KLVwG-2012/13/2014•LVwG K KLVwG-2012/13/2014
KLVwG-2012/13/2014Tribunal Administrativo Regional30 de jan. de 2015
Hunderennen, Hundewetten, Buchmacher, Sportwetten, Glücksspiel, Wettterminal, Serienspiele, Kontrolltätigkeit, Glücksspiel, kleines Glücksspiel
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, womit ihm die Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz in der Spielehalle xxx in xxx, angelastet wird, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 09.12.2014 und am 13.01.2015, gemäß § 50 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
zu Recht e r k a n n t:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 und § 38 VwGVG
F o l g e g e g e b e n ,
und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013,
a u f g e h o b e n .
II.Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1, 1. Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
e i n g e s t e l l t .
III.Dem Beschwerdeführer werden gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung nach dem § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz zur Last gelegt:
„Sie haben, wie dies aus der Anzeige der Polizeiinspektion xxx vom 10.01.2013 zu entnehmen ist, eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Glücksspielgesetz zu verantworten, zumal am 14.12.2012 um 19.10 Uhr in der Spielhalle xxx im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz festgestellt worden ist, dass Sie als Betreiber des o.a. Lokales die Vermittlung von Hundewetten (Aufzeichnungen von Hundewetten) ermöglicht haben und haben Sie sohin als Unternehmer, auf eigenes Risiko und Rechnung, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 unternehmerisch zugänglich gemacht bzw. sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz verletzt, weshalb über ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch xxx, die fristgerecht eingebrachte Beschwerde und brachte darin vor, dass das Straferkenntnis in seinem gesamten Inhalt angefochten werde. Von der Behörde würde ausgeführt werden, dass sie in der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung den Feststellungen des Meldelegers mehr Glauben schenke als den Behauptungen des Beschuldigten. Eine Begründung hierfür würde von der Behörde nicht erbracht worden sein. Die Behörde habe sich auch nicht mit den Argumenten des Beschuldigten auseinandergesetzt, weshalb schon aus diesem Grund das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben sei. Im gegenständlichen Fall liege eine Wette vor. Bei der verwendeten Software „Real Race“ würden die tatsächlichen Originalquoten angeboten werden. Die Originalquoten (Siegquoten) des aufgezeichneten Rennens seien in der Datenbank gespeichert. Da bei diesen Quoten auf der Rennbahn ein sehr hohes Hold (20 – 30 %) gegeben sei und dies in Österreich nicht konkurrenzfähig wäre, würde diese Quote auf 100 % zurückgerechnet werden und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18 %) neu berechnet. Der Buchmacher selbst setze bei der „Livequote“ Wahrscheinlichkeiten ein und setze seine Erfahrung über den Ausgang aufgrund der Spielstärke bzw. Rennstärke der Hunde an. Grundlage der Quotengestaltung sei die eigene Expertenmeinung des Buchmachers. Die Auswahl der Quote durch den Buchmacher bilde umgekehrt die wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Wettkunden. Aus diesen vom Buchmacher festgesetzten Quoten ergebe sich die vom Buchmacher selbst beurteilte Rennstärke der Hunde (eine Quote gebe das Verhältnis vom Einsatz zu dem möglichen Gewinn an: z.B. „Zahle 1, 2 für 1 € Einsatz; die Multiplikation der Quote mit dem Wetteinsatz ergebe den möglichen Gewinn).
Wesentliches Element für den Wettkunden sei also die vom Buchmacher vorgenommene Einschätzung der Stärke des Hundes, zum Ausdruck gebracht durch die Quoten. Die Information des Wettkunden für den Austragungsort oder die Namen der Hunde habe, wenn überhaupt, nur völlig untergeordnete Bedeutung und könne selbst das Unterlassen derartiger Mitteilungen am Charakter einer Wette nichts ändern, wenn die Originalquoten herangezogen würden. Diese vom Buchmacher festgesetzten Rennstärken, wiederum zum Ausdruck gebracht in den Quoten, würde die Grundlage der Informationen für den Wettkunden bilden. Wo das Rennen stattfinde und wie der Name des Hundes sei, sei für einen durchschnittlichen Wettkunden völlig irrelevant. Nicht unberücksichtigt müsse in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch bei einer „Livewette“ vor Ort dem Wettlustigen nicht mehr Informationen zur Verfügung stünden. Dem Wettkunden seien lediglich die Hundenamen und die Wettquoten bekannt. Zusätzliche Informationen (wie etwa die letzten Rennergebnisse des Hundes, der Name des Trainers des Hundes oder die Platzierungen der letzten Rennen) seien kostenpflichtig und sei der Wettlustige vor Ort nicht verpflichtet, derartige Informationen einzuholen. Für den durchschnittlichen Wettkunden vor Ort sei die Quote das wesentliche Entscheidungskriterium für die Durchführung seiner Wette. Da beim gegenständlichen Programm die Originalquoten vom Originalrennen übernommen werden und die Auswahl auf das gewettete Rennen vor der Wettannahme stattfinde, würden auch hier für den Wettlustigen die wesentlichen Entscheidungsunterlagen vor Wettabgabe vorliegen. Der VwGH habe bis dato lediglich über Angelegenheiten entschieden, bei denen „fixe Gewinnquoten“ angeboten worden seien, die kein Äquivalent zu Gewinnquoten für ein bestimmtes Rennen darstellten. Das Programm „Real Race“ verwende allerdings äquivalente Originalquoten (diese Originalquoten würden aufgrund des hohen Hold, welches in Österreich nicht konkurrenzfähig sei, auf 100 % zurückgerechnet werden und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18 %) neu berechnet werden) und erfolge überdies die Auswahl des danach tatsächlich gezeigten Rennens auch nachweislich vor Wettannahme, weshalb schon aus diesem Grund eine „Wette“ vorliege.
Bei gegenständlichem Programm hänge der Verlust oder der Gewinn nicht vom Zufall, sondern einzig und allein vom Verhalten des Wettlustigen ab, insbesondere davon, auf welchen Hund der Wettlustige aufgrund der ihm bekannten äquivalenten Originalquote tatsächlich wette, da die Auswahl des tatsächlich gezeigten Rennens sowie die Hunde schon vor Wettannahmen feststehe. In welcher Art und Weise die Auswahl des Rennens durch den Wettanbieter vorgenommen werde, sei hier für die Bewertung, ob es sich um ein Glücksspiel oder um eine Wette handle, nicht von Bedeutung, da die Auswahl des Rennens vor der Wettabgabe des Kunden stattfinde und das jeweilige Rennen definiert sowie die Hunde konkretisiert seien. Der Wettkunde sei daher bei der Abgabe seiner Wette in Kenntnis davon, auf welches tatsächliche Rennen er seine Einsätze setze und könne das Ergebnis und die Wettquote, weder vom Buchmacher – der einen „Nur Lesezugriff“ besitze – noch vom Betreiber, in irgend einer Art und Weise beeinflusst werden. Da dem Wettkunden vor Wettabgabe die Quote bekannt sei und bei Verwendung der Software „Real Race“ keine Eingriffe in den Ablauf der Wette vorgenommen werden könnten, sei diese Spielvariante eine Wette die einem Sportereignis gleichzustellen sei. Einzig und allein der Renneinlauf der Hunde sei für alle Beteiligten unbekannt; diese Kenntnis habe man allerdings bei einem Sportereignis bzw. auf der Rennbahn vor Ort auch nicht.
In den derzeit entschiedenen Fällen durch den VwGH würde das Rennen nach Wettannahmeschluss ausgewählt und wiedergegeben worden sein. Gerade dies sei bei Verwendung des Programmes „Real Race“ nicht der Fall. Dass ein Ereignis, über welches gewettet werde, in der Zukunft liegen müsse, sei aus dem Gesetzestext nicht ableitbar und spreche auch nicht gegen das Vorliegen einer Wette. Das Ereignis, auf dessen Eintritt gewettet werde, könne nämlich ein zukünftiges, ein gegenwärtiges oder auch ein vergangenes sein. Erforderlich für die Beurteilung einer Wette sei, dass keinem der Beteiligten an der Wette das Ergebnis im Voraus bekannt sei. Weder der Buchmacher noch der Betreiber noch der Wettkunde würden bei Verwendung des Programms „Real Race“ den Ausgang bzw. das Resultat des Rennens kennen und könne der Renneinlauf der Hunde – wie ausgeführt – von Niemanden beeinflusst werden, da der Renneinlauf der Hunde den Beteiligten nicht bekannt sei, das ausgewählte Rennen sowie die startenden Hunde und die entsprechenden äquivalenten Gewinnquoten jedoch vor der Wettabgabe definiert seien. Hunderennen seien sportliche Veranstaltungen und ändere sich daran nichts, ob diese live oder zeitversetzt übertragen werden. Aus dieser Sicht unterscheide sich die Wette über ein zukünftiges von der Wette über ein vergangenes Ereignis nicht.
Beim Programm „Real Race“ erhalte der Wettkunde vor Abgabe seiner Wette überdies noch zusätzlich folgende Informationen über das gewettete Rennen:
Letzte Platzierungen: es würden die letzten drei Platzierungen des Starters angezeigt werden
Anzahl der ersten, zweiten und dritten Plätze: es würde angezeigt werden, wie oft der Starter Erst-, Zweit- und Drittplatzierter geworden sei
Stadionname und Bahnlänge: Informationen zur Rennbahn mit Namen und Länge in Metern und Yards
Name Trainer und Starter: Trainername und der Name des Hundes der jeweiligen Startnummer
Datum und Uhrzeit des Rennens: Datum und Uhrzeit des jeweiligen Rennens
Bei Verwendung des Programms „Real Race“ würden daher dem Wettlustigen unter Berücksichtigung der äquivalenten Gewinnquoten im Gegensatz zu einem durchschnittlichen Wettlustigen vor Ort vor Wettabgabe zahlreiche Informationen vorliegen. Der Wettkunde könne daher seine Gewinnchancen durch seine Fachkenntnis bzw. durch die spezifischen Informationen, die er sich vor Abschluss der Wette verschafft habe, beeinflussen. Der Wettkunde könne entscheiden, ob er ein größeres Risiko – mit der Chance eines höheren Gewinnes – eingehe oder auf den Favoriten des Rennens – mit einer entsprechend schlechteren Quote – setze. Das Anbieten dieser Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden des schon vor der Wettannahme ausgewählten Rennens nähere die hier vorliegende Spielvariante einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden könne, sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vorliege. Aus all den oben angeführten Gründen sei davon auszugehen, dass es sich bei den aufgezeigten Hundewetten um Sportwetten im Sinne des Kärntner Totalisateur- und Buchmachergesetz handle. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten; Einvernahme von xxx als Zeugen; Einvernahme aller bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen. Weiters würde auf das beiliegende Erkenntnis des OÖ. Landesverwaltunsgerichtes vom 09.05.2014 zu LVwG-410287/4/Gf/Rt verwiesen werden, wonach vom Landesverwaltungsgericht ausgeführt worden sei, dass sowohl das Monopolsystem des Glücksspielgesetzes sowie auch das darauf fußende Sanktionensystem unionswidrig sei. Das im Glücksspiel verankerte Monopolsystem verfolge in erster Linie das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen, sodass sich vor diesem Hintergrund die derzeit bestehende Monopolregelung iVm dem unter einem zu dessen Effektuierung institutionalisierten strikten Sanktionensystem (das durch weitreichende Straftatbestände, durch hohe Strafdrohungen und durch unmittelbare Eingriffsbefugnisse – wie [auch vorläufige] Beschlagnahme, Einziehung und Betriebs-schließung – gekennzeichnet sei) insgesamt gesehen unverhältnismäßig sei. Die von der Behörde herangezogene Regelung widerspreche daher dem Unionsrecht und sei aus diesem Grund das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Übrigen sei die belangte Behörde unzuständig, da nach der Fassung des § 52 GSpG zum 14.12.2012 Gerichtszuständigkeit gegeben gewesen sei, da mit einem Einsatz über Euro 10,-- gewettet werden konnte. Es würde daher beantragt, sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten sowie xxx als Zeugen sowie den Beschuldigten einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, dass mit gegenständlichen Geräten nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden konnte. Ebenfalls würde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Weiters würde der Antrag wiederholt: der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 01.07.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und führt darin aus, dass der Beschuldigte im Beschwerdeschreiben keine neuen Argumente vorgebracht habe, die nicht schon einer entsprechenden Beweiswürdigung im Sinne der Begründung des Straferkenntnisses unterworfen worden seien. Die Behörde halte daher ihre Argumentation vollinhaltlich aufrecht und beantrage die Abweisung der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt liegt ein Protokoll des Kontrollorganes - xxx (Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung) vom 14.12.2012, bei, wonach in der Lokalität: xxx, am 14.12.2012 um 19:10 Uhr Hundewetten angeboten worden seien. Das Kontrollorgan habe im Beisein von Beamten des LPK und des technischen Sachverständigen festgestellt, dass es sich bei den angebotenen Hundewetten um Aufzeichnungen gehandelt habe. Vom Kontrollorgan xxx seien zwei Wetten zur Beweissicherung platziert worden. Fotos würden dabei angefertigt worden seien und würden diese diesem Protokoll beiliegen. Als anwesende Person sei xxx, wohnhaft in xxx, beschäftigt als Aufsichtsorgan, genannt. Auf die Frage, warum Hundewetten trotz Verbots angeboten würden habe xxx geantwortet, dass sie nicht gewusst habe, dass Hundewetten verboten seien. Als Betreiber sei xxx, wohnhaft in xxx, genannt worden. Das Wettticket vom Tag der Kontrolle würde beiliegen.
