LVwG K KLVwG-2034/2/2015

KLVwG-2034/2/2015Tribunal Administrativo Regional7 de mar. de 2016

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Regest

Grundwasserversorgung, Wasseranschlussbeitrag, Abgabenbescheid, Anschlussverpflichtung, Verjährung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2034/2/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2034.2.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 09.07.2015, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung eines vorläufigen Wasseranschlussbeitrages betreffend die Grundstücke Parz. Nr. xxx und xxx, beide inneliegend in der EZ xxx, GB xxx, xxx, im Ausmaß von € 3.353,09 gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO), zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit vorläufigem Abgabenbescheid vom 12.05.2015, Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx dem nunmehrigen Beschwerdeführer für das Wohnhaus und Lagerhalle in xxx, Parz. Nr.: xxx, xxx, EZ xxx, GB xxx, einen vorläufigen Wasseranschlussbeitrag in Höhe von € 3.353,09 vorgeschrieben.

Gegen diese Entscheidung hat der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.05.2015 das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Im Wesentlichen zusammengefasst führte er aus, dass die Liegenschaft, bestehend aus EZ xxx und EZ xxx, seit 123 Jahren durch die Stadtgemeinde xxx (vorher Marktgemeinde xxx) über einen Anschluss an der Hauptwasserleitung in der xxx Straße mit Nutz- und Trinkwasser in ausreichender Menge kostenlos versorgt werde. Im Vorvertrag von 1891 sei die Kostenfreistellung vereinbart worden.

Sein Kaufvertrag über die genannte Liegenschaft vom 01.11.2011 sei der Grundverkehrskommission vorgelegt worden. Vom Vertreter der Stadtgemeinde xxx seien keine Einwände erhoben worden und habe er daher annehmen können, dass keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadtgemeinde xxx bestehen würden.

Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge bis zur Erledigung der Berufung.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 9.7.2015, Zahl: xxx, wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des erstbehördlichen Bescheides wurde mit der Maßgabe konkretisiert, als er wie folgt lautet:

„Gemäß der §§ 10 - 15 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes, K-GWVG, LGBI. Nr. 107/1997, in der geltenden Fassung, der hier anzuwendenden Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 11.12.2006, Al: xxx, und gemäß § 200 und §§ 207 Abs 1 und Abs 2 und 208 Abs 1 lit a der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBI. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, hat

xxx

wohnhaft: xxx Straße xxx

für die an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx angeschlossenen Grundstücke Parz. Nr. xxx und xxx, beide inneliegend in der EZ xxx, GB xxx, Adresse xxx Straße xxx

einen vorläufigen Wasseranschlussbeitrag in folgendem Ausmaß zu entrichten:

1,4763 Bewertungseinheiten nach § 12 Abs 2 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes, K-GWVG, LGBI. Nr. 107/1997, in der geltenden Fassung, mal dem Beitragssatz von 2.271,28 Euro je Einheit, laut Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 11.12.2006, xxx, in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes, K-GWVG, LGBI. Nr. 107/1997, in der geltenden Fassung, das sind

3. 353,09 Euro (inkl. 10 % USt. = € 304,83)

(Auf- bzw. Abrundung nach § 204 der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBI. Nr. 194/1961, i.d.g.F.)

Dieser Anschlussbeitrag ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe (Zustellung) dieses Bescheides fällig (§ 210 Bundesabgabenordnung, BAO, BGBI. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung) und ist mittels beigeschlossenem Zahlschein zur Einzahlung zu bringen.

Durch die Einbringung einer Berufung wird gemäß § 288 in Verbindung mit § 254 der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBI. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht aufgehalten."

In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass mit seinem Vorbesitzer (xxx, 1891) vereinbart sei, dass nicht nur der Wasserersatzbezug aus der Hauptleitung in der xxx Straße, sondern auch sämtliche Nebenkosten von der Marktgemeinde xxx zu tragen seien.

Der Beweis dafür sei durch eine 123-jährige Kostenfreistellung erwiesen.

