuhalten (somit als reine Umgehungshandlung) soll ein Teil der Wohnfläche im Dachgeschoss als Dachterrasse genutzt werden. Änderungen gibt es auch hinsichtlich der Lage des Badezimmers. Weiteres soll - ebenso in reiner Umgehungsabsicht - jener Teil des Carports, der direkt an der Grundgrenze des BF errichtet werden soll, nunmehr nicht überdacht ausgeführt werden. Gegen das (abgeänderte) Bauvorhaben hat der BF mit Eingabe vom 05.10.2015 begründete Einwendungen erhoben, ebenso gegen die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen xxx vom 19.10.2015.
Darüber wurde am 13.10.2015 an Ort und Stelle verhandelt, der BF hat seine massiven Bedenken gegen die Ausführung des Bauvorhabens (Einwendungen) auch anlässlich der Bauverhandlung . an Ort und Stelle vorgetragen, diese Bedenken konnten weder vom Bauwerber, noch vom Amtssachverständigen ausgeräumt werden. Dessen ungeachtet hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit dem angefochtenen Bescheid das Änderungsansuchen des Bauwerbers genehmigt und die Baubewilligung erteilt.
Spruchgegenständlich erteilt die belangte Behörde nach Maßgabe der geänderten Pläne, eingereicht am 22.6.2015 dem Bauwerber die Baubewilligung und macht diese, wie auch das Ergebnis der lokalen Verhandlung zum Bewilligungsgegen-stand. Da diese Pläne weder näher bezeichnet werden, noch der Spruch des Bescheides darauf hinweist, dass diese Pläne mit behördlichen Genehmigungs-vermerk versehen werden, erschließt sich für den Beschwerdeführer daraus nicht die inhaltliche und normative Reichweite der so erteilten Bewilligung. Im Hinblick auf die Spruchfassung ist es zwar zulässig im Spruch eines Bescheides auf getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen und deren Aussagen und Darstellung in den normativen Spruch zu integrieren und solcher Art zum Inhalt des Bescheides zu machen, soferne der Akt der Integrierung und unzweifelhaft klargestellt ist und die, besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmungserfordernis der Benennung erfüllen. Bereits die erstgenannte Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung nicht erfüllt, da der Akt der Integration nicht hinreichend erklärt ist. Gleichzeitig ist auch die zweitgenannte Voraussetzung nicht gegeben, da die Bestimmbarkeitskriterien fehlen, die eine eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes ermöglichen würden. Aus diesem Grund ist auch die Spruchfassung des bekämpften Bescheides rechtswidrig, auch dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
B.) Begründungsmängel
Obgleich der VwGH in ständiger Rechtsprechung anerkennt, dass es ein Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren ist, Bescheide ausführlich zu begründen (VwGH ZI. 91/19/71), hat die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen überhaupt nicht begründet. Bei den in weiterer Folge darzustellenden Begründungsfehlern handelt es sich um solche Mängel, die zwingend zur Bescheidaufhebung führen müssen, da sie den BF an der Verfolgung seiner Rechte durch Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindern. Insbesondere ist gemäß §§ 58 Abs. 2 iVm 60 iVm 67 AVG jedem Bescheid eine ausführliche Begründung anzuschließen, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage, klar und übersichtlich zusammengefasst wird. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene "Begründung" erfüllt diese Vorgaben nicht im Geringesten: Die Begründung erschöpft sich in der wörtlichen (!) Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsaktes samt nachstehenden Ergänzungen:
"Durch den Gemeindevorstand wird einstimmig festgehalten, dass die vorgebrachten Einwendungen bereits durch den hochbautechnischen Sachverständigen in der Bauverhandlung vom 13.10.2015 ausführlichst beurteilt und dazu auch eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben wurde. Die vorgebrachten Einwendungen im Zuge des Parteiengehörs wurden auf Grundlage der abgegebenen Stellungnahmen des hochbautechnischen Sachverständigen vom 19.10.2015 ausführlichst begründet. Der Gemeindevorstand schließt sich einstimmig diesen Ausführungen an. "
Der bloße Verweis auf das Gutachten eines Amtssachverständigen - wie hier - stellt jedoch keinesfalls eine ausführliche Begründung dar, zumal diese Ausführungen im Hinblick auf die umfangreichen Stellungnahmen des BF dazu auch rechtlich zu würdigen gewesen wären. Der Sachverständige hat schließlich nur Tatsachen festzustellen, die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen obliegt dann der Behörde. Soweit sich im angefochtenen Bescheid tatsächlich rechtliche Ausführungen finden, sind diese ebenfalls nicht ordnungsgemäß begründet. Im Einzelnen:
"Da das Bauvorhaben im bisherigen Verfahren bereits [sic!] mehrfach begutachtet und vom Landesverwaltungsgericht gewürdigt wurde, wird von Seiten des Gemeindevorstandes festgehalten, dass für die besagte Stützmauer (sonstige bauliche Maßnahmen) die rechtlichen Voraussetzungen laut K-BV § 9 sowie jedenfalls laut K-BV § 6 Abs. 2 lit. b erfüllt sind und somit zulässigerweise an die Grundgrenze gebaut werden kann. "
Die belangte Behörde erkennt hier offensichtlich zwar, dass die Abstands-bestimmungen laut K-BV einerseits (auch) auf den Carport und den Parkplatz anzuwenden sind und dass objektiv eine Verletzung dieser Abstandsbestimmungen vorliegt, möchte allerdings § 9 K-BV (Verringerung der Abstandsflächen) angewendet wissen. Aus welchen rechtlichen Erwägungen dies erfolgt, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, es gibt dafür keine Begründung, obgleich das Gesetz strenge Vorgaben an eine Verringerung der Abstandsflächen normiert.
"Betreffend Carport ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen vom 11.06.2015 ausdrücklich festhalten, dass der Carport von der Grundstücksgrenze abgerückt wird und nur mehr zwei Stellplätze enthalten [sic!]. Somit entspricht das Abrücken den Abstandsvorschriften der §§ 4-10 K-BV."
Auch hier hat sich die belangte Behörde mit den Einwendungen des BF überhaupt nicht auseinander gesetzt, insbesondere nicht mit dem offenkundigen Umstand, dass das "Abrücken" von der Grundstücksgrenze in reiner Umgehung zwingender gesetzlicher Abstandsbestimmungen erfolgt. Der BF hat auch darauf hingewiesen, dass für den gegenständlich an der Grundgrenze zu errichtenden (nicht überdachten) Parkplatz die Abstandsbestimmungen einzuhalten sind, die belangte Behörde würdigt dies mit keinem Wort.
"Die Berechnung zur Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl wurden [sic!] an Hand des § 25 Abs. 4 Satz 2 K-GPLG und dem allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx durchgeführt und entsprechen [sic!] dieser. "
Der BF hat aufgezeigt, warum die vom Bauwerber durchgeführte Geschoß-flächenanzahl falsch ist und warum gegenständlich die maximale GFZ überschritten wurde. Dies berücksichtigt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht. Soweit die belangte Behörde also ausführt; dass "daher spruchgemäß zu entscheiden" war, unterlässt sie diesbezüglich eine eigene rechtliche Würdigung, sodass der vorliegende Bescheid im Ergebnis - mangels Begründung - durch den BF nicht ordnungsgemäß bekämpft werden kann. Nochmals: Der bloße Verweis auf Baubeschreibungen und Amtssach-verständigengutachten reicht dafür nicht aus, sodass im Ergebnis der BF an der Verfolgung seiner Rechte an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert wird, die Begründungsmängel sind aus diesem Grund auch wesentlich (VwGH ZI. 82/11/30; ZI. 95/5/271).
Überhaupt offen geblieben ist auch, ob die Errichtung der Einfriedungen und Stützmauern mit der Widmung "Grünland - Erholung" vereinbar sind, da gemäß § 5 des Gemeindeplanungsgesetzes das Grünland von derartigen Vorhaben freizuhalten sind.
C.) Anträge nicht erledigt
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 37 AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Der Prozessgrundsatz der "Erforschung der materiellen Wahrheit" bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern von Amts wegen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es sind die jeweils anzu-wendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Tatsachen im konkreten Fall vollständig zu ermitteln. Die Behörde trifft daher nicht nur die unabdingbare Pflicht von Amts wegen Sachverständigengutachten einzuholen, sondern auch die Pflicht, eingeholte Sachverständigengutachten auf deren Schlüssigkeit und Voll-ständigkeit hin zu überprüfen. Dieser Überprüfungspflicht hat die belangte Behörde im konkreten Fall nicht entsprochen, die Ausführungen des Amtssachverständigen xxx werden unreflektiert wiedergegeben, ohne dass sich die belangte Behörde mit den begründeten Bedenken des BF überhaupt auseinandersetzt. So hat der BF mit Stellungnahme vom 16.11.2015 zu den Ausführungen des xxx dezidiert festgehalten, dass aufgrund der planlichen Darstellungen das Bauvorhaben aus einem Wohnhaus und mehreren weiteren Gebäuden (Laubengang, Steinschlichtungen, Carport, PKW-Stellplatz) eine bauliche Einheit bildet, zumal die baulichen Anlagen zum Gebäude auch nicht abgesetzt und für sämtliche Anlagen gemeinsame Fundamente vorhanden sind. Weiters hat der BF erhebliche Mängel und Unvollständigkeiten in den Ausführungen des Amtssachverständigen dargelegt, geht dieser doch weder auf die Überbauung der Baufläche .xxx, noch auf die Überbauung der als Grünland-Carport gewidmeten Fläche, geschweige denn auf das Vorliegen einer baulichen Einheit zwischen Wohnhaus, Verbindungsgang und Carport ein. Auch der Einwand des BF, wonach aufgrund der Plandarstellungen von drei selbstständigen und in sich geschlossenen Wohneinheiten ausgegangen werden kann, wird seitens des Sachverständigen überhaupt nicht eingegangen. Die Frage, ob ein Bauvorhaben zur bestehenden Widmung in auffallendem Widerspruch steht, ist zwar als Rechtsfrage zu beantworten, jedoch hat der Lösung dieser Rechtsfrage eine eindeutige Sachverständigenfeststellung voranzugehen (VwGH ZI. 92/05/0084; ZI. 92/05/0064). In diese Richtung gibt es aber aus sachverständiger Sicht überhaupt keine Beweisergebnisse, sodass es die belangte Behörde zu vertreten hat, dass das Ermittlungsverfahren in Verletzung der Offizialmaxime und des Prinzips der Erforschung der materiellen Wahrheit unvollständig geblieben ist. Bereits die bloße Möglichkeit, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften auf den Bescheidinhalt Einfluss hatte, hat zur Aufhebung des Bescheides zu führen (VwGH ZI. 91/07/155; ZI. 93/5/56; ZI. 69/9/200).
Ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel liegt in der Missachtung des Antragsprinzips, vor allem im Zusammenhang mit dem Abbruch des bestehenden Gebäudes: Anlässlich der Bauverhandlung am 13.10.2015 führte der Sachver-ständige xxx wörtlich aus wie folgt:
"Der Abbruch ist der Altbestand des Gebäudes. Im Plan dargestellt. Es ist allen Vertretern und Parteien bekannt, dass dies gemäß Auftrag des Landes-verwaltungsgerichtes bei der heutigen Verhandlung Sache ist. Es geht um den Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neuerrichtung des adaptierten Gebäudes mit Überdachung und Carport und Stützmauer. Es geht um einen Gesamtabbruch [. . .].“
Dazu hat der BF bereits mit Eingabe vom 12.10.2015 beanstandet, dass es die tatsächliche Absicht des Bauwerbers ist, den vorhandenen Bau nicht abzutragen, sondern nur einen Teil davon, gleichsam ein Stück "abzuschneiden". Eingewendet wurde, dass dies vom AntragssteIler überhaupt nicht beantragt wurde, der BF hat sich gegen diese Vorgangsweise ausgesprochen. Tatsächlich ist in den der Einreichung beigeschlossenen Plänen nur ein Teilabriss an Hand der einge-zeichneten Abrisslinien ersichtlich, nicht aber ein Totalabbruch wie letztendlich verfügt. Damit hat die belangte Behörde aber "mehr' erlaubt, als vom Bauwerber beantragt, der gänzliche Abbruch ist durch keine Einreichung, keine Baube-sprechung und keine Pläne gedeckt. Auch darin liegt eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, die die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zwingend zu bewirken haben.
