KLVwG-1501/7/2016•LVwG K KLVwG-1501/7/2016
KLVwG-1501/7/2016Tribunal Administrativo Regional27 de jun. de 2017
nachträgliche naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung, Seeeinbau, Badeplattform
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.06.2016, Zahl: xxx, mit welchen dem Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Seeeinbaus teilweise Folge gegeben, der Antrag teilweise zurückgewiesen und ihm ein naturschutzpolizeilicher Beseitigungsauftrag erteilt wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen und die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst:
„IV. Auf Grund seines Antrages vom 16.07.2012 wird xxx gemäß der §§ 4 lit. a und 52 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 idgF die
nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung
für die Errichtung eines Seeeinbaus in Form einer Badeplattform auf dem xxx-Grundstück Nr. xxx, vor dem Ufer-Grundstück Nr. xxx, beide KG xxx, im Ausmaß von 12 m2 (ca. 6 m x 2 m) parallel zur Ufermauer verlaufend gemäß dem Pachtflächen-Lageplan vom 04.12.2009, xxx-GZ: xxx, erstellt von xxx, Maßstab = 1:200, betreffend EZ: xxx, Grd.st.: xxx, KG xxx, welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, erteilt.
V.Das Mehrbegehren des xxx vom 16.07.2012 gerichtet auf Erteilung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines über das im Spruchpunkt IV. bewilligte Ausmaß von 12 m2 hinausgehende Ausmaß von 27,76 m2 Seeeinbau wird gemäß §§ 4 lit. a und 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002
a b g e w i e s e n .
VI.xxx wird gemäß § 57 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 aufgetragen, auf seine Kosten den auf dem xxx-Grundstück Nr. xxx vor dem Ufer-Grundstück Nr. xxx, beide KG xxx, nicht naturschutzrechtlich bewilligten Teil des dort in Form einer Badeplattform errichteten Seeeinbaus im Ausmaß von 27,76 m2 bis längstens 31. August 2017 zu beseitigen, sodass der Seeeinbau maximal in dem im Spruch IV. naturschutzrechtlich bewilligten Ausmaß von 12 m2 (ca. 6 m x 2 m) parallel zur Ufermauer verlaufend gemäß dem Pachtflächen-Lageplan vom 04.12.2009, xxx-GZ: xxx, erstellt von xxx, Maßstab = 1:200, betreffend EZ: xxx, Grd.st.: xxx, KG xxx bestehen bleibt.“
Im Übrigen bleibt die sich auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides beziehende Kostenentscheidung unverändert aufrecht.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Gemäß dem Pachtflächen-Lageplan der Österreichischen Bundesforste AG vom 04.12.2009, xxx-GZ: xxx, erstellt von xxx, bestand vormals auf dem xxx-Grundstück Nr. xxx vor dem Ufergrundstück Nr. xxx, beide KG xxx, ein Seeeinbau in Form eines Badesteges im Ausmaß von 12 m2 (ca. 6 m x 2 m). Im Jahr 2012 wurde festgestellt, dass der Holzsteg neu errichtet wurde und stattdessen eine Badeplattform mit einer Gesamtfläche von 39,76 m2 dort vorhanden ist. Somit ist eine zusätzliche Verbauung der Seefläche des xxx von 27,76 m2 vorgenommen worden.
Mit Eingabe vom 16.07.2012 beantragte der Beschwerdeführer als nunmehriger Eigentümer des Ufergrundstückes Nr. xxx die Erteilung einer naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligung für den Um- und teilweise Neubau einer Bade- und Bootsanlegesteganlage bestehend aus einer Holzkonstruktion mit 8 Stück Lärchenholzpiloten und darauf befindlichen Querträgern aus Lärchenholz, belegt mit Badestegbrettern, im Ausmaß von 39,76 m2.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.06.2016, Zahl: xxx, erließ die belangte Behörde nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 folgende Entscheidung:
„IV.
Herrn xxx wird gemäß den Bestimmungen des § 4 lit. a) in Verbindung mit § 52 (1) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, LGBl. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2010 die
nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung
für die bereits erfolgte Errichtung von 12 m2 überbauter Seefläche Ufer-Gst. xxx im xxx-Gst. xxx, KG xxx
e r t e i l t .
V.
Die Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde erster Instanz weist den über die im Spruch IV. erteilt nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung von 12 m2 hinausgehenden Antrag auf weitere nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung von 27,76 m2 gemäß § 51 K-NSG 2002 iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1991 AVG idgF zurück.
VI.
Die Bezirkshauptmannschaft xxx erteilt Herrn xxx gemäß § 57 K-NSG bis längstens 30. September 2016 den Auftrag, den Boots- und Badesteg so wieder herzustellen, dass nur noch 12 m2 überbaute Seefläche verbleiben. Dies auf eigene Kosten von Herrn xxx.“
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den gegenständlichen Seeeinbau keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliege und laut einer Aufmaßskizze aus dem Jahr 1993 der Seeeinbau lediglich ein Ausmaß von 6 m x 1,1 m parallel zur Ufermauer verlaufend zuzüglich Abstiegsleiter gehabt habe. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige beurteilte das gegenständliche Vorhaben negativ und begründete dies damit, dass dieses negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Lebensbedingungen der Makrophyten sowie die Bart-Glanzleuchteralge und andere Unterwasserpflanzen habe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2016 sei dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen worden, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Zustimmungserklärung der Österreichischen Bundesforste AG für die nachträgliche wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung des 39,76 m2 großen Seeeinbaus beizubringen. Bereits in der Verhandlung vom 17.09.2014 hat die Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG einer Kompromisslösung in Form eines 12 m2 großen Seeeinbaus zugestimmt. Der Antragsteller sei seiner Verpflichtung gemäß § 51 iVm § 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 um Vorlage der geforderten Zustimmungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, weshalb der über 12 m2 großen Seeeinbau hinausgehende Antrag auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung weiterer 27,76 m2 Seeeinbau gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen sei. Für die Errichtung eines 12 m2 großen Seeeinbaus sei jedoch die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen gewesen.
Gegen den Bescheid vom 09.06.2016, Zahl: xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.07.2016 rechtzeitig die Beschwerde und führte darin Folgendes aus:
„Im Folgenden übermittle ich in aufrechter Frist eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 9.6.2016 (xxx) und ersuche als österreichischer Staatsbürger um etwaige behördliche Anleitung für den Fall meinerseits übersehener Beschwerde-Grundbedingungen zur Erwirkung einer jedenfalls zugelassenen und korrekten Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides gründet
1. ) in der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (vorangegangener Schriftverkehr, vergleichbare und weitaus größere Seeeinbauten rund um den xxx in ökologisch z.T. sensibleren Bereichen und auch in unmittelbarer Nachbarschaft wie dem westlichen Nachbar bis hin zu einer offensichtlich doch möglichen und üblichen Zustimmung zu einer nachträglichen Erweiterung am westlichen Nachbargrundstück, Zustimmung des Grundeigentümers Österreichische Bundesforste als Verw. des ÖWG in Form einer Zahlungsannahme für den bestehenden Seeeinbau im Ausmaß von 39,76 m2 Iiegt vor)
2. ) in der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes (vorangegangener Schriftverkehr-
insbesondere in Hinblick auf das Schreiben des Leiters der Unterabteilung Fachliche
Angelegenheiten des Naturschutzes in der Abt. xxx vom 28.9.2009 - AV - Ortsaugenschein Grundstück xxx KG xxx, Familie xxx, auf welches basierend meinerseits in gutem Glauben von einer Rechtmäßigkeit meines Seeeinbaues - zumindest aber von einer Bewilligungsfähigkeit - ausgegangen wurde)
3. ) in einem Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit, da mir große finanzielle Aufwendungen für einen holzbautechnisch und statisch extrem schwierigen Rückbau des Seeeinbaues (Piloten, Träger etc. sind nicht einfach versetzbar und kürzbar) vorgeschrieben werden, obwohl andererseits dadurch meine und die Sicherheit von Badegästen über dem dann wieder freiliegenden Bauschutt der Eisenbahntrasse gefährdet wird, obwohl dadurch weder eine Verbesserung der Gewässerökologie und der Naturschutzwertigkeit des xxx bzw. des Uferabschnittes erreichbar ist und gleichzeitig überall bis hin zur unmittelbaren Nachbarschaft vergleichbare Einbauten bestehen und auch Vergrößerungen von gleicher Stelle (BH xxx) auch nachträglich bewilligt wurden.
Sämtliche Vorhaltungen und Beschreibungen angeblicher Beeinträchtigungen durch meinen Seeeinbau in bestehender Form und Größe konnten entkräftet werden (vorangegangener Schriftverkehr) und ist hier die harte Vorgangsweise der Behörde erster Instanz unverständlich, sodass bei Beiziehung bzw. Einholung neuer Fachmeinungen bzw. Würdigung der von mir vorgebrachten Tatsachen sowie Belege (vorangegangener Schriftverkehr) eine Revidierung des ergangenen Entfernungsauftrages und Bewilligung in bestehendem Umfang durch die Behörde zweiter Instanz - das Landesverwaltungsgericht Kärnten - erwartet werden kann.
Ich begehre weiterhin ein im Ausmaß von 27,76 m2 über die 12 m2 des im angefochtenen Bescheid bewilligten Ausmaßes meines Seeeinbaues und damit wie im gesamten Schriftverkehr zu diesem Betreff angeführt den begründeten Fortbestand durch eine nachträgliche Bewilligung des ortsüblichen und in einem Schreiben des höchsten Naturschutz-Fachbeamten des Landes Kärnten vom 28.9.2009 zumindest als bewilligungsfähig beurteilten Istzustandes im Ausmaß von 39,76 m2.
Ich wünsche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.“
Mit Schreiben vom 15.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
In der Folge wurde von der für das Beschwerdeverfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung und auch von der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung für denselben Seeeinbau zuständigen Richterin eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung für 10.10.2016, 09.00 Uhr anberaumt. Der entsprechende Ladungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2016 nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer teilte am 06.10.2016 telefonisch mit, aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen zu können. Es wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass eine Verlegung des Termins abgelehnt werde. In der am 10.10.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeverfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung und die naturschutzrechtliche Bewilligung des Seeeinbaus mit Zustimmung der Parteien zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Zur Verhandlung erschien für den Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt xxx, der wegen Unkenntnis des Akteninhaltes die Vertagung der Verhandlung und außerdem die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragte. Zudem legte er einen Behandlungsausweis der xxx – xxx vor, wonach der Beschwerdeführer am 02.10.2016 um 19.00 Uhr einen Unfall gehabt und eine Schulterluxation erlitten habe, weshalb er mittels Sonographie der rechten Schulter behandelt worden sei. Dazu teilte sein Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer in ständiger ärztlicher Behandlung sei, kontinuierlich Schmerzen habe und für den Verhandlungstag um 09.45 Uhr einen MRT-Termin habe. Zudem gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, dass ergänzende Beschwerdeausführungen erst nach Kenntnisnahme des Aktes erfolgen könnten.
Außer dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahmen an der Verhandlung die Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG, der Fischereiberechtigte und die dem Behördenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung aus den Fachbereichen Gewässerökologie und fachlicher Naturschutz teil.