Im Verwaltungsstrafakt einliegend ist die Verwaltungsstrafanzeige der Polizeiinspektion xxx vom 10.01.2013, AZ: A1/0000000160/01/2013, in welcher festgehalten wird, dass am 14.12.2012 im Bezirk xxx Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt worden seien (Protokoll des Sachverständigen der Kärntner Landesregierung (06/2012) – Lichtbildbeilage und Beleg über platzierte Wette. Bei einer Kontrolle der gegenständlichen Lokalität habe festgestellt werden können, dass Hundewetten angeboten wurden. Vom Kontrollorgan der Kärntner Landesregierung, xxx sowie dem technischen Sachverständigen xxx habe festgestellt werden können, dass es sich bei den Hundewetten um Aufzeichnungen handle. Zur Beweissicherung würden zwei Wetten platziert worden seien. Fotos zur Beweissicherung würden angefertigt worden sein und der Meldung beiliegen. xxx würde gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zur Anzeige gebracht werden, da er als Betreiber des Lokals die Vermittlung der gegenständlichen Wetten ermöglicht habe. Anzeigeverständigung sei erfolgt.
In der Verwaltungsstrafanzeige ist unter der Rubrik „Angaben des Verdächtigen“ Nachstehendes ersichtlich:
„Mir ist nicht bekannt, dass diese Hundewetten nicht erlaubt sein sollen. Die Hundewetten werden uns vom Anbieter „xxx“ eingespielt. Wir haben darauf keinen Einfluss.“
Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 17.04.2013, Zahl: SV9-STR-455/2013, wurde xxx, wohnhaft in xxx, die Möglichkeit geboten, im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben und die zur Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Ihm wurde bekanntgegeben, dass nach Ablauf dieser Frist und Nichteinlangen einer Stellungnahme das Verwaltungsstrafverfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt werde.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2013 erfolgte im gegenständlichen Fall von Seiten des Rechtsanwalts xxx, die Vollmachtsbekanntgabe und wurde als Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan mitgeteilt, dass bei der verwendeten Software „Real Race“ die tatsächlichen Originalquoten angeboten würden. Die Originalquoten (Siegquoten) des aufgezeichneten Rennens seien in der Datenbank gespeichert. Da bei diesen Quoten auf der Rennbahn ein sehr hohes Hold (20-30 %) gegeben sei und dies in Österreich nicht konkurrenzfähig wäre, würde diese Quote auf 100 % zurückgerechnet werden und damit mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18 %) neu berechnet werden. Der Buchmacher selbst setze bei der „Livequote“ Wahrscheinlichkeiten ein und setze seine Erfahrung über den Ausgang aufgrund der Spielstärke bzw. Rennstärke der Hunde an. Grundlage der Quotengestaltung sei die eigene Expertenmeinung des Buchmachers. Die Auswahl der Quote durch den Buchmacher bilde umgekehrt die wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Wettkunden. Aus diesen vom Buchmacher festgesetzten Quoten ergebe sich die vom Buchmacher selbst beurteilte Rennstärke der Hunde (eine Quote gebe das Verhältnis vom Einsatz zu dem möglichen Gewinn an: z.B. „Zahle 1, 2 für 1 € Einsatz; die Multiplikation der Quote mit dem Wetteinsatz ergebe den möglichen Gewinn). Wesentliches Element für den Wettkunden sei also die vom Buchmacher vorgenommene Einschätzung der Stärke des Hundes, zum Ausdruck gebracht durch die Quoten. Die Information des Wettkunden für den Austragungsort oder die Namen der Hunde habe, wenn überhaupt, nur völlige untergeordnete Bedeutung und könne selbst das Unterlassen derartiger Mitteilungen am Charakter einer Wette nichts ändern, wenn die Originalquoten herangezogen werden würden. Diese vom Buchmacher festgesetzten Rennstärken, wiederum zum Ausdruck gebracht in den Quoten, würde die Grundlage der Informationen für den Wettkunden bilden. Wo das Rennen stattfinde und wie der Name des Hundes sei, sei für einen durchschnittlichen Wettkunden völlig irrelevant. Nicht unberücksichtigt müsse in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch bei einer „Livewette“ vor Ort dem Wettlustigen nicht mehr Informationen zur Verfügung stünden. Dem Wettkunden seien lediglich die Hundenamen und die Wettquoten bekannt. Zusätzliche Informationen (wie etwa die letzten Rennergebnisse des Hundes, der Name des Trainers des Hundes oder die Platzierungen der letzten Rennen) seien kostenpflichtig und sei der Wettlustige vor Ort nicht verpflichtet, derartige Informationen einzuholen. Für den durchschnittlichen Wettkunden vor Ort sei daher die Quote das wesentliche Entscheidungskriterium für die Durchführung seiner Wette. Da beim gegenständlichen Programm die Originalquoten vom Originalrennen übernommen würden und die Auswahl auf das gewettete Rennen vor der Wettannahme stattfinde, würden auch hier für den Wettlustigen die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen vor Wettabgabe vorliegen. Der VwGH habe bis dato lediglich über Angelegenheiten entschieden, bei denen „fixe Gewinnquoten“ angeboten worden seien, die kein Äquivalent zu Gewinnquoten für ein bestimmtes Rennen darstellten. Das Programm „Real Race“ würde allerdings äquivalente Originalquoten verwenden (diese Originalquoten würden aufgrund des hohen Hold, welches in Österreich nicht konkurrenzfähig sei, auf 100 % zurückgerechnet werden und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18 %) neu berechnet) und erfolge überdies die Auswahl des danach tatsächlich gezeigten Rennens auch nachweislich vor Wettannahme, weshalb schon aus diesem Grund eine „Wette“ vorliege. Bei gegenständlichem Programm hänge der Verlust oder der Gewinn nicht vom Zufall, sondern einzig und allein vom Verhalten des Wettlustigen ab, insbesondere davon, auf welchen Hund der Wettlustige aufgrund der ihm bekannten äquivalenten Originalquote tatsächlich wette, da die Auswahl des tatsächlich gezeigten Rennens sowie die Hunde schon vor Wettannahme feststehen würden. In welcher Art und Weise die Auswahl des Rennens durch den Wettanbieter vorgenommen werde, sei hier für die Bewertung ob es sich um ein Glücksspiel oder um eine Wette handle, nicht von Bedeutung, da die Auswahl des Rennens vor der Wettabgabe des Kunden stattfinde und das jeweilige Rennen definiert sowie die Hunde konkretisiert seien. Der Wettkunde sei daher bei der Abgabe seiner Wette in Kenntnis davon, auf welches tatsächliche Rennen er seine Einsätze setze und könne das Ergebnis und die Wettquote, weder vom Buchmacher – der einen „Nur Lesezugriff“ besitze – noch vom Betreiber, in irgend einer Art und Weise beeinflusst werden. Da dem Wettkunden vor Wettabgabe die Quote bekannt sei und bei Verwendung der Software „Real Race“ keine Eingriffe in den Ablauf der Wette vorgenommen werden könnten, sei diese Spielvariante eine Wette die einem Sportereignis gleichzustellen sei. Einzig und allein der Renneinlauf der Hunde sei für alle Beteiligten unbekannt; diese Kenntnis habe man allerdings bei einem Sportereignis bzw. auf der Rennbahn vor Ort auch nicht. In den derzeit entschiedenen Fällen durch den VwGH würde das Rennen nach Wettannahmeschluss ausgewählt werden und wiedergegeben werden. Gerade dies sei bei Verwendung des Programmes „Real Race“ nicht der Fall. Dass ein Ergebnis, über welches gewettet werde, in der Zukunft liegen müsse, sei aus dem Gesetzestext nicht ableitbar und spreche auch nicht gegen das Vorliegen einer Wette. Das Ergebnis, auf dessen Eintritt gewettet werde, könne nämlich ein zukünftiges, ein gegenwärtiges oder auch ein vergangenes sein. Erforderlich für die Beurteilung einer Wette sei, dass keinem der Beteiligten an der Wette das Ergebnis im Voraus bekannt sei. Weder der Buchmacher, noch der Betreiber, noch der Wettkunde würden bei Verwendung des Programms „Real Race“ den Ausgang bzw. das Resultat des Rennens kennen und könne der Renneinlauf der Hunde – wie ausgeführt – von Niemanden beeinflusst werden, da der Renneinlauf der Hunde den Beteiligten nicht bekannt sei, das ausgewählte Rennen sowie die startenden Hunde und die entsprechenden äquivalenten Gewinnquoten jedoch vor der Wettabgabe definiert seien. Hunderennen seien sportliche Veranstaltungen und ändere sich daran nichts, ob diese live oder zeitversetzt übertragen würden. Aus dieser Sicht würde sich die Wette über ein zukünftiges von der Wette über ein vergangenes Ereignis nicht unterscheiden. Beim Programm „Real Race“ erhalte der Wettkunde vor Abgabe seiner Wette überdies noch zusätzlich folgende Informationen über das gewettete Rennen:
Letzte Platzierungen: es würden die letzten drei Platzierungen des Starters angezeigt werden
Anzahl der ersten, zweiten und dritten Plätze: es würde angezeigt werden, wie oft der Starter Erst-, Zweit- und Drittplatzierter geworden sei
Stadionname und Bahnlänge: Informationen zur Rennbahn mit Namen und Länge in Metern und Yards
Name Trainer und Starter: Trainername und der Name des Hundes der jeweiligen Startnummer
Datum und Uhrzeit des Rennens: Datum und Uhrzeit des jeweiligen Rennens.
Bei Verwendung des Programms „Real Race“ würden daher dem Wettlustigen unter Berücksichtigung der äquivalenten Gewinnquoten im Gegensatz zu einem durchschnittlichen Wettlustigen vor Ort vor Wettabgabe zahlreiche weitere Informationen vorliegen. Der Wettkunde könne daher seine Gewinnchancen durch seine Fachkenntnis bzw. durch die spezifischen Informationen, die er sich vor Abschluss der Wette verschafft habe, beeinflussen. Der Wettkunde könne entscheiden, ob er ein größeres Risiko – mit der Chance eines höheren Gewinnes – eingehe oder auf den Favoriten des Rennens – mit einer entsprechend schlechteren Quote – setze. Das Anbieten dieser Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden des schon vor der Wettannahme ausgewählten Rennens nähere die hier vorliegende Spielvariante einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden könne, sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vorliege. Aus all den oben angeführten Gründen sei davon auszugehen, dass es sich bei den aufgezeichneten Hundewetten um Sportwetten im Sinne des Kärntner Totalisateur- und Buchmachergesetz handle. Zusammengefasst würde der Antrag gestellt werden, das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Mit Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 16.07.2013, Zahl: SV9-STR-455/2013, erging an den Magistrat Villach das Ersuchen, die beiden vom Amt der Kärntner Landesregierung beauftragten Sachverständigen, xxx und xxx, zu vernehmen und gegebenenfalls dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Erhebungen zu äußern. Des Weiteren möge von den Zeugen alles dargelegt werden, was den Schluss rechtfertige, dass es sich bei dem in der Anzeige dargelegten Tatbestand um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG handle und möge der angezeigte Tatbestand dahingehend konkretisiert werden, ob der Angezeigte zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich gemacht habe oder durch welches Verhalten er sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt habe.
Mit Schreiben des Strafamtes der Stadt Villach vom 19.07.2013, Zahl: 1/S 07396/2013, wurde das Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan gemäß § 26 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 weitergeleitet. Gegenständliches Rechtshilfeersuchen ist am 23.07.2013 bei der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, eingelangt.