Er habe sich bei Gericht erkundigt und sei ihm dabei die Auskunft erteilt worden, dass die Angelegenheit durch ein Zivilrechtsverfahren zu klären sei. Er habe seinen Rechtsvertreter ersucht, umgehend eine Klage einzubringen. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens werde er keinerlei Vorschreibungen akzeptieren. In Hinkunft ersuchte er in dieser Angelegenheit seinen Rechtsvertreter zu kontaktieren.

Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx hat den bezughabenden Verwaltungsakt unter Anschluss eines Vorlageberichtes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges hat die belangte Behörde zur Beschwerde wie folgt Stellung genommen:

„Seitens der Stadtgemeinde xxx wird zur Beschwerde folgt Stellung genommen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des Stadtrates vom 09.07.2015, AZ: xxx, verwiesen.

Offensichtlich vermeint der Beschwerdeführer, dass ihm aufgrund der bereits im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen („Vorvertrag (Information) vom 21.03.1891 mit der „Stellungnahme des Landesarchivar xxx", Kaufvertrag vom 05.01.1892", „Auszug aus dem Wasserbuch") nicht nur ein kostenloses Wasserbezugsrecht im Sinne einer Befreiung von den Wasserbezugsgebühren zustehe, sondern die Stadtgemeinde xxx auch „sämtliche Nebenkosten", also anscheinend auch den zur Vorschreibung gebrachten vorläufigen Wasseranschlussbeitrag, zu tragen habe.

Dazu wird insbesondere nochmals festgehalten, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen - wie bereits in der Berufungsentscheidung ausführlich dargelegt und begründet - weder ein kostenloses Wasserbezugsrecht noch - wie nunmehr im Beschwerdevorbringen angeführt - eine Vereinbarung dahingehend, dass „sämtliche Nebenkosten" von der Stadtgemeinde xxx, vormals Marktgemeinde xxx, zu tragen wären, ergibt.

Unabhängig davon ist an dieser Stelle auch nochmals darauf zu verweisen, dass gegenständlich öffentlich rechtliche Gesetze/Bestimmungen (BAO, K-GWVG, ...) zum Tragen kommen, die Behörde daher im Hoheitsbereich und nicht in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist, und mittels privatrechtlicher Regelungen öffentlich rechtliche Bestimmungen nicht umgangen werden können.

Dass keine Kostenfreistellung durch 123 Jahre hindurch vorliegt, ergibt sich - wie bereits in der Berufungsentscheidung angeführt - einerseits dadurch, dass dem Beschwerdeführer selbst Wasserbezugsgebühren vorgeschrieben und nachverrechnet wurden, aber auch gegenüber dem Voreigentümer eine diesbezügliche Gebührenvorschreibung/Nachverrechnung erfolgte.

In diesen Verfahren, in denen dem Beschwerdeführer Wasserbezugsgebühren für das auch hier verfahrensgegenständliche Objekt xxx Straße xxx, aber auch für die in seinem Eigentum befindlichen Objekte xxx Straße xxx und xxx, nachverrechnet wurden, sowie im Verfahren über die Vorschreibung ua von Wasserbezugsgebühren (EA 2014) für die Objekte xxx Straße xxx und xxx, hat er annähernd dieselbe Argumentationslinie wie im gegenständlich anhängigen Verfahren vertreten. Die Bezug habenden Beschwerden wurden vom Landesverwaltungsgericht Kärnten allesamt als unbegründet abgewiesen (siehe dazu Erkenntnis vom 04.08.2015, KLVwG-32/3/2015; Erkenntnis vom 05.08.2015, KLVwG-1288/2/2015 und Erkenntnis vom 25.08.2015, KLVwG-33/7/2015).