Die Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG gab in der Verhandlung an, dass es richtig sei, dass die Österreichische Bundesforste AG als Vertreterin der verfahrensgegenständlich betroffenen Grundeigentümerin, der Republik Österreich, sowohl im behördlichen Wasserrechts- als auch Naturschutzverfahren nur hinsichtlich eines Seeeinbaus im Ausmaß von 12 m2 zugestimmt habe, wobei eine Zustimmung zum Seeeinbau im weiteren Ausmaß von zusätzlich 27,76 m2 nicht erteilt worden sei. Dies deshalb, zumal es sich bei den 12 m2 Seeeinbau um Altbestand handle. Auf Grund einer Vereinbarung mit der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung betreffend die zukünftige Erweiterung von Seeeinbauten am xxx sei die Zustimmung verweigert worden. Zwischenzeitlich habe sich aber herausgestellt, dass es zu dieser Vereinbarung unterschiedliche Interpretationen gebe, weshalb die Österreichische Bundesforste AG nunmehr bereit sei, einem Seeeinbau im Ausmaß von insgesamt 25 m2 (zusätzlichen 13 m2 Seeeinbau) zuzustimmen. Grund dafür sei, dass sich herausragende Metallrohre bzw. Stümpfe im Uferbereich befänden, die einen Gefahrbereich für ins Wasser springende Personen darstellten, und die nunmehr mit einem Teil des gegenständlichen Seeeinbaus überbaut worden seien. Im Hinblick auf eventuelle zukünftige Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich werde die Überbauung über diese Metallrohre bzw. –stümpfe nicht beeinsprucht. Dem über das Ausmaß von 25 m2 hinausgehenden Seeeinbau im Ausmaß von insgesamt 39,76 m2, d.h. weiteren zusätzlichen 14,76 m2, werde die Zustimmung jedoch nicht erteilt. Im Übrigen beziehe sich die erteilte Zustimmung zu den zusätzlichen 13 m2 Seeeinbau auf jenen Teil der Badeplattform, welcher die Metallrohre überdecke.
Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene gewässerökologische Amtssachverständige gab in der Verhandlung an, sich auf das von ihm verfasste gewässerökologische Gutachten vom 16.11.2012 und seine Stellungnahmen vom 13.03.2014, 08.01.2016 und 29.04.2016, wonach dem Seeeinbau-Bestand im Ausmaß von 39,76 m2 nicht zugestimmt werden könne, und die bestehende Plattform auf das vor Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie bestehende Ausmaß von 12 m2 zu reduzieren sei, zu stützen. Dazu führte der gewässerökologische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 16.11.2012 aus wie folgt:
„1. Befund:
Mit Schreiben vom 9.8.2012, ZI. xxx der BH xxx wurde ersucht das Projekt betreffend die Errichtung einer Badeplattform vorzuprüfen. Zu diesem Zwecke fand am 15.11.2012 unter Beisein von Herrn xxx und Herrn xxx ein Ortsaugenschein statt.
Die Plattform ist bereits Bestand, es ist eine Fläche von 39,76 m2 an Seefläche überbaut. Nach einer Mitteilung der Österreichischen Bundesforste wurde vertraglich seit dem Jahre 2009 eine Überbauung von 12 m2 geregelt. Dem Land Kärnten liegt eine überbaute Fläche im Ausmaß von 7,22 m2 vor.
Der Unterwassersteg ist nicht mehr vorhanden und dürfte offensichtlich im Zuge der Baumaßnahme entfernt worden sein.
Gegenständlicher Uferbereich weist aufgrund der Verbauung am Ufer keine Wasserpflanzenbestände auf, der Plattform vorgelagert sind Unterwasserpflanzenbestände des Tausendblattes. Insgesamt ist der ökologische Zustand als mäßig bis unbefriedigend einzustufen.
Mit April 2010 trat die EU-Wasserrahmenrichtlinie in Kraft.
Diese hat das Ziel die Gewässer derart zu gestalten bzw. zu bewahren, dass auch zukünftige Generationen intakte Fließgewässer und stehende Gewässer vorfinden.
Ziel ist es den guten ökologischen Zustand zu erreichen bzw. zu bewahren. Die Beurteilung des Gewässerzustandes erfolgt durch abiotische (Gewässergüte, Verbauungsgrad) und bio- tische (Fische, Wasserpflanzen, Fischnährtiere) Kriterien im Abstand von 3 bis 5 Jahren.
Dabei werden 5 Kategorien unterschieden: Sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend und schlecht, wobei das am schlechtesten eingestufte Kriterium schlagend ist.
Sehr gute und gute Zustände ziehen keinen Handlungsbedarf nach sich, ab dem mäßigen Zustand ist Handlungsbedarf gegeben, sodass der gute Zustand wieder erreicht wird.
Am xxx sind zur Zeit rund 100.000 m2 durch Stege, Plattformen, Häuser, etc. überbaut und sind von 46 km Ufer 23 % natürlich, 30 % vom Menschen beeinflusst und 47 % verbaut (SCHULZ, L., SCHÖNHUBER, M., SANTNER, M. T. SWATON (2008): Erhebung des Ist-Zustandes der Uferverbauung und Seeeinbauten des xxx und des xxx).
Nach einer Anfrage an das Bundesamt für Wasserwirtschaft in xxx, welches die Fischbestandeserhebung am xxx für die Einstufung in den letzten Jahren vorgenommen hat, wurde mitgeteilt, dass zwar noch keine endgültige Einstufung angesichts einer noch nicht abgeschlossenen Ausarbeitung der Beurteilungsmatrix erfolgen kann. Allerdings kann schon jetzt gesagt werden, dass der gute ökologische Zustand zur Zeit erreichbar erscheint, allerdings Defizite in der Fischbiomasse und in den Kleinfischarten gegeben sind, sodass bei einer weiteren intensiven fischereilichen Nutzung und der Verbauung von Uferzonen die Gefahr besteht, den guten ökologischen Zustand nicht mehr zu erreichen (Schreiben vom 1.4.2010, ZI.: xxx).
Aus diesem Grunde wurden bereits seitens der fischereilichen Nutzung Beschränkungen ausgearbeitet.
Nach der Qualitätszielverordnung Ökologie -Oberflächengewässer, welche mit 30. März 2010 in Kraft getreten ist, dürfen für den guten hydromorphologischen Zustand nicht mehr als die Hälfte der Ufer verbaut werden (BGBL 11, 99/2010). Zur Zeit dürfte auf Grund der Verbauung kein guter Zustand mehr vorherrschen (nur mehr 23 % Naturufer am xxx), allerdings sind bei Vorliegen eines guten biologischen Zustandes die Verbauungen nachrangig.
Für die Errichtung von Seeeinbauten hat diese Einstufung nunmehr zur Folge, dass eine weitere Verbauung die Verschlechterung des ökologischen Zustandes des xxx nach sich ziehen würde und entsprechende Maßnahmen zu setzen wären. Weitere Überbauungen von Seeflächen sind daher auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Dies bedeutet, dass in Einzelfällen Zugangsstege bis zur schwimmfähigen Tiefe von 1,2 m mit einer maximalen Breite von 1,33 m noch genehmigungsfähig sind, soweit sie sonstigen naturschutz- und wasserrechtlichen Vorgaben entsprechen oder bei neuen Einbauten, alte um zumindest dieselbe Fläche zu reduzieren sind.
Andere Einbauten sind bis auf weiteres nicht bewilligungsfähig, da es zu einer vermehrten Überbauung und Nutzung von Uferbereichen kommt. Dadurch kommt es zu einer vermehrten Beschattung, sodass es zu einer Verringerung an Produzenten (Algen und Wasserpflanzen) kommt, welche wiederum Nahrungsbasis für Fischnährtiere und in weiterer Folge für Fische sind.
Zudem stellen sie Laichhabitate - und Einstände für Fische dar.
Für gegenständliche Plattform hat dies nunmehr zur Folge, dass aus gewässerökologischer Sicht dem Bestand im Ausmaß 39,76 m2 nicht zugestimmt werden kann. Aktenkundig ist eine überbaute Fläche von 12 m2 noch vor Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie.
Aus diesem Grunde ist die besagte Plattform auf eine Fläche von 12 m2 zu reduzieren. Wie diese Reduktion stattfindet, bleibt dem Antragsteller überlassen. Diesbezüglich ist ein entsprechendes Änderungsprojekt bis Juni 2013 einzureichen.“
In seiner Stellungnahme bzw. seinem Gutachten vom 13.03.2014 führte der gewässerökologische Amtssachverständige ergänzend wie folgt aus:
„1. Befund:
Mit Schreiben vom 02.07.2013, ZI. xxx der BH xxx wurde ersucht, zu den Einwendungen des Herrn xxx bezüglich der seitens des unterzeichneten ASV geforderten Reduzierung der Stegfläche um 12 m2 eine Stellungnahme abzugeben.
Weiters liegt ein AV seitens des naturschutzfachlichen ASV vom 28.09.2009 vor und wurde ersucht mitzuteilen, ob es dadurch zu einer inhaltlichen Änderung der Stellungnahme aus gewässerökologischer Sicht kommt.
Folgendes wurde durch den Antragsteller sinngemäß eingewendet:
•Es gibt bezüglich der Erweiterung eine positive Stellungnahme aus naturschutzfachlicher Sicht
•Der Uferbereich stellt durch diverse Holz- und Eisenteile eine Gefahr für Badende dar und erfolgte deshalb die Überbauung
• . Es liegt in keinster Weise eine naturnahe Uferzone vor
•2012 wurde an die ÖBF ein Benützungsentgelt für die Seefläche von 39,76 m2 entrichtet
•Die EU-Wasserrahmenrichtlinie ist für diesen Bereich nicht anzuwenden, da er extrem verbaut ist und auch keinen Lebensraum für Wasserpflanzen darstellt.
•Es möge aufgelistet werden, welche Lebewesen und Lebensgemeinschaften beeinträchtigt sind.
Seitens des unterzeichneten ASV wird angemerkt, dass die Stellungnahme des fachlichen Naturschutzes im Zuge der Erweiterung des Seeeinbaues im September 2009 erfolgte. Dabei wurde ein Plattform-Bestand von 6 mal 2 m (= 12 m2) vorgefunden.
Als einzige Wasserpflanze wurde das Rauh-Hornblatt (Ceratophyllum demersum) festgestellt.
Im September 2007 fand eine Makrophytenkartierung des xxx mittels Betauchung von Transekten statt. Zufälligerweise lag genau ein Transsekt vor dem Ufergrundstück des Antragstellers.
In diesem Bereich konnten bis zu einer Wassertiefe von 6,5 m Wasserpflanzen festgestellt werden und zwar:
Die Bart-Glanzleuchteralge (Lychnothamus Barbatus), eine sehr seltene und in Mitteleuropa vom Aussterben bedrohte Art, welche als Sensationsfund für den xxx an 8 von 83 untersuchten Transekten nachgewiesen wurde.
In Österreich war bislang nur ein Vorkommen aus dem xxx bekannt. Darüber hinaus sind nur einige, seit längerer Zeit unbestätigte Einzelfunde aus Polen, Ungarn und Rumänien bekannt.
Die Stern-Glanzleuchteralge (Nitellapsis obtusa) wurde seinerzeit ebenfalls vor dem Ufer-Gst. xxx nachgewiesen. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine gefährdete Art.
Lediglich das Ähren-Tausendblatt (Myriophyllum spicatum) ist als nicht gefährdet eingestuft und kommt in diesem Bereich selten vor.
Zur Überprüfung des Wasserpflanzenbestandes, nachdem zwischenzeitlich im Jahre 2009 die Plattform erweitert wurde, fanden am 05.09.2013 eine Betauchung des vor dem Ufer befindlichen Seebereiches und eine Wasserpflanzenbesammlung mit Herrn xxx statt.
Das Ufer ist steil abfallend. Die durchlichtete Zone ist demnach sehr schmal.