Aus der Vernehmungsniederschrift vom 06.09.2013, Zahl: S-20.972/2013, des durch die LPD Kärnten vernommenen Zeugen, xxx, ist zu entnehmen, dass er seit 10 Jahren als Kontrollorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung für das kleine Glücksspiel tätig sei. Auch bei xxx handle es sich um ein solches Kontrollorgan. Die Amtshandlungen würden eigentlich von xxx geführt worden sein. Er sei quasi als nichtamtlicher Sachverständiger anzusehen, da er Kenntnisse im Bereich der Elektrotechnik aufweise und auch ein technisches Büro in Villach betreibe. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er zum Kontrollorgan bestellt worden. Mit Hundewetten selbst kenne er sich nicht näher aus, da es eigentlich seine Aufgabe sei, typische Glücksspielgeräte, wie mechanische oder elektronische Walzenglückspielgeräte zu überprüfen. Ihm sei allerdings bekannt, dass von der zuständigen Abteilung 7, konkret von xxx, der Auftrag erteilt worden sei, auch Wahrnehmungen in Zusammenhang mit Hundewetten an die Polizei weiterzuleiten. Er sei offensichtlich bei gegenständlicher Kontrolle dabei gewesen. Im Einzelnen könne er sich an die Kontrolle nicht mehr erinnern. Er selbst habe keine Hundewetten gespielt. Wahrscheinlich habe sein Kollege xxx eine Wette platziert. Zu gegenständlichen Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten könne er keine näheren Angaben machen. Ihm sei allerdings bekannt, dass Hundewetten die bereits in der Vergangenheit gelaufen seien, jedenfalls als Glücksspiel rechtlich zu qualifizieren seien. Da gebe es eindeutige Judikatur der Höchstgerichte, glaublich des VwGH. Auch könne er zu den Erwägungen, wann eine Hundewette als Glücksspiel zu qualifizieren sei, keine näheren Angaben machen. Auch die im Akt befindlichen Lichtbilder würden von xxx angefertigt worden sein.
Mit Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 04.10.2013, Zahl: VL9-STR-14985/2013, erging an die Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See das Ersuchen, xxx zu vernehmen.
Der am 06.11.2013, Zahl: 7-110-08/13, durch die Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See aufgenommenen Vernehmungsniederschrift des Zeugen, xxx, ist nachstehendes zu entnehmen:
„Es handelt sich um den Verdacht einer verbotenen Ausspielung (§ 2 Abs. 4 GSpG) durch Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 52 Abs. 1 Z 1 GSpG), indem in der Spielhalle xxx – xxx Einsätze von Kunden auf den Ausgang aufgezeichneter Hunderennen entgegengenommen wurden und für das Erraten des Ausgangs ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Von mir wurden beim anwesenden Personal zwei Wetten platziert, ein Gewinn wurde nicht erzielt. Der VwGH hat sich zum Thema Hundewetten bereits mehrfach mit der Abgrenzung zwischen Sportwette und Glücksspiel befasst und dabei insbesondere ausgesprochen: „Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist eine Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Bei den „Sportwetten“ hängt die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab (VwGH 2011/17/0299 vom 25.09.2012, Blg. 2). Hängt das Spielergebnis ausschließlich von der per Zufall erfolgenden Auswahl der gezeigten Rennen ab, ist die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängig, sodass ein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt. „Wenn die Auffassung vertreten wird, dann kein „Spiel“ vorliege, sondern eine vom Spiel abzugrenzende Wette, so genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Sportwette darum handelt, dass auf den Ausgang von sportlichen Wettkämpfen gewettet wird, die unabhängig von den Partnern des Wettvertrages stattfinden und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, sodass dem Wettenden die Möglichkeit der Einschätzung der Stärke der beteiligten Mannschaften, Sportler oder (beim Hunderennen) der Tiere möglich ist. Das „Setzen“ auf eine bestimmte Reihenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten aufgezeichneten Rennen unterscheidet sich nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreieren. Der Unterschied, dass in letzterem Fall von vornherein durch die Spielregel festgelegt ist, bei welcher aufscheinenden Kombination ein Gewinn eintritt, während bei den virtuellen Hunderennwetten der Spieler durch die Nennung von Hunden (bzw. deren diesen zugeordneten Nummern) selbst diese Kombination festlegt, ändert nichts daran, dass die Entscheidung, ob diese Kombination eintritt, von der Auswahl (des gezeigten Rennens) mittels Zufallsgenerators abhängt. Der Spieler hat somit keinen Einfluss auf das Spielergebnis, welches ausschließlich von der zufälligen Auswahl durch den Apparat abhängt (VwGH 2008/17/0175 vom 27.04.2012, Blg. 3). Selbst wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich vom Zufall abhängt, weil etwa dem Spieler gewisse Informationen über Zeit und Ort des aufgezeichneten Rennens, Name der Hunde und Quoten mitgeteilt werden, kann nur dann eine Sportwette vorliegen, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhängt, „weil der Wettende seine Kenntnisse betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung (z.B. betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage etc.) einbringt und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang der jeweiligen sportlichen Ereignisse das Zufallselement überwiegen“ (vgl. VwGH 2011/17/0299, Blg 2) – dem Kunden vor seinem Einsatz „ausreichend detaillierte“ Informationen gegeben werden, die es dem Teilnehmer ermöglichen, bis zur Abgabe seiner Einschätzung der Reihenfolge der einlaufenden Hunde seine Kenntnisse betreffend die relevanten Umstände des Hunderennens einzubringen (vgl. VwGH GZ 2010/17/0273, Blg. 4, unter Verweis auf VwGH 2011/17/0299, Blg. 2). Werden – wie im gegenständlichen Fall – zwar Informationen über die aufgezeichneten Rennen und die teilnehmenden Hunde zur Verfügung gestellt, macht aber die schnelle Abfolge der nach dem Zufallsprinzip eingespielten Rennen eine Kenntnisnahme aller für die Gewinnchancen maßgeblichen Umstände (wie z.B. Trainingsverfassung und gesundheitlicher Zustand der Hunde, Wetterlage) unmöglich, so überwiegen die für den Spieler verwertbaren Kenntnisse das Zufallselement nicht, siehe Bilddokumentation und Erhebungsprotokoll.“
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 25.11.2013, Zahl: VL9-STR-14985/2013, wurde der Akt an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan rückübermittelt.
Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan mit Erledigung vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt in der Anlage zum Schreiben vom 01.07.2014 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Aufgrund einer Befangenheitsanzeige des zuständigen Richters beim Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde gegenständlicher Verwaltungsstrafakt der nunmehr zuständigen Richterin mit Schriftsatz vom 11.11.2014 zugeteilt.
Beweiswürdigung:
Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.11.2014 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 09.12.2014, mit dem Beginn um 13.00 Uhr, anberaumt. Der geladene Zeuge, xxx, teilte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit, dass er vom 03.12.2014 bis 21.12.2014 auf Urlaub und daher eine Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 nicht möglich sei. Anlässlich der am 09.12.2014 durchgeführten Verhandlung wurde die neuerliche Ladung der Zeugen, xxx, xxx, xxx festgelegt, weshalb eine fortgesetzte mündliche Verhandlung für 13.01.2015 angesetzt wurde. Mit weiterer Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.12.2014 wurde die fortgesetzte mündliche Verhandlung für 13.01.2015, mit dem Beginn um 13.00 Uhr, anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachstehendes ergänzendes Vorbringen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 13.06.2013, Zl. B 422/2013, trete der Verfassungsgerichtshof der beginnend mit dem Erkenntnis vom 22.08.2012, Zl. 2012/17/0156, geänderten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich entgegen und führe zur Abgrenzung der verwaltungsrechtlichen von der gerichtlichen Strafbarkeit im Glücksspielrecht (Hervorhebungen nicht im Original) unter Punkt III (RN 26 ff) Folgendes aus
„[…]
Ungeachtet der Formulierung des § 52 Abs. 2 GSpG (iVm dem Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über € 10,--) abhängt. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfasst nämlich das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht – wie dies aus der Textierung des § 52 Abs. 2 GSpG missverstanden werden könnte – an das Verhalten des konkreten Spielers – also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter € 10,-- an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet – an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht (wer … veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht… - § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG). Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 (Z 1) GSpG und nach § 168 StGB somit damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit – bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung (vgl. VfSlg. 15.199/1998 mwN) – darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. das Einsätze von höchstens € 10,-- oder mehr als € 10,-- ermöglicht. Würde auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt (wie dies der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung [Anm.: VwGH vom 22.08.2012, 2012/17/0156, VwGH vom 27.02.2013, 2012/17/0342 und VwGH vom 15.03.2013, 2012/17/0365] und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid tun), würde eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in § 52 Abs. 1 [Z 1] GSpG und § 168 StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen zerlegt, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente (essential elements) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu € 10,-- pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem gemäß § 168 Abs. 1 StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten) Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über € 10,--. Bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs. 2 (iVm § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine Glücksspielveranstaltung (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über € 10,-- pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens € 10,-- oder mehr als € 10,-- tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautoamten (gemeinsam).
Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde – auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 B-VG bzw. Art 2 StGG und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs. 2 B-VG- stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 52 Abs. 1 GSpG besteht.“
Dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes habe sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof – in ausdrücklicher Abkehr von seiner zuvor zitierten Rechts-ansicht – angeschlossen (vgl. VwGH 23.7.2013, Zl. 2012/17/0249). Zudem sei gemäß § 22 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG idF BGBl I Nr. 33/2013, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Offenbar im Interesse der Rechtssicherheit zwecks zuverlässiger Vermeidung einer verfassungsrechtlichen Konfliktlage solle eine Tat ganz allgemein nur mehr dann als Verwaltungsübertretung strafbar sein, wenn sie nicht auch – wenn auch nur teilweise – den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Auf diese Weise könnten auch „schwierige Auslegungsfragen im Zusammenhang mit einer bisher nur stillschweigend anzunehmenden Subsidiarität (vgl. etwa „same essential elements“ – Doktrin des VfGH) vermieden und die Verwaltungsbehörden entlastet werden.“ (Landesverwaltungsgericht Wien vom 26.06.2014, Geschäftszahl VGW-001/007/5738/ 2014; Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 15.07.2014; Geschäftszahl LVwG-WU-13-0291). Es sei der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.
Mit dem aus dem Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, ersichtlichen Tatbestand wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe, wie dies aus der Anzeige der Polizeiinspektion xxx vom 10.01.2013 zu entnehmen ist, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Glücksspielgesetz zu verantworten, zumal am 14.12.2012 um 19:10 Uhr in der Spielhalle xxx in xxx, im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz festgestellt worden ist, dass er als Betreiber des o.a. Lokales die Vermittlung von Hundewetten (Aufzeichnungen von Hundewetten) ermöglicht hat und hat er sohin als Unternehmer, auf eigenes Risiko und Rechnung, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 unternehmerisch zugänglich gemacht bzw. sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, hierbei insbesondere auf die Anzeige der Polizeiinspektion xxx vom 10.01.2013 sowie das Protokoll des Kontrollorgans, xxx, vom 14.12.2012 sowie die Angaben des Beschwerdeführers und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die Angaben der Zeugen und auf das abgeführte Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die am 09.12.2014 und am 13.01.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, in welchen der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter sowie die Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx gehört wurden sowie die vorgelegten Urkunden (Lichtbildbeilagen, Wettticket) erörtert wurden.
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 aus, dass zum bisherigen Verwaltungsablauf kein weiteres Vorbringen erfolge.
Auf Befragen der Richterin, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer Betreiber der gegenständlichen Lokalität sei, gab dieser an, dass dies richtig sei. Auf die zusätzlich gestellte Frage, ob er handelsrechtlicher Geschäftsführer sei, führte er aus, dass er ein Einzelunternehmer betreffend die gegenständliche Lokalität, nämlich der xxx, sei. Er sei zu xxx Franchisepartner.
Auf Befragen der Richterin, ob ein Rahmenvertrag über die Aufstellung von Glücksspielautomaten bzw. ein Wettvermittlungsvertrag vorliegen würde, gab er an, dass das Gewerbe betreffend die angebotenen Wetten seitens des xxx vorliege. Die Bewilligungen der Automaten würden auch über xxx ausgestellt worden sein. Vor ca. 7 Jahren habe er diesen Vertrag mit xxx abgeschlossen. Dieser Vertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Inhalt dieses Vertrages sei, dass er zum damaligen Zeitpunkt die Geschäftsstelle in xxx aufgrund dieses Vertrages übernommen habe und somit die im Lokal aufgestellten Automaten (Bellskater) betreibe. Die Geräte seien bereits bei Übernahme der Lokalität als Bestand vor Ort gewesen und habe er diese mittlerweile von xxx käuflich erworben. Die Geräte seien bereits mit der notwendigen Software sowie die damit verbundene Plattform für den Betrieb der installierten Geräte ausgestattet gewesen.
Auf Befragen der Richterin, auf welchem Gerät der Marke/Type, welches in welchem Eigentum stehe, die aufgezeichneten Hunderennen gespielt worden seien, gab er an, dass zu unterscheiden sei, dass einerseits Geldspielautomaten im Lokal vorhanden seien und andererseits sei der Wettterminal für die angebotenen Hundewetten vor Ort aufgestellt. Es gebe in gegenständlicher Lokalität nur einen Wettterminal. Dieser sei zum damaligen Zeitpunkt von den Kontrollorganen überprüft worden. Einer der Kontrollbeamten habe auf gegenständlichem Wettterminal ein Wettticket gelöst. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Wettterminal im Eigentum der Fortuna Sportwetten in der xxx Straße in xxx als Buchmacher gestanden. Dazu gab er weiters an, dass zwischen ihm und dem Buchmacher xxx zum Tatzeitpunkt keinerlei Verträge bestanden haben. Er glaube, dass Verträge zwischen der xxx und xxx bestanden haben.