Mit dem gegenständlich bekämpften Abgabenbescheid wurde - aus den in der Berufungsentscheidung genannten Gründen nunmehr ein vorläufiger Wasseranschlussbeitrag zur Vorschreibung gebracht. Es handelt sich demnach nicht um eine Gebührenvorschreibung, wie in den bereits abgewickelten Verfahren, sondern um die Vorschreibung eines Beitrages. Dennoch kann ein Vergleich zu den geführten Verfahren gezogen werden, zumal im Grunde dieselbe Argumentationslinie vertreten wird, mit der Ergänzung, dass auch „sämtliche Nebenkosten" von der Stadtgemeinde xxx zu tragen wären. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen jedoch ebenso wenig, wie das ansonsten ins Treffen geführte vermeintlich kostenlose Wasserbezugsrecht.

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass die Vorschreibung des vorläufigen Wasseranschlussbeitrages aufgrund der obigen Ausführungen sowie aufgrund der relevanten, in der Berufungsentscheidung angeführten gesetzlichen Bestimmungen, und der anzuwendenden Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 11.12.2006, AZ: xxx, sowie der Tatsache, dass ein rechtskräftiger Anschlussauftrag erteilt wurde und die Vorschreibung innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist stattfand, zu Recht erfolgte.

Die gegenständlich zur Anwendung gelangende Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 11.12.2006, AZ: xxx, wird als Beilage ./A dem Vorlagebericht beigelegt.

Der Verweis auf ein allfälliges, noch nicht anhängiges, Zivilrechtsverfahren ist für die verfahrensgegenständliche Angelegenheit nicht von Belang, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.

Der Stadtgemeinde xxx liegt in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren keine Vertretungsanzeige vor, weshalb der Vermerk in der ha. am 01.09.2015 eingelangten Eingabe, dass ersucht werde, in Hinkunft „in der Angelegenheit" den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu kontaktieren, für die Behörde unbeachtlich ist. Es ist auch fraglich, ob mit „in der Angelegenheit" nun das Beschwerdeverfahren oder aber das angekündigte Zivilrechtsverfahren, welches bis dato jedoch nicht anhängig ist, gemeint sei. Aus diesem Grund wird der Vorlagebericht samt Inhaltsverzeichnis sowie der Beilagen ./A - ./C durchschriftlich auch nur dem Beschwerdeführer zugestellt.

Richtig gestellt werden müssen die Angaben im Berechnungsblatt vom 17.04.2015, AZ: xxx, wonach als Grundlage für die Ermittlung der Bewertungseinheiten versehentlich unter anderem die „Aufmessung Kanal v. 05.03.1971" angeführt wurde und die darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der Berufungsentscheidung, dass im Jahre 1971 Aufmessungen an Ort und Stelle (für die Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages) durchgeführt worden seien und gegenständlich unter anderem die sich im Zuge der Aufmessung ergebenden Bewertungseinheiten herangezogen wurden. Am 05.03.1971 haben tatsächlich Aufmessungen zur Ermittlung der relevanten Nutzflächen für die Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages stattgefunden; jedoch nicht beim Objekt xxx Straße xxx, sondern bei den Objekten xxx Straße xxx und xxx, welche sich ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers befinden. Die Aufmessung für die Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages beim hier gegenständlichen Objekt xxx Straße xxx erfolgte am 02.05.1978. An den Bewertungseinheiten ändert sich jedoch nichts, da gegenständlich wohl das richtige Aufmaßblatt herangezogen wurde, jedoch anschließend versehentlich das falsche Datum im Berechnungsblatt angeführt wurde. Offenbar hat sich dieser Fehler im Zuge einer „Überschreibung" ergeben, da auch für die Grundstücke des Beschwerdeführers mit der Adresse xxx Straße xxx und xxx, xxx, zeitgleich vorläufige Wasseranschlussbeiträge vorgeschrieben wurden. Dieser Fehler hat sich sodann durchgezogen.