Es zeigte sich, dass unter der Plattform überhaupt kein Wasserpflanzenbestand, sondern lediglich ein Algenüberzug mit fädigen Algen vorliegt. Erst weiter draußen befindet sich ein spärlicher Bestand des Tausendblattes. Die Wassertiefe der Pflanzenbesiedelung reicht bis zu einer Wassertiefe von ca. 5 m. Es besteht ein lediglich sehr schmaler Streifen zwischen Plattformende und Tiefenzone.
Östlich der Plattform ist ein dichterer Bestand vorhanden.
An Armleuchteralgen konnten lediglich kleinere Reste sowie Wurzeln abgestorbener Exemplare festgestellt werden.
An Fischen konnten lediglich die aus Nordamerika eingeschleppten Sonnenbarsche gesichtet werden.
Von dem besammelten Material wurde eine Untersuchung im Labor des Kärntner Institutes für Seenforschung vorgenommen (Siehe Anhang) und wurde lediglich Myriophyllum spicatum als Vorkommen bestätigt. Das Pflanzenmaterial reichte nicht für eine Artbestimmung der Armleuchteralge aus, da es sich lediglich um Reste und Wurzelwerk handelte.
Ein Vorkommen der Bart-Glanzleuchteralge konnte somit nicht bestätigt werden.
Die Besammlung von mehr Material war nicht möglich, da nicht mehr vorhanden war.
Im Zuge der Betauchung wurden auch die seinerzeit vorgenommenen Schüttungen mit sperrigem Material und die Sicherungen festgestellt. Die Stahlträger sind mit der Hand nicht zu bewegen und somit fix verankert.
Für die Beurteilung des Sees aus fischereibiologischer Sicht gemäß WRRL erfolgte durch das Bundesamt für Wasserwirtschaft in xxx im Jahre 2004 eine Erhebung des Bestandes mittels Netz- und Elektrobefischung sowie im Jahre 2008.
Insgesamt kommen im See 26 verschieden Fischarten vor. Dominant sind Seelaube, Flussbarsch, Rotauge, Laube und Sonnenbarsch. An gefährdeten Arten laut Roter Liste sind 7 Arten vertreten (Tab.)
Tab. Fischarten im xxx und Gefährdungsgrad nach xxx, 1999
Fischart
Gefährdungsgrad
Aal
Aitel
Bitterling
gefährdet
Brachse
Flussbarsch
Forellenbarsch
Gründling
Güster
Hasel
Gefährdung droht
Hecht
Karausche
Karpfen
Kaulbarsch
Laube
Renke
Rotauge
Rotfeder
Rußnaße
Gefährdung droht
Schleie
Seeforelle
Vom Aussterben bedroht
Seelaube
Gefährdet
Seesaibling
Gefährdung anzunehmen
Sonnenbarsch
Wels
Zander
Von den gefährdeten Arten sind Hasel, Bitterling, Rußnase nur mehr in sehr geringem Ausmaß vorkommend, wobei der Bitterlingrückgang auf das Fehlen von Großmuscheln, in welcher der Fisch die Eier legt, zurückzuführen ist. Der Hasel ist mehr ein Flussfisch, benötigt Wasserpflanzen und sandig-kiesige Stellen zum Ablaichen. Die Eier werden an Steinen und Wasserpflanzen abgelegt. Ähnlich verhält es sich mit der Rußnase.
Die Karausche benötigt dicht verkrautete Flachwasserbereiche.
Seeforelle, Seesaibling und Seelauben sind Freiwasserfische. Die Seeforelle laicht in den größeren Zubringern und wurde der Bestand durch Besatzmaßnahmen so wie auch beim Seesaibling aufgebaut. Seelauben laichen im xxxbach und an flachen, kiesigen Stellen.
Die restlichen, nicht gefährdeten Arten sind bis auf die Renke an die Uferzonen gebunden und benötigen Wasserpflanzenbestände - mit Ausnahme von Laube und Sonnenbarsch- zum Ablaichen.
Erste Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass der Fischbestand des xxx insgesamt gering ist. Der ökologische Zustand anhand der Fische ist erst in Auswertung und erscheint das Erreichen eines guten ökologischen Zustandes mehr als fraglich.
1. 3 Bedeutung der Uferzonen für Seen
Die Uferzonen, insbesondere die verkrauteten und verschilften Flachbereiche eines Sees sind ökologisch von besonderer Bedeutung. In ihnen ist eine Vielfalt an Organismen anzutreffen. Schilfbereiche haben außerdem eine sehr wesentliche qualitative und quantitative Bedeutung für die Reinhaltung eines Sees. Zu einem großen Teil sind sie für die Selbstreinigungsvorgänge im See zuständig. Schilf- und Wasserpflanzengürtel schirmen den See vor Einflüssen von außen ab, die Filterwirkung für Nähr-, Schad- und Trübstoffe ist von großer Bedeutung. Diese Faktoren wirken sich auf die Qualität eines Sees aus.
In einer Pflanzengesellschaft im See kann man prinzipiell zwei verschiedene Gruppen unterscheiden. Einerseits mehrzellige Gefäßpflanzen, die zum Teil gänzlich unter Wasser zum Teil unter- und über Wasser wachsen, andererseits ein- und mehrzellige Algen, von denen es im Freiwasser schwebende und fädige, den Untergrund besiedelnde Formen gibt. Die im Freiwasser schwebenden Formen sind winzig klein und mit freiem Auge nicht sichtbar.
Die optische Wasserqualität eines Sees wird an der Klarheit des Wassers, welche v.a. durch die Menge der im Freiwasser schwebenden Algen beeinflusst wird, gemessen. Ausgedrückt wird die Klarheit des Wassers durch die Sichttiefe. Bei hohen Algenbiomassen sinkt die Sichttiefe deutlich, das Wasser färbt sich unansehnlich, je nach dominierender Algenart braun, grün, rot etc.
Bei fädigen, den Boden besiedelnden Algen kommt es durch den bei der Assimilation freigesetzten Sauerstoff zum Auftreiben der Algen. Durch die sog. Algenwatten kann es zu einer optischen Beeinträchtigung der Uferbereiche kommen.
Mit Verringerung der Sichttiefe werden auch die von Unterwasserpflanzen mögliche Besiedelungstiefe und damit der Lebensraum reduziert.
Es ist daher zu trachten, dass die im See vorhandenen und eingeschwemmten Nährstoffe nicht von Algen, sondern den höheren Wasserpflanzen (Laichkräuter, Schilf, Tausendblatt etc.) gebunden werden.
Durch günstige Randbedingungen haben der direkte Uferbereich und vor allem der dort vorhandene Wasserpflanzenbestand einen sehr hohen Stoffumsatz. Die daraus resultierende Produktion ist eine Basis der Nahrungskette, an deren Ende die Fische stehen. Viele Fischarten in einem See benötigen Unterwasserpflanzen- und Schilfbestände zum Ablaichen. Außerdem stellen die Schilfbestände für einen Großteil der Jungfische eine Kinderstube dar. Somit sind die Uferbereiche und vor allem die Schilfsäume wesentlichste Basis für einen guten Fischbestand.
Eine Verringerung von Wasserpflanzenbeständen hat daher eine Verringerung des Fischbestandes zur Folge.
Folgende Fischarten sind unter anderem vor allem in ihrer Entwicklung an das Ufer gebunden:
Hecht, Karpfen, Schleie, verschiedene andere Cypriniden ("Weißfische"), Zander, Wels, Forellenbarsch.
Der Hecht ist ein, vor allem im Jugendstadium, standorttreuer Uferfisch. Zur Laichzeit, meist zwischen Ende März und Ende Mai sucht er sehr seichte, verkrautete UfersteIlen auf. Dabei wird jedes Jahr nach Möglichkeit derselbe Laichplatz benützt. Die Weibchen legen etwa 40.000 bis 45.000 Eier pro kg Körpergewicht ab. Die Eier sind klebrig und haften an den Pflanzenbeständen. Die Brut entwickelt sich ebenfalls im Schilf bzw. Unterwasserpflanzengürtel. Vor allem wegen der Standorttreue bei der Laichabgabe und den übrigen Laichbedingungen wirkt sich ein Verlust von geeigneten Flächen auf diese Fischart besonders gravierend aus.
Für adulte Hechte sind die Wasserpflanzenbestände das wichtigste "Jagdrevier". In ihnen kommen die meisten Futterfische vor. Die Pflanzen bieten eine. geeignete Deckung für den Überraschungsangriff. Hechte in Seen mit geringen Pflanzenbeständen sind daher zumeist dünner und wachsen langsamer.
Der Zander ist nicht so stark wie der Hecht an das Ufer gebunden, jedoch zur Laichzeit (Mai - Juni) suchen die Fische etwa 1 - 3 m tiefe Uferpartien auf. Dabei werden Stellen als Laichplätze bevorzugt, an denen sich Wurzeln oder versunkenes Astwerk befinden. Die Eizahl beim Zander ist mit etwa 150.000 - 200.000 pro kg Körpergewicht sehr hoch. Die Jungfische und auch die älteren Tiere verbleiben zeitweise im Uferbereich und wechseln auch in tiefere Regionen.
Der Karpfen ist eine stark an die Uferregion gebundene Fischart. Dabei ist besonders ein starker Pflanzenwuchs wichtig. Hier findet der Fisch nicht nur Deckungsmöglichkeiten, sondern auch Nahrung und Laichplätze. Die Laichzeit fällt in die Monate Mai - Juli, wobei die klebrigen Eier an Wasserpflanzen angeheftet werden (200.000 - 300.000 je kg Körpergewicht).
Die Schleie ist vor allem zur Laichzeit (Mai - Juli) an das Ufer gebunden. Dabei werden - ähnlich wie beim Karpfen - die Eier an Wasserpflanzen abgesetzt (ca. 300.000 Stück pro Weibchen).
Auch der Wels sucht zur Laichzeit z.T. seichte UfersteIlen mit dichten Pflanzenbeständen auf, wobei ca. 30.000 Stück pro kg Körpergewicht in eine Art Nest abgegeben werden. Die Laichzeit fällt in das Frühjahr bis in die Sommermonate hinein (Mai - Juli).
Die diversen "Weißfische" wie z.B. Rotauge, Rotfeder, Aitel, Brachse, Güster, Bitterling und Karausche laichen alle großteils in den Wasserpflanzenbeständen ab und bevorzugen sie als Lebensraum. Die Laichzeit liegt dabei zwischen Mai und Juli.
Die Laube ist nur zeitweise an das Ufer gebunden. Sie laicht an kiesigen Stellen und schwimmt vor allem zur planktischen Nahrungsaufnahme in das Freiwasser.
Eine Besonderheit des xxx stellt der Forellenbarsch dar. Die Jungfische dieser Art halten sich vor allem in der Uferregion zwischen den Pflanzenbeständen auf. Die Laichzeit fällt ebenfalls in das Frühjahr (April - Juli), wobei die Laichabgabe in eine Laichgrube in etwa 1 - 2 m Tiefe erfolgt.
Zu hinterfragen ist die Feststellung des naturschutzfachlichen ASV, in diesem Bereich komme nur das Rauh-Hornblatt (Ceratophyllum demersum) vor ohne eine Betauchung vorgenommen zu haben.