I.INHALTLICHE RECHTSWIDRIGKElT
A.)Verletzung der Abstandsbestimmungen
Dass der textliche Bebauungsplan (VO des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 26.02.1997) nur für die im Flächenwidmungsplan als "Bauland" ausgewiesenen Flächen gilt, ist unbestritten und wurde auch vom Landesverwaltungsgericht (Aufhebungsbeschluss Seite 50) so festgehalten. Ebenso der Umstand, dass für jene Gebäudeteile, die auf Grundstück xxx teilweise in der Widmungskategorie "Grünland-Carport" bzw. "Grünland- Erholung" errichtet werden sollen, die Abstandsbestimmungen der K-BV (und nicht jene des textlichen Bebauungsplanes) gelten. Unstrittig ist auch, dass der Bauwerber jenen Teil des Carports, der unmittelbar an die Grundgrenze des BF grenzt, nicht mehr überdacht ausgeführt wissen will, sondern als "normalen" befestigten Parkplatz. Die belangte Behörde folgt im angefochtenen Bescheid offensichtlich (zumal der Bescheid keine Begründung enthält, kann der BF hier nur mutmaßen) den Ausführungen des ASV, wonach tatsächlich nur der überdachte Carport den Abstandsbestimmungen der K-BV unterliegen soll, hier ein Grenzabstand von 3,48 m zur östlichen Anrainer-parzelle des Beschwerdeführer vorliegen würde und daher der errechnete Mindestabstand von 3,14 m eingehalten würde. Er übersieht dabei allerdings, dass die gesamte Carport-Garagen- und Parkplatzlösung als einheitliches Ganzes im Sinne der Rechtsprechung des VwGH anzusehen ist und dass daher keinesfalls ein Grenzabstand von 3,48 m zum Grundstück des BF anzunehmen ist, sondern dieser Abstand tatsächlich ,,0" beträgt, die Stützmauer zur östlichen Grundstücksgrenze hin bildet schließlich die Begrenzung der gesamten baulichen Anlage "Carport". Selbstverständlich stellt auch der dritte - nunmehr nicht überdacht auszuführende - Stellplatz ein Bauwerk dar, da auch zu dessen Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist. Der VwGH hat mehrfach betont, dass dann, wenn Parkplätze errichtet werden, die eingeebnet und entsprechend bearbeitet werden müssen um ein späteres Einsinken der abgestellten Fahrzeuge zu verhindern, aufgrund der Notwendigkeit der Aufwendung bautechnischer Kenntnisse jedenfalls eine bauliche Anlage vorliegt (VwGH 21. 2000/06/0211) und daher der bloße Entfall einer Überdachung nichts daran ändert, dass die Gesamtkonstruktion "Carport", bestehend aus zwei überdachten und einem nicht überdachten Stellplatz, als Gebäude den Abstandsvorschriften der §§ 4, 5 K-BV unterliegt. Die gesetzlichen Mindestabstände werden nicht eingehalten, der Bauwerber hat weder vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen im Sinne des § 9 K-BV vorliegen, noch wurden in diese Richtung Beweise aufgenommen oder gewürdigt. Tatsächlich bestehen solche Gründe nicht, sodass der Baubewilligung (zumindest) in diesem Umfang die Genehmigung zu versagen ist.
Die Abstandsflächen (auch des Wohnhauses selbst) wurden vom Amtssach-ständigen generell fehlerhaft ermittelt, zumal die. aufzubringende Wärmedämmung nicht berücksichtigt wurde.
Die Stützmauer im Grenzbereich zur Liegenschaft des BF, die in einer Höhe von 2,4 m ausgeführt werden soll, ist aufgrund der Unterschreitung der Mindestabstände keinesfalls konsensfähig. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf verweist, dass die "rechtlichen Voraussetzungen laut K-BV § 9 sowie jedenfalls laut K-BV § 6 Abs. 2 lit. b erfüllt sind und somit zulässigerweise an die Grundgrenze gebaut werden kann", entfernt sie sich von den gesetzlichen Vorgaben. Demnach dürfen in Abstandsflächen nur bauliche Anlagen errichtet werden, die entweder an keiner Stelle mehr als 1,5 m hoch sind (§ 6 Abs. 2 lit. a), oder soweit es sich um eine Einzelgarage oder Terrasse mit einer Maximalhöhe von 2,5 m über dem projektierten Gelände handelt und der Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1K-BV nicht verschlechtert wird (§ 6 Abs. 2 lit. b K-BV). Der ASV hat auch überhaupt geprüft, ob die zwingenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. b lit. bb (LichteinfalI) und lit. cc (Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes) eingehalten werden, die belangte Behörde hat die Voraussetzungen einer Verringerung der Abstandsflächen im Sinne des § 9 K-BV nicht geprüft, es gibt dazu auch kein Vorbringen seitens des Bauwerbers. Weiters hat der Bauwerber überhaupt nicht dargetan, wie sich die nunmehrige Nichtüberdachung des "grenznahen" Stellplatzes auf die Ableitung der Niederschlagswässer auswirkt, insbesondere aufgrund der Anschüttung bis zur Grundstücksgrenze ist von einer direkten Ableitung von Oberflächenwässern auf das Grundstück des BF auszugehen, sodass es schon an den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 lit. b und lit. c K-BV mangelt die von der Baubehörde von Amts wegen (im Zuge des Ermittlungs-verfahrens) aufzugreifen und zu prüfen sind. Bei Nichtentsprechung - wie hier - darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF im Jahr 2011 auf Drängen (und nach ausdrücklicher Beschwerde) des Bauwerbers aufwendige bauliche Maßnahmen zur Verbringung der Niederschlagswässer im Zusammenhang mit der vom BF errichteten Stiegen-konstruktion treffen und diese sogar nach Fertigstellung nochmals nachbessern musste, da sie dem Bauwerber nicht genehm waren. Auch vor diesem Hintergrund muss es dem Fairnessgebot entsprechen, im gegenständlichen Fall dem Bauwerber ebenfalls die ordnungsgemäße Ableitung von Niederschlags- und Oberflächen-wässern aufzutragen.
Das gesamte Bauwerk, bestehend aus Wohnhaus, überdachtem Verbindungsgang und Carport stellt eine bauliche Einheit dar und ist daher als ein Bauwerk und unteilbares Ganzes zu beurteilen, worauf das Landesverwaltungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss (Seite 47) unbekämpft verweist. Geht man nun davon aus, dass auf dieses einheitliche Bauwerk auch einheitliche Abstandsbestimmungen - nämliche jene des textlichen Bebauungsplanes - anzuwenden sind, ergibt sich kein für den Bauwerber günstigeres Bild, zumal (§ 8 Abs. 2 der Verordnung) die seitlichen Baulinien bei offener Bebauungsweise für alle Gebäude mit einem Abstand von mindestens der halben Traufenhöhe, mindestens jedoch 3 m, zum Nachbargrund-stück festgelegt werden müssen. Die im textlichen Bebauungsplan enthaltene "Sonderreglung" für Garagen ist aufgrund der Qualifikation des gesamten Bauvorhabens als einheitliches Bauwerk nicht anzuwenden. Die gegenständlich geplante Ausführung würde daher auch den Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes widersprechen, zu Recht hat sich der Bauwerber darauf auch gar nicht berufen. Im Ergebnis verletzt daher der angefochtene Bescheid das Recht des BF im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. e K-BO auf Einhaltung der Abstände zu seinem Grundstück.
B.) Widmungswidrige Verwendung
Nach den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes (Aufhebungsbeschluss Seite 50) steht unstrittig fest, dass der überdachte Zugang und der Carport auf jenem Teil des Grundstückes-Nr.: xxx, KG xxx situiert werden sollen, der in die Widmungskategorie "Grünland-Carport" fällt. Übernimmt man die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes, so ist das Bauwerk als einheitliches Ganzes zu betrachten, sodass dieses insgesamt - ungeachtet des Umstandes, dass das Wohnhaus tatsächlich auf Baugrund steht - widmungswidrig errichtet werden soll. Für sämtliche baulichen Anlagen sind schließlich gemeinsame Fundamente vorhanden und es sind der überdachte Zugang und die Carport-Plätze vom Wohnhaus auch nicht abgesetzt. Zudem werden Stützmauern in jenem Teil des Grundstückes xxx errichtet, der im Flächenwidmungsplan als "Grünland- Erholung" ausgewiesen ist. § 23 Abs. 3 Iit. a K-BO normiert ausdrücklich, dass dem Anrainer hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zukommt, wobei das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkung (etwa auf den Immissionsschutz) vorsieht. Anrainer haben also nicht bloß ein subjektiv-öffentliches Interesse auf Einhaltung immissionsschützender Widmungs-festlegungen, sondern ein Recht auf eine widmungsgemäße 'Verwendung der benachbarten Baugrundstücke schlechthin (VwGH ZI. 2000/05/0247). Der Nachbar hat somit auch ein Recht auf Einhaltung jener Widmungen, mit denen gerade kein Immissionsschutz verbunden ist, beispielsweise die Widmung als Grünland-Gärten oder als Freizeitanlage. Vor diesem Hintergrund hat der BF die fehlende Widmungskonformität auch ausdrücklich beanstandet und in diese Richtung Einwendungen erhoben. Der angefochtene Bescheid berücksichtigt dies nicht, er ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Der BF ist hinsichtlich seiner Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO auch nicht präkludiert: Die belangte Behörde übersieht nämlich, dass gegenständlich keine bloße Ergänzung des Sachverhaltes im Sinne der Vorgaben des Landesverwaltungsgerichts stattgefunden hat, sondern eine Änderungseinreichung, über die völlig neu verhandelt wurde. Wird das Projekt allerdings geändert (und nicht bloß durch Nachreichung von Unterlagen genauer beschrieben), so ist der Anrainer durch die wegen Unterlassung von Einwendungen eingetretene Präklusion nicht daran gehindert, Rechtsverletzungen auch nachträglich geltend zu machen (VwGH ZI. 96/05/0169). Nach § 10 VwGVG besteht im Übrigen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht kein Neuerungsverbot. Nicht übersehen werden darf, dass die gegenständliche Widmungswidrigkeit durch die Baubehörde erster lnstanz bereits im Rahmen der Vorprüfung amtswegig (§ 13 Abs. 2 lit. a K-BO) aufzugreifen gewesen wäre, auch im Nachhinein hat die Behörde bei widmungswidriger Bauweise einen Abbruchauftrag zu erlassen, wobei diese Maßnahme unbedingt verhängt werden muss (§ 36 Abs. 1 letzter Satz K-BO). Das Bauvorhaben ist auch vor diesem Hintergrund unzulässig.
c.) Bebauungsdichte
Der BF hat im Zuge des gesamten Verfahrens beanstandet, dass bei Realisierung des gegenständlichen Projektes die Bebauungsdichte laut textlichem Bebauungsplan überschritten wird. Zumal der textliche Bebauungsplan aber für die Widmungs-kategorie "Grünland-Carport" nicht gilt, sind - Geschoßflächenzahlen sind zwingend festzusetzen - die entsprechenden Maximalwerte des textlichen Bebauungsplanes analog heranzuziehen. Da das gesamte Bauvorhaben als untrennbare Einheit zu werten ist (Haupthaus, überdachter Zugang und Carport) müssen daher die Geschoßflächenzahlen für das gesamte einheitliche Bauvorhaben ermittelt und mit den Maximalgeschoßflächenzahlen des textlichen Bebauungsplanes verglichen werden. Selbstverständlich sind der Verbindungsgang und das Carport bei Ermittlung der GFZ zu berücksichtigen, auch darauf hat der BF mehrfach verwiesen. Die.Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach die vom Bauwerber vorgenommene Berechnung der Geschoßflächenzahl dem textlichen Bebauungsplan entsprechen würde, ist daher verfehlt, wurden doch bei dieser Berechnung der überdachte Zugang und das Carport dezidiert ausgeklammert. Unberücksichtigt geblieben ist weiters der Umstand, dass die nun als "Terrassen" bezeichneten Aufenthaltsräume Wohnzwecken dienen und bei Ermittlung der GFZ ebenfalls mitzuberechnen sind. Bei richtiger Berechnung würde die zulässige Bebauungsdichte von 0,50 bei weitem überschritten. Da der Kärntner Landesgesetzgeber ein Einwendungsrecht des Anrainers hinsichtlich der Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks ausdrücklich festsetzte (§ 23 Abs. 3 lit. c K-BO) hat der BF selbst dann ein Recht auf Einhaltung der maximal zulässigen GFZ, wenn er auch die Verletzung von Abstandsvorschriften und Gebäudehöhen beeinspruchen könnte (VwGH ZI. 2010/06/0148; ZI: 2011/06/0135). Der gegenständliche Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet.
D.) Brandsicherheit
Ein Einwendungsrecht des BF besteht gemäß § 23 Abs. 3 lit. g K-BO auch hinsichtlich der Verletzung jener Normen und technischer Vorschriften, die die Einhaltung der Brandsicherheit gewährleisten sollen. Den in den K-BV festgelegten Anforderungen zur Brandsicherheit (§§ 14, 16, 25 und 33) wird insbesondere nur dann entsprochen, wenn die betreffenden Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, gegenständlich insbesondere die OIB-Richtlinie 2, eingehalten werden (§ 1 Kärntner Bautechnikverordnung LGBI. Nr.: 1997/2012). Diesbezüglich liegen jedoch keine Beweisergebnisse vor, ebensowenig zum Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO. Es ist daher Verfahren daher mangelhaft geblieben bzw. der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechts-widrigkeit behaftet.