Auf die Frage, ob auf dem Gerät nur Hunderennen abrufbar seien, gab er an, dass auf diesem Wettterminal ausschließlich Hunderennen abrufbar seien. Auf Befragen der Richterin, wie man sich den Spielvorgang auf dem Gerät, welches am 14.12.2012 in der Spielhalle xxx, bereitgehalten wurde, vorstellen kann, führte er aus: Auf dem besagten Terminal, wo die gesamten Rennen vom Mitarbeiter einzugeben seien, würde parallel dazu ein Bildschirm, auf welchem das vorherige Geschehen (Quoten bis Hundenamen, Trainer, auch bereits vergangene Hunderennen, glaublich die letzten 3 Rennen) gezeigt werde, laufen. Der Kunde könne sich deshalb aufgrund der ihm bekannten Quoten ein Bild machen und platziere daraufhin seine Wetten.
Auf Befragen der Richterin, wie lange ein Rennen dauere und wie viele Minuten zwischen den Rennen liegen würde, gab er an, dass die Gesamtzeit einschließlich des Vorgangs des Tippens ca. 5 Minuten andauere. Zwischen den Rennen würden ebenfalls ca. 5 Minuten liegen.
Auf Befragen der Richterin, in welcher Weise er oder andere Personen (Vertragspartner) in die Auswahl der aufscheinenden Hunderennen eingreifen würden, gab er an, dass dies von niemandem möglich sei.
Auf Befragen der Richterin, wenn eine Eingriffsmöglichkeit nicht besteht, ob die Rennen aus einem Pool von mehreren Rennen ausgewählt werden und zur Frage, wie dies technisch arrangiert ist, gab er an, dass er zum System selbst bzw. zu der ihm gestellten Frage, ob die Rennen aus einem Pool von mehreren Rennen ausgewählt würden bzw. wie dies technisch arrangiert sei, keine Angaben machen könne, da er die Software von xxx eingespielt bekommen habe. Dazu führte er weiters aus, dass das Angebot der Hundewetten bereits vor Ort vorhanden gewesen sei und er lediglich die vor Ort bereits bestandenen Gerätschaften übernommen habe. Von Seiten der Rechtsvertretung wird dazu bemerkt, dass die Aussage des BF, dass die Software von xxx eingespielt worden sei, nicht stimme.
Über Befragen durch die Richterin, ob es durch längere Beobachtung einer verschiedenen Anzahl von Rennen möglich sei in Erfahrung zu bringen, welches Rennen als nächstes ablaufen werde bzw. ob es durch Beobachtung von mehreren Rennen möglich sei anhand der Optik bzw. Beschaffenheit der Laufbahn, der Umgebung, oder der Hunde festzustellen, welches Rennen als nächstes folgen werde, führte er aus, dass dies aus seiner Sicht nicht möglich sei.
Über Befragen durch die Richterin, ob mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät Serienspiele möglich gewesen seien, gab er an, dass immer nur auf das jeweilige Rennen, welches als nächstes laufe, zu wetten sei.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus:
„Wenn mir die im Akt einliegenden Fotos vorgehalten werden, so erkläre ich, dass es sich gegenständlich um Hunderennen handelt, ob diese jedoch jene sind, die in meiner Lokalität angeboten werden, kann ich nicht beantworten.“
Auf die Frage, ob Einsätze von über 10,-- Euro möglich seien, gab er an, dass dies möglich sei. Auf die Frage, ob Wettbestimmungen vor Ort aufliegen und welchen Inhalt diese aufweisen würden, gab er an, dass vor Ort Wettbestimmungen aufliegen, welchen Inhalt diese aufweisen würden, könne er nicht beantworten.
Auf Befragen des Rechtsvertreters an den Beschwerdeführer, welche Informationen der Wettende nachdem das Rennen ausgewählt wurde erhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass Stadionname, Datum und Uhrzeit, Rennnummer, Name des Hundes, Startnummer des Hundes, Name des Trainers (im Vorspann), ev. Bahnlänge (dies wisse er nicht genau), Angabe der letzten 3 Platzierungen und die Anzahl der Plätze, die der Hund im letzten Rennen gemacht habe, angeführt würden.
Zur weiteren Frage, ob, wenn nun der Wetter seinen Wetteinsatz getätigt habe, von jemandem aus dem Personal vor Ort in den Wettablauf eingegriffen werden könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies aus seiner Sicht unmöglich sei.
Im Rahmen der am 13.01.2015 erfolgten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragen der Richterin, ob sich die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 vom Beschwerdeführer dargestellte Angabe über die dem Spieler (Teilnehmer) zur Verfügung gestellten Informationen, bereits auf das nächstfolgende Rennen, auf das ein Spieler wette, beziehe oder nachfolgend zum bereits (ver-)wetteten Rennen aufscheine, zu Protokoll, dass sich diese Informationen auf das jeweilige kommende Rennen beziehen würden.
Der zeugenschaftlich befragte Meldungsleger xxx gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er die im Akt einliegende Anzeige verfasst habe. Die Angaben in der Anzeige seien richtig und bleibe er bei den dort getätigten Angaben. Er sei am 14.12.2012 vor Ort bei der Kontrolle gewesen. Er habe das Protokoll samt Lichtbildbeilage und Beleg über die platzierte Wette des xxx erhalten. Er habe dann dieses Protokoll samt Anhang seiner Verwaltungsstrafanzeige beigefügt und an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan weitergeleitet. Er habe sich mit xxx und xxx am 14.12.2012 bei der PI xxx getroffen um Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz vorzunehmen. Danach seien sie gemeinsam zum Wettbüro des xxx am xxx in xxx gefahren. Nach Betreten des Lokals habe er bereits gesehen, dass Hunderennen auf einem großen Bildschirm im Gastlokal abgelaufen sind. Danach habe der Sachverständige xxx eine Wette platziert. Die Platzierung der Wette habe er persönlich wahrgenommen. Die Platzierung der Wette sei bei der Angestellten erfolgt. Ob es sich dabei um ein Gerät gehandelt habe, könne er nicht beantworten. Nach der Platzierung der Wette sei mit der Kontrolle der Glücksspielautomaten weiter vorangegangen worden. Im Rahmen der Kontrolle sei dann xxx zur Rechtfertigung der angebotenen Hunderennen dazugeholt worden. Auf den Inhalt dieses Gesprächs könne er sich nicht mehr erinnern, da die Kontrolle bereits vor 2 Jahren erfolgt ist. Der Sachverständige und er hätten dann die Geräte kontrolliert und danach hätten sie gemeinsam das Lokal wieder verlassen. Weiters führte er aus, dass er bei Betreten des Lokals persönlich wahrgenommen habe, dass Hundewetten gespielt worden sind. Er selbst habe keine Hundewette gespielt. Bezüglich der Hundewetten habe xxx mit der Angestellten im Lokal gesprochen, er persönlich nicht.
Folgende Fragen werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Zeugen Grinsp. xxx gestellt:
Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welche Ausbildung xxx habe, gab der Zeuge xxx, dass ihm die Ausbildung des xxx nicht bekannt sei. xxx sei vom Amt der Kärntner Landesregierung als amtlicher SV für Glücksspielautomaten angelobt worden. Genauere Angaben würden xxx vorbehalten bleiben.
Zur Frage, ob er bei dem Hundeterminal nach dem StGB oder nach dem GSpG vorgegangen sei, gab er an, dass er Meldeleger gewesen sei. Von dem Hunderennenwettenterminal habe er nicht gesprochen, doch habe er diesen im Lokal wahrnehmen können. Auf die Frage, ob er Hunderennen gesehen habe, gab er an, dass dies richtig sei. Er sei dabei nach dem Glücksspielgesetz vorgegangen. Auf die Frage, ob eine Information hinsichtlich der möglichen Einsätze bei den angebotenen Hunderennen stattgefunden habe, gab er an, dass er sich nicht darüber informiert habe, da dies Aufgabe des Sachverständigen gewesen sei, der auch am Kontrolltag die Wette platziert habe. Bei den Hundewetten würde es sich um Aufzeichnungen gehandelt habe (siehe Wettticket), die aus seiner Sicht unter das Glücksspielgesetz fallen würden. Nach Ausführung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass im Glücksspielgesetz zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich geregelt gewesen sei, dass eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit bis 10 Euro Wetteinsatz vorliege, andernfalls eine gerichtliche Zuständigkeit nach dem § 168 StGB vorliegen würde, gab der Zeuge auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob er, der Zeuge, sich darüber hinweggesetzt habe, an, dass er zum damaligen Kontrollzeitpunkt nicht gewusst habe, um welche Einsätze gespielt worden sei. Das Protokoll des xxx sei über die LPD an die PI xxx übermittelt worden. Weiters führte der Zeuge aus, dass er die von der Rechtsvertretung gestellte Frage des Hinwegsetzens betreffend Gerichtszuständigkeit bzw. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob dem Wetter nach Vorliegen des Rennens irgendwelche Informationen, wie etwa Hundenamen, Stadionname, Datum und Uhrzeit des Rennens, Bahnlänge, letzte Platzierungen der Hunde, zur Verfügung gestellt worden seien und er derartige Informationen sehend wahrgenommen habe, gab der Zeuge an, dass er dies nicht wahrgenommen habe und somit auch nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob sich der Zeuge mit dem Softwareprogramm auseinandergesetzt habe, das diesen Hunderennen zugrunde liege, gab er an, dass er sich damit auch nicht auseinandergesetzt habe, da dies ebenfalls Aufgabe des Sachverständigen Herrn xxx gewesen sei. Seines Wissens sei Herr xxx ein Sachverständiger. Wenn er in seiner Anzeige Herrn xxx als „Kontrollorgan“ bezeichnet habe, habe er damit gemeint, dass es sich bei Herrn xxx auch um einen Sachverständigen handelt. Auf die Frage, ob sich nach Erhalt des Protokolls für den Zeugen die Frage gestellt habe, ob gegenständliches Protokoll der Staatsanwaltschaft bzw. der Verwaltungsbehörde zu übermitteln sei, gab er an, dass er sich darüber keine Gedanken gemacht habe.
Auf Vorhalt des Rechtsvertreters bettreffend das Wettticket gab er an, dass sich als Beilage des Protokolls des Sachverständigen xxx zwei Wetttickets, eines betreffend xxx in der besagten Lokalität und eines betreffend xxx, befinden würden. Auf die Frage, von welcher Lokalität die im Akt angefertigten Fotos stammen würden, gab er an, dass er diese Frage nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob die im Akt einliegenden Fotos auch aus xxx stammen könnten, gab er an, dass er dies nicht beantworten könne und somit auch nicht ausschließen könne, dass dies zutreffe.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 wurde der Zeuge xxx einvernommen und gab dieser dabei an, dass er sich vage noch an die Überprüfung in der Lokalität in xxx am 14.12.2012 erinnern könne. Er habe gegenständliche Amtshandlung gemeinsam mit dem Kollegen xxx durchgeführt. Er sei seit ca. 10 Jahren als Kontrollorgan und auch als nichtamtlicher Sachverständiger des Amtes der Kärntner Landesregierung für Geldspiel- und Spielautomaten tätig. Die Amtshandlung am 14.12.2012 sei von xxx geführt worden. Er sei als nichtamtlicher Sachverständiger anzusehen und als ein solcher vom Amt der Kärntner Landesregierung seines Erachtens für den Bereich Elektrotechnik unbefristet bestellt. Er weise daraufhin, dass sein Vertrag höchstwahrscheinlich unbefristet ist, jedoch mit Jahresende aufgrund einer neuen Gesetzeslage seine neuerliche Bestellung in Frage gestellt sei. Mit Hundewetten selbst kenne er sich nicht näher aus, da es eigentlich seine Aufgabe sei, typische Geldspielgeräte, wie Walzenspiele zu überprüfen. Ihm sei allerdings persönlich bekannt bzw. xxx, dass von der zuständigen Abteilung 7 der Auftrag erteilt worden sei, auch Wahrnehmungen in Zusammenhang mit Hundewetten an die Polizei weiterzuleiten. Er sei jedenfalls bei gegenständlicher Kontrolle dabei gewesen. Im Einzelnen könne er sich an die Kontrolle nicht mehr erinnern. Er habe auch selbst keine Hundewetten gespielt. Wahrscheinlich habe sein Kollege xxx eine Wette platziert. Da xxx heute nicht vor Ort sei und er keine Einsicht in die Unterlagen gehabt habe, könne er diese Frage nur mit „wahrscheinlich“ beantworten. Zu den gegenständlichen Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers könne er keine näheren Angaben machen. Ihm sei bekannt, dass Hundewetten, die bereits in der Vergangenheit gelaufen sind, jedenfalls als Glücksspiel rechtlich zu qualifizieren seien. Aus seiner Sicht gab er dazu an, dass er dazu einmal eine VwGH-Entscheidung gelesen habe. Auch die im Akt befindlichen Lichtbilder kenne er nicht. Wenn er gefragt werde, ob das „Gerät“ betriebsbereit gehalten wurde bei seinem Eintreffen, so gab er an, dass das gegenständliche Gerät betriebsbereit (eingeschaltet) gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht festgestellt, dass auf diesem Gerät Hunderennen gelaufen wären.