Die Zonierung der Wasserpflanzen hängt natürlich von den Substratverhältnissen und von der Beschattung ab. Je geringer der Lichteinfall ist, desto geringer ist auch die Tiefe, in die Wasserpflanzen vordringen können und somit haben Einbauten- v.a. wenn es sich um Plattformen handelt einen wesentlichen Einfluss. Die Makrophytenstudie von Pall (2007) zeigt einen Wasserpflanzenbestand vor dem gegenständlichen Ufergrundstück. Wenn nun der Antragsteller selbst feststellt, dass keine Wasserpflanzen vorhanden sind, zeigt dies bereits die Auswirkung der Erweiterung der Plattform. Dies wurde auch durch die Betauchung bestätigt, wobei in einem ehemals potentiellen Wasserpflanzenlebensraum durch die Überplattung keine Wasserpflanzen mehr festgestellt wurden, sondern lediglich in Bereichen mit direktem Lichteinfall. Der Bestand selbst ist gering.
Die Bart-Glanzleuchteralge konnte nicht mehr eindeutig bestätigt werden, sondern lediglich Reste (Wurzelwerk) von Armleuchteralgen. Es liegt daher ein eindeutiger Rückgang dieser Pflanzenart vor und ist dies in direktem Zusammenhang mit der Plattform zu sehen, da sich ansonsten die Rahmenbedingungen im xxx nicht geändert haben.
Durch die Vergrößerung der Plattform wurde der dort befindliche Wasserpflanzenbestand daher erheblich beeinträchtigt und ist sogar im Bereich unter der Plattform gänzlich verschwunden und wurde durch fädige Algen ersetzt.
An Fischarten konnte lediglich der nicht heimische Sonnenbarsch festgestellt werden.
Im Zuge der Betauchung konnte eindeutig festgestellt werden, dass die gegenständliche Plattform eine Verringerung des Wasserpflanzenbestandes nach sich zog (unter der Plattform konnte überhaupt kein Wasserpflanzenbestand festgestellt werden) und liegt daher eine wesentliche Beeinträchtigung des Gewässerzustandes vor. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass lediglich ein Sonnenbarsch gesichtet wurde.
Aus den o.a. Gründen kann aus gewässerökologischer Sicht der nachträglichen Bewilligung der Erweiterung der Plattform daher nicht zugestimmt werden.
Eine Beseitigung der aus der Schüttung herausragenden Eisenteile ist zwar nicht Gegenstand aus gewässerökologischer Sicht, allerdings konnte bei der Betauchung festgestellt werden, dass die Eisenteile durchaus fest verankert sind und ein Abschneiden sehr wohI möglich wäre, sodass keine Gefahr mehr für in das Wasser springende Personen besteht.“
Dem Gutachten sind vier Unterwasser-Lichtbilder angeschlossen, welche den Algenaufwuchs unter der Plattform und dem Pflanzenbestand in der Umgebung der gegenständlichen Plattform dokumentieren (Tausendblatt und Armleuchteralge östlich).
Der dem Behördenverfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige bestätigte die Fachmeinung des gewässerökologischen Amtssachverständigen und verlangte, speziell im Hinblick auf die sehr selten und vom Aussterben bedrohte Armleuchteralge, ebenfalls den Rückbau der Plattform auf das ursprüngliche Maß von 12 m2.
In seiner Stellungnahme vom 08.01.2016 zu den Fragen der Behörde führte der gewässerökologische Amtssachverständige wie folgt aus:
„Mit Schreiben vom 15.12.2015, ZI.: xxx, der BH xxx wurden einige Fragen zur Beantwortung seitens der Behörde gestellt.
Dazu wird vorab angemerkt, dass bezüglich des Verfahrens bereits ausführlichst Erhebungen vorgenommen wurden und auch Stellungnahmen abgegeben wurden, die nach eingehendem Studium seitens der Behörde für eine Entscheidung in welchem Sinne auch immer ausreichend wären. Dies noch dazu, da es sich im gegenständlichen Fall um reines privates Interesse handelt und im Sinne einer Verfahrensökonomie derartige Verfahren so kurz wie möglich zu halten sind.
Zusätzlich wird auf das interne Arbeitspapier aus dem Jahre 2007 verwiesen, welches in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behördenvertretern und Sachverständigen erstellt wurde, in welchem die Errichtung von Plattformen zur Hintanhaltung einer zunehmenden Verbauung von Seeflächen für Privatpersonen nicht zulässig ist.
Dieses interne Arbeitspapier fand Fortsetzung bei der Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie, indem keine weiteren Verbauungen von Ufern- und Seeflächen - ausgenommen zum Erreichen der schwimmfähigen Tiefe - mehr genehmigungsfähig sind.
Nun zu den einzelnen Fragen:
1. Es wird um Beantwortung der Frage, in welchem Abstand vom Ufer bei der Makrophytenkartierung 2007 die Bart-Glanzleuchteralge und die Stern-Glanzleuchteralge gefunden wurden, ersucht. Letztendlich auch um Beantwortung der Frage, wie es erklärlich ist, dass die Bart-Glanzleuchteralge und die Stern-Glanzleuchteralge bei der Untersuchung 2007 noch gefunden wurden, zwei Jahre später jedoch nicht mehr. Laut Stellungnahme von xxxx vom 28.09.2009 wurde ausgeführt, dass aufgrund des flockigen Untergrundes und des Steilufers es kaum Wasserpflanzen gibt und lediglich im Westteil des Ufers Einzelexemplare des Rauh-Hornblattes vorhanden gewesen sind. Diese Stellungnahme erfolgte jedenfalls noch vor der Erweiterung der Steganlage von Herrn xxx.
In der Anlage finden sie einen Auszug aus der Makrophytenerhebung durch PALL 2007. Es handelt sich um einen schmalen, steil abfallenden Uferstreifen. Die erwähnten Algen wurden daher wenige m vom Ufer entfernt in einer Tiefe zwischen 5 und 6,5 m gefunden.
Die Feststellung der Wasserpflanzen durch xxx erfolgte vom Ufer aus und war nach Rücksprache 08.01.2015 diese Feststellung nicht umfassend und auf keinen Fall mit einer Betauchung vergleichbar.
Festgestellt wurde trotzdem ein Wasserpflanzenbestand im Bereich der nunmehrigen Überbauung durch die Plattform und ist dieser zwischenzeitlich durch die Auswirkung der Überbauung so wie die anderen Bestände verschwunden (der Westteil des Ufers wurde überbaut).
2. Welche fachlichen Argumente sprechen gegen den von Herrn xxx bei der Verhandlung vom 17.09.2014 unterbreiteten Vorschlag, die gesamte Überbauung in Glas auszuführen? Diesbezüglich wird angemerkt, dass bei der Verhandlung vom 17.09.2014 von Ihnen diesbezüglich lediglich mitgeteilt wurde, dass dies kein adäquater Ausgleich sei. Dies ohne nähere Begründung, weshalb dies kein adäquater Ausgleich ist. Angemerkt wird diesbezüglich weiters noch, dass als eines der Hauptargumente gegen Überbauungen von Seeflächen Ihrerseits die negativen Auswirkungen aufgrund der zusätzlichen Beschattung durch diese Überbauungen ins Treffen geführt werden. Bei Überbauungen aus Glas besteht somit seitens des Unterfertigten die Annahme, dass diese negativen Auswirkungen hinsichtlich der Beschattung wegfallen.
Die Auswirkungen der Errichtung von Glasstegen auf die Gewässerbiozönose wurden bisher nicht untersucht - z.B. Spiegelungen, Erwärmungen unter der Glasfläche, und ist eine Glasplattform als nicht Stand der Technik anzusehen. Es bleibt dem Antragsteller noch immer die Möglichkeit auf einer Plattform diverse Abdeckungen z.B. zur Vermeidung von Rutschflächen aufzubringen oder diese mit Sitzgelegenheiten, Liegen, Schirmen etc. zu verstellen, sodass weiterhin eine Beschattung vorhanden ist. Der Grundsatz keine weiteren Überbauungen mehr vorzunehmen würde damit ad absurdum geführt.
3. Stellt die gegenständliche Steganlage in der derzeitigen Form eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxx dar? Wenn diese Frage mit Ja beantwortet werden sollte, bitte um entsprechende ausführliche Begründung.
Durch die gegenständliche Vernichtung von Wasserpflanzenbeständen kommt es zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes der Makrophyten sowie zu einer erhöhten Verfügung von Nährstoffen für das Phytoplankton, welches sich an der Grenze vom guten zum mäßigen Zustand befindet. Durch die Plattform ist daher eine wesentliche Beeinträchtigung der Qualität des xxx gegeben, wobei v.a. auf die Summenwirkung hingewiesen wird. Vergleiche dazu die vorangegangenen Stellungnahmen sowie die einleitenden Worte.
4. Wenn Frage 3. mit Ja beantwortet wird: Würde die Steganlage, wenn sie in Glas ausgebildet wäre, ebenso eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxx darstellen? Wenn diese Frage mit Ja beantwortet wird, bitte um entsprechende ausführliche Begründung.
Siehe 2.
5. Erfolgte während oder durch die Errichtung der Steganlage eine über das geringfügige Ausmaß hinausgehende Habitatzerstörung, die derartige Verluste natürlicher hyteraler Diversität zur Folge gehabt haben, dass damit auch kumulativ auf die Fischartengemeinschaft und insgesamt auf das Ökosystem ein negativer Einfluss anzunehmen ist. Wenn diese Frage mit Ja beantwortet wird, bitte um entsprechende ausführliche Begründung.
Es erfolgte ein Verlust wesentlicher, geschützter Wasserpflanzenbestände.
6. Wenn Frage 5. mit Ja beantwortet wird: Hätte eine Ausbildung der gesamten Steganlage aus Glas auch eine über das geringfügige Ausmaß hinausgehende Habitatzerstörung zur Folge?
7. Aus der Stellungnahme vom 13.03.2014 ist zu entnehmen, dass im September 2007 eine Makrophytenkartierung des xxx mittels Betauchung von Transekten stattgefunden hat. Zufälligerweise wäre genau ein Transekt vor dem Ufergrundstück des Antragstellers gelegen und wären in diesem Bereich die in der Stellungnahme vom 13.03.2014 genannten Wasserpflanzen bis zu einer Tiefe von 6,5 m festgestellt worden.
In diesem Zusammenhang ergeben sich nachstehende Fragen:
7.1. Über welche Fläche bzw. wieviel Uferlaufmeter erstreckt sich dieses Transekt im unmittelbaren Bereich des Ufergrundstückes des Antragstellers?
Mehrere m Breite bis zur Tiefe, an der keine Wasserpflanzen mehr festgestellt werden bzw. kein Lichteinfall mehr gegeben ist (ca. 10m).
7.2. In welchem biologischen Zustand hat sich dieses Transekt bei der Makrophytenkartierung 2007 befunden?
Der xxx insgesamt lag im guten Zustand, die Uferverbauung ergab einen schlechten Zustand.
7.3. In welchem biologischen Zustand befindet sich dieses Transekt derzeit?
Die Betauchung wurde nach dem ökologischen Zustand nicht ausgewertet. Es ist jedoch sicherlich kein sehr guter Zustand anhand der Wasserpflanzen mehr vorhanden (vgl. 8.), sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit ein lediglich mäßiger. Die Einstufung müsste durch Frau xxx, xxx, in Auftrag gegeben werden, da nur sie Zugang zu den Trophieeinstufungen besitzt.
Da die Ergebnisse jedoch für eine Beurteilung durch den unterzeichneten ASV derartig klar sind, dass eine Verschlechterung eingetreten ist, erscheint jedoch eine detaillierte Auswertung für eine Beurteilung nicht notwendig.
8. Wie schaute der mittlere EQR-Wert der Makrophytenuntersuchung 2007 für den Detailwasserkörper von 1 km im unmittelbaren Bereich des Ufergrundstückes des Antragstellers aus?