E.) Abbruch
Die belangte Behörde hat es unterlassen, im Zusammenhang mit dem geplanten Abbruch des bestehenden Gebäudes sämtliche erforderlichen Auflagen zu erteilen, etwa die nachweisliche Wiederverwertung bzw. Entsorgung der bei der Räumung anfallenden Abfälle, die Besprengung des Abbruchgegenstandes und des Abbruchmateriales, sowie alle zur Vermeidung von Staubentwicklungen und Beschädigungen auf das Nachbargrundstück erforderlichen Maßnahmen, etwa auch das Anbringen von Beplankungen, Staubnetzen und dergleichen. Zum wiederholten Male verweist der BF darauf, dass dem Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.12.2011 (ZI. xxx) der. gänzliche, Abbruch des konsenswidrig errichteten Baus aufgetragen wurde, wobei dieser Abbruchbescheid vom Gemeindevorstand am 06.02.2013 (ZI. xxx) bestätigt und die Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 K-BO zur Vollstreckung an die BH xxx weitergeleitet wurde. Mehrfach hat der BF daher bereits beantragt, den Abbruchbescheid der Gemeinde xxx zu vollziehen, wobei über diesen Antrag bis dato noch immer nicht entschieden wurde. In diesem Zusammenhang ist aber auch wesentlich, dass den der Änderungseinreichung angeschlossenen Plänen nur ein Teilabbruch des bestehenden Gebäudes an Hand der eingezeichneten Abrisslinien ersichtlich ist, keinesfalls aber ein gänzlicher Abbruch. Der Bauwerber versucht daher in unzulässiger Weise den Inhalt des rechtskräftigen und vollstreckbaren Abbruchbescheides dadurch zu umgehen, dass er zwar in der Bauverhandlung am 13.10.2015 den gänzlichen Abbruch bestätigte, in Wahrheit aber nur einen Teilabbruch vorzunehmen gedenkt, was sich eindeutig aus den Plänen ergibt. Eine solche Vorgangsweise ist rechtswidrig.
F.) Parkplätze
Der geänderten Einreichung ist zu entnehmen, dass in allen drei Geschoßen der Aufzug entfernt werden soll. Stattdessen sollen Abstellräume errichtet werden. Damit werden aber drei selbstständige und in sich geschlossene (und parifizierbare) Wohneinheiten errichtet, sodass nunmehr ein ganz anderes Bauvorhaben . vorliegt und die Errichtung von Freizeitwohnsitzen im Sinne des § 8 Abs. 3 K-GPLG anzunehmen ist. Es greift daher § 6 Abs. 1 des textlichen Bebauungsplanes, wonach je Wohnung zwei Parkplätze und je Fremdenzimmer ein Parkplatz auf Eigengrund festzulegen ist. Die erforderliche Anzahl an Parkplätzen ist nicht gegeben, sodass dem Projekt auch aus diesem Grund die Genehmigung zu versagen ist.
G.) Auflagen
Die belangte Behörde hat es unterlassen, bescheidmäßig weitere Auflagen wie mehrfach beantragt festzusetzen bzw. in diese Richtung überhaupt Beweise aufzunehmen und allenfalls den Amtssachverständigen zur Notwendigkeit der Vorschreibung von Auflagen zu konsultieren. Der BF hat ausgeführt, dass im Falle der Erteilung der Baubewilligung dem Bauwerber aufzutragen sein wird, den am Grundstück des BF errichteten Zaun rückzubauen und zu entfernen, sowie die Verkleidung der westlichen Garagenwand zu erneuern, da diese beim Bau des Carports abgerissen und beschädigt wurde. Weiters ist die nordwestliche Garagenecke zu sanieren, da durch das Erstellen des Carports die Bodenplatte beschädigt wurde und der ordnungsgemäße Zustand noch nicht hergestellt wurde. Auch die Innenwand des unter der Garage gelegenen Geräteraumes ist durch das eindringende Wasser durch den Bau der Bodenplatte des Carports beschädigt worden und zu sanieren. Dem Bauwerber wird auch aufzutragen sein, die umwelt-schädlichen Planen, die am Grenzzaun angebracht sind, zu entfernen.
Der Beschwerdeführer stellt daher den
ANTRAG
an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, dieses möge allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs. 3 VwGVG) den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.03.2016, Zahl: xxx dahingehend aufheben bzw. abändern, dass in Stattgebung dieser Beschwerde
1. )die Anträge des Bauwerbers vom 25.06.2013, sowie sämtliche weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Anträge, abgewiesen werden;
in eventu
2. )den maßgeblichen Sachverhalt selbst feststellen (§ 28 Abs. 2 Z 2
VwGVG)
in eventu
3. )den angefochtenen Bescheid aufheben und der erstinstanzlichen Baubehörde die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auftragen.“
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesver-waltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Der rechtsfreundlich vertretene Bauwerber, welchem die Beschwerde im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, gab dazu die mit 12.12.2016 datierte Stellungnahme ab.
In der Folge wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 des xxx, vom 10.04.2017 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist:
„Allgemeiner Teil:
1)Auftrag:Landesverwaltungsgericht Kärnten
Fromillerstraße 20
9020 Klagenfurt am Wörthersee
2)Betreff:xxx,
xxx;
Verfahren nach der K-BO
3)Grundlagen:
Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:
• Einreichunterlagen Lageplan Nr. LA03010_ vom 21.04.2015, Maßst.: 1:200,
Grundrisse PINr. GR03008_ vom 11.06.2015, Maßst.: 1:100, Schnitte/Ansichten PINr. SC03009_ vom 11.06.2015, Maßst.: 1:100, Grundrisse für GFZ PINr. GR00011_ vom 21.04.2015, Maßst.: 1 :250, Baubeschreibung vom 13.06.2013 und Ergänzung vom 11.06.2015.
Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 15.09.2016, xxx,
Bebauungsplan der Gemeinde xxx (Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 26. Feber 1997).
1. )Sind die genehmigten (geänderten) Projektunterlagen für eine Beurteilung des beantragten Vorhabens als ausreichend zu erachten bzw. haben die Planunterlagen ausgereicht, um dem Beschwerdeführer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte gebraucht hat?
Sollte die unter Pkt. 1. gestellte Frage bejaht werden, so wird weiters um Beantwortung folgender bautechnischer Fragen gebeten:
2. ) Inwieweit wird durch die im Zuge des Berufungsverfahrens durch den Bauwerber vorgelegten geänderten Planunterlagen das ursprüngliche Bauvorhaben abgeändert?
3. ) Werden die im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Projekt aus bautechnischer Sicht als geringfügig und daher unwesentlich oder als nicht geringfügig und daher wesentlich eingestuft?
4. ) Ist aufgrund der geänderten Planunterlagen davon auszugehen, dass die beantragten Bauvorhaben (Wohnhaus, überdachter Verbindungsgang und Carport) eine bauliche Einheit darstellen?
5. ) Werden durch die verfahrensgegenständlichen (geänderten) Bauvorhaben die vorgeschriebenen Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze des Beschwerde-führers eingehalten?
6. )Wird durch das gegenständliche Bauvorhaben die maximal zulässige Geschoßflächenzahl überschritten?
7. ) Ist aufgrund der den vorliegenden Projektunterlagen zu entnehmenden Ausgestaltung der gegenständlichen Bauvorhaben, insbesondere aufgrund der baulichen Ausgestaltung des in den Bauplänen als Carport bezeichneten Bauwerkes, eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit für den Beschwerdeführer zu erwarten?
8. )Handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben um den Neubau eines Gebäudes, welches im Sinne des § 23 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung 1996 ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen?
9. )Erweist sich aufgrund der vorliegenden Änderungspläne die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen als notwendig?
Befund:
Der Bauwerber xxx, xxx, hat mit Bauansuchen (Änderungsansuchen) vom 08.02.2013 Änderungspläne (Korrekturpläne) für das Bauvorhaben "Abbruch des bestehenden Wohnhauses, Errichtung eines Wohnhauses mit überdachtem Zugang sowie eines Carports" auf der Parzelle Nr. .xxx und xxxx, beide KG xxx, eingebracht. Dem gegenständlichen Vorhaben wurde infolge mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 15.09.2016, Zahl: xxx, die Baubewilligung erteilt.
Die nunmehr vorliegende Einreichplanung weist gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben u.a. dahingehende Änderungen auf, dass der Aufzug sowie der ursprünglich in das ansteigende Gelände reichende Bauteil (Technik, Keller) nicht mehr zur Ausführung gelangen. Weiters wird der Carport von ursprünglich drei auf zwei Stellplätze reduziert und von der östlichen Nachbargrundstücksgrenze abgerückt errichtet. Das Wohnhaus und die örtliche Erschließung bleiben durch die beabsichtigten Änderungen in der geplanten Lage und Größe unverändert, sodass dahingehend auf die hierorts bereits ergangene Stellungnahme vom 02. Juli 2014, xxx, verwiesen wird. '
Stellungnahme:
Ad 1)
Der Kärntner Bauansuchenverordnung entsprechend, hat ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden, Art, Lage und Umfang sowie die Verwendung des Bauvorhabens zu enthalten und sind dem Antrag nach Maßgabe der §§ 6 bis 12, Kärntner Bauansuchenverordnung, Lageplan, Baupläne, Beschreibungen und erforderlichenfalls weitere technische Berichte anzuschließen. Dem gegenständlichen Vorhaben liegen der Lageplan, die grundrisslichen Darstellungen aller Geschoße sowie Schnitte und Ansichten zugrunde. In den genannten Plandarstellungen sind die wesentlichen baulichen Anlagen unter Angabe der Nutzung, der Gebäudeabmessungen, den Höhenangaben sowie die Lage und Erschließung nachvollziehbar.
Der gegenständlichen Einreichplanung kann entnommen werden, dass gegenüber der ursprünglichen Planung, durch die im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderungen, sowohl der Technik- als auch der Kellerraum nicht mehr zur Ausführung gelangen. Dahingehend wird bemängelnd festgehalten, dass auf die davon eventuell betroffene Situierung der Haustechnik bzw. Wärmepumpenanlage (It. Baubeschreibung vom 13.06.2013) in der gegenständlichen Einreichplanung nicht weiter Bezug genommen wurde. Aus fachlicher Sicht handelt es sich hierbei jedoch um kein subjektives Nachbarrecht, sodass zusammenfassend aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden kann, dass die gegenständlichen Planunterlagen ausgereicht haben, dem Beschwerdeführer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte gebraucht hat.
Ad 2)
Den mit Genehmigungsvermerk vom 17.03.2016, Zahl: xxx, versehenen Einreichplänen kann entnommen werden, dass das gegenständliche Wohngebäude in seiner Lage und Ausmaß gegenüber dem ursprünglichen Bauvorhaben (Einreichpläne mit Genehmigungsvermerk vom 23.10.2013) unverändert bleibt und sich auch das äußere Erscheinungsbild nur unwesentlich verändert. Dies deshalb, da sich die Änderungen beim Wohngebäude - wie nachstehend angeführt - im Wesentlichen auf das Gebäudeinnere beziehen.
Der ursprünglich geplante, über alle drei Geschoße führende Aufzug kommt nicht mehr zur Ausführung und werden diese Flächen im Erd- und Obergeschoß jeweils als Abstellraum ausgewiesen und im Dachgeschoß der geänderten Ausführung des Nassraumes zugeschlagen. Diese grundrissliche Veränderung im Dachgeschoß steht in Verbindung mit der Verkleinerung des Schlafzimmers durch Einrücken der westlichen Außenwand und der ebendort in gleicher Größe geplanten überdachten Terrasse, wobei die Überdachung in ihrer ursprünglich geplanten Form bestehen bleibt. Weiters kommen die ursprünglich im Erdgeschoß, in das ansteigende Gelände und bis unter den Carport reichenden unterirdischen Räume (Keller und Technik), nicht mehr zur Ausführung. Im Obergeschoß werden die beiden Zimmer durch Verschiebung der Trennwände geschoßintern verändert. Der äußere, überdachte Verbindungsgang mit der bis zum höher situierten Carport weiterführenden Stiege bleibt unverändert und wird nunmehr im Anschlussbereich zum Wohnhaus über eine vom Wohngebäude unabhängige eigenständige Stützmauer standfest gegründet.
Normal bzw. leicht abgewinkelt zu dieser Stützmauer sollen zwei weitere, dem Geländeverlauf angepasste, nach Westen ausgerichtete Stützmauern errichtet werden.