Beweis:Abgabenbescheid vom 31.05.1978 (Kanalanschlussbeitrag - Vorschreibung, Zahl: xxx samt Berechnungsblatt zur Ermittlung der Bewertungseinheiten (BWE) zwecks Errechnung des Kanalanschlussbeitrages und Aufmaßblatt vom 02.05.1978 („Feststellung der Bewertungseinheiten nach dem Kanalisationsabgabengesetz 1970"), Beilage ./B;

Orthofoto vom 17.04.2015, M 1 : 500, xxx Straße xxx, Gst. Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, Beilage .C

Abschließend wird der Ordnung halber noch festgehalten, dass die ha. am 01.09.2015 eingelangte Eingabe keinesfalls die im § 250 Abs 1 BAO geforderten Formerfordernisse aufweist, weshalb nach ha. Ansicht ein Mängelbehebungsauftrag unumgänglich sein wird.

Die Stadtgemeinde xxx stellt daher den

A n t r a g

a)dem Beschwerdeführer gemäß § 269 Abs 1 BAO iVm § 85 Abs 2 BAO eine Mängelbehebung innerhalb einer angemessen Frist aufzutragen und nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen zu erklären und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen;

b)bei einer rechtzeitig erfolgten Mängelbehebung bzw bei Absehen von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.“

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat auf Grund des Verwaltungsaktes als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist u.a. Eigentümer der Grundstücke Parz. Nr.: xxx und xxx, beide inneliegend in der EZ xxx, GB xxx, xxx Straße xxx. Auf diesen Parzellen befinden sich Bauobjekte. Unstrittig ist, dass die genannten Parzellen des Beschwerdeführers seit Jahrzehnten an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx angeschlossen sind. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9.1.2014, KLVwG-626/2/2014, wurde festgestellt, dass für diese Parzellen eine Anschlussverpflichtung nach dem Kärntner Wasserversorgungsgesetz besteht. In diesem Verfahren wurde u.a. ein vom Beschwerdeführer als „Information“ bezeichnetes Schreiben vom 21.03.1891 zum Beweis dafür vorgelegt, dass die gegenständlichen Parzellen nicht der Anschlussverpflichtung unterliegen (dieses Schriftstück ist auch dem gegenständlichen Verwaltungsakt angeschlossen).

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in der o.g. Entscheidung eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx gemäß § 8 K-GWVG nicht erblickt und ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.

Das als Vorvertrag („Information“) bezeichnete Schriftstück, datiert mit 21.03.1891, lautet:

„Aufgenommen vom Comite für Wasserversorgung in xxx mit dem Herrn xxx, xxx in xxx und Herrn xxx vlg. xxx in xxx.

1. Herr xxx erklärt sich bereit die G.P. (Grundparzelle) xxx der K.G. xxx mit 920 Quadratklafter der Gemeindevorstehung von xxx um 500 fl sage fünfhundert Gulden zu verkaufen und gleichzeitig auf die Benützung des in und aus dieser Parzelle entspringenden Wassers zu verzichten, jedoch gegen dem, dass ihm in seinem Hofe ein perennierender Brunnen mit einem Wasserquantum von 8,3 (acht 3/10) Liter per einer Minute erhalten wird und zwar auf für immerwährende Zeiten.

2. Herr xxx erklärt sich bereit, auf die Benützung desjenigen Wassers, welches in der Landstraße G.P. xxx K.G. xxx oder nördlich davon entspringt u. bisher mit anderem Wasser seine Wiesenparzelle xxx K. G. xxx bewässert, zu verzichten, gegen eine Abfindung bzw. Entschädigung von 130 fl sage einhundertdreißig Gulden.

3. Herr xxx erklärt sich bereit, auf alles bisher zur Bewässerung seiner Wiese G.P. xxx K.G. xxx verwendete Wasser - soweit es diesen Zweck betrifft - zu verzichten gegen eine Entschädigung von 150 fl sage einhundertfünfzig Gulden.

4. Herr xxx erklärt sich bereit seine G.P. xxx Wiese K. G. xxx mit 550 Quadratklafter der Gemeinde xxx zu verkaufen und auf die Benützung jeglichen in der Landstraße G.P. xxx K.G. xxx oder nördlich davon entspringenden Wassers zu verzichten gegen einen Kaufpreis bzw. eine Entschädigung von zusammen 555 fl fünfhundertfünfzig fünf Gulden.