Ist für die Fragestellung eigentlich nicht wesentlich, insgesamt jedoch wurde er mit sehr gut ermittelt. (vgl. Abb.)
9. Wie schaut der mittlere EQR-Wert der Makrophytenuntersuchung 2007 für den Detailwasserkörper von 1 km im unmittelbaren Bereich des Ufergrundstückes des Antragstellers derzeit aus?
Derzeit ist mit Sicherheit kein sehr guter Zustand mehr vorhanden, sondern lediglich ein mäßiger.
10. Wie schauen die Parameter Vegetationsdichte (EQR-VD) und Trophieindikation (EQR- TI) derzeit im Detailwasserkörper von 1 km im unmittelbaren Uferbereich des Antragstellers derzeit aus und wie sahen sie im Jahre 2007 aus?
Derzeit gibt es keine Auswertung, da dies für das gegenständliche Verfahren nicht wesentlich ist, da auf jeden Fall eine Verschlechterung stattgefunden hat. 2007 wurde eine Vegetationsdichte von sehr gut bei einer Trophie-Indikation von gut festgestellt.
Die Vegetationsdichte ist jetzt auf keinen Fall mehr sehr gut, die Trophie-Indikation wird schwer zu bewerten sein, da eigentlich kaum mehr Wasserpflanzen vorhanden sind.
11. Welche Auswirkungen hätte das von Herrn xxx mehrfach unterbreitete Angebot, in der westlichen Aussparrung des See-Einbaues Pflanzenkörper einzubringen und dauerhaft zu fixieren sowie durch entsprechende Bepflanzung mit den für diesen xxxbereich typischen Unterwasserpflanzen (Najas marina, Potamogeton crispus, P. perfoliatus) einen wichtigen kleinen Unterwasser- Trittsteinbiotop zu errichten, für den ökologischen Zustand für dieses Transekt bzw. für den Detailwasserkörper in einer Länge von ca.1 km?
Bepflanzungen haben gezeigt, dass dies kein adäquater Ausgleich ist, da die Wasserpflanzen spezielle Lebensraumanforderungen haben. Es bleibt meist bei einem Versuch, der dann nicht den gewünschten Erfolg bringt.“
Der Stellungnahme ist ein Auszug der Makrophytenerhebung 2007 samt Einstufung betreffend den gegenständlich relevanten Bereich angeschlossen.
Auf Aufforderung der belangten Behörde gab der gewässerökologische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 29.04.2016 nochmals zu den Bedenken des Beschwerdeführers Auskunft wie folgt:
„Mit Schreiben vom 06.04.2016, ZI.: xxx der BH xxx wurde ersucht zur neuerlich eingelangten Stellungnahme des Herrn xxx, datiert mit 21.03.2016, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Insbesondere möge auf die Thematik der Bart-Glanzleuchteralge sowie des Vorliegens einer Flachwasserzone eingegangen werden.
Bart-Glanzleuchteralge:
Die Bart-Glanzleuchteralge kann vom Ufer aus gar nicht bestimmt werden, sondern ist nur eine Bestimmung anhand von Belegexemplaren möglich. Dies gilt auch für andere Unterwasserpflanzen. Da das von Herrn xxx nicht durchgeführt wurde, ist eine Artenfeststellung durch einen Blick ins Wasser nicht plausibel und auch nicht nachvollziehbar.
Sehr wohl nachvollziehbar ist die Erhebung der Wasserpflanzenbestände durch Pall, die eindeutig die Bart-Glanzleuchteralge durch Betauchungen nachwies und die Erhebung samt Besammlung der Wasserpflanzenbestände durch den unterzeichneten ASV. Dabei wurde ein drastischer Rückgang der Wasserpflanzenbestände seit der Erhebung durch Pall im Jahre 2007 festgestellt.
Die seitens des Antragstellers vorgelegte Veröffentlichung durch Raabe et al (2012) zeigt auch die Seltenheit dieser Algenart auf.
Die angegebene Verbreitungstiefe von 1,6 bis 4 m laut Raabe ergibt sich aus dem trophischen Zustand des Deutschen Sees (mesotroph bis schwach eutroph), der einen weitaus höheren Nährstoffgehalt und damit eine geringere Sichttiefe als der xxx (schwach mesotroph) aufweist.
Ein Verschwinden dieser Art ist auf die zusätzliche Verbauung und damit Beschattung sowie Ufernutzung zurückzuführen.
Weiters sind zusätzlich andere Unterwasserpflanzen gegenüber den Erhebungen von Pall als auch der groben Beschreibung durch xxx drastisch zurückgegangen.
Dazu wird auf die bereits vorliegenden Stellungnahmen verwiesen.
Flachwasserzone:
Beim Anwesen xxx liegt keine Flachwasserzone vor. Dies ist jedoch nicht von Relevanz, da Überbauungen sich nicht nur negativ auf Flachwasserbereiche auswirken, sondern wie sich gegenständlich zeigt, auch der für die Beurteilung des ökologischen Zustandes wesentliche biologische Parameter "Wasserpflanzen" beeinträchtigt wurde.“
Der dem Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige gab anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten an, dass er im Verfahren vor der belangten Behörde bereits zwei fachliche Gutachten abgegeben habe. Ein Gutachten stammt vom 08.02.2016 und eines vom 26.04.2016. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 08.02.2016 Folgendes aus:
„Herr xxx, beantragt die nachträgliche Bewilligung für den Umbau und die teilweise Neuerrichtung eines konsenslos errichteten Bade- und Bootsanlagesteges in der xxx-Parz. Nr. xxx, vor dem Ufergrundstück Nr. xxx, beide KG xxx.
Herr xxx schrieb in seinem naturschutzfachlichen Gutachten vom 21. November 2012: "... Hierbei wurde festgestellt, dass der beantragte Holz-Steg inklusive Einstiegsleiter bereits errichtet wurde. Der neu errichtete Steg hat eine Gesamtfläche von 39,76 m". Der ursprüngliche Steg hatte die Ausmaße von 12 m', was durch eine Vermessung der Bundesforste aus dem Jahr 2009 belegt ist. Somit ist eine zusätzliche Überbauung der Seefläche des xxx von ca. 27 m" vorgenommen worden. "
Weiters wird der gegenständliche Uferabschnitt auf einer Länge von ca. 80 Ifm als dicht verbaut angeführt. Links und rechts davon befinden sich noch Röhrichtbestände entlang des Seeufers. Im Gutachten kommt der ASV für Naturschutz zum Schluss: "Aufgrund der dichten Verbauung dieses xxx-Uferabschnittes ist das Landschaftsbild in diesem Bereich ebenso wie der Landschaftscharakter nachteiligen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Im unmittelbaren Bereich ist für die Entwicklung eines Uferbewuchses oder Röhrichtbestandes keine Entwicklungsmöglichkeit mehr gegeben. Sehr wohl kommen unmittelbar vor dem Ufergrundstück Nr. xxx im xxx Unterwasserpflanzen vor, was im Zuge des Ortsaugenscheines am 15.11.2012 im Beisein des gewässerökologischen ASV bestätigt werden konnte. Aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen Verunstaltung des Landschaftsbildes ... kann einer weiteren Beeinträchtigung in Form einer Vergrößerung eines Boots- und Badesteges um mehr als das dreifache seiner ursprünglichen Größe nicht zugestimmt werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre daher das ursprüngliche Ausmaß des Bade- und Bootssteges von 12 m2 wieder herzustellen. Es wurde mit Herrn xxx vereinbart, das bis Ende Juni 2012 eine entsprechende Abänderung des Steges mit der Reduzierung auf 12 m2 Stegfläche bei der Behörde eingebracht wird."
Im Zuge der Verhandlung am 17. September 2014 hat Herr xxx eine naturschutzfachliche Stellungnahme abgegeben: "Prinzipiell verweise ich auf das Gutachten von Herrn xxx vom 19.09.2013, welches vollinhaltlich übernommen wird. Weiters führe ich aus, dass einerseits aufgrund des Landschaftsbildes und andererseits aufgrund der Tatsache, dass in diesem Bereich des besagten Grundstückes vor Jahren eine stark gefährdete, vom Aussterben bedrohte Art (Bart-Glanzleuchteralge) festgestellt werden konnte, welche im Zuge einer Untersuchung durch den ASV für Gewässerökologie, xxx gemeinsam mit dem Antragsteller bei einem Tauchversuch im September 2013 nicht mehr nachgewiesen werden konnte, eine negative Beeinflussung durch die zusätzlich überbaute Fläche gegeben ist. Dementsprechend ist aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes ein Rückbau dieser Fläche notwendig."
Die Behörde ersucht um Beantwortung folgender Fragen:
1. Inwieweit kommt es durch den beantragten See-Einbau tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Landschaftbildes, nachdem dieses bereits beeinträchtigt ist.
2. In welchem Abstand vom Ufer wurden bei der Makrophytenkartierung 2007 die Bart- und Glanzleuchteralge gefunden. Warum wurden die Arten zwei Jahre später nicht mehrgefunden. Laut Stellungnahme von xxx vom 28.09.2009 gab es zu diesem Zeitpunkt kaum Wasserpflanzen, lediglich im Westteil des Ufers Einzelexemplare des Rau-Hornblattes ...
Wie im Befund von xxx bereits ausgeführt handelt es sich beim ggstl. Badeplatz (Gst. Nr. xxx) um einen stark verbauten Seeuferbereich. Bezogen auf den gesamten Buchtabschnitt ist der Bereich mit den zwei benachbarten Grundstücken (insgesamt auf einer Länge von ca. 30 m) der am stärksten verbauten Uferabschnitt. Die daran anschließenden Ufergrundstücke sind bereits weniger verbaut und in einem Abstand von jeweils ca. 25-30 m findet man zwischen den Stegen auch mehr oder weniger große Schilfbestände.
Im Sinne des Umweltverfassungsgesetzes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die natürlichen Ressourcen, und dazu gehören auch Seeuferbereiche mit ihren Verlandungszonen, nur im absolut erforderlichen Ausmaß verbaut (zerstört) werden. ln der Verwaltungspraxis wurde daher zur Schonung der Seeufer bisher der Vorsatz gelebt, dass Stege nur in dem Ausmaß errichtet werden, soweit dies für die Erreichung der schwimmfähigen Tiefe erforderlich ist. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch Bootsanlegestellen zu sehen. Auch wenn das Ufer bereits stark verbaut ist, so zeigen ältere Luftbilder, dass im Bereich des Badeplatzes „xxx" eine wesentlich geringere Verbauung der Flachwasserzonen vor dem Jahr 2009 vorlag. Ob zwischen dem ursprünglichen Steg und dem nachbarlichen Grundstück auch Schilf vorhanden war, wie dies im Bereich anderer Badeplätze im ggstl. Uferabschnitt noch zu sehen ist, kann auf Grund der geringen Qualität älterer Luftbilder nicht beurteilt werden. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass in der nun überbauten Flachwasserzone des xxx kein Schilf- oder Wasserpflanzenbestand mehr wachsen kann. Es ist daher im Nachhinein nicht mehr möglich, die genaue Situation der Wasserpflanzenbestände vor Errichtung der konsenslos errichteten Steganlage zu rekonstruieren. Nachdem jedoch bei anderen Grundstücken innerhalb des Uferabschnittes Schilfbestände bzw. Wasserpflanzenbestände noch vorkommen, wo (noch) keine Überbauung stattgefunden hat (siehe aktuelles Orthofoto), kann aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass die überbauten Wasserflächen sowohl für Röhrichtbestände, als auch für Wasserpflanzen geeignet sind.