Der Carport wird auf zwei PKW-Stellplätze reduziert, und wird übergehend zum Anschluss zur Nachbargrundgrenze des östlichen Nachbargrundstückes Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers und der ebendort am Nachbargrundstück an die gemeinsame Grundstücksgrenze angebauten Garage, ein nicht überdachter Stellplatz geschaffen.
Den planlichen Unterlagen kann somit entnommen werden, dass sich die vor angeführten Änderungen einerseits auf eine geringfügige Reduzierung des Bauvorhabens und andererseits auf das Gebäudeinnere beziehen, wobei die örtliche Lage des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben unverändert bleibt.
Ad 3)
Wie bereits unter Pkt. 2 beschrieben bleibt das Vorhaben durch die im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderungen in seiner Lage unberührt und beziehen sich die Änderungen bei gleichzeitiger geringfügiger Reduzierung der Bruttogeschoßfläche des Vorhabens, im Wesentlichen auf das Gebäudeinnere, und wird auch im Bereich der durch die Verkleinerung des Schlafzimmers im Dachgeschoß neu geschaffenen Terrasse die äußere Dachform beibehalten, sodass auch das äußere Erscheinungsbild des Vorhabens nur unwesentlich verändert wird.
Es kann daher aus fachlicher Sicht zusammenfassend festgestellt werden, dass die im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Projekt als geringfügig und daher unwesentlich eingestuft werden können.
Ad 4)
Aus der gegenständlichen Einreichplanung ist ablesbar, dass das Wohnhaus nunmehr durch den Entfall der im Erdgeschoß ursprünglich geplant gewesenen Räume (Technik und Keller) samt Erschließungsgang, keine bauliche Verbindung mehr durch Überbauung mit dem höher situierten Carport besteht und der überdachte Zugang vom Carport zum Wohnhaus einschließlich der, der Fundierung des überdachten Zuganges dienenden Stützmauer, mit dem Wohnhaus ebenso in keiner kraftschlüssigen Verbindung steht. Demzufolge handelt es sich beim Wohnhaus und den Carport mit überdachtem Zugang um zwei voneinander bautechnisch getrennte und damit eigenständige Bauteile, die auch in ihrer architektonischen Gestaltung unterschiedlich in Erscheinung treten und dahingehend kein einheitliches Erscheinungsbild bewirken.
Aus fachlicher Sicht kann daher davon ausgegangen werden, dass die beantragten Bauvorhaben (Wohnhaus, Carport mit überdachtem Gang) aufgrund der geänderten Planunterlagen, nunmehr keine bauliche Einheit darstellen.
Ad 5)
Vorab ist festzuhalten, dass laut dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan das verfahrensgegenständliche Grundstück Baufl .xxx KG xxx, die Widmung „Kurgebiet" und die, dieses Bauland umschließende Parzelle Nr. xx, KG xxx, neben der "Kurgebiet"- und "Grünland"-Widmung auch die Sonderwidmung "Grünland - Carport" aufweist. Die als "Grünland - Carport" ausgewiesene Fläche schließt winkelartig an das "Bauland" an und entwickelt sich nach Osten hin bis direkt an die Nachbargrundgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx.
Wie bereits vor angeführt, werden durch das verfahrensgegenständliche, geänderte Bauvorhaben die Lage des Wohnhauses, das auf der als Bauland-Kurgebiet gewidmeten Fläche situiert ist, nicht verändert und kommen zufolge der gegebenen Baulandwidmung für die Einhaltung der Abstände die Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx zum Tragen. Da die Situierung des Wohnhauses von den gegenständlichen Änderungen nicht berührt wurde und sich die abstandsrelevanten Höhenmaße unwesentlich von 3,30 m auf 3,32 m und von 7,05 m auf 7,07 m (siehe Ostansicht) verändert haben, wird auf die dahingehend bereits erfolgte Überprüfung in der hierorts unter Pkt. 1 ergangenen Stellungnahme vom 02. Juli 2014, xxx, hingewiesen, worin festgestellt wurde, dass die vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden und somit kein Widerspruch zum Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx besteht.
Der Carport samt nicht überdachtem Stellplatz und überdachtem Zugang zum Wohngebäude befindet sich nicht auf einer Baulandwidmung sondern auf der als "Grünland - Carport" gewidmeten Fläche der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Gemäß § 1 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, kommen die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes nur für Flächen innerhalb des Gemeindegebietes, die als Bauland gewidmet sind zum Tragen, sodass aus ha. Sicht im Umkehrschluss gemäß § 4 Abs. 2 K-BV, davon ausgegangen werden muss, dass für die gegenständlichen, mit der Sonderwidmung "Grünland - Carport" ausgewiesenen Flächen, bzw. die darauf geplanten baulichen Anlagen die K-BV §§ 4 bis 10 zur Anwendung kommen.
Wie bereits erläutert, stellt der gegenständliche Carport mit dem überdachten Zugang eine bauliche Einheit dar und ist auch mit der entlang der Nordseite des Carports geplanten und bis zur östlichen Grundgrenze verlaufenden Stützmauer,' die bedingt durch das stark geneigte Urgelände zur' Herstellung einer ebenen Stellfläche erforderlich ist, kraftschlüssig verbunden.
Beim genannten Carport handelt es sich um kein Gebäude sondern um eine sonstige bauliche Anlage, wobei jedoch der Carport, durch das äußere Erscheinungsbild, dem eines Gebäudes ähnlich ist, sodass im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 K-BV die Abstandsbestimmungen für oberirdische Gebäude gemäß §§ 4 bis 9 K-BV sinngemäß zur Anwendung kommen. Wie bereits angeführt, ist der Carport kraftschlüssig mit der nordseitigen Stützmauer verbunden, wodurch diese in der Höhenentwicklung des Carports zu berücksichtigen ist. Demzufolge ergeben sich für den Carport, der eine Stellfläche von 26,45 m2 (Außenkante der tragenden Konstruktion 4,60 m x 5,75 m) aufweist, nach Norden hin eine abstandsrelevante Gesamthöhe von 5,24 m (It. Ansicht Ost und Schnitt B-B, Gelände +3,06 bis OK Dach +8,30) und nach Osten hin eine solche von 2,65 m (It. Ostansicht).
Zufolge dieser ab dem projektierten Gelände zu berücksichtigenden Gesamthöhen des Carports von 5,24 m und 2,65 m errechnet sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 K-BV eine Mindestabstandstiefe nach Norden hin von 3,14 m (5,24 m x 6/10) und nach Osten hin von 3,00 m (2,65 m x 6/10 = 1,59 m daher Mindesttiefe 3,00 m). Der geringste Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt laut planlicher Darstellung (Grundriss OG) 3,61 m (0,25 m + 3,23 m + 0,13 m). Demzufolge ist ersichtlich, dass die Abstandsfläche des Carports, die auch im Grundriss des Obergeschoßes erkennbar dargestellt ist, auch im Bereich vor der nordöstlichen Gebäudeecke auf dem Grundstück selbst zu liegen kommt. Da jedoch der Carport mit dem ostseitig anschließenden freien Stellplatz über die durchgehende nordseitige Stützmauer eine bauliche Einheit bildet, und sowohl die Stützmauer als auch der Stellplatz bis an die östliche Nachbargrundgrenze herangebaut wird, kommt die gegenständliche bauliche Anlage mit diesem Teilbereich, im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 2 K-BV, in den Mindestabstandsflächen zur östlichen Grundstücksgrenze zu liegen.
Wie bereits eingangs dargestellt wurde, befindet sich in jenem Bereich, wo die als "Grünland - Carport" gewidmete Teilfläche der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, an die gemeinsame Grundstücksgrenze des östlichen Nachbargrundstückes Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers angrenzt, ein am Nachbargrundstück an die Grundstücksgrenze angebautes Bestandsgebäude (Garage), woran der vor angeführte freie Stellplatz und winkelartig die nordseitige Stützmauer angebaut werden sollen. Demzufolge sind aus ha. Sicht durch den vorhandenen Baubestand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bereits verringerte Abstände verwirklicht, sodass im Sinne des § 9 Abs. 1 K-BV für das gegenständliche Vorhaben die Kriterien für eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen vorliegen.
Im Sinne der Bestimmungen zur Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen wird gemäß § 9 Abs. 1 Folgendes normiert:
§ 9 Abs. 1 Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen
"Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird."
Wie vor angeführt liegen aus ha. Sicht die Voraussetzungen durch die am Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, bereits verwirklichte und an die gemeinsame Grundstückgrenze herangebaute Garage, soweit es sich hierbei um einen rechtmäßigen Baubestand handelt, vor. Hinsichtlich der Interessen der Sicherheit kann davon ausgegangen werden, dass bei fachgerechter Bauführung des Bauvorhabens diese zufolge einer standsicheren Ausführung nicht verletzt werden. Die gegenüber dem Stellplatz- und Carportniveau höher situierte Garage am Nachbargrundstück überragt den Carport um 1,35 m (Carport Nordansicht). Der vom Bestandsbau am Nachbargrundstück (Garage) abgerückt situierte Carport tritt samt Stützmauer somit sowohl gegenüber dem an der Grundstücksgrenze situierten Bestandsbau (Garage) als auch dem nach Norden hin vorgelagertem Wohngebäude, untergeordnet in Erscheinung. Das Wohngebäude am östlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xx, des Beschwerdeführers, weist einen Abstand von ca. 11,00 m zum Carport bzw. ca. 10,00 m zur nordöstlichen Ecke der Stützmauer auf, sodass zusammenfassend weder von einer Beeinträchtigung des Lichteinfalles noch von einer Verletzung des Ortsbildes ausgegangen werden kann. Aus ha. Sicht kann daher davon ausgegangen werden, dass durch die Errichtung des geplanten Carports ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
Darüber hinaus kann aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass der Carport zufolge der festgelegten Widmung nicht beliebig am gegenständlichen Grundstück Nr. xxxx, KG xxx, errichtet werden kann, und die hierfür durch den Flächenwidmungsplan als "Grünland - Carport" gewidmete Teilfläche, in ihrer Lage klar bestimmt ist und die durch festgelegte Widmung bis an die östliche Grundstückgrenze situiert werden kann. Die Errichtung eines Carports ist daher örtlich bestimmt und kann daher als dem Grundstück angepasst beurteilt werden, wodurch aus ha. Sicht auch die Kriterien für eine Verringerung der Abstände nach § 9 Abs. 2 K-BV vorliegen.
Aus fachlicher Sicht kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das geplante Wohnhaus die vorgeschriebenen Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers eingehalten werden und für eine Verringerung der Tiefe der Abstände der Carportanlage zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers die Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 K-BV vorliegen.
Ad 6)
Wie bereits unter Pkt. 3 beschrieben, bleibt das Vorhaben durch die im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderungen in seiner Lage unberührt und beziehen sich die Änderungen beim Wohnhaus auf den Entfall der unter dem überdachten Gang situierten und bis unter den Carport geplant gewesenen Räume (Technik, Keller und Gang) im Erdgeschoß, sowie der Verkleinerung des Schlafzimmers im Dachgeschoß, durch die Schaffung einer überdachten Dachterrasse. Die weiteren Maßnahmen stellen Änderungen innerhalb des jeweiligen Geschoßes dar, wodurch die Bruttogeschoßfläche des Wohnhauses nicht berührt wird.
In diesem Zusammenhang wird auf die bereits im seinerzeitigen Vorhaben unter Pkt. 2 der hierorts ergangenen Stellungnahme vom 02. Juli 2014, xxx, verwiesen, worin auf die in der Ermittlung der Geschoßflächenzahl zu berücksichtigenden Bruttogeschoßflächen eingegangen und eine GFZ von 0,225, die augenscheinlich unter der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl von 0,5 zu liegen kommt, festgestellt wurde. Da durch die gegenständlichen Änderungen eine teilweise Reduzierung der Geschoßflächen bewirkt wird, kann in weiterer Folge davon ausgegangen werden, dass - wie nachstehend angeführt - die zulässige GFZ durch das geänderte Vorhaben nicht überschritten wird.
In der vor angeführten, bereits ergangenen Stellungnahme wurde auch darauf bereits eingegangen, dass die Bruttogeschoßfläche des Carports in Ermangelung der für eine Raumbildung notwendigen Umschließung durch Außenwände - wodurch es sich bei einem Carport um kein Gebäude handelt - nicht in die Ermittlung der Geschoßflächenzahl einzubeziehen ist, sodass die gegenständliche Änderung des Carports auf nunmehr 2 Stellplätze für die Ermittlung der GFZ irrelevant ist.