Auf Befragen der Richterin, ob er einen Höchsteinsatz nennen könne, gab der Zeuge xxx an, dass er dies nicht angeben könne.
Zur weiteren Frage, ob er darauf geachtet habe, welche Spieleinsätze bei den Hunderennen maximal möglich seien, gab er an, dass er darauf nicht geachtet habe. Da er keine Wetten überprüfen dürfe, sei er daher auch nicht befähigt, solche Rennen zu überprüfen.
Folgende Fragen werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Zeugen xxx gestellt:
Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, für welches Sachgebiet der Zeuge xxx zuständig sei bzw. eingetragen sei, gab er an, dass er kein gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, sondern ein vom Amt der Kärntner Landesregierung bestellter nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich der Elektrotechnik sei. Auf die Frage, ob die vom VwGH untersuchten Rennen ident seien mit denjenigen die am 14.12.2012 in der Spielhalle angeboten worden seien, gab er an, dass er diese Frage nicht beantworten könne, da er nicht wisse, ob es sich dabei um idente Rennen handeln würde. Zur weiteren Frage, ob es sein könne, dass es sich um einen anderen Sachverhalt handle, führte er aus, dass dies so sein könne.
Zur Frage, ob es eine schriftliche Weisung der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung gegeben habe, wonach Hunderennen, an wem auch immer, weiterzuleiten seien, gab er an, dass es aus seiner Sicht eine schriftliche Weisung nicht gegeben habe. Es könne sein, dass xxx eine solche erhalten habe, nur, darüber wisse er nicht Bescheid. Auf die Frage, an wen der Hinweis, dass eine Hundewette platziert werden könne, weitergeleitet werden solle (Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde) gab er an, dass diese Frage an xxx zu stellen sei, da xxx als Amtsorgan sämtliche Anzeigen schreiben würde. Auf die Frage, ob xxx irgendein Sachverständiger sei, gab er an, dass seines Wissens dies nicht der Fall sei. Auf die Frage, ob die Software bzw. die Programme am Kontrolltag überprüft worden seien, gab er an, dass er keine Überprüfung betreffend Software und Programme vorgenommen habe. Auf die Frage, ob er wisse, ob xxx solche Kontrollen vorgenommen habe, gab er an, dass er dazu nichts sagen könne.
Der Zeuge xxx hat in der Verhandlung am 13.01.2015 Nachstehendes ausgesagt:
Auf Befragen durch die Richterin, in welchem Verhältnis er zum Beschwerdeführer stehe, gab er an, dass er im gegenständlichen Fall die Software entwickelt habe und diese dann der xxx vermittelt habe. Weiters gab er an, dass auf einem Computer die von ihm entwickelte Software eingespielt werde und dieser Computer inkl. der Software in einer Lokalität aufgestellt bzw. betrieben werde. Weiters führte er aus, dass diese Software verschlüsselt sei und nicht einmal er über den Ausgang des nächsten Rennens Bescheid wisse. Weiters führte er aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt zwei Mitarbeiter beschäftigt habe und auch diese keine Eingriffsmöglichkeit gehabt hätten. Ebenso hätten auch der Buchmacher wie auch der Betreiber keine Eingriffsmöglichkeit. Zum Spielablauf führte er aus, dass das nächste verfügbare Rennen aus der Datenbank entnommen werde. Er weise darauf hin, dass dies ohne Zufallsgenerator erfolge, da dies bei der Überlegung zur Entwicklung des Programmes Hauptthema gewesen sei. Er habe zum damaligen Zeitpunkt einen Stand von 300.000 echten Rennen in der Datenbank gehabt. Die Quoten sowie zusätzliche Informationen (wie beispielsweise die Rennbahn, die Länge der Rennbahn, Trainernamen, Hundenamen sowie Datum und Uhrzeit (wenn verfügbar) der Rennen) würden dem Teilnehmer am Fernseher zur Verfügung gestellt werden.
Er weise nochmals darauf hin, dass beim verfahrensgegenständlichen Wettterminal kein Zufallsgenerator verwendet worden sei.
Auf die Frage, ob er auf dem verfahrensgegenständlichen Wettterminal bereits Hunderennen gespielt habe, gab er an, dass dies von ihm zum Testen des Gerätes passiert sei. Er müsse ja seine Software persönlich überprüfen, ob diese auch funktioniere.
Folgende Fragen werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Zeugen xxx gestellt:
Zur Frage, ob auch die letzten Platzierungen ebenfalls aufscheinen würden, führte der Zeuge aus, dass dies der Fall sei. Die letzten Platzierungen und wie oft der jeweilige Hund Erster oder Zweiter oder Dritter geworden sei, würden aufscheinen.
Auf die Frage, was dem Wetter vor der Wettabgabe an Information zur Verfügung stehe, führte der Zeuge aus, dass der Wetter Informationen bezüglich Rennbahn, Länge der Rennbahn, die Originalquote (umgerechnet auf 100 %; der Favorit bleibe der Favorit sowie der Außenseiter bleibe der Außenseiter). Er halte dazu weiters fest, dass er in ganz Österreich der einzige Softwareanbieter sei der wirklich 300.000 echte Rennen im Programm enthalten habe. Weiters führte er aus, dass, wenn beispielsweise 1000 Rennen im System vorhanden seien, der Computer irgendwann wieder mit dem ersten Rennen beginne, welches er bereits gezeigt habe. Wenn dann die gleichen Quoten hergezeigt werden würden und man würde diese 1000 Rennen mitschreiben, dann müsste das Ergebnis des Rennens erkennbar sein. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass bei Heranziehung der Originalquoten eine solche Vorgehensweise mit der Anzahl der vielen Rennen gewählt worden sei.
Zur Frage, wenn das Rennen Nr. 25 oder 26 am Bildschirm aufscheine und der Wetter die vom Zeugen genannten Informationen habe, ob dann noch irgendwer in den Ablauf des Rennens oder den Ausgang des Rennens eingreifen könne, führte der Zeuge aus, dass dies nicht möglich sei.
Zur Frage, ob der Wetter auf der Rennbahn mehr oder weniger Information bei der Abgabe seiner Wette habe, führte der Zeuge aus, dass aus seiner Sicht der Wetter auf der Rennbahn weniger Information habe, da auf der Rennbahn eine Startprice-road (SP) vorhanden sein würde und der Kunde somit fast keine Information habe.
Auf die Frage, ob der Wetter auf der Rennbahn unentgeltlich Informationen, beispielsweise über die letzten Platzierungen bezüglich Läufer, Hunde, bekomme, führte der Zeuge aus, dass es kurze Rennen gebe. Somit sei die Länge des Rennens unterschiedlich. Der Zeuge führt weiters aus, dass der Kunde ein Rennbuch (Race-card) kaufen müsste.
Zur weiteren Frage, ob mit einem Einsatz von über Euro 10,-- auf verfahrensgegenständlichem Wettterminal gespielt werden könne, führte der Zeuge aus, dass dies möglich sei. Diesbezüglich könne dazu auch auf der Datenbank Einsicht genommen werden.
Der Zeuge xxx, Kontrollorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung, hat in der Verhandlung am 13.01.2015 Folgendes ausgesagt:
„Das Land Kärnten (Kärntner Landesregierung) hat mich als Kontrollorgan für Spiel- und Glücksspielgeräte nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 bestellt und wurde ich angelobt. Neuerlich wurde ich als Kontrollorgan bestellt und nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen angelobt. Ich bin hauptberuflich als Unternehmer tätig. Ich habe das im Akt einliegende Protokoll vom 14.12.2012 samt Lichtbildbeilage und Beleg über die platzierte Wette verfasst. Die Angaben in diesem Protokoll sind richtig und bleibe ich bei den dort getätigten Angaben. Ich bin am 14.12.2012 beim Ortsaugenschein in der Spielhalle xxx in xxx, zwecks Überprüfung von den im Lokal befindlichen Spielgeräten gewesen.“
Auf Befragen der Richterin, ob in gegenständlicher Lokalität (xxx) bzw. auf welchem Gerät der Marke/Type am 14.12.2012 aufgezeichnete Hunderennen gespielt worden seien, führte er aus: „Hunderennen habe ich gespielt, dies ist auch mittels Wettticket protokolliert. Ich habe gemeinsam mit der Polizei laut vorliegendem Wettticket ein Hunderennen an besagtem Wettterminal gespielt.“
Auf Befragen durch die Richterin, wie das System vom Ablauf und der Einspielung der Hunderennen funktioniert habe bzw. wie man sich den Spielvorgang auf dem Gerät, welches am 14.12.2012 in der gegenständlichen Lokalität bereitgehalten wurde, vorstellen kann und ob auf dem Gerät nur Hunderennen abrufbar seien, führte er aus, dass zum Spielablauf festzustellen sei, dass es sich um aufgezeichnete Hunderennen gehandelt habe. Es seien im Großen und Ganzen dieselben Wettautomaten, mit denen auf bereits veranstaltete Hunderennen gewettet werde. Diese aufgezeichneten Hundewetten würden so schnell ablaufen, dass dies mit einer Sportwette nichts mehr zu tun habe. Hier würde er auf die VwGH-Entscheidungen verweisen. Auf einem Bildschirm würden die Hunderennen ablaufen und je nach Einlauf würde die Gewinnquote festgestellt werden. Er habe dann die Wette plaziert, um zu sehen, ob das Spiel funktioniere. Zu dem Zeitpunkt zu dem gesehen worden sei, dass das Spiel funktioniere, sei es Aufgabe der Polizei gewesen, gegen diese Spiele gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.
Auf die Frage der Richterin, wie der genaue Spielablauf erfolge, insbesondere welche Informationen nach Auswahl des Rennens vor Fixieren der Wette auf dem Bildschirm aufscheinen würden und in welcher Weise diese Informationen Rückschlüsse auf das ausgewählte Rennen zulassen und damit die Wettentscheidung beeinflussen würden, gab der Zeuge an, dass lediglich Quoten gezeigt werden würden, an Genaueres könne er sich nicht erinnern. Danach würde gespielt werden. Die Zeit zur Beschaffung von Informationen sei für den Wettenden viel zu kurz. Es würden zufällig ausgewählte Hunderennen eingespielt werden, weshalb die Möglichkeit der Einschätzung der Tiere, Wetterlage, viel zu kurz sei. Das Spielergebnis hänge vorwiegend vom Zufall ab. Bei Sportwetten hingegen würde das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhängen. Diesbezüglich verweise er auf die VwGH-Entscheidungen vom 25.9.2012, 2011/17/0299 und weiters 2008/17/0175 vom 27.4.2012.
Auf Befragen durch die Richterin, ob irgendjemand und zutreffendenfalls in welcher Form eine Einflussmöglichkeit habe bzw., von der Spielerseite her betrachtet, ob sich irgendjemand in irgendeiner Weise etwas zurechtlegen könne, die Siegeschancen „seines“ Hundes besser abzuschätzen, führte er aus, dass diese Fragen nicht beantwortet werden könnten.
Auf Befragen der Richterin, wenn eine Eingriffsmöglichkeit nicht bestehe, ob die Rennen aus einem Pool von mehreren Rennen ausgewählt würden und zur Frage, wie dies technisch arrangiert sei, führte er aus, dass die Hunderennen aus einem Zufallsgenerator ausgewählt würden und verweise er diesbezüglich auf die Lichtbildbeilage des Rennens vom 4.6.2005. Diesbezüglich halte er fest, dass die Hunderennen zufällig und nicht chronologisch eingespielt werden würden.
Auf die Frage, wie lange ein Rennen dauere und wie viele Minuten zwischen den Rennen liegen würde, gab er an, dass er dies im konkreten Fall nicht beantworten könne, jedoch grundsätzlich festhalte, dass ab der Platzierung der Wette ca. alle 5 oder alle 7 Minuten ein Rennen laufen würde.
Über Befragen durch die Richterin, ob es durch längere Beobachtungen einer verschiedenen Anzahl von Rennen möglich sei in Erfahrung zu bringen, welches Rennen als nächstes ablaufen würde bzw. ob es durch Beobachtung von mehreren Rennen möglich sei anhand der Optik bzw. Beschaffenheit der Laufbahn, der Umgebung, oder der Hunde festzustellen, welches Rennen als nächstes folgen werde, gab er an, dass dies aus seiner Sicht eher nicht möglich sei, zumal unzählige aufgezeichnete Hunderennen abgespielt werden würden.
Über Befragen der Richterin, ob mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät Serienspiele möglich gewesen seien und ob Einsätze von über Euro 10,-- möglich seien, führte er aus, dass dies aus seiner Sicht möglich sei. Diese Terminals würden von 50 Cent beginnend bis Euro 160,-- bespielt werden können. Dazu hält der Zeuge fest, dass dies im gegenständlichen Fall, bezogen auf die 160,-- Euro, nicht möglich gewesen sei. Er habe im gegenständlichen Fall zwei Mal je um Euro 1,-- gespielt.