Eine Vorbelastung des Landschaftsraumes in Form von Eingriffen wie hier verschiedene Seeeinbauten, ist kein Freibrief für die Legalisierung weiterer nachteiliger, nachhaltiger Beeinträchtigungen. Jeder Eingriff ist auch im Hinblick auf die Verstärkung der Eingriffswirkung zu sehen. Am Badeplatz „xxx" kam es durch die große Überbauung der Wasserfläche auf einem sehr kleinen Ufergrundstück zu einer neuen Dimension der Seeuferverbauung, die eine aus fachlicher Sicht keinesfalls vertretbare Steigerungsstufe eines naturfern verbauten Ufers darstellt. Dadurch kommt es zu einer zusätzlichen nachhaltigen, nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes. Aus den Erkenntnissen des VWGH ist zu entnehmen, dass eine nachteilige, nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch vorliegen kann, wenn bereits eine Vorbelastung der Landschaft durch zahlreiche Eingriffe vorliegt.
Siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1995 (GZI. 93/10/0187), woraus zu entnehmen ist: "Eine nachhaltige Beeinflussung des Landschaftsbildes setzt nicht voraus, dass der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstellt; auch wenn bereits zahlreiche Eingriffe vorliegen, kann das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegen (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 17. Mai 1993, ZI. 92/10/0147)."
In ähnlicher Weise wird zur Vorbelastung der Landschaft in einem weiteren Erkenntnis des VWGH vom 29. Oktober 1964 hingewiesen: "Für die Beurteilung der Frage, ob das Landschaftsbild durch ein Bauwerk verunstaltet wird, ist es ohne Bedeutung, ob sich noch weitere Bauten verunstaltenden Charakters in der Gegend befinden, solange die Landschaft nicht bereits soweit ihrem ursprünglichen Charakter entfremdet wurde, dass auf sie positive Gesichtspunkte der Ästhetik ernsthaft nicht mehr Anwendung finden können."
Aus den Roten Listen gefährdeter Pflanzen Österreichs (Niklfeld et al. 1999: 268ff.) ist zu entnehmen: " ... sind die Armleuchteralgen (Anm.: dazu gehört auch die Bart-Glanzleuchteralge (Lychnothamnus barbatus) heute mit wenigen Ausnahmen als gefährdete Gruppe anzusehen." Es werden massive Verluste beklagt, da es sich hierbei um eine sehr empfindliche Pflanzengruppe handelt. Armleuchteralgen können geeignete Gewässer großflächig besiedeln, sind aber auch bekannt dafür, dass sie bei kleinsten Umweltbelastungen wieder verschwinden. Im ggstl. Fall ist es daher nicht verwunderlich, dass die Art nicht mehr gefunden werden konnte, da kleinste Änderungen durch z. B. Badebetrieb, Gewässerüberbauung etc. zu einen Verlust führen können. Aus fachlicher Sicht wurde jedoch der Beweis erbracht, dass die Flachwasserzonen vor dem Grundstück „xxx" einen geeigneten Wuchsstandort darstellen. Eine Wiederbesiedelung der flachen Uferzone mit Wasserpflanzen kann nur erfolgen, wenn der konsenslos errichtete Steg auf das ursprüngliche Ausmaß rückgebaut wird und so wieder genug Licht auf den Gewässerboden fällt. Wie schlecht es mit den Wasserpflanzen bestellt ist, zeigt auch die Tatsache, dass das Raue Hornblatt, das in der Stellungnahme „xxx" erwähnt wird, in Österreich in der Zwischenzeit bereits als regional gefährdet gilt (Niklfeld et al. 1999). Am 15. November 2012 (nach Errichtung der konsenslosen Steganlage) konnte der ASV xxx im Beisein des ASV für Gewässerökologie in dem an die Steganlage angrenzenden Flachwasserbereich Wasserpflanzen feststellen.
Auch am xxx sind teils massive Rückgänge von Schilfbeständen und Wasserpflanzen festzustellen. Jede weitere unnötige Verbauung führt zu weiteren Verlusten der noch vorhandenen Restbestände, teils hochgradig gefährdete Wasserpflanzen. Aus fachlicher Sicht kann daher der konsenslos errichteten Erweiterung der Steganlage im xxx vor dem Grundstück xxx aus Gründen des Landschaftsschutzes (zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) und aus Gründen des Artenschutzes (Überbauung von Flachwasserzonen, die vor Errichtung der Steganlage gefährdete Arten beinhaltet haben) nicht zugestimmt werden.“
In seinem Gutachten vom 26.04.2014 führte der naturschutzfachliche Amtssachverständige Folgendes aus:
„Die Bezirkshauptmannschaft xxx ersucht um Stellungnahme zum Schreiben von Herrn xxx, vom 21. März 2016.
Herr xxx führt in seinem Schreiben insbesondere zwei Themenbereiche an. Es handelt sich hierbei um das Landschaftsbild und die Standortsansprüche der Bart-Glanzleuchteralge (Lychnothamnus barbartus).
Die Eingaben von Herrn xxx bewirken keine Änderung des Naturschutzgutachtens, welches in seinem Inhalt voll aufrecht bleibt. Ein Aktenvermerk von Herrn xxx ist dem ASV nicht bekannt und hat auch keine Relevanz für die naturschutzfachliche Beurteilung. Zur Kritik des Herrn xxx darf angemerkt werden, dass der Verweis auf einen bereits bestehenden Befund legitim ist und die Örtlichkeiten sind mir als Naturschutz-Sachverständigen bestens bekannt.
Herr xxx führt eine wissenschaftliche Arbeit zur Bart-Glanzleuchteralge Vom Obersee aus Brandenburg, Deutschland an. Dort werden die Fundpunkte mit Wassertiefen zwischen 1,6 bis 4 m angegeben. Laut Angabe von Herrn xxx überragen seine Seeeinbauten Wassertiefen von bis zu 2,5 m. Das lässt den Schluss zu, dass das Vorkommen der Bart-Glanzleuchteralge zum Zeitpunkt vor der Errichtung der Seeeinbauten nicht auszuschließen ist. Die Tiefe des Vorkommens hängt letztlich von der Sichttiefe des Gewässers, der Beschattung, dem Wellenschlag u. a. Faktoren ab. Die Wuchstiefen von Wasserpflanzen vom Obersee lassen sich nicht 1:1 auf den xxx übertragen. Es liegt für den xxx keine flächendeckende Kartierung des Wasserpflanzenbestandes vor. Die Tiefenangabe bezieht sich laut xxx auf die tatsächliche FundsteIle des entnommenen Exemplares und nicht auf den ganzen Bestand zum damaligen Zeitpunkt. Auf Grund der Tiefenangabe in der Publikation aus Deutschland ist eine Überbauung eines Bestandes im Nachhinein durchaus als wahrscheinlich anzunehmen. Wenn die Pflanze in 5 m Tiefe gefunden wurde und nach der Literaturangabe Tiefen zwischen 1,6 und 4 m besiedelt werden, ist ein Vorkommen gemäß der Literaturangabe in geringer Tiefe als wahrscheinlich anzunehmen.
Zur Aussage bzgl. Schilf: Der Bestand der vorhandenen Schilfflächen in der Umgebung kann in der Natur jederzeit überprüft werden.
Herr xxx führt an, dass für eine Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes das Vorhandensein einer Sichtbeziehung unerlässlich ist. Die Bemerkung ist insofern nicht relevant, da das ggstl. Bauwerk nicht versteckt ist, sondern offen am Seeufer einsehbar ist. Ob die Sichtbeziehung über ein vorbeifahrendes Wasserfahrzeug oder vom Nachbarn, vom xxx oder von der Luft aus hergestellt wird, ist dabei nebensächlich. Entscheidend für die Beurteilung des Vorhabens ist die Veränderung des Landschaftsraumes, die durch das Bauwerk bewirkt wird/wurde. Bereits relativ kleine Eingriffe können in Kumulation mit anderen Bauwerken zu nachteiligen, nachhaltigen Landschaftsveränderungen führen.
Auszug aus dem Naturschutzgutachten (Feb. 2016): "Eine Vorbelastung des Landschaftsraumes in Form von Eingriffen wie hier verschiedene Seeeinbauten, ist kein Freibrief für die Legalisierung weiterer nachteiliger, nachhaltiger Beeinträchtigungen. Jeder Eingriff ist auch im Hinblick auf die Verstärkung der Eingriffswirkung zu sehen. Am Badeplatz „xxx" kam es durch die große Überbauung der Wasserfläche auf einem sehr kleinen Ufergrundstück zu einer neuen Dimension der Seeuferverbauung, die eine aus fachlicher Sicht keinesfalls vertretbare Steigerungsstufe eines naturfern verbauten Ufers darstellt. Dadurch kommt es zu einer zusätzlichen nachhaltigen, nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes. Aus den Erkenntnissen des VWGH ist zu entnehmen, dass eine nachteilige, nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch vorliegen kann, wenn bereits eine Vorbelastung der Landschaft durch zahlreiche Eingriffe vorliegt.
Siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1995 (GZI. 93/10/0187), woraus zu entnehmen ist: "Eine nachhaltige Beeinflussung des Landschaftsbildes setzt nicht voraus, dass der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstellt; auch wenn bereits zahlreiche Eingriffe vorliegen, kann das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegen (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 17. Mai 1993, ZI. 92/10/0147)."
In ähnlicher Weise wird zur Vorbelastung der Landschaft in einem weiteren Erkenntnis des VWGH vom 29. Oktober 1964 hingewiesen: "Für die Beurteilung der Frage, ob das Landschaftsbild durch ein Bauwerk verunstaltet wird, ist es ohne Bedeutung, ob sich noch weitere Bauten verunstaltenden Charakters in der Gegend befinden, solange die Landschaft nicht bereits soweit ihrem ursprünglichen Charakter entfremdet wurde, dass auf sie positive Gesichtspunkte der Ästhetik ernsthaft nicht mehr Anwendung finden können."
Aus naturschutzfachlicher Sicht bleiben die Versagungsgründe für die nachträgliche Genehmigung der Stegerweiterung aufrecht.“
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10.10.2016 führte der naturschutzfachliche Amtssachverständige ergänzend aus, dass die Bart-Glanzleuchteralge am Standort des geplanten Vorhabens vorgekommen ist und zur Familie der Armleuchteralgen gehört. Laut Roter Liste gefährdeter Biotoptypen Österreichs (Essl und Egger 2010) gehören Armleuchteralgenbestände zu einem stark gefährdeten Biotoptyp. Bei einer früheren Begehung durch xxx ist auch das graue Hornblatt im Bereich der Überbauung festgestellt worden. Auch diese Pflanzenart gehört mittlerweile zu den gefährdeten Pflanzenarten laut Roter Liste und ist auch eine submerse Gefäßpflanzenart, die als Teil eines weiteren gefährdeten Biotoptyps der Roten Liste gilt, nämlich dem Typ submerse Gefäßpflanzenvegetation, der als stark gefährdet einzustufen ist. Die Bart-Glanzleuchteralge stellt eine seltene und auch gefährdete Pflanzenart dar. Mit dem gegenständlichen Vorhaben ist eine Vernichtung des Lebensraumes dieser seltenen und gefährdeten Pflanzenart verbunden. Der mit der Überbauung verbundene Lichtentzug ist für die Bart-Glanzleuchteralge tödlich. Die submersen Pflanzenbestände (dazu gehören Bart-Glanzleuchteralgen) ist eine gefährdete Biotoptype, die durch das gegenständliche Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird.