Der grundrisslichen Darstellung für die GFZ im Plan Nr. 15070_GR00011_ vom 21.04.2015, kann in Verbindung mit der in der ergänzenden Baubeschreibung vom 11.06.2015 unter Pkt. 2 aufgelisteten GFZ Ermittlung entnommen werden, dass sich zufolge der im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderungen auch unter Einbeziehung der Bruttogeschoßfläche der offenen Dachterrasse eine neue Bruttogeschoßfläche von 304,53 m2 (Rundungsfehler berücksichtigt) ergibt, woraus bei einer Grundstücksgröße der gegenständlichen Baugrundstücke Baufl. .xxx und Parzelle Nr. xxx, beide KG xxx, von 1.552,00 m2 (1.484,00 m2 + 68,00 m²) eine GFZ von 0,1962 .. (304,53 m2/1.552,00 m²) ermittelt wurde, die offensichtlich unter der maximal zulässigen GFZ von 0,5 zu liegen kommt.
Demzufolge ist aus der vorangeführten Ermittlung klar nachvollziehbar, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 0,5 nicht überschritten wird.
Ad 7)
Den vorliegenden Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass sich die bauliche Ausgestaltung des gegenständlichen Bauvorhabens, bezogen auf den Brandschutz der dem Beschwerdeführer zugewandten östlichen Gebäudeseite, gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben unverändert geblieben ist, wird aus hochbautechnischer Sicht auf die allgemeine Feststellung zum Brandschutz unter Pkt. 3 der hierorts ergangenen Stellungnahme vom 02. Juli 2014, xxx, verwiesen.
Das nunmehr geplante Abrücken des Carports von der gemeinsamen Grundstücksgrenze um die Breite eines Stellplatzes, wodurch ein Abstand von 3,61 m (ca. 3,45 m gemessen ab Überdachung) zur Grundstücksgrenze bzw. der ebendort angebauten Garage bewirkt wird, trägt aus ha. Sicht zur Erhöhung des Brandschutzes bei.
Ad 8)
Den vorliegenden Projektunterlagen kann entnommen werden, dass gegenständlich ein dreigeschoßiges Gebäude vorliegt. Im Erdgeschoß ist eine Wohnküche mit Nebenräumen und einem WC geplant. Im Obergeschoß sind zwei Zimmer mit einem Bad und im Dachgeschoß ein weiteres Zimmer mit Bad vorgesehen. Die Erschließung der drei Geschoße erfolgt über eine Wendeltreppe.
Begrifflich handelt es sich bei einer Wohnung um die Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Wohnungen im Sinne des § 45 Abs. 1 K-BV müssen weiters eine Nutzfläche von mindestens 25 m2 aufweisen.
Wie den verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen entnommen werden kann, weist das Wohnhaus eine Nutzfläche auf, die bei weitem über 25 m2 zu liegen kommt und sind die Räume nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs geeignet. Demzufolge kann aus ha. Sicht beim vorliegenden Bauvorhaben davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Gebäude handelt, das ausschließlich Wohnzwecken dient.
Ad 9)
Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben wird durch die geplanten Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung sowohl in seiner architektonischen als auch der bautechnischen, konstruktiven Ausführung nur unwesentlich geändert, sodass sich aus fachlicher Sicht die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen nicht als notwendig erweist.“
Am xxx wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, der rechtsfreundlich vertretene Bauwerber und der bautechnische Amtssachverständige xxxx gehört wurden.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der Beschwerdeverhandlung den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines und führte zur Begründung dieses Antrages aus, dass aufgrund der vorliegenden Gutachtensergebnisse die Abhaltung eines Ortsaugenscheines aus folgenden Gründen unabdingbar notwendig sei:
1)Es wird die Frage gestellt, ob es sich um ein einheitliches Bauvorhaben handelt, wie im Plan dargestellt, in dieser Form realisiert werden kann ohne dass die Abstandsflächen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden.
2)Um die jetzige vor Ort vorhandene Situation betreffend die bereits eingetretenen Schäden und Immissionen überprüfen zu können, zumal auch von der nunmehrigen beabsichtigten Bebauungsweise derartige wie bereits vorhandene Immissionen ausgehen könnten.
3)Um abklären zu können, wie der tatsächliche Grenzverlauf ist, wie sich das Urgelände darstellt und vor allem die bereits vorhandene Schlichtungs- oder Steinmauer sich in der Natur tatsächlich präsentiert und ob sich bei der nunmehrigen Berechnung der Abstandsflächen berücksichtigt wurde.
4)Weiters ist am Baugründstück bereits ein Stellplatz vorhanden, welcher Gegenstand des nunmehr beantragten Bauvorhabens ist, sodass auch überprüft werden müsste, ob der Stellplatz mit dem Carport auf derselben Bodenplatte errichtet wurde oder wird und demgemäß auch der Anschluss zur Stützwand gegeben ist.
Der Rechtsvertreter des Bauwerbers erwiderte auf dieses Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass
1)die Behauptungen der am 25.04.2017 eingelangten Stellungnahmen des Beschwerdeführers bestritten würden, und dass
2)ein Ortsaugenschein keine verfahrensrelevanten Ergebnisse erbringen könne, weil das Baubewilligungsverfahren ein Projektverfahren sei, zu den Bewilligungsvoraussetzungen daher einzig und allein die Einreichunterlagen und ihre Ergänzungen im Zuge des Bauverfahrens gehören, nicht aber bestehende Baulichkeiten und Geländeverhältnisse und dass
3)die behaupteten Wassereintritte nicht zutreffen würden und außerdem nur Gegenstand einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung sein könnten, die Frau xxx bereits anhängig gemacht habe. Zu guter Letzt seien Einwendungen gegen Immissionen im gegenständlichen Fall nach § 23 Abs. 4 K-BO keine zulässigen Einwendungen der Nachbarn, weswegen das heutige Vorbringen a priori unbeachtlich sei. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes erstrecke sich nur auf die Frage der Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten, zu denen der Immissionsschutz im gegenständlichen Fall gerade nicht gehöre. Daher werde beantragt, den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines zurück- oder abzuweisen.
Der Rechtsvertreter des Bauwerbers hat in der Beschwerdeverhandlung klargestellt, dass die Errichtung einer Luftwärmepumpe nicht projektiert sei und auch tatsächlich nicht vorgesehen sei. Vorgesehen sei vielmehr die Errichtung einer Erdwärmepumpe. Es sei allerdings nur der Standort einer Luftwärmepumpe, nicht aber jener einer Erdwärmepumpe nach § 6 Abs. 2 lit. l der Kärntner Bauansuchenverordnung im Lageplan anzugeben. Ergänzt würden die bisherigen Angaben des Bauwerbers dennoch ausdrücklich damit, dass eine Erdwärmepumpe, nicht aber eine Luftwärmepumpe, projektiert sei und selbige sowie die übrige Haustechnik im Abstellraum im untersten Geschoß im früheren Liftschacht untergebracht werden solle. Die erforderlichen behördlichen Bewilligungen für diese Erdwärmepumpe würden seitens des Bauwerbers noch eingeholt werden. Festgehalten werde, dass die Erdwärmepumpe nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens sei. Damit sei das Erfordernis erfüllt, in den Einreichunterlagen die Art der Beheizung des Hauses anzugeben. Für die Errichtung der Erdwärmepumpenanlage werde, soweit erforderlich, separat um die notwendigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen angesucht werden.
Der bautechnische Amtssachverständige erörterte in der Beschwerdeverhandlung seine Gutachten vom 02.07.2014 sowie vom 10.04.2017 und führte dazu aus, dass er vor Erstellung des Gutachtens vom 02.07.2014 am 12.06.2014 einen Ortsaugenschein durchgeführt habe. Aus seiner Sicht sei die Durchführung eines weiteren Ortsaugenscheines nicht notwendig gewesen, da die planlichen Unterlagen vorgelegen seien und sich von den äußeren Umrissen der geplanten Baulichkeiten durch die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Projektsmodifikationen keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten.
Zur Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob aufgrund des ergänzenden und geänderten Vorbringens des Bauwerbers betreffend die geplante Art der Beheizung des Wohnhauses durch eine Erdwärmepumpe eine Nachbegutachtung notwendig sei und ob diese Angaben nicht bereits in den Baubewilligungsantrag bzw. in die Baubeschreibung hätten einfließen müssen, führte der bautechnische Amtssachverständige aus, dass grundsätzlich durch die Bauansuchenverordnung § 6 Abs. 4 lit. a festgelegt sei, dass in der Baubeschreibung die Art der Heizung anzugeben sei. Dies liege in der gegenständlichen Baubeschreibung durch die Angabe, dass es sich um eine Wärmepumpenanlage handeln werde, vor. Eine Konkretisierung dieser geplanten Wärmepumpenanlage enthalte die Baubeschreibung nicht, sodass eine derzeitig weitere Beurteilung durch einen hiefür zuständigen Sachverständigen nicht möglich sei und erst nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen, wenn auch in einem anderen Verfahren, zu erfolgen habe.
Zur Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob durch die heutige Ergänzung der geplanten Heizung dahingehend, dass künftig die Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage geplant sei, der im bautechnischen schriftlichen Gutachten monierte Mangel betreffend die Unvollständigkeit der Einreichunterlagen betreffend die Art der Beheizung behoben sei, führte der bautechnische Amtssachverständige aus, dass damit die Art der geplanten Beheizung geklärt sei. Die konkrete Ausführung und die hiefür notwendigen technischen und planlichen Unterlagen seien im Zuge des hiefür notwendigen Bewilligungsverfahrens noch vorzulegen. Es sei klar, dass eine konkrete Erdwärmepumpenanlage nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens sei. Aufgrund dessen sind die vorliegenden Angaben betreffend die Beheizung ausreichend.
Zu den durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Punkten 2. und 3. des bautechnischen Gutachtens geäußerten Fragen führte der bautechnische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung Nachstehendes aus:
„Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten modifizierten Einreichunterlagen im Zusammenhang mit dem Erstantrag des Bauwerbers. Das ursprüngliche Bauvorhaben wurde nicht in einem solchen Ausmaß geändert, dass man von einer wesentlichen Änderung sprechen kann. Es handelt sich immer noch um dasselbe Bauvorhaben.
Zur Reduzierung der der ursprünglichen GFZ-Ermittlung zugrunde gelegten Bruttogeschoßfläche trägt im Wesentlichen der nunmehrige Entfall der in das Erdreich eingebaut vorgesehen gewesenen Räume im EG (Technik und Keller) bei. Eine weitere Reduzierung ergebe sich durch die innerhalb des Dachgeschoßgrundrisses erfolgte Verkleinerung des Zimmers zugunsten einer nach außen offenen, überdachten Terrasse. Diese Bruttogeschoßfläche wurde jedoch in der vorliegenden GFZ-Berechnung miteinbezogen.
Das äußere Erscheinungsbild des Wohnhauses wird dadurch nur unwesentlich (die Terrasse wird mit einer Brüstung und Steherkonstruktion umschlossen) berührt, da unterirdische Räume optisch nicht in Erscheinung treten und im Dachgeschoß die ursprüngliche Gebäudehülle im Wesentlichen erhalten bleibt.
Die im Berufungsverfahren durch „Korrekturpläne“ eingebrachten Änderungen in Bezug auf das ursprüngliche Bauvorhaben sind in der Stellungnahme unter Pkt. 2. und 3. angeführt, wobei sich diese Änderungen wie beschrieben auf das Gebäudeinnere und den Entfall der beiden „unterirdischen Räume“ beziehen. Das ursprüngliche Raumprogramm für das Wohnhaus bleibt bis auf die durch die innere Umgestaltung bewirkten Verschiebungen von Raumgrößen im Wesentlichen bestehen, sodass aus ha Sicht durch diese Änderungen die Sache nicht ihrem Wesen nach geändert wurde und daher nicht von einem anderen Bauvorhaben (aliud) ausgegangen werden kann.“
Zum Punkt 4. seines bautechnischen Gutachtens vom 10.04.2017 wurde durch den bautechnischen Amtssachverständigen erläuternd dargelegt, dass einerseits aus dem Erdgeschoßgrundriss planlich ablesbar sei, dass die Stützmauer unter dem überdachten Gang nicht kraftschlüssig in das Wohnhaus eingebunden sei und andererseits dem Grundriss des Obergeschoßes zu entnehmen sei, dass der überdachte Gang eine vom Wohnhaus unabhängige eigenständige Tragkonstruktion aufweise. Eine bautechnische Verbindung zwischen Wohnhaus und überdachten Zugang, der jedoch eine bauliche Verbindung mit dem Carport aufweise, könne daher nicht erkannt werden. Es komme daher das Wohnhaus als eigenständiges Gebäude auf der Baulandwidmung und der Carport, der mit dem überdachten Gang eine bauliche Einheit bilde, auf dem als „Grünland Carport“ gewidmeten Bereich zu liegen. Der geplante Stellplatz und das Carport sollen auf derselben Bodenplatte errichtet werden. Der überdachte Zugang grenze zwar an das Wohnhaus an, bilde mit diesem allerdings keine Einheit. Beide Bauwerke könnten unabhängig voneinander bestehen bleiben. Die beantragten Bauvorhaben „Wohnhaus“ (eigenständiger baulicher Bereich) und „Carport mit überdachtem Gang“ (hier gebe es – wie beschrieben kraftschlüssige Verbindungen, wodurch eine bauliche Einheit darliege) würden miteinander keine bauliche Einheit darstellen. Dies deshalb, der der überdachte Gang als Bauteil des Carports nicht kraftschlüssig in das Wohnhaus eingebunden sei.