An diese Offerte wollen Herr xxx und Herr xxx durch ein Jahr von heute an gebunden sein. Doch werden sie keinerlei Kosten tragen.

Der von der Gemeinde xxx dem Herrn xxx zu unterhaltende Brunnen braucht in den Wintermonaten vom 1. November bis 1. April eine Ausflussmenge von 6,3 (sechs 3110) Liter per Minute zu haben. Die von diesem Brunnen und der Zuleitung der märktischen Hauptleitung weg aufwendig werdenden Rezenturen muß solange Herr xxx Besitzer der xxxsrealität ist, die Gemeinde xxx später aber der jeweilige Besitzer dieser Realität selbst tragen.“

Aus Punkt 4. des o.g. Schriftstückes geht hervor, dass es sich um ein „Offert“ handelt. Bei einem Offert handelt es sich um ein Angebot, an welches xxx und xxx für ein Jahr gebunden waren, d.h. vom 21.03.1891 bis zum 21.03.1892. Aus Punkt 1 des Schreibens vom 21.03.1891 ergibt sich weiters, dass xxx die Grundstücksparzelle xxx, KG xxx, mit 920 Quadratklafter an die Gemeindevorstehung von xxx zu verkaufen bereit ist und gleichzeitig auf die Benützung des in und aus dieser Parzelle entspringenden Wassers verzichtet. Es sollte ihm im Gegenzug ein in seinem Hof perennierender Brunnen mit einem Wasserquantum von 8,3 (83/10) Litern per Minute für immerwährende Zeit erhalten bleiben. Eine vertragliche Annahmeerklärung dieses Offertes durch die Vertragsparteien xxx und der Gemeindevorstehung von xxx konnte nicht vorgelegt werden. Die im Akt befindliche Übersetzung des Kaufvertrages vom 26.12.1892 zwischen xxx als Verkäufer einerseits und der Ortsgemeinde-Vorstehung von xxx in Vertretung als Käuferin andererseits beinhalten sechs Paragraphen und enthalten diese keinerlei Hinweis hinsichtlich der Erhaltung eines Brunnens bzw. eines Wasserbezugsrechtes für xxx oder seine Rechtsnachfolger.

§ 1 des Kaufvertrages lautet:

„Herr xxx verkauft und übergibt der marktcommune xxx und diese kauft und übernimmt von ihm die Grundparzelle xxx Wiese KG. xxx in unverbürgten Ausmaße von 920 Quadrat Klafter = 3312 m²

(1 Quadrat Klafter = 1,8965 zum Quadrat = 3,6 m²) zum vereinbarten Preis von 500 Gulden lese fünfhundert Gulden und mit der Bewilligung, dass diese Parzelle Parzelle von der xxxrealität in xxx Grundbuch E.Z. xxx KG. Gemeinde xxx lastenfrei abgetrennt und entweder der der Marktcommune xxx gehörigen Realität Grundb. E.Z. xxx KG. xxx zugeschrieben, oder aber in eine neue Grundbuchseinlage übertragen und dass bei der Letzteren das Eigentumsrecht für die Marktcommune xxx einverleibt werden kann.“

Der im Akt erliegende Auszug aus dem Wasserbuch und dessen Übersetzung belegen die wasser- und baurechtliche Genehmigung einer Wasserversorgungsanlage (-Leitungen) für den Markt xxx. Diese „Niederschrift“ beinhaltet die Beschreibung des Vorhabens sowie etwaige Auflagenpunkte.

So wird unter Punkt 5 hinsichtlich Privatinteressen festgehalten:

„Schließlich werden der Gemeinde die von dem erschienen Privatinteressenten gestellten und von der Bauwerberin akzeptierten Bedingung zur Dauerpachtung bekannt gegeben. Hiebei konnte von den mittels Vertrages abgefundenen Parteien und zwar xxx vlg. xxx in xxx, Frau xxx aus xxx, vertreten durch xxx Apotheker in xxx, und Herrn xxx, xxx in xxx und Frau xxx noch insoferne in Betracht, dass derselben außer den vertragsmäßigen Kosten auch die Herstellung einer Leitung zu ihrem Hausbrunnen auf Kosten der bauführenden Gemeinde gegen Tragung der weiteren Erhaltungskosten durch die oben genannte Frau xxx selbst zugestanden wurde.“

Dieser Wasserbucheintrag ist datiert mit 17.06.1892.