Der gewässerökologische Amtssachverständige ergänzte seine Angaben noch mit dem Hinweis darauf, dass bereits ein überaus großer Bereich des Sees verbaut sei, sodass die Gewässerqualitätskomponenten derart beeinträchtigt seien, dass keine gute Wasserqualität im Uferbereich mehr vorhanden sei. Alle 27 m gebe es einen Seeeinbau. Zum Aktenvermerk von xxx vom 28.09.2009, wonach auf Grund des nicht vorhandenen Makrophytenbewuchses keine Beeinträchtigung zu erwarten sei, gab er an, dass xxx lediglich eine Beurteilung vom Uferbereich aus vorgenommen habe. Die Beurteilung des gewässerökologischen Amtssachverständigen sei jedoch auf Grund von Tauchgängen verfasst worden. Dazu verwies er auf die Makrophytenkartierung des xxx 2007, wonach der Makrophytenbewuchs sehr wohl vorhanden gewesen sei. Die Ausführungen im Gutachten des xxx seien aus seiner Sicht demnach mangelhaft. Relevant sei genau jener Bereich, welcher überbaut worden sei (5 m links und 5 m rechts). Auf die Frage, ob die Bewilligungsfähigkeit des Projektes mittels Auflagen erreicht werden könne, gab der gewässerökologische Amtssachverständige an, dass dies nicht der Fall sei und verwies diesbezüglich auf sein Gutachten und seine schriftlichen Stellungnahmen. Auch mit Unterwasserpflanzenkörben sei der Seeeinbau nicht bewilligungsfähig, weil die Wasserpflanzen zu sensibel seien. Auch mit Ersatzbepflanzungen könne die gewässerökologische Beeinträchtigung nicht hintangehalten werden.
Zu dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung ins Treffen geführten Gutachten des xxx gab der naturschutzfachliche Amtssachverständige an, dass es ein diesbezügliches Gutachten nicht gebe, sondern es sich lediglich um einen Aktenvermerk betreffend einen Ortsaugenschein handle. Das im Aktenvermerk dokumentierte Vorkommen des rauen Hornblattes sei ein Zeichen dafür, dass es früher mehr Wasserpflanzen gegeben habe und nunmehr eine Verarmung eingetreten sei. Vom Steg aus sei eine genauere fachliche Beurteilung über die bestehenden Pflanzenarten im See nicht möglich gewesen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers zeigte sich mit dem Ergebnis der Beschwerde-verhandlung nicht zufrieden und beantragte im Hinblick auf die grundsätzliche Bereitschaft der Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG, eine Zustimmung für einen insgesamt 25 m² großen Seeeinbau zu erteilen, die Erstreckung der Verhandlung zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung mit der Österreichischen Bundesforste AG. Zudem wiederholte er ausdrücklich den Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser Angaben über die Situation an Ort und Stelle vor Beginn der Bauarbeiten betreffend den Überbau sowie auch über den gemeinsam mit dem Amtssachverständigen absolvierten Tauchgang machen könne, und behielt sich die ergänzende Erörterung der Gutachten der beiden Amtssachverständigen ausdrücklich vor.
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Vertagung und Erstreckung der Verhandlung wurden durch Beschlüsse der Richterinnen zurückgewiesen bzw. wurde dem Beweisantrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers nicht stattgegeben.
Mit Eingabe vom 24.10.2016 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher die Verhandlungsniederschrift bereits am 10.10.2016 durchlas und unterzeichnete, einen Antrag auf Protokollberichtigung. Er meinte, die Verhandlungsniederschrift sei dahingehend zu ergänzen, dass sein Antrag, dem gewässerökologischen Amtssachverständigen die Vorlage der Makrophytenkartierung xxx 2007 aufzutragen, nachträglich zu protokollieren sei. Die Verhandlungsleiterin habe es offenbar auf Grund eines Versehens verabsäumt, diesen Antrag zu protokollieren, weshalb von einer „entscheidungswesentlichen Unvollständigkeit“ der Niederschrift auszugehen sei.
II.Rechtslage:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, bestimmt:
„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:
„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsge-richt selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 idgF LGBl. Nr. 65/2016 lauten auszugsweise:
§ 4 Landesweit geltende Schutzbestimmungen:
Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:
a)die Errichtung von Einbauten, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen;
…
§ 9 Bewilligungen:
(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftraumes wesentlich gestört würde,
d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
§ 51 Ansuchen
(1)Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantra-gen.
(2)In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben.
(3)Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen u.dgl. in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4)Die Behörde kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles erforderlich sind.
(5)Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne des Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
§ 57 Wiederherstellung
(1)Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen des Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
III.Vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Ufergrundstückes Nr. xxx, KG xxx, vor welchem er parallel zum dort bestehenden Gebäude auf dem xxx-Grundstück Nr. xxx, KG xxx, einen 12 m2 großen Badesteg in eine Badeplattform im Ausmaß von 39,76 m2 gemäß dem Bauplan vom 13.07.2012, Nr. E01, und der Baubeschreibung vom 16.07.2016, beide verfasst von der xxx GmbH, xxx, umbauen bzw. den Altbestand beseitigen und die Badeplattform neu errichten ließ. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung dieses Seeeinbaus lag bisher nicht vor. Betreffend den Altbestand des Seeeinbaus existiert lediglich eine Aufmaßskizze des ehemaligen Verwalters des öffentlichen Wassergutes, wonach die Vorbesitzer (xxx) über einen Seeeinbau von 6 m x 1,1 m parallel zur Ufermauer zuzüglich Abstiegsleiter verfügten. Laut dem Pachtflächen-Lageplan der nunmehrigen Verwalterin des xxx, der Österreichischen Bundesforste AG, vom 04.12.2009, GZ: xxx, betreffend das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, verfasst von xxx, xxx, besteht vor dem Grundstück Nr. xxx eine Seeüberbauung von 12 m2 (ca. 6 m x 2 m). Mit Eingabe vom 16.07.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Umbau und teilweisen Neubau eines Bade- und Bootsanlegesteges gemäß der oben bereits genannten Planunterlagen der xxx GmbH. Die Eigentümerin des xxx-Grundstückes Nr. xxx erteilte ihre Zustimmung zur Grundinanspruchnahme im Zuge des Behördenverfahrens für eine Seeüberbauung im Ausmaß von lediglich 12 m2. Demzufolge erteilte die belangte Behörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer lediglich die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für einen Seeeinbau im Ausmaß von 12 m2, wies das Mehrbegehren zurück und erteilte dem Beschwerdeführer einen dementsprechenden naturschutzpolizeilichen Beseitigungsauftrag betreffend den konsensüberschreitenden Teil des Seeeinbaus. In der Beschwerdeverhandlung erteilte die Österreichische Bundesforste AG ihre Zustimmung zur Errichtung von 13 m2 an zusätzlichem Seeeinbau, somit insgesamt zur Errichtung eines Seeeinbaus im Ausmaß von 25 m2. Die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen der Gewässerökologie und des Naturschutzes sprachen sich gegen einen 12 m2 übersteigenden Seeeinbau aus und verlangten eine dementsprechende Verkleinerung der bereits bestehenden Plattform.
Der gegenständliche Uferbereich mit den beiden benachbarten Grundstücken (Gesamtlänge ca. 30 m) stellt, bezogen auf den gesamten Buchtabschnitt, den am stärksten verbauten Uferabschnitt des xxx dar. Die an den zuvor genannten Uferbereich anschließenden Ufergrundstücke sind bereits weniger verbaut und in einem Abstand von jeweils ca. 25 m bis 30 m befinden sich zwischen den Stegen auch Schilfbestände verschiedener Größe. Alte Luftbilder zeigen, dass im Bereich der Parzelle xxx, KG xxx, vor 2009 eine wesentlich geringere Verbauung der Flachwasserzonen vorlag.
Mit dem beantragten Vorhaben wird der Lebensraum einer seltenen und gefährdeten Pflanzenart vernichtet. Es ist dies die Bart-Glanzleuchteralge. Durch die Überbauung kommt es zu einem Lichtentzug, der für diese Pflanzenart tödlich ist. Die Bart-Glanzleuchteralge gehört zu den submersen Pflanzenbeständen. Bei diesen handelt es sich um eine gefährdete Biotoptype, deren Bestand durch das gegenständliche Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der den Feststellungen zu Grunde liegende Sachverhalt ist abgesehen vom Ergebnis der Beurteilung der Amtssachverständigen unbestritten.
Die Angaben des gewässerökologischen Amtssachverständigen in seinen Gutachten, Stellungnahmen und in der Beschwerdeverhandlung sind durchaus plausibel, schlüssig und nachvollziehbar. Sie beruhen im Wesentlichen auf der seinem Gutachten vom 08.01.2016 angeschlossenen Mykrophytenerhebung 2007 samt Einstufung und den von ihm persönlich gemachten Beobachtungen im Zuge mehrerer Tauchgänge. Auf die Fragen der Richterin und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers konnte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung detailliert Auskunft geben und konnte das Gericht keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, seine fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar waren die Angaben des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, welcher die Angaben des gewässerökologischen Amtssachverständigen vollinhaltlich bestätigte. Die Feststellungen, wonach mit dem gegenständlichen Vorhaben eine Vernichtung der Bart-Glanzleuchteralge (eine seltene und gefährdete Pflanzenart) verbunden ist sowie die wesentliche Beeinträchtigung der gefährdeten Biotoptypen, stützt sich auf die detaillierten, nachvollziehbaren, plausiblen und schlüssigen Ausführungen des naturschutzfachlichen ASV in der Verhandlung vom 10.10.2016 sowie in seinem Gutachten vom 8.2.2016 (Seite 3) und vom 26.4.2016 (Seite 1). Der Beschwerdeführer hingegen hat kein der fachlichen Qualifikation der Amtssachverständigen entsprechendes Gegengutachten vorgelegt.
In seinen schriftlichen Stellungnahmen hat der gewässerökologische Amtssach-verständige detailliert und umfassend auf sämtliche Lösungsvorschläge und sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers Bezug genommen und sämtliche Einwendungen schlüssig und nachvollziehbar widerlegt. In Anbetracht seiner eindeutigen und detaillierten Ausführungen, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend geklärt.
Die beantragte Vorlage der „Makrophytenkartierung xxx 2007“ war entbehrlich, weil sie betreffend den Umgebungsbereich des gegenständlichen Seeeinbaues ohnehin dem Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 08.01.2016 angeschlossen und damit bereits Akteneinhalt ist. Hätte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter sich die Mühe gemacht, Akteneinsicht zu nehmen, hätte er auch Einsicht in die Makrophytenkartierung nehmen können.
Die Vorlage der Makrophytenkartierung xxx 2007 sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers erübrigten sich somit, weshalb den diesbezüglichen Beweisanträgen keine Folge zu geben war. Die Anträge des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Vertagung und Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung waren zurückzuweisen, zumal diesbezüglich weder ein Bedarf noch ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers bestand.
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides (naturschutzrechtliche Bewilligung und Teilabweisung)
Entsprechend der Bestimmung § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bedarf die Errichtung von Einbauten, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen, einer Bewilligung.
Dem zuvor festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Errichtung des auf der Parzelle xxx, KG xxx, vorgelagert dem Ufergrundstück xxx, KG xxx, befindlichen Seeeinbaus bestehend aus 8 Holzpiloten und 39,76 m² Holzbodenplattformfläche veranlasst hat.
Diese Badeplattform befindet sich über der Wasserfläche des xxx. Die angebrachten Piloten stellen Einbauten in den xxx dar. Entsprechend der Bestimmungen § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 sind diese Maßnahmen zweifelsfrei bewilligungspflichtig.