Im Hinblick auf den Punkt 5. des bautechnischen Gutachtens betreffend die Abstandsflächen wurde durch den bautechnischen Amtssachverständigen zu den Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Nachstehendes ausgeführt:
„Die seitlichen Abstände unterliegen der Regelung des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx. Gemäß § 8 Abs 2 werden die seitlichen Baulinien bei offener Bebauungsweise für alle Gebäude mit einem Abstand von mindestens der halben Traufenhöhe, jedoch mit mindestens 3,00 m bis zur Nachbarschaftsgrundgrenze festgelegt.
Die Gebäudehöhe ist nach der Kärntner Rechtslage grundsätzlich vom angrenzenden projektierten Gelände zu messen (VwGH 2008/05/0073 vom 28.10.2008). Begrifflich handelt es sich bei einer Traufe um die untere waagrechte Begrenzung der Dachfläche parallel zum First, zuzügl. Ablaufkante des Regenwassers (Köpf/Bindig Bildwörterbuch der Architektur 4. Auflage).
Als Traufpunkt wird der Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut bezeichnet. Die Traufhöhe ist die Höhe zwischen Traufpunkt und dem Terrain (VwGH 2008/05/0140 vom 20.10.2009).
Der Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx enthält keine weiteren Bestimmungen, sodass sich die abstandsrelevante Höhe gegenständlich, im Sinne der vor angeführten Rechtsprechung des VwGH, nach dem projektierten Gelände und nicht nach dem Urgelände orientiert. (Anzumerken ist, dass sich auch die Abstandsregelungen nach § 5 K-BV grundsätzlich auf das projektierte Gelände beziehen. „Die Abstandsfläche liegt jeweils in einer Waagrechten, die beim Fußpunkt der Außenwand ansetzt, also beim Schnittpunkt der Außenwand mit dem projektierten Gelände - Kärntner Baurecht Robert A. Steinwender; Eine Regelung für Anschüttungen ergibt sich aus § 8 Abs 2 !)
Zur Frage, welche Bewertung zustande käme, wenn man nicht vom projektierten, sprich vom fertigen Gelände ausgeht, sondern vom Urgelände, ist Folgendes festzuhalten: Lt. Ansicht Ost liegt der Verlauf des Urgeländes über dem projektierten Gelände, sodass sich die abstandsrelevanten Gebäudehöhen verkürzen würden und demzufolge auch ein geringerer Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten wäre!
Gemäß § 5 K-BV sind Abstandsflächen nur für oberirdische Gebäude zu ermitteln. Bei Steinschlichtungen handelt es sich um keine Gebäude sondern um sonstige bauliche Anlagen deren Abstände, soweit sich aus §§ 4 bis 7 K-BV nichts anderes ergibt, diese nach den Bestimmungen gemäß § 10 K-BV festzulegen sind. Demzufolge sind Steinschlichtungen, soweit diese nicht einen Teil eines Gebäudes darstellen, nicht in die Abstandsflächen einzubeziehen.
Auf der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Seite (Ansicht Ost) liegt das Urgelände höher als das projektierte Gelände. Daraus ist zu schließen, dass laut Einreichprojekt Abgrabungen stattfinden werden.“
Zur Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach im Hinblick auf § 9 Abs. 1 K-BV auch der Brandschutz gewährleistet sei, führte der bautechnische Amtssachverständige Folgendes aus:
„Ohne einer Begutachtung durch einen hierfür zuständigen brandschutztechnischen Sachverständigen vorzugreifen, wird aus hochbautechnischer Sicht festgehalten, dass der Abstand von Nachbargrundstücksgrenzen bei überdachten Stellplätzen gemäß Pkt 2.1.1 der OIB RL 2.2 Ausgabe 2015 so geregelt ist, dass dieser - wenn nicht andere Bedingungen zum Tragen kommen - mindestens 2,00 m betragen muss. Dabei ist vom Carport (Dachaußenkante) auszugehen, da nur von diesem durch das äußere Erscheinungsbild, das dem eines Gebäudes ähnlich ist, Abstandsflächen bewirkt werden. Der gegenständliche Carport weist, wie der vorliegenden Planung durch „Herausmessen“ zu entnehmen ist, einen geringsten Abstand von ca. 3,70 m bis zur östlichen Grundstücksgrenze auf, wodurch dieser außerhalb des 2,00 m Abstandes zu liegen kommt. Von der bis zur östlichen Grundstücksgrenze weiterführenden, mit dem Carport eine bauliche Einheit bildenden Stützmauer geht keine Brandlast aus, sodass auch dahingehend die notwendige Sicherheit gegeben erscheint.“
Zur Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob es möglich sei, dass im gegenständlichen Wohngebäude drei voneinander abgeschlossene Wohneinheiten errichtet würden, führte der bautechnisches Amtssachverständige aus, dass es sich laut vorliegendem Einreichprojekt um eine Wohneinheit handele. Ob durch allfällige Umbauten im gegenständlichen Gebäude drei Wohneinheiten errichtet werden könnten, sei derzeit nicht beurteilbar. Im vorliegenden Einreichprojekt sei nur eine Wohneinheit projektiert und nicht mehrere getrennte Wohneinheiten.
Zur Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob der bautechnische Sachverständige die veränderte Entwässerungssituation berücksichtigt habe, da durch die Errichtung der Stützmauer und die Eingriffe ins Nebengrundstück bzw. der Bodenplatte der nunmehrige Entwässerungsablauf gestört sei, führte der Amtssachverständige aus, dass eine Prüfung der Entwässerungssituation nicht Auftrag des Gerichtes gewesen sei und seinerseits nicht vorgenommen worden sei. Festzuhalten sei jedoch, dass im Lageplan die Ableitung der Regenwässer dargestellt sei und im Grundriss des Carports, die angesprochene Bodenplatte ein Gefälle von 2 % nach Süden bis zum angrenzenden Gelände aufweise, das wiederum selbst mit einem Gefälle von 5% nach Westen hin – und damit weg vom Grundstück des Beschwerdeführers – projektiert sei.
Zur Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob er berücksichtigt habe, dass die Grundstücksgrenze bzw. der Zaunverlauf an der Grundstücksgrenze nicht dem tatsächlichen Grenzverlauf entsprechen würden, führte der Amtssachverständige aus, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, bei dem von den vorliegenden Einreichunterlagen auszugehen sei. Eine Überprüfung des Grenzverlaufes sei weder Auftrag gewesen noch könne eine derartige Überprüfung hierorts vorgenommen werden.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte dazu aus, dass ein Grenzstreit nicht anhängig sei. Im Baubewilligungsverfahren und in den Einreichplänen sei von den amtlichen Katastergrenzen auszugehen, solange nicht ein Zivilgericht eine andere Grenze rechtskräftig festgelegt haben sollte und das treffe hier nicht zu.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers führte dazu aus, dass die Grenzen ja stimmen würden, es sei lediglich der Zaunverlauf nicht richtig, sondern befinde sich der Zaun teilweise am Grundstück des Beschwerdeführers. Die Einreichunterlagen hätten sich auch am Zaunverlauf orientiert, deshalb wurden die Abstandsflächen falsch berechnet.
Der bautechnische Amtssachverständige brachte dazu vor, dass die Abstände von der im Plan dargestellten Grundgrenze berechnet worden seien. Die Abstandsflächen hätten sich an den Grundstücksgrenzen und nicht an allenfalls in der Natur vorhandenen Zäunen zu orientieren.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte daraufhin die Überprüfung der im Plan dargestellten Grundgrenzen.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers führte dazu aus, dass sie der Meinung sei, dass die Grenzen stimmen, sich allerdings der Zaun auf dem Grund des Beschwerdeführers befinde.
Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei wendete dazu ein, dass Behauptungen über einen vermeintlichen unrichtigen Grenzverlauf oder Zaunverlauf, die heute erstmals erhoben werden, präkludiert sind.
Durch die Richterin wurde in der Beschwerdeverhandlung der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Ortsaugenscheines mittels eines verfahrensrechtlichen Beschlusses abgewiesen.
II.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Der Bauwerber xxx ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches im Osten direkt an die Baugrundstücke Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx, angrenzt.
Das Grundstück .xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Bauland – Kurgebiet“ gewidmet. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weist teilweise die Widmungskategorie „Bauland – Kurgebiet“ auf, die übrigen Teilflächen dieses Grundstückes sind als „Grünland – Carport“ bzw. als „Grünland – Erholung“ gewidmet.
Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens ist die Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Carport (für zwei PKW), eines daran anschließenden nicht überdachten PKW-Stellplatzes, mehrerer Stützmauern sowie eines überdachten Verbindungsganges zwischen Wohnhaus und Carport auf den Grundstücken Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx.
Beim verfahrensgegenständlichen Gebäude handelt es sich um ein Gebäude, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen.
Das beantragte Wohnhaus ist auf der als „Bauland – Kurgebiet“ gewidmeten Fläche der Baugrundstücke Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx, situiert. Der Carport samt nicht überdachtem Stellplatz und überdachtem Zugang zum Wohnhaus befindet sich auf der als „Grünland – Carport“ gewidmeten Fläche des Grundstückes Nr xxx, KG xxx. Die beantragten Stützmauern sind auf Grundflächen situiert, welche die Widmungskategorie „Grünland – Carport“ bzw. „Grünland – Erholung“ aufweisen.
Darüber hinaus hat der Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch eines auf dem Grundstück Nr. .xxx, KG xxx, nicht mehr bestehenden Wohnhauses beantragt. Dieses Gebäude, in Bezug auf welches die Erteilung einer Abbruchbewilligung beantragt wurde, ist auf zwei Lichtbildern, welche Bestandteil der Baubeschreibung vom 13.06.2013 sind, ersichtlich.
Die beiden Baugrundstücke Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx, liegen in einer nach Norden, zum xxx hin, abfallenden Hanglage. Die Erschließung der Baugrundstücke und die Zufahrt zum geplanten Carport erfolgt von der im Süden angrenzenden xxx Straße. Die Erschließung zwischen dem durch das geneigte Gelände höher situierten Carport und dem oberirdisch ca. 6,0 m nach Norden hin (in Richtung xxx) entfernt situierten, tiefer liegenden dreigeschossigen Wohnhaus wird durch einen offen überdachten Zugang ins Obergeschoß und einen frei über das Grundstück führenden Verbindungsweg mit einem Gefälle von 12,5% bis zum erdgeschossigen Gebäudeeingang, hergestellt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Bauwerber sein ursprüngliches Bauansuchen vom 13.06.2013 mit den mit Eingabe vom 19.06.2015 vorgelegten, modifizierten Einreichunterlagen abgeändert. Die nunmehr vorliegende Einreichplanung weist gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben u.a. dahingehende Änderungen auf, dass der ursprünglich geplante, über alle drei Geschoße des neu zu errichtenden Wohnhauses führende Aufzug nicht mehr zur Ausführung gelangt und diese Flächen im Erd- und Obergeschoß jeweils als Abstellraum ausgewiesen sind und im Dachgeschoß der geänderten Ausführung des Nassraumes zugeschlagen werden. Diese grundrissliche Veränderung im Dachgeschoß steht in Verbindung mit der Verkleinerung des Schlafzimmers durch Einrücken der westlichen Außenwand und der ebendort in gleicher Größe geplanten überdachten Terrasse, wobei die Überdachung in ihrer ursprünglich geplanten Form bestehen bleibt. Weiters kommen die ursprünglich im Erdgeschoß, in das ansteigende Gelände und bis unter den Carport reichenden unterirdischen Räume (Keller und Technik) nicht mehr zur Ausführung. Im Oberschoß werden die beiden Zimmer durch Verschiebung der Trennwände geschoßintern verändert. Der äußere, überdachte Verbindungsgang mit der bis zum höher situierten Carport weiterführenden Stiege bleibt unverändert und wird nunmehr im Anschlussbereich zum Wohnhaus über eine vom Wohngebäude unabhängige, eigenständige Stützmauer standfest gegründet. Normal bzw. leicht abgewinkelt zu dieser Stützmauer sollen zwei weitere, dem Geländeverlauf angepasste, nach Westen ausgerichtete Stützmauern errichtet werden. Der Carport (ursprünglich für drei PKW) wird auf zwei PKW-Stellplätze reduziert und wird übergehend zum Anschluss zur Nachbargrundgrenze des östlichen Nachbargrundstückes Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers und der ebendort am Nachbargrundstück an die gemeinsame Grundstücksgrenze angebauten Garage, ein nicht überdachter Stellplatz geschaffen.