Auch in diesem Dokument wird weder von der Erhaltung eines Brunnen für xxx noch über einen kostenlosen Wasserbezug aus der Gemeindewasserversorgungsanlage für xxx und seine Rechtsnachfolger gesprochen.

Weitere Unterlagen und Dokumente wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Dem Beschwerdeführer wurden für die Objekte xxx Straße xxx, Hausnr. xxx und xxx neben der Kanalgebühr auch die Wasserbezugsgebühren für die Jahre 2013, 2014 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge auch den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.11.2014, AZ: xxx, mit welchem die Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr dem Grunde nach bestätigt wurde, bekämpft. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in seiner Entscheidung vom 04.08.2015, Zahl: KLVwG-32/3/2015, die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 4 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 idgF, lautet:

„(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere

a)bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer

1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;

2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;

3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;

(Anm.: lit. b) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)

c)bei der Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“

§ 114 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009, lautet:

„(1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.

(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.“

§ 207 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014, lautet:

„(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.

(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.“

§ 208 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012, lautet:

„Die Verjährung beginnt

a)in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;

b)in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;

c)in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;

d)in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;

e)in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.

(Anm.: lit. f) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)“

§ 279 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013, lautet:

„Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.“

Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Wasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, LGBl.Nr. 107/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 lauten:

§ 6 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet:

„(1) Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluß- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

(3) Ist der Eigentümer der baulichen Anlage eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, ist die Anschluß- und Benützungspflicht gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage auszusprechen.

(4) In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.“

§ 8 Abs. 1 des Kärntner Wasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet:

„Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.“

§ 8 Abs. 2 des Kärntner Wasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet:

„Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind auch Eigentümer solcher Grundstücke oder Bauwerke ausgenommen, bei denen die Kosten der Herstellung eines Anschlusses diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen.

§ 10 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet:

„(1) Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.

(2) Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.“

§ 11 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet:

„Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluß- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlußrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.“

§ 12 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet:

„(1) Die Höhe des Wasseranschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (§ 13).

(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

(3) Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Wasseranschlußbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Wasseranschlußbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.“

Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers bereits seit Jahren an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx angeschlossen ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 01.10.2013 gemäß § 6 K-GWVG wurde abgesprochen, dass die Parz. Nr. xxx, EZ xxx, GB xxx, xxx Straße xxx, an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen ist.

Aus der planlichen Darstellung des von der Stadtgemeinde xxx verordneten Wasserversorgungsbereiches (§ 2 K-GWVG) ist unzweifelsfrei abzuleiten, dass die gegenständlichen Parzellen des Beschwerdeführers im Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx. liegen.

Unstrittig ist auch, dass diese Parzellen über keine eigene, der Gesundheit entsprechende, Wasserversorgungsanlage iSd § 8 Abs. 1 K-GWVG verfügt.

Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9.1.2014, Zahl: KLVwG-626/2/2014, ergibt sich weiters, dass der im Jahre 1891 erwähnte Brunnen nach eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers seit über 40 Jahren nicht mehr in Verwendung steht.

Da gegenständlich rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die verfahrensgegenständlichen Objekte an die Gemeindekanalisationsanlage anzuschließen und es unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer aus der Gemeindewasserversorgungsanlage auch Wasser bezieht und ihm dafür auch Wasserbezugsgebühren vorgeschrieben wurden, erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständlichen Objekte einen vorläufigen Wasseranschlussbeitrag vorzuschreiben, als nicht rechtswidrig und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Höhe des vorgeschriebenen Wasseranschlussbeitrages wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht auf Grund des vorgelegten Aktes auch keinerlei Bedenken hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit des vorgeschriebenen Wasseranschlussbeitrages.

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da eine solche nicht beantragt wurde.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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