Auf die Frage, ob Wettbestimmungen vor Ort am 14.12.2012 aufgelegen seien und welchen Inhalt diese aufweisen würden, führte er aus, dass er dies nicht beantworten könne.
Folgende Fragen werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Zeugen xxx gestellt:
Auf die Frage, ob die Aussagen aufgrund seines Gedächtnisses oder aufgrund der vor ihm liegenden Aktenlage erfolgt seien, führte der Zeuge aus, dass seine Aussagen aufgrund der vor ihm liegenden Akten erfolgt seien.
Auf die Frage, ob er sich konkret auf den 14.12.2012 erinnern könne, führte der Zeuge aus, dass er sich vage an diese Kontrolle erinnern könne. Auf Nachfragen was „vage“ bedeute, führt der Zeuge aus, dass er wisse, dass er die Vor-Ort-Kontrolle gemacht habe, jedoch nicht mehr genau wisse, wie es im gegenständlichen Lokal ausgesehen habe.
Auf die Frage, ob er sich an den Wettterminal im Konkreten erinnern könne, führte er aus, dass die Geräte immer grau seien und die Bildschirme schwarz umrahmt. Dies wisse der Zeuge, weil er in die Unterlagen Einsicht genommen habe.
Auf die Frage, woran sich der Zeuge noch erinnern könne, führte dieser aus, dass seine Aussagen laut den ihm vorliegenden Protokoll erfolgen würden, da ihm Details aufgrund der großen Zeitspanne der Vor-Ort-Kontrolle am 14.12.2012 darüber nicht mehr geläufig seien.
Auf die Frage, in welchem Zweig er als Unternehmer tätig sei, führte der Zeuge aus, dass dies im Bereich der Versicherungen sei, er sei Versicherungsagent. Auf die Frage, ob er irgendwelche Ausbildungen als Computerfachmann habe, führt der Zeuge aus, dass er die vom RV angesprochenen Ausbildungen nicht besitzen würde.
Auf die Frage, welchen Inhalt die Kontrollen nach dem damaligen Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 gehabt hätten, führt der Zeuge aus, dass Kontrollen nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 vorgenommen worden seien. Eine genaue Definition stehe im besagten Gesetz.
Die Frage, welche Kontrollen er nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 durchgeführt habe, beantwortete der Zeuge mit „Kontrollen von Geldspiel- und Spielautomaten“.
Auf die Frage, was dabei kontrolliert worden sei, führte der Zeuge aus, dass eine Kontrolle insbesondere hinsichtlich der Gesetzeskonformität der Aufstellung der Geräte erfolgt sei. Weiters, ob die Geräte über eine Bewilligungsplakette verfügten, sie über eine Vignette verfügten und die Platinen oder die Computer im Inneren verplombt oder versiegelt worden seien. Im Großen und Ganzen sei dies die Kontrolltätigkeit gewesen.
Auf die Frage, ob auch eine Kontrolle betreffend die Einsätze nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz vorgenommen worden sei, führte der Zeuge aus, dass dies so in Form von Probespielen erfolgt sei.
Zur weiteren Frage, bis zu welchen Einsätzen das Kärntner Veranstaltungsgesetz heranzuziehen gewesen sei, führte der Zeuge aus, für Einsätze bis 50 Cent und Gewinne bis 20 Euro.
Zur Frage, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, wenn ein Einsatz von über 50 Cent bei diesen Geräten erfolgt sei, führte der Zeuge aus, dass dann, wie im konkreten Fall, die Bundesbehörde tätig werde.
Auf die Frage, ob er, xxx, aufgrund des Protokolls vom 14.12.2012 tätig geworden sei, führte der Zeuge aus, dass dies lediglich ein Protokoll sei, jedoch tätig geworden seien im gegenständlichen Fall die Kollegen des LPK. Sobald ein Vergehen nach dem Glücksspielgesetz vorliegen würde, würde die Bundesbehörde zuständig sein. Er als Kontrollbeamter würde feststellen, ob eine Ausspielung über 50 Cent vorliegen würde und zutreffendenfalls würde daraufhin die Bundesbehörde tätig werden.
Auf die Frage, ob das gegenständliche Protokoll unzuständigerweise bzw. als Privatperson verfasst worden sei, führte der Zeuge aus, dass das gegenständliche Protokoll nicht mit einer Anzeige in Verbindung zu bringen sei. Protokolle würden von ihm nach erfolgten Überprüfungen an das Amt der Kärntner Landesregierung übermittelt werden.
Auf die Frage, warum im Protokoll die Angabe, dass ein Einsatz über 50 Cent möglich sei, nicht enthalten gewesen sei, führte der Zeuge aus, dass dieses Protokoll gemeinsam mit einem Tagesprotokoll und einer Kopie dieser Wettscheine und den Fotos der Kärntner Landesregierung übermittelt worden sei. Daraus ergebe sich, dass ein Einsatz von über 50 Cent möglich sei.
Auf die Frage, was konkret am 14.12.2012 überprüft worden sei, führte der Zeuge aus, dass konkret eine Überprüfung der Spielhalle bezüglich Geldspielautomaten, die bewilligt gewesen seien, erfolgt sei und zur Frage, ob solche vorhanden gewesen wären, dass dies so gewesen sei. Auf die Frage, wie viele Geldspielautomaten vorhanden gewesen seien, führte der Zeuge aus, dass dies ca. 8 Stück gewesen seien. Auf die Frage, was noch überprüft worden sei, führt der Zeuge aus, dass im Laufe der Überprüfung aufgefallen sei, dass im Lokal auch Hunderennen angeboten würden. Auf die Frage, ob eine Überprüfung dahingehend erfolgt sei, mit welchen Einsätzen solche Hundespiele möglich seien, führte der Zeuge aus, dass von ihm konkret Wetten platziert worden seien. Insgesamt 2 Stück zu je Euro 1,--. Zur Frage, welche Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lokal anwesend gewesen wären, führte der Zeuge aus, dass xxx (Sachverständiger) und 2 Beamte des LPK anwesend gewesen seien. Laut Aufzeichnungen sei auch xxx anwesend gewesen. Ob noch andere Personen auch anwesend gewesen seien, könne er sich nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob der Zeuge xxx gefragt habe, ob auf gegenständlichem Wettterminal ein Einsatz von über 0,50 Cent möglich gewesen wäre, führte der Zeuge aus, dass die Wette von xxx mit 1 Euro platziert worden sei. Der Rechtsvertreter wiederholt seine Frage und führte der Zeuge dazu aus, dass explizit dazu Frau xxx nicht gefragt worden sei, sondern dass sie zwei Wetten platzieren solle. Auf die Frage, ob der Zeuge xxx beauftragt habe, mit welchem Einsatz die Wette platziert werden solle, führte der Zeuge aus, dass er sich daran nicht erinnern könne. Auf die Frage, warum Wetten über 50 Cent platziert worden seien, zumal die Zuständigkeit des Zeugen bis Euro 0,50 bestehe, führte der Zeuge aus, dass er erst dann feststellen könne, ob mit über 50 Cent Wetteinsatz gespielt werden könne, nachdem er eine Wette platziert habe, die über 0,50 Euro liege.
Zum Vorhalt, dass es ein Leichtes gewesen wäre, die xxx zu fragen, zu welchen Wettbeträgen tatsächlich gespielt werden könne, führte der Zeuge aus, dass dies dann „Hören-Sagen“ gewesen wäre.
Auf die Frage, was er nach Feststellung des Einsatzes von 1 bzw. 2 Euro unternommen habe, führte der Zeuge aus, dass dann die Bundesbehörde am Zug gewesen sei.
Zur Frage, ob vom Zeugen noch weitere Handlungen gesetzt worden seien, führte der Zeuge aus, dass die Verfassung des Protokolls sowie die Weiterleitung dieses an die Landesregierung erfolgt sei, jedoch die Anzeige durch die LPK erfolgt sei.
Auf die Frage, wann das Protokoll verfasst worden sei, führte der Zeuge aus, dass er glaube, dass dies zwei oder drei Tage nach der Kontrolle erfolgt sei.
Auf die Frage, wie die Hunderennen wahrgenommen worden seien, führte der Zeuge aus, dass dies visuell über die Bildschirme bzw. über den Bildschirm erfolgt sei, laut den vorliegenden Unterlagen. Auf die Frage, ob der Zeuge dies konkret wisse, führte der Zeuge aus, dass er dies noch konkret wisse.
Auf die Frage, woher die Datenmenge des Bildschirmes komme (Fernsehsender oder ähnliches), führte der Zeuge aus, dass der Bildschirm mit dem Wettterminal verbunden sei. Dies habe er nicht selbst überprüft, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen sei. Auf die Frage, ob die dahinterliegende Software überprüft worden sei, führte der Zeuge aus, dass er dies nicht selbst überprüft habe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen sei. Auf die Frage, ob er fachlich dazu im Stande gewesen sei, führte der Zeuge aus, dass er selbst dies nicht könne, jedoch ein amtlich vereidigter sachverständiger Netzwerktechniker anwesend gewesen sei. Auf die Frage, ob aus seiner eigenen Erfahrung xxx solche Überprüfungen vorgenommen habe, führte der Zeuge aus, dass, wenn xxx anwesend gewesen sei, auch eine Überprüfung durch diesen möglich sei.
Nach Vorhalt, dass xxx im Rahmen der Verhandlung am 9.12.2014 festgehalten habe, dass er keine diesbezüglichen Kontrollen vorgenommen habe, führte der Zeuge aus, dass er lediglich ausgesagt habe, dass eine Überprüfung durch xxx möglich gewesen wäre.
Auf die Frage, ob der Zeuge softwaretechnisch überprüft habe, wie der Ablauf des gegenständlichen Hunderennens erfolge, führte der Zeuge aus, dass er kein Softwaretechniker sei, sehr wohl aber Softwareanwender.
Auf die Frage, ob er jemals auf einer Hunderennbahn gewesen sei, führte der Zeuge aus, dass dies nicht der Fall sei.
Die am angelasteten Tatort beschäftigte Zeugin xxx gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht wie folgt an:
„Ich war ca. 3 Jahre in der Spielhalle xxx, als Wettschaltmitarbeiterin beschäftigt.“
Auf Befragen durch die Richterin, ob sich die Zeugin xxx an die stattgefundene Kontrolle am 14.12.2012 in der Spielhalle xxx, erinnern könne, gab diese an, dass Zweck der Überprüfung gewesen sei, dass eine Überprüfung der Spielautomaten erfolge. Die Herrschaften, die diese Kontrolle vorgenommen hätten, seien vom Land Kärnten gekommen und hätten sich diese auch ihr gegenüber ausgewiesen. Daraufhin sei ihr von einer Person mitgeteilt worden, dass in das Innere der Geräte hinsichtlich einer vorhandenen Plombierung gesehen werden müsse sowie, dass alle diesbezüglich vorhandenen Bescheide vorzulegen seien. Daraufhin habe sie den Kontrollbeamten Bescheid gegeben, dass sie xxx zu informieren habe, da nur er die Schlüssel für die Spielautomaten besitzen würde. Daraufhin habe sie xxx benachrichtigt und habe dieser ihr mitgeteilt, dass er ca. in einer halben Stunde zur Lokalität kommen würde. Das sei dann auch so geschehen. xxx habe dann den Kontrollbeamten die Geräte geöffnet und habe sie sich zu diesem Zeitpunkt mit den Gästen im Lokal unterhalten bzw. beschäftigt. Ein Kontrollbeamter habe ihr mitgeteilt, dass die im gegenständlichen Lokal angebotenen Hunderennen illegal seien und habe sie darauf geantwortet, dass dies aus ihrer Sicht komisch sei, da solche Hunderennen in ganz Österreich angeboten würden. Weiters habe sie darauf hingewiesen bzw. gefragt warum nun das Thema der Hunderennwetten angesprochen werden würde, zumal die Kontrollbeamten eine Überprüfung der im Lokal vorhandenen Spielautomaten vorzunehmen hätten. Daraufhin habe ihr der Kontrollbeamte geantwortet, dass dies so sei und Inhalt der gegenständlichen Überprüfung sei. Weiters habe sie ihre Personalien bekannt geben müssen und habe er ihr mitgeteilt, dass sie von jemandem hinsichtlich der Annahmen dieser Hunderennwetten hören werde, da das Anbieten dieser Hunderennwetten illegal sei.
Auf Befragen durch die Richterin, ob in gegenständlicher Lokalität (Spielhalle xxx bzw. auf welchem Gerät der Marke/Type am 14.12.2012 aufgezeichnete Hunderennen gespielt worden seien, führte sie aus, dass die Rennen auf einen Fernseher übertragen worden seien.