Aufgrund der Ausführungen des gewässerökologischen und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, welche eine Plattformgröße im Ausmaß von 12 m² positiv beurteilt haben, war dem Antrag in dieser Hinsicht Folge zu geben und eine Bewilligung im Ausmaß von 12 m² zu erteilen.
Aufgrund des Umstandes, dass wie zuvor ausgeführt lediglich 12 m² der ursprünglich projektierten und beantragten 39,76 m² großen Badeplattform bewilligungsfähig waren und der Beschwerdeführer eine Einschränkung der Vorhabensdimension in seiner Beschwerde ausdrücklich abgelehnt hat, waren die Überlegungen hinsichtlich der Teilbarkeit des Vorhabens anzustellen. Laut Antragsunterlagen besteht der Seeeinbau aus 8 Stück Lärchenholzpiloten in zwei Reihen (1 Reihe 5 Piloten und 1 Reihe 3 Piloten) und darauf befindlichen Querträgern aus Lärchenholz. Die Teilbarkeit des Vorhabens ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes insofern gegeben, als aufgrund der Antragsunterlagen statt 8 Lärchenholzpiloten in 2 Reihen auch nur 3 Lärchenholzpiloten in einer Reihe errichtet und mit Querträgern bestückt werden können. So hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst zugestanden, dass der Rückbau des Seeeinbaus – wenn auch „mit großem finanziellen Aufwand verbunden“ und „holzbautechnisch und statisch extrem schwierig“ – dennoch möglich ist. Die laut eingereichtem Bauplan zwei westlichsten Piloten der 1. Reihe und die drei Piloten der 2. Reihe wären mit dem westlichen Teil der Badeplattform bis auf eine Länge von ca. 6 m gänzlich zu entfernen und die auf den verbleibenden 3 Piloten verlegten Querträger auf eine Länge von ca. 2 m zu kürzen. Aufgrund dieser Teilbarkeit des Seeeinbaues war das Vorhaben im Ausmaß von 12 m² zu bewilligen und das Mehrbegehren von weiteren 27,76 m² (Badeplattformfläche) abzuweisen.
Die Teilabweisung stützt sich auf die Bestimmung § 9 Abs. 1 lit a Kärntner Naturschutzgesetz 2002. Nach dieser Bestimmung darf eine Bewilligung nach § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht erteilt werden, wenn das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde.
Den Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass eine nachhaltig nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes vorliegt, weil das gegenständliche Grundstück xxx gemeinsam mit den beiden benachbarten Grundstücken auf einer Länge von insgesamt 30 m den am stärksten verbauten Uferabschnitt, bezogen auf den gesamten Buchtabschnitt, des xxx darstellt. Angrenzend an diese Ufergrundstücke finden sich weniger verbaute Ufer und es finden sich zwischen den dortigen Stegen auch mehr oder weniger große Schilfbestände. Mit dem geplanten Vorhaben wird der zuvor vorhandene Steg im Ausmaß von 12 m² massiv vergrößert (projektierte Größe 39,76 m²) und stellt die Vergrößerung der Stegfläche einen weiteren Eingriff in das Landschaftsbild dar. Im Besonderen wird die Eingriffswirkung verstärkt. Aus diesen Gründen ist der Schluss zu ziehen, dass – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Fall durch das geplante Vorhaben (weitergehender Steg im Ausmaß von 27,76 m²) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst wird.
Der Begriff Landschaftsbild ist im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht definiert. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet sich dazu, dass unter dem Landschaftsbild mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen ist. Der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, ist grundsätzlich, dass sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist (dazu VwGH 9.11.2016, Ro 2014/10/0044). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.3.2016 darauf verweist, dass der geplante und bereits errichtete Seeeinbau vom Ufer gar nicht einsehbar sei und sich vom Wasser aus nur als zweidimensionaler Strich darstellen würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreicht, dass die Einsehbarkeit von einem möglichen Blickpunkt gegeben ist. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass vom See aus eine Einsehbarkeit auf sein projektiertes Vorhaben gegeben ist. Damit ist die Blickbeziehung gegeben und die vom Amtssachverständigen beschriebene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor.
Die Teilabweisung stützt sich auch auf die Bestimmung § 9 Abs. 1 lit b Kärntner Naturschutzgesetz 2002. Nach dieser Bestimmung darf eine Bewilligung nach § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht erteilt werden, wenn das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde. Entsprechend der Regelung § 9 Abs 2 lit b K-NSG 2002 liegt eine solche Beeinträchtigung vor, wenn der Lebensraum einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenart wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde. Im Sinne des § 9 Abs 2 lit c leg cit liegt eine solche Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur auch vor, wenn der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
Mit der geplanten Maßnahme (Seeeinbau im Ausmaß von 27,76 m²) ist die Vernichtung des Lebensraumes der seltenen und gefährdeten Pflanzenart, der Bart-Glanzleuchteralge verbunden. Den Ausführungen der dem verwaltungsbehördlichen und auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Gewässerökologie und Naturschutz ist zu entnehmen, dass sich vor Errichtung der gegenständlichen Baulichkeit auf dem Vorhabensstandort ein Vorkommen der Bart-Glanzleuchteralge befunden hat. Nunmehr ist diese Pflanzenart auf dem gegenständlichen Standort verschwunden, weil der Lichtentzug durch die Überbauung für diese Pflanzenart tödlich ist.
Weiters wurde mit der gegenständlichen Maßnahme (Errichtung eines Seeeinbaues im Ausmaß von 27,76 m²) der Bestand einer gefährdeten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt, weil die Bart-Glanzleuchteralge zu den submersen Pflanzenbeständen gehört und diese eine gefährdete Biotoptype darstellen. Wie zuvor beschrieben, wurde der gesamte Bestand im Bereich des Vorhabens vernichtet.
Im vorliegenden Fall stehen der Erteilung der begehrten Bewilligung die Bestimmungen § 9 Abs. 1 lit. a und lit. b iVm § 9 Abs. 2 lit. b und c Kärntner Naturschutzgesetz 2002 entgegen.
Im Sinne der Bestimmung § 9 Abs. 7 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 war noch zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
Den Gesetzeserläuterungen Verf-30/2/1986 ist zur Güterabwägung Folgendes zu entnehmen:
„Im Rahmen dieser Güterabwägung ist zu beurteilen, welche der widerstreitenden öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles überwiegen. Dabei wird unter dem Begriff „Gemeinwohl“ das für die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder jeweils Beste – auch wenn es die durch Kompromiss zustandegekommene Integration und den Ausgleich der verschiedenen sozialen Gruppenansprüche unter Rücksicht des sozialen Ganzen darstellt – zu verstehen sein. Es ist daher danach zu fragen, welches „Bündel“ an öffentlichen Interessen gewichtiger ist, was dem Menschen also insgesamt langfristig gesehen mehr dienlich und wichtiger ist, die beantragte Maßnahme oder die Erhaltung einer unbeeinträchtigten Landschaft.“
Der Beschwerdeführer gibt selbst überhaupt nicht, in welchem öffentlichen Interesse, die in seinem Privatinteresse gelegene Errichtung der Badeplattform gelegen sein soll. Bereits aus diesem Grund ist eine Anwendbarkeit der Bestimmung § 9 Abs. 7 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ausschließen.
Auch hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige ausgeführt, dass die Errichtung von Steganlagen lediglich im unbedingt notwendigen Ausmaß befürwortet werden würde, nämlich in dem Ausmaß als die schwimmfähige Tiefe erreicht wird. Die schwimmfähige Tiefe wird im gegenständlichen Fall bei Weitem überschritten, weshalb für die projektierte Errichtung kein zwingender Grund besteht.
Entsprechend der Bestimmung § 51 Abs. 2 2. Satz K-NSG hat der Antragsteller, sofern er nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach § 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme Enteignung oder ein Einräumungs- und Zwangsrecht möglich ist.
Im vorliegenden Fall hat die Vertreterin der österreichischen Bundesforste als Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, auf welchem der gegenständliche Seeeinbau ausgeführt werden soll, die Zustimmung zur Errichtung eines Seeeinbaus lediglich im Ausmaß von 25 m² anstelle der beantragten 39,76 m² erteilt.
Der Beschwerdeführer hat sich wie bereits ausgeführt, geweigert eine Projektsänderung vorzunehmen, weshalb der grundsätzlich vorgesehene Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht mehr zu erteilen war.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Grundeigentümerin der xxxparzelle, auf welcher das gegenständliche Vorhaben ausgeführt werden soll, lediglich einem Seeeinbau im Ausmaß von 25 m² zustimmt, nicht jedoch der Errichtung eines Seeeinbaus im Ausmaß von 39,76 m². Wie bereits dargestellt, hat der Beschwerdeführer eine Projektsänderung ausgeschlossen, weshalb die Zustimmung des Grundeigentümers zu dieser beantragten Bewilligung nicht vorliegt.
Zum Vorbringen, wonach eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vorliegen würde, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung seines Seeeinbaues vor dessen Errichtung hätte einholen müssen und die Folgen seines diesbezüglichen rechtswidrigen Verhaltens nunmehr zu verantworten hat. Dies auch dann, wenn er meint „in gutem Glauben“ von einer Rechtmäßigkeit eines Seeeinbaues – zumindest aber von einer Bewilligungsfähigkeit – ausgegangen zu sein.
2. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Beseitigungsauftrag)
Entsprechend der Bestimmung § 57 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung ausgeführt worden sind.
Im vorliegenden Fall ist es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Errichtung eines Seeeinbaus im Ausmaß von 39,76 m² veranlasst hat. Eine Bewilligung konnte lediglich für einen Seeeinbau im Ausmaß von 12 m² erteilt werden, weshalb sich das darüberhinausgehende Ausmaß des Seeeinbaus als konsenslos erweist, weshalb in Anwendung der Bestimmung § 57 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ein Wiederherstellungsauftrag in Form der Beseitigung im Spruchpunkt VI. aufzutragen war. Die Neufassung der Beseitigungsfrist hatte deshalb zu erfolgen, weil dieser Termin zwischenzeitig in der Vergangenheit liegt. Der nunmehr neu festgesetzte Zeitraum reicht jedenfalls aus, um die aufgetragenen Arbeiten zu bewerkstelligen.
3. Antrag auf Protokollberichtigung
Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Protokollberichtigung ist anzumerken, dass ihm kein Rechtsanspruch darauf zukam, weil die Verhandlungsniederschrift seinem Rechtsvertreter nach Ende der Verhandlung zur Durchsicht vorgelegt und von diesem unterzeichnet wurde (§ 14 Abs. 3 AVG).
4. Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers
Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es gemäß § 42 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG im Ermessen des Verwaltungsgerichtes gelegen ist, ob die mündliche Verhandlung – anstatt sie zu vertagen – in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wird. Das Gericht hat bei der Durchführung vom Beschwerdeverfahren im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rücksicht zu nehmen. Daher wird das Gericht die Verhandlung jedenfalls dann in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchführen, wenn es der Ansicht ist, dass dessen Anwesenheit zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig ist. Im gegenständlichen Fall ergab sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Akteninhalt und den Angaben der Sachverständigen sowie der Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG in der Verhandlung ausreichend klar, sodass auf die Einvernahme des Beschwerdeführers und seine Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet werden konnte. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel liegt auch deshalb nicht vor, weil ohnehin der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der Verhandlung teilgenommen hat. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig Akteneinsicht genommen hat, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Beschwerdeführers, zumal dem Beschwerdeführer, dem der Ladungsbeschluss bereits 7 Wochen vor der Verhandlung nachweislich zugestellt wurde, ausreichend Vorbereitungszeit hatte.
VI.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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