Die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Änderungen führen einerseits zu einer geringfügigen Reduzierung des Bauvorhabens und beziehen sich andererseits auf das Gebäudeinnere (geringfügige Reduzierung der Bruttoschoßfläche), wobei die örtliche Lage des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben unverändert bleibt. Das äußere Erscheinungsbild des verfahrensgegenständlichen Vorhabens wird durch diese Änderungen nur unwesentlich verändert. Die im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderungen sind daher im Vergleich zum ursprünglichen Projekt als geringfügig und daher unwesentlich einzustufen.
Auf Grund der zuvor umschriebenen Änderungen steht der überdachte Zugang vom Carport zum Wohnhaus einschließlich der, der Fundierung des überdachten Zuganges dienenden Stützmauer, mit dem Wohnhaus in keiner kraftschlüssigen Verbindung. Die beantragten Bauvorhaben, nämlich einerseits das Wohnhaus und andererseits das Carport mit überdachtem Verbindungsgang, stellen nunmehr keine bauliche Einheit mehr dar.
In den nunmehr vorliegenden Planunterlagen sind die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben – mit Ausnahme der Situierung der Haustechnik bzw. Wärmepumpenanlage – nachvollziehbar dargestellt. Der in der ursprünglichen Einreichplanung vorgesehene Technikraum und auch der Kellerraum gelangen auf Grund der im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Änderungen nicht mehr zur Ausführung. Der Bauwerber hat in der Beschwerdeverhandung klargestellt, dass zur Beheizung des gegenständlichen Wohnhauses die Errichtung einer Erdwärmepumpe vorgesehen ist. Diese Erdwärmepumpe ist gemäß den Ausführungen des Bauwerbers nicht Teil des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens, sondern wird für die Errichtung der Erdwärmepumpenanlage, soweit erforderlich, separat um die notwendigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen angesucht werden.
Die Fläche der Baugrundstücke Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx, beträgt 1.552 m². Es sollen Geschoßflächen 304,53 m² errichtet werde. Daraus ergibt sich eine Geschoßfächenzahl von 1,1962.
In Bezug auf das Wohnhaus, welches auf der als „Bauland – Kurgebiet“ gewidmeten Fläche der Baugrundstücke situiert ist, wird in Bezug auf die einzuhaltenden Abstände der Bestimmung des § 8 Abs. 2 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, wonach die seitlichen Baulinien bei offener Baubauungsweise für alle Gebäude mit einem Abstand von mindestens der halben Traufenhöhe, jedoch mit mindestens 3,00 m bis zur Nachbargrundstücksgrenze festgelegt werden, auf der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Seite entsprochen.
Der Carport samt überdachtem Stellplatz und überdachtem Zugang zum Wohngebäude befindet sich auf der als „Grünland – Carport“ gewidmeten Fläche des Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx. Der Carport mit dem überdachten Zugang stellen eine bauliche Einheit dar und ist auch mit der entlang der Nordseite des Carports geplanten und zur östlichen Grundgrenze verlaufenden Stützmauer, die bedingt durch das stark geneigte Urgelände zur Herstellung einer ebenen Stellfläche erforderlich ist, kraftschlüssig verbunden. Beim Carport handelt es sich um eine bauliche Anlage, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist. Die Abstandsfläche des Carports, die auch im Grundriss des Obergeschosses erkennbar dargestellt ist, kommt im Bereich vor der nordöstlichen Gebäudeecke auf dem Grundstück selbst zu liegen. Da jedoch der Carport mit dem ostseitig anschließenden freien Stellplatz über die durchgehende nordseitige Stützmauer eine bauliche Einheit bildet, und sowohl die Stützmauer als auch der Stellplatz bis an die östliche Nachbargrundgrenze herangebaut wird, kommt die gegenständliche bauliche Anlage mit diesem Teilbereich in den Mindestabstandsflächen zur östlichen Grundgrenze zu liegen. In jenem Bereich, wo die als "Grünland - Carport" gewidmete Teilfläche der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, an die gemeinsame Grundstücksgrenze des östlichen Nachbargrundstückes Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers angrenzt, befindet sich ein am Nachbargrundstück an die Grundstücksgrenze angebautes Bestandsgebäude (Garage), woran der vor angeführte freie Stellplatz und winkelartig die nordseitige Stützmauer angebaut werden sollen. Demzufolge sind durch den vorhandenen Baubestand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bereits verringerte Abstände verwirklicht, sodass im Sinne des § 9 Abs. 1 K-BV für das gegenständliche Vorhaben die Kriterien für eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen vorliegen, da weder von einer Beeinträchtigung des Lichteinfalles noch von einer Verletzung des Ortsbildes ausgegangen werden kann und durch die Errichtung des geplanten Carports ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der durchgeführten öffentlichen Beschwerdeverhandlung, in welchen die Parteien und der bautechnische Amtssachverständige xxx gehört wurden.
Anlässlich der am xxx durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurden die durch den bautechnischen Amtssachverständigen abgegebenen Gutachten vom 02.07.2014 und vom 10.04.2017 erörtert und entsprechend ergänzt.
Die Parteien des Verfahrens sind den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Den Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Ortsaugenscheines war keine Folge zu leisten, da es sich beim gegenständlichen Baubewilligungsverfahren um ein Projektsgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Vorhabens auf Grund der eingereichten Plänen zu beurteilen ist (VwGH 14.09.1995, 92/06/0090). Darüber hinaus wurde durch den bautechnischen Amtssachverständigen vor Erstellung seines ersten Gutachtens ohnehin ein Ortsaugenschein durchgeführt und sind ihm daher die örtlichen Gegebenheiten bekannt. Dass sich die örtlichen Gegebenheiten auf den Baugrundstücken sowie auf dem Grundstück des Beschwerdeführers danach in relevanter Weise verändert haben, wurde auch durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Frage, ob es sich bei den geplanten Bauvorhaben um ein einheitliches Bauvorhaben handelt, kann jedenfalls nur auf Grund der Einreichpläne, und nicht auf Grund der örtlichen Gegebenheiten beurteilt werden. Dass auf den Baugrundstücken bereits eine konsenslos errichtete Baulichkeit besteht, in Bezug auf welche die Baubehörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt hat, ist für das vorliegende Baubewilligungsverfahren nicht von Relevanz, da Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ausschließlich das in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung dargestellte Projekt ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 19/2016, Anwendung zu finden haben.
Gemäß § 6 lit. a und lit. d K-BO 1996 bedarf die Errichtung und der Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.
Die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ist in § 23 K-BO 1996 geregelt.
Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.
Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer u.a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.
Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG behalten hat (VwGH 30.5.2006, 2002/06/0117).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Vorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist (VwGH 14.9.1995, 92/06/0090). Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Es kommt im Baubewilligungsverfahren somit nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist nicht der tatsächliche (rechtlich zu sanierende) Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (VwGH 29.10.1987, 876/06/0292).
Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Carport (für zwei PKW), eines daran anschließenden nicht überdachten PKW-Stellplatzes, mehrerer Stützmauern sowie eines überdachten Verbindungsganges zwischen Wohnhaus und Carport auf den Grundstücken Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx.
Darüber hinaus hat der Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch eines auf dem Grundstück Nr. .xxx, KG xx, nicht mehr bestehenden Wohnhauses beantragt. Dieses Gebäude, in Bezug auf welches die Erteilung einer Abbruchbewilligung beantragt wurde, ist auf zwei Lichtbildern, welche Bestandteil der Baubeschreibung vom 13.06.2013 sind, ersichtlich, darüber hinausgehende Einreichpläne im Sinne des § 10 der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV) liegen für den beantragten Abbruch im Bauakt nicht auf. Das soeben erwähnte Gebäude wurde bereits vor mehreren Jahren (konsenslos) abgebrochen und wurde durch den Bauwerber auf den Baugrundstücken ein Neubau errichtet, in Bezug auf welchen die Baubehörde einen bis dato nicht vollstreckten Wiederherstellungsauftrag nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 erlassen hat. Wenngleich die Erteilung einer Abbruchbewilligung für ein offensichtlich seit Jahren nicht mehr existentes Bauwerk als entbehrlich erscheint, ist nicht erkennbar, inwiefern durch die Erteilung einer Abbruchbewilligung für ein nicht mehr bestehendes Gebäude in die Nachbarrechte des Beschwerdeführers eingegriffen werden könnte.
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das auf den Baugrundstücken derzeit bestehende, konsenslos errichtete Gebäude ist festzuhalten, dass auf Grund des Umstandes, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in diesem Verfahren nicht darauf Bedacht zu ist, dass auf desselben Grundstück bereits andere bauliche Anlagen konsenslos errichtet worden sind (VwGH 17.03.1987, 87/05/0043). Es war somit im vorliegenden Fall ausschließlich das Projekt des Bauwerbers an Hand objektiver Kriterien auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Der konsenslose Baubestand hatte daher bei der durch das Verwaltungsgericht vorzunehmenden Prüfung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten des Beschwerdeführers außer Betracht zu bleiben.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in seinem auf Grundlage des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erlassenen Beschluss vom 15.09.2014, Zahl: KLVwG-xxx, die Rechtsansicht vertreten, dass es sich bei den durch den Bauwerber beantragten, neu zu errichtenden Bauvorhaben (Wohnhaus, überdachter Zugang und Carport) nach den vorliegenden Einreichunterlagen um ein unteilbares Ganzes handle, da sich unter dem überdachten Zugang und einem Teil des Carports der Keller des neu zu errichtenden Wohnhauses erstreckt.
Der Bauwerber hat in der Folge das Einreichprojekt jedoch im Zuge des Berufungsverfahrens u.a. in der Weise abgeändert, dass die ursprünglich im Erdgeschoß, in das ansteigende Gelände und bis unter den Carport reichenden unterirdischen Räume (Keller und Technik) nicht mehr zur Ausführung gelangen. Es stellen daher die beantragten Bauvorhaben, nämlich einerseits das Wohnhaus (eigenständiger baulicher Bereich) und andererseits der Carport mit überdachtem Verbindungsgang einschließlich der, der Fundierung des überdachten Zuganges dienenden Stützmauern, nunmehr keine bauliche Einheit mehr dar, sondern handelt es sich dabei um zwei, voneinander trennbare Bauvorhaben. Dies deshalb, da der überdachte Gang als Bauteil des Carports nicht kraftschlüssig in das Wohnhaus eingebunden ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das gesamte Bauwerk eine bauliche Einheit darstelle und daher als untrennbares Ganzes zu beurteilen sei, kommt daher keine Berechtigung zu.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die im Zuge des Berufungsverfahrens durch den Bauwerber vorgenommenen Projektsänderungen so wesentlich seien, dass es sich nicht mehr um dasselbe Bauvorhaben handle.
Dazu ist auszuführen, dass nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit abgeändert werden kann, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig (VwGH 22.02.2005, 2003/06/0011). Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG die Rede wäre (VwGH 30.06.1998, 98/05/0043). Im Falle einer zulässigen Projektsänderung ist davon auszugehen, dass das Baubewilligungsverfahren anhängig geblieben ist.
Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat schlüssig dargelegt, dass sich die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Projektsänderungen einerseits auf eine geringfügige Reduzierung des Bauvorhabens und andererseits auf das Gebäudeinnere beziehen, wobei die örtliche Lage des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben unverändert bleibt. Die im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektsänderungen sind daher im Vergleich zum ursprünglichen Projekt als geringfügig und daher unwesentlich einzustufen.
Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich, wie auch den schlüssigen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen ist, um die Neuerrichtung eines Gebäudes, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes sowie mit allfälligen Immissionseinwendungen, da ihm gemäß der zuvor zitierten Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 ein diesbezügliches Mitspracherecht nicht zukommt.
In Bezug auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Bebauungsdichte ist festzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 1 lit. a des im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 26.02.1997, die maximale bauliche Ausnutzung (Verhältnis der Summe der Geschoßflächen zur Grundstücksgröße) der Baugrundstücke in Wohngebieten, Kurgebieten, Gewerbegebieten und Geschäftsgebieten mit dem Nutzungsfaktor 0,5 entsprechend dem Ausmaß nach § 2 festgelegt wurde. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine Bruttogeschoßfläche von 304,53 m² errechnet, woraus sich bei einer Grundstücksgröße der Baugrundstücke Nr. .xxx und xxx, beide KG xx, von 1.552,00 m² eine GFZ von 0,1962 ergibt. Die maximal zulässige GFZ von 0,5 wird also durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben jedenfalls nicht überschritten.