Auf die Fragen, ob auf dem Gerät nur Hunderennen abrufbar seien und wie man sich den Spielvorgang auf dem Gerät, welches am 14.12.2012 in der gegenständlichen Lokalität bereitgehalten wurde, vorstellen könne, führte sie aus, dass es diesbezüglich einen eigenen Kanal gebe. Nachdem ein Kunde ein Rennen spielen wollte, käme er zu ihr und würde beispielsweise „3 vor 4 um 5 Euro“ sagen. Daraufhin würde sie diese Kombination auf einen Terminal eingegeben, wonach folgend das Wettticket erstellt werde und der Kunde (Spieler) dieses Wettticket erhalte. Bis zum Rennen dauere es ca. 4 Minuten. Das Rennen selbst dauere ca. 20 Sekunden. Danach sehe der Kunde welche Hunde als Erster und Zweiter einlaufen würden und weiters sehe er auch, ob er gewonnen habe oder eben nicht. Nach einem Gewinn komme der Spieler zu ihr und würde sie diesem den Gewinn auszahlen.
Auf die Frage der Richterin, welche konkrete Aufgaben bzw. Tätigkeiten sie in ihrer Eigenschaft als Wettschaltmitarbeiterin in der Spielhalle xxx, habe bzw. im Zeitpunkt der Kontrolle am 14.12.2012 gehabt habe, erklärte sie, dass sie Sportwetten anzunehmen gehabt habe. Weiters habe sie Getränke an die Kundschaften auszugeben sowie die Wechslung des Geldes bzw. die Auszahlung (Gewinn) an den Spieler vorzunehmen gehabt. Die Zeugin führte weiters aus, dass ein Livewettterminal mit Sportwetten im Lokal bestanden habe, wobei sie diesbezüglich ausführte, dass sie mit diesem Gerät nichts zu tun gehabt habe, nur beim Wettterminal im Kassenbereich habe sie persönlich die Hunderennen eingegeben. Nach der Eingabe von Zahlen und der Höhe des Spielbetrages sei ein Zettel aus dem Wettterminal gekommen. Daraufhin habe der Kunde das Wettticket bezahlt und habe es von ihr ausgehändigt bekommen.
Auf die Frage, wie lange ein Rennen dauere und wie viele Minuten zwischen den Rennen liegen würden, gab sie an, dass ein Rennen ca. 20 Sekunden dauere und ca. 4 Minuten zwischen den einzelnen Rennen liegen würden.
Auf Befragen durch die Richterin, in welcher Weise sie oder andere Personen (Vertragspartner) in die Auswahl der aufscheinenden Hunderennen eingreifen würden, gab sie an, dass dies aus ihrer Sicht nicht möglich sei.
Auf Befragen durch die Richterin, wenn eine Eingriffsmöglichkeit nicht bestehe, ob die Rennen aus einem Pool von mehreren Rennen ausgewählt würden und zur Frage, wie dies technisch arrangiert sei, führte sie aus, dass sie dies nicht beantworten könne.
Über Befragen durch die Richterin, ob es durch längere Beobachtungen einer verschiedenen Anzahl von Rennen möglich sei in Erfahrung zu bringen, welches Rennen als nächstes ablaufen werde bzw. ob es durch Beobachtung von mehreren Rennen möglich sei, anhand der Optik bzw. Beschaffenheit der Laufbahn, der Umgebung, oder der Hunde festzustellen, welches Rennen als nächstes folgen würde, oder welche Platzierung ein bestimmter Hund erreichen könnte, gab sie an, dass dies aus ihrer Sicht ebenfalls nicht möglich sei. Ihr sei so etwas niemals aufgefallen. Ein Spieler müsste tageweise vor dem Terminal verbringen, damit er vielleicht sagen könne, wann und wie ein Hunderennen ablaufen würde. Aus ihrer Sicht sei dies unmöglich.
Über Befragen der Richterin, ob mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät Serienspiele möglich gewesen seien und ob Einsätze von über Euro 10,-- möglich seien, führte sie aus, dass aus ihrer Sicht Einsätze von über Euro 10,-- möglich seien. Es sei ein Spiel möglich, daraufhin folge dann das nächste Rennen. Der Teilnehmer könne verschiedene Kombinationen, sprich Zweier-, Dreier-, Viererkombis oder eben Einzelwetten auf ein Rennen spielen. Dann müssten die Hunde laufen und erst danach seien die Quoten für das nächstlaufende Rennen sichtbar bzw. würden diese Quoten eingespielt werden.
Auf die Frage, ob Wettbestimmungen vor Ort am 14.12.2012 aufgelegen seien und welchen Inhalt diese aufweisen würden, führte sie aus, dass Wettbestimmungen vor Ort ausgehängt gewesen seien. Genauso wie das Jugendschutzgesetz. Die Wettbestimmungen hätten sich auf die Sportwetten bezogen.
Auf Befragen der Richterin, welche Anweisungen sie auf Grund der Überprüfung vom 14.12.2012 von xxx erhalten habe, gab sie an, dass sie keine Anweisungen aufgrund der Überprüfung vom 14.12.2012 erhalten habe. Sie hätte ja auch nicht gewusst, dass besagte Überprüfung vorgenommen werde.
Festgehalten wird vom erkennenden Gericht, dass durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Zeugin xxx keine Fragen gestellt wurden.
Nach Auffassung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Glücksspielgesetz zu verantworten, zumal am 14.12.2012 um 19.10 Uhr in der Spielhalle xxx im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als Betreiber des o.a. Lokales die Vermittlung von Hundewetten (Aufzeichnungen von Hundewetten) ermöglicht hat und hat er sohin als Unternehmer, auf eigenes Risiko und Rechnung, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 unternehmerisch zugänglich gemacht bzw. sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt hat.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist diesem Vorbringen der belangten Behörde entgegengetreten. Der Rechtsvertreter hat in der Beschwerde dargelegt, aus welchen Erwägungen hieraus kein hinreichender Verdacht dahingehend bestehe, dass mit dem Betrieb des Wettterminals in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der Verhandlung am 13.01.2015 dargelegt, der Beschwerde Folge zu geben, da Einsätze von über Euro 10,-- möglich seien, weshalb die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan unzuständig sei und somit das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben sei. Im Übrigen habe es sich aus der Aussage des xxx ergeben, dass es sich im gegenständlichen Sachverhalt um eine Wette handeln würde, da weder der Wettkunde noch der Buchmacher noch der Betreiber in den Ablauf des Rennens eingreifen könnten. Das ausgewählte Rennen sowie die startenden Hunde und die entsprechenden äquivalenten Gewinnquoten seien vor der Wettabgabe definiert. Außerdem ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, dass sowohl das Monopolsystem sowie das darauf fußende Sanktionensystem unionswidrig sei, weshalb im Übrigen auch die subjektive Tatseite des Beschwerdeführers xxx betreffend einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz nicht vorliege.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung von öffentlichen
mündlichen Verhandlungen erwogen:
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 4 und Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Monopolwesens und Angelegenheiten des Gewerbes. Gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG verbleibt, soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Glückspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, idgF lauten wie folgt:
„Gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG treten nach erfolgter Notifikation im Sinne der Richtlinie 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfrist des Art. 8 Richtlinie 98/34/EG die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen: Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“
Mit der Übergangsregelung hat der Landesgesetzgeber der durch die Glücksspielgesetz Novelle 2010 veränderten Kompetenzlage Rechnung getragen. Das Automatenglückspiel unterliegt nur soweit nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, als es sich um Landesausspielungen mit Glückspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GSpG handelt (die die Erlassung eines entsprechenden Landesgesetzes voraussetzen; vgl. § 4 Abs. 2 GSpG) oder um Glückspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind (vgl. dazu § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG).
§ 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz idF BGBl I Nr. 13/2014, lautet wie folgt:
„(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aves, Bingo, Keno, Baccarat un dBaccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“
§ 2 GSpG lautet wie folgt:
„(1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.“
Gemäß § 2 Abs. 3 GSpG liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist.
[…]
Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt somit nur dann vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt (vgl. dazu § 2 Abs. 3 GSpG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.4.2012 wie folgt erkannt (vgl. dazu VwGH vom 27.04.2012, Zl. 2011/02/0224):
„Nach § 5 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 sind Geldspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes Apparate (Glücksspielapparate, Geldspielautomaten), mit denen um Gewinn oder Verlust gespielt wird und bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbsttätig herbeigeführt wird. Auch § 2 Abs. 3 GSpG 1989 idF der Novelle 2010 verlangt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgen muss. Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Geldspielapparates ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird.“
Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Glückspielapparates ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtslage, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird.
„Nach § 4 dritter Satz Veranstaltungsgesetz 1997 darf je Spiel der Einsatz den Betrag oder Gegenwert von 0,50 Euro und der Gewinn den Betrag oder Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigen.
[…]“
„Gemäß § 36 a Abs. 1 Veranstaltungsgesetz 1997 kann die Landesregierung zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes nach § 37 Abs. 1 lit g, j und k und wegen Übertretungen der §§ 25, 26 und 28 bei Veranstaltungen nach § 5 Abs. 1 lit d und e sowie zur Unterstützung der Landesregierung bei der Überprüfung, Unbenützbarmachung und Entfernung von Spielapparaten und Geldspielapparaten nach § 33 Aufsichtsorgane bestellen. Nach
§ 36 b Abs. 1 Veranstaltungsgesetz 1997 hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan durch einen schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Das Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.“
Vom erkennenden Gericht wird festgehalten, dass das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, das in Kärnten die Rechtsgrundlage des „kleinen Glücksspiels“ bildete, bereits am 01.04.2011 außer Kraft getreten ist. Die Übergangsbestimmung des § 33 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 hält Bestimmungen betreffend die Überwachung und den Betrieb von Geldspielapparaten mit rechtskräftiger Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit e K-VAG 1997 bis zum Ablauf des 31.12.2014 in Kraft und legt gleichzeitig fest, dass Neuanträge auf Bewilligung nach dem K-VAG 1997 nicht zulässig sind. Rechtskräftige Bewilligungen von Geldspielapparaten nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bleiben bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014 aufrecht (vgl. dazu § 38 Abs. 6 des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes – K-SGAG, LGBl Nr. 110/2012 idF LGBl Nr. 33/2014). Nach diesem Zeitpunkt existiert in Kärnten keinerlei Rechtsgrundlage für das „kleine Glücksspiel“ mehr. Der Betrieb von Geldspielapparaten mit auslaufender Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 lit e K-VAG 1997 über den 31.12.2014 hinaus greift in das Glücksspielmonopol des Bundes ein und ist nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen, Einziehung und Beschlagnahme zu ahnden.
Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG liegen verbotene Ausspielungen dann vor, wenn für diese eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
Gemäß § 3 GSpG ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
Gemäß § 4 Abs. 1 GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
b)nur einmal zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
Gemäß § 4 Abs. 2 GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
Gemäß § 5 Abs. 1 GSpG sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2), sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)
1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.
Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von der Bewilligung maßgeblich ist.
Das erkennenden Gericht stellt fest, dass Automatenglückspiele nur soweit nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, als es sich um Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GSpG handelt (die die Erlassung eines entsprechenden Landesgesetzes voraussetzen; vgl. § 4 Abs. 2 GSpG) oder um Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind (vgl. § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG):
§ 52 GSpG 1989 in der bis zum 01.03.2014 geltenden Fassung BGBl I Nr. 620/1989 lautet wie folgt:
„(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;
6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
7. wer technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;
9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;
10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2) Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenwerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 53, 54 und 56a bleiben davon unberührt.
(3) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(4) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.
(5) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.“
§ 52 GSpG in der ab dem 1.3.2014 geltenden Fassung BGBl I Nr. 13/2014 lautet wie folgt:
„(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;
6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
7. wer technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;
9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;
10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2) Bei Übertretungen des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(4) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(5) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.“
In der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr. 13/2014, RV 24 BlgNR 25.GP, wird zur Novellierung dieses Paragraphen wie folgt ausgeführt:
„Die Änderung erfolgt aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, die verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine Doppelbestrafungssituation durch § 168 StGB und § 52 Abs. 1 und 2 konstatierte (VfGH 13.6.2013, B 422/2013 und VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249). Durch die Neufassung des § 52 Abs. 2 soll die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden klar geregelt und die Gefahr einer Doppelbestrafung (-ssituation) im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 7. ZPEMRK hintangehalten werden. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsstrafbehörden nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB soll im Sinne einer in § 22 VStG bestimmten grundsätzlichen Zulässigkeit einer Subsidiarität des Strafrechts gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht erfolgen. Dies steht auch im Einklang mit den Schlussanträgen in der Rs. Pfleger (SA Sharpston vom 14.11.2013, Rs. C-390/12, Rn 83), in denen es als unbeachtlich angesehen wurde, ob ein Verwaltungs- oder Strafgericht tätig wird und keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erkannt wurden. Die zuständigen Verwaltungsgerichte der Länder verfügen über volle Kognitionsbefugnis, sodass dies im Einklang mit Art. 6 EMRK steht.
Künftig sollen zahlreiche Ermittlungs- und Feststellungserfordernisse betreffend die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden wie z.B. hinsichtlich möglicher oder tatsächlich geleisteter Einsätze, hinsichtlich der maximal möglichen Einsatzhöhen und hinsichtlich der allfällig gebotenen Zusammenrechnung geringer einzelner Einsatzhöhen (sog. Serienspiele mit allf. Automatikstarttaste) sowie hinsichtlich des Spielens zum Zeitvertreib oder zu bloßen gemeinnützigen Zwecken nicht mehr erforderlich sein, wodurch eine Entlastung und Beschleunigung der Verfahren der Verwaltungsbehörden erreicht wird. Durch eine gänzliche Konzentration der Zuständigkeiten bei den Verwaltungsbehörden für alle Glücksspielstraftatbestände verbleibt kein Anwendungsbereich für § 168 StGB; auch der Versuch des gerichtlichen Tatbestandes tritt aufgrund dieser Subsidiaritätsbestimmung hinter § 52 zurück, weil es sich auch bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 15 in Verbindung mit § 168 StGB um dasselbe Delikt handelt, wenngleich diese nicht in der Verwirklichung des verpöntes Erfolges des § 168 StGB mündete. Dadurch sollen Reibungsverluste bei der Zuständigkeitsabgrenzung vermieden und Doppelgleisigkeiten im Rahmen der Vollziehung bereinigt werden. Es wird durch die Vollzugskonzentration in der Verwaltung auch eine sachnähere, spezialisierte Verfolgung mit spezifischen Sanktionierungsmöglichkeiten wie der Beschlagnahme nach § 53, der Einziehung nach § 54 und der Betriebsschließung nach § 56a ermöglicht, wodurch ein schnelles und wirksames Reagieren auf bewilligungsloses Angebot sichergestellt wird.
Die Erfahrungen aus dem bisherigen Vollzug der zuständigen Verwaltungsbehörden zeigen die Wirksamkeit und Effektivität des gewählten Modells. In den Jahren 2010 bis 2012 kam es erstinstanzlich zu 638 Verurteilungen, 1.195 Beschlagnahmen und 164 Einziehungen, die rechtskräftig in zweiter Instanz zu 478 Verurteilungen, 1.125 Beschlagnahmen und 58 Einziehungen führten. Im Jahr 2012 gab es demgegenüber nur zwei gerichtliche Verurteilungen nach § 168 StGB, in beiden Fällen wurde jeweils eine Geldstrafe verhängt, im Jahr 2011 gab es elf gerichtliche Verurteilungen nach § 168 StGB, die zu insgesamt sieben Geldstrafen, jeweils einer bedingten und teilbedingten Freiheitsstrafe sowie zu zwei anderen Sanktionen führten (Statistik Austria, Gerichtliche Kriminalstatistik 2011 und 2012). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Umkehr der bisherigen Subsidiaritätsregel zu keiner „Entkriminalisierung“ führt.“
Unstrittig ist, dass bei einer Kontrolle am 14.12.2012 um 19.10 Uhr in den von xxx betriebenen Räumlichkeiten durch Kontrollorgane des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie der Polizei ein Wettterminal vorgefunden wurde, welcher zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum der Fortuna Sportwetten in xxx als Buchmacher gestanden ist. Auch wurde nicht in Zweifel gezogen bzw. wurde sogar vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlungen ausgeführt, dass der Wettterminal, auf welchem ausschließlich Hunderennen abrufbar sind, im Zeitpunkt der Kontrolle im gegenständlichen Lokal betrieben und von den Kontrollorganen überprüft worden ist. Auch hat einer der Kontrollbeamten auf gegenständlichem Wettterminal ein Wettticket gelöst.
Diese Sachverhalte, welche sich mit den Angaben der Kontrollorgane und der Erstbehörde decken, werden als erwiesen angenommen.
Erwägungen/Subsumption:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat somit aufgrund des ihm vorliegenden Sachverhaltes zu entscheiden, ob der vorgehaltene Straftatbestand einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 GSpG, wonach der Beschwerdeführer am 14.12.2012 um 19.10 Uhr in der xxx, als Betreiber des o.a. Lokales die Vermittlung von Hundewetten (Aufzeichnungen von Hundewetten) ermöglicht hat und er sohin als Unternehmer, auf eigenes Risiko und Rechnung, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 unternehmerisch zugänglich gemacht bzw. sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt hat, dem Beschwerdeführer zu Recht angelastet wurde. Bei dieser Entscheidung hat das erkennende Gericht von dem vorliegenden Sachverhalt auszugehen und insoweit bei der Beurteilung der Verdachtslage auch auf das Vorbringen der Parteien und Zeugen einzugehen.
Nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und nach den Beweisaufnahmen in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 09.12.2014 und am 13.01.2015 steht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht zweifelsfrei fest, ob die vom Beschwerdeführer am 14.12.2012 in der Spielhalle xxx, aufgezeichneten und zur Teilnahme vom Inland aus zugänglich gemachten Spielwetten auf Hunderennen als verbotene Ausspielungen im Sinne von Glücksspielen gemäß den Bestimmungen des GSpG anzusehen sind.
Im gegenständlichen Fall ist dazu Folgendes festzustellen:
Im gesamten von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, welcher das Verwaltungsgeschehen im Verfahren vor der belangten Behörde dokumentiert, ist nicht ersichtlich, ob sich bzw. dass sich die belangte Behörde mit der maximal möglichen Einsatzhöhe sowie mit der Frage, ob es sich bei den zugänglich gemachten Spielwetten auf bereits stattgefundene aufgezeichnete Hunderennen tatsächlich um Glücksspiele entsprechend der Definition des § 1 Abs. 1 GSpG handelt, auseinandergesetzt hat. Zudem stützt die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, einzig und allein auf das Überprüfungsprotokoll des Kontrollorgans, das – wie auch von ihm selbst im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme zugebilligt – für Überprüfungen nach dem GSpG nicht zuständig war.
Im Rahmen der am 09.12.2014 und am 13.01.2015 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen erfolgten die Zeugenbefragungen u.a. zu den Eigenschaften des verfahrensgegenständlichen Wettterminals sowie zum genauen Spielablauf bzw. zum System vom Ablauf und der Einspielung der Hunderennen, insbesondere welcher mögliche Höchsteinsatz an diesen Geräten jeweils geleistet werden konnte (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten) und ob eine Einflussmöglichkeit die Siegeschancen des jeweiligen Hundes besser abzuschätzen besteht.
Der Zeuge xxx führte in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 aus, dass der Sachverständige xxx eine Wette platziert hat. Die Platzierung der Wette habe er persönlich wahrgenommen. Die Platzierung der Wette sei bei der Angestellten erfolgt. Ob es sich dabei um ein Gerät gehandelt hat, konnte er nicht beantworten. Nach der Platzierung der Wette sei mit der Kontrolle der Glücksspielautomaten weiter vorangegangen worden. Er selbst habe keine Hundewette gespielt. Bezüglich der Hundewetten habe xxx mit der Angestellten im Lokal gesprochen, er persönlich nicht. Auf die Frage, ob eine Information hinsichtlich der möglichen Einsätze bei den angebotenen Hunderennen stattgefunden habe, gab er an, dass er sich nicht darüber informiert habe, da dies Aufgabe des Sachverständigen gewesen sei, der auch am Kontrolltag die Wette platziert habe. Bei den Hundewetten würde es sich um Aufzeichnungen gehandelt habe (siehe Wettticket), die aus seiner Sicht unter das Glücksspielgesetz fallen würden. In diesem Zusammenhang gab er weiters an, dass er zum damaligen Kontrollzeitpunkt nicht gewusst habe, um welche Einsätze gespielt worden sei. Das Protokoll des xxx sei über die LPD an die PI xxx übermittelt worden. Auf die Frage, ob dem Wetter nach Vorliegen des Rennens irgendwelche Informationen wie etwa Hundenamen, Stadionname, Datum und Uhrzeit des Rennens, Bahnlänge, letzte Platzierungen der Hunde, zur Verfügung gestellt worden seien und er derartige Informationen sehend wahrgenommen habe, gab der Zeuge an, dass er dies nicht wahrgenommen habe und somit auch nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob sich der Zeuge mit dem Softwareprogramm auseinandergesetzt habe, das diesen Hunderennen zugrunde liege, gab er an, dass er sich damit auch nicht auseinandergesetzt habe, da dies ebenfalls Aufgabe des Sachverständigen xxx gewesen sei. Auf die Frage, von welcher Lokalität die im Akt angefertigten Fotos stammen würden, gab er an, dass er diese Frage nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob sich nach Erhalt des Protokolls für den Zeugen die Frage gestellt habe, ob gegenständliches Protokoll der Staatsanwaltschaft bzw. der Verwaltungsbehörde zu übermitteln sei, führte er aus, dass er sich darüber keine Gedanken gemacht habe.
Der Zeuge xxx führte in der Verhandlung am 09.12.2014 dazu aus, dass er sich selbst mit Hundewetten nicht näher auskenne, da es eigentlich seine Aufgabe sei, typische Geldspielgeräte, wie Walzenspiele, zu überprüfen. Ihm sei allerdings persönlich bekannt bzw. xxx, dass von der zuständigen Abteilung 7 der Auftrag erteilt worden ist, auch Wahrnehmungen in Zusammenhang mit Hundewetten an die Polizei weiterzuleiten. Er sei jedenfalls bei gegenständlicher Kontrolle dabei gewesen. Im Einzelnen könne er sich an die Kontrolle nicht mehr erinnern. Er habe auch selbst keine Hundewetten gespielt. Wahrscheinlich hat sein Kollege xxx eine Wette platziert. Ihm sei bekannt, dass Hundewetten, die bereits in der Vergangenheit gelaufen sind, jedenfalls als Glücksspiel rechtlich zu qualifizieren wären. Aus seiner Sicht gab er dazu an, dass er dazu einmal eine VwGH-Entscheidung gelesen habe. Auch die im Akt befindlichen Lichtbilder kenne er nicht. Wenn er gefragt werde, ob das „Gerät“ betriebsbereit gehalten wurde bei seinem Eintreffen, so gab er an, dass das gegenständliche Gerät betriebsbereit (eingeschaltet) gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht festgestellt, dass auf diesem Gerät Hunderennen gelaufen sind. Auf Befragen der Richterin, ob er einen Höchsteinsatz nennen könne, gab er an, dass er dies nicht angeben könne. Zur weiteren Frage, ob er darauf geachtet habe, welche Spieleinsätze bei den Hunderennen maximal möglich seien, gab er an, dass er darauf nicht geachtet habe. Da er keine Wetten überprüfen dürfe, sei er daher auch nicht befähigt, solche Rennen zu überprüfen. Auf die Frage, ob die vom VwGH untersuchten Rennen ident seien mit denjenigen, die am 14.12.2012 in der Spielhalle angeboten worden seien, gab er an, dass er diese Frage nicht beantworten könne, da er nicht wisse, ob es sich dabei um idente Rennen handeln würde. Zur weiteren Frage, ob es sein könne, dass es sich um einen anderen Sachverhalt handle, führte er aus, dass dies so sein könne. Auf die Frage, an wen der Hinweis dass eine Hundewette platziert werden könne, weitergeleitet werden solle (Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde) gab er an, dass diese Frage an xxx zu stellen sei, da xxx als Amtsorgan sämtliche Anzeigen schreiben würde. Auf die Frage, ob xxx irgendein Sachverständiger sei, gab er an, dass seines Wissens dies nicht der Fall sei. Auf die Frage, ob die Software bzw. die Programme am Kontrolltag überprüft worden seien, gab er an, dass er keine Überprüfung betreffend Software und Programm vorgenommen habe. Auf die Frage, ob er wisse, ob xxx solche Kontrollen vorgenommen habe, gab er an, dass er dazu nichts sagen könne.
Der als Zeuge geladene xxx gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 zu Protokoll, dass er im gegenständlichen Fall die Software entwickelt und diese dann der xxx vermittelt hat. Weiters gab er an, dass auf einem Computer die von ihm entwickelte Software eingespielt werde und dieser Computer inkl. der Software in einer Lokalität aufgestellt bzw. betrieben werde. Weiters führte er aus, dass diese Software verschlüsselt sei und nicht einmal er über den Ausgang des nächsten Rennens Bescheid wisse. Weiters führte er aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt zwei Mitarbeiter beschäftigt habe und auch diese keine Eingriffsmöglichkeit gehabt hätten. Ebenso hätten auch der Buchmacher wie auch der Betreiber keine Eingriffsmöglichkeit. Zum Spielablauf führte er aus, dass das nächste verfügbare Rennen aus der Datenbank entnommen werde. Er weise darauf hin, dass dies ohne Zufallsgenerator erfolge, da dies bei der Überlegung zur Entwicklung des Programmes Hauptthema gewesen sei. Er habe zum damaligen Zeitpunkt einen Stand von 300.000 echten Rennen in der Datenbank gehabt. Die Quoten sowie zusätzliche Informationen (wie beispielsweise die Rennbahn, die Länge der Rennbahn, Trainernamen, Hundenamen sowie Datum und Uhrzeit (wenn verfügbar) der Rennen) würden dem Teilnehmer am Fernseher zur Verfügung gestellt werden. Er weise nochmals darauf hin, dass beim verfahrensgegenständlichen Wettterminal kein Zufallsgenerator verwendet worden sei. Auf die Frage, ob er auf dem verfahrensgegenständlichen