Der Beschwerdeführer macht weiters die Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf Einhaltung der Abstandflächen geltend. Dazu ist Nachstehendes auszuführen:
Gemäß § 4 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 K-BV ordnet an, dass „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind“, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind.
Zu dieser Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertreten, dass die §§ 4 bis 10 K-BV jedoch dann zur Anwendung kommen, insoweit der Bebauungsplan keine Regelung bezüglich der Abstände enthält.
Gemäß § 5 Abs. 1 K-BV ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.
Ist die Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nur möglich, wenn gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf Anschüttungen durchgeführt werden, so ist gemäß § 8 Abs. 2 K-BV die Tiefe der Abstandflächen um sechs Zehntel der Höhe der Anschüttung zu vergrößern.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 K-BV enthalten die Voraussetzungen für eine Verringerung der Tiefe der Abstandflächen.
Gemäß § 9 Abs. 1 K-BV ist die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
Gemäß § 10 Abs. 1 K-BV ist der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze – soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt – unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
Gemäß § 10 Abs. 2 K-BV gelten für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, die §§ 4 bis 9 sinngemäß.
Der im Anlassfall zur Anwendung kommende Bebauungsplan der Gemeinde xxx normiert in § 1, dass die Verordnung für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Flächen in der Gemeinde wirksam ist.
In Bezug auf die seitlichen Baulinien wird in § 8 Abs. 2 des Bebauungsplanes Nachstehendes normiert:
„(2) Die seitlichen Baulinien werden bei offener Bebauungsweise für alle Gebäude mit einem Abstand von mindestens der halben Traufenhöhe, jedoch mit mindestens 3,00 m bis zur Nachbargrundstücksgrenze festgelegt.
Der Abstand zur Grenze des Nachbargrundstückes kann verringert werden oder überhaupt entfallen, wenn das Vorhaben wegen der Beschaffenheit des Baugrundstückes sonst nicht ausgeführt werden könnte und wenn ihm öffentliche Interessen im Sinne der einschlägigen Gesetze nicht entgegenstehen oder wenn die Bauvorhaben lediglich mitteilungspflichtig sind.
Garagen und sonstige Nebengebäude mit Flachdach, mit einer maximalen Länge von 8 m und einer max. Gesamthöhe von 2,80 m, können an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
Für Garagen und sonstige Nebengebäude mit geneigten Dächern, mit einer max. Länge von 8,0 m und einer max. Traufenhöhe von 2,50 m wird der Abstand zur Nachbargrundgrenze mit mind. 1,50 m festgelegt, wobei eine eventuell notwendige Vergrößerung dieses Mindestabstandes je nach örtlicher Gegebenheit im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden kann.“
Das Grundstück Nr. .xxx, KG xxx, ist im geltenden Flächenwidmungsplan als „Bauland – Kurgebiet“ ausgewiesen. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weist teilweise die Widmungskategorie „Bauland – Kurgebiet“ auf, die übrigen Teilflächen dieses Grundstückes sind als „Grünland – Carport“ bzw. als „Grünland – Erholung“ gewidmet.
Dem vorliegenden Lageplan ist zu entnehmen, dass das neu zu errichtende Wohnhaus auf den als „Bauland – Kurgebiet“ gewidmeten Flächen der Baugrundstücke Nr. .xxx und xxx, KG xxx, zu liegen kommen soll. Der überdachte Zugang und der Carport sind auf jenen Teilflächen des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, situiert, welche die Widmungskategorie „Grünland – Carport“ aufweisen. Die beantragten Stützmauern sind auf Grundflächen situiert, welche als „Grünland – Carport“ bzw. „Grünland – Erholung“ gewidmet sind.
Die Frage, welche Widmungskategorie die von der geplanten Bebauung betroffenen Teilflächen der Baugrundstücke aufweisen, ist auch für die Ermittlung der Abstandsflächen von Relevanz, da gemäß der zuvor zitierten Bestimmung des § 1 des Bebauungsplanes diese Verordnung nur für die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Flächen in der Gemeinde wirksam ist.
Die Ermittlung der einzuhaltenden Abstände gegenüber dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, hat daher in Bezug auf das beantragte Wohnhaus, welches in diesem Bereich auf den als „Bauland – Kurgebiet“ gewidmeten Flächen der Baugrundstücke gelegen ist, nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx zu erfolgen. Die seitlichen Baulinien werden in dieser Bestimmung bei offener Bebauungsweise für alle Gebäude mit einem Abstand von mindestens der halben Traufenhöhe, jedoch mit mindestens 3,00 m bis zur Nachbargrundstücksgrenze festgelegt. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass in Bezug auf das beantragte Wohnhaus die nach § 8 Abs. 2 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx normierten seitlichen Baulinen zur Grenze des östlich gelegenen Nachbargrundstückes Nr. xxx eingehalten werden.
Im Hinblick auf den Carport samt nicht überdachtem Stellplatz und dem überdachten Zugang, welche auf den als „Grünland – Carport“ gewidmeten Grundflächen situiert sind, haben hingegen bei der Abstandflächenermittlung die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften Anwendung zu finden. Diese Bauvorhaben stellen gemäß den schlüssigen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen eine bauliche Einheit dar und sind auch mit der entlang der Nordseite des Carports geplanten und bis zur östlichen Grundgrenze verlaufenden Stützmauer, welche bedingt durch das stark geneigte Urgelände zur Herstellung einer ebenen Stellfläche erforderlich ist, kraftschlüssig verbunden.
Da der Carport eine bauliche Anlage darstellt, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, waren gemäß § 10 Abs. 2 K-BV die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 K-BV sinngemäß anzuwenden. Der bautechnische Amtssachverständige xxx hat aufgrund der ab dem projektierten Gelände zu berücksichtigenden Gesamthöhen des Carports von 5,24 m und 2,65 m gemäß § 5 Abs. 1 und 2 K-BV eine Mindestabstandstiefe nach Norden hin von 3,14 m (5,24 m x 6/10) und nach Osten hin von 3,00 m (2,65 m x 6/10 = 1,59 m daher Mindesttiefe 3,00 m) errechnet. Der geringste Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt laut planlicher Darstellung (Grundriss OG) 3,61 m (0,25 m + 3,23 m + 0,13 m). Demzufolge ist ersichtlich, dass die Abstandsfläche des Carports, die auch im Grundriss des Obergeschoßes erkennbar dargestellt ist, auch im Bereich vor der nordöstlichen Gebäudeecke auf dem Grundstück selbst zu liegen kommt. Da jedoch der Carport mit dem ostseitig anschließenden freien Stellplatz über die durchgehende nordseitige Stützmauer eine bauliche Einheit bildet, und sowohl die Stützmauer als auch der Stellplatz bis an die östliche Nachbargrundgrenze herangebaut wird, kommt die gegenständliche bauliche Anlage mit diesem Teilbereich, im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 2 K-BV, in den Mindestabstandsflächen zur östlichen Grundstücksgrenze zu liegen.
In jenem Bereich, wo die als "Grünland - Carport" gewidmete Teilfläche der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, an die gemeinsame Grundstücksgrenze des östlichen Nachbargrundstückes Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers angrenzt, befindet sich ein am Nachbargrundstück an die Grundstücksgrenze angebautes Bestandsgebäude (Garage), woran der vor angeführte freie Stellplatz und winkelartig die nordseitige Stützmauer angebaut werden sollen. Demzufolge sind durch den vorhandenen Baubestand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bereits verringerte Abstände verwirklicht.
Hinsichtlich der Interessen der Sicherheit hat der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige schlüssig dargelegt, dass davon ausgegangen werden kann, dass bei fachgerechter Bauführung des Bauvorhabens diese zufolge einer standsicheren Ausführung nicht verletzt werden. Die gegenüber dem Stellplatz- und Carportniveau höher situierte Garage am Nachbargrundstück überrage den Carport um 1,35 m (Carport Nordansicht). Der vom Bestandsbau am Nachbargrundstück (Garage) abgerückt situierte Carport trete samt Stützmauer somit sowohl gegenüber dem an der Grundstücksgrenze situierten Bestandsbau (Garage) als auch dem nach Norden hin vorgelagertem Wohngebäude, untergeordnet in Erscheinung. Das Wohngebäude am östlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers, weise einen Abstand von ca. 11,00 m zum Carport bzw. ca. 10,00 m zur nordöstlichen Ecke der Stützmauer auf, sodass gemäß den schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen weder von einer Beeinträchtigung des Lichteinfalles noch von einer Verletzung des Ortsbildes ausgegangen werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass durch die Errichtung des geplanten Carports ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. Es liegen somit im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 K-BV für eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen vor.
Darüber hinaus hat der bautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass der Carport zufolge der festgelegten Widmung nicht beliebig am gegenständlichen Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet werden kann, da die hierfür durch den Flächenwidmungsplan als "Grünland - Carport" gewidmete Teilfläche in ihrer Lage klar bestimmt ist und der Carport durch festgelegte Widmung bis an die östliche Grundstückgrenze situiert werden kann. Die Errichtung eines Carports sei daher örtlich bestimmt und könne daher als dem Grundstück angepasst beurteilt werden, wodurch aus Sicht des bautechnischen Amtssachverständigen auch die Kriterien für eine Verringerung der Abstände nach § 9 Abs. 2 K-BV vorliegen würden.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass durch das geplante Wohnhaus die vorgeschriebenen Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers eingehalten werden und für eine Verringerung der Tiefe der Abstände der Carportanlage zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers die Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 K-BV vorliegen. Der Beschwerdeführer wird daher durch die beantragten Bauvorhaben in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsflächen nicht verletzt.
Desgleichen erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Nachbarrecht auf Einhaltung von Bestimmungen über die Brandsicherheit beeinträchtigt werde, nicht als berechtigt, da dem bautechnischen Gutachten vom 02.07.2014 eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich beim gegenständlichen Wohnhaus um ein Gebäude der Gebäudeklasse 2 handelt. Die damit verbundenen Anforderungen an den Brandschutz würden gemäß den Tabellen 1a, 1b und 2a der OIB-Richtlinie 2 ausgeführt. Gleichzeitig werden gemäß den schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen die Interessen der Sicherheit durch die Einhaltung der Mindestabstände gewahrt, sodass damit die notwendigen Anforderungen an den Brandschutz eingehalten werden. Auch im Hinblick auf den geplanten Carport hat der bautechnische Amtssachverständige keine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit für den Beschwerdeführer erblickt und ist zudem festzuhalten, dass das nunmehr infolge der im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Projektsänderung geplante Abrücken des Carports von der gemeinsamen Grundstücksgrenze um die Breite eines Stellplatzes, zur Erhöhung des Brandschutzes beiträgt.
Der Beschwerdeführer hat außerdem die Mangelhaftigkeit der durch den Bauwerber vorgelegten Einreichunterlagen gerügt. Dazu ist anzumerken, dass nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten bewirken, wenn sich der Nachbar infolge der Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann. Gemäß den schlüssigen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen haben die verfahrensgegenständlichen Planunterlagen ausgereicht, um dem Beschwerdeführer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte gebraucht hat.
Im Hinblick auf das erstmals in der Beschwerdeverhandlung geäußerte Beschwerdevorbringen, wonach der Zaunverlauf an der Grundstücksgrenze nicht dem tatsächlichen Grenzverlauf entsprechen würde, ist festzuhalten, dass die Abstände durch den bautechnischen Amtssachverständigen von der im Plan dargestellten Grundgrenze berechnet worden sind. Die Abstände haben sich nämlich an den Grundstücksgrenzen und nicht an allenfalls in der Natur vorhandenen Zäunen zu orientieren. Fest steht, dass auf Grund der im gegenständlichen Fall erteilten Baubewilligung die bewilligten Bauvorhaben unter Einhaltung der in den bewilligten Bauplänen angegebenen Abstände zur Grundstücksgrenze zu errichten sind.
Weiters ist anzumerken, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bestimmungen über die erforderliche Zahl von Abstellplätzen nicht als Bestimmungen anzusehen sind, die dem Interesse der Nachbarn dienen sollen. Auch nach der K-BO 1996 kommt daher dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl an Abstellplätzen zu (VwGH 27.01.2004, 2001/05/1125). Desgleichen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (VwGH 07.09.2004, Zahl: 2004/05/0139). Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen.
Auch bei den Forderungen des Beschwerdeführers, dem Bauwerber den Rückbau eines Zaunes, die Entfernung von am Grenzzaun angebrachten Planen sowie die Erneuerung der Verkleidung der westlichen Garagenwand mittels Auflagen vorzuschreiben, handelt es sich nicht um die Behauptung der Verletzung von dem Anrainer durch § 23 Abs. 3 K-BO 1996 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechten.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem von ihm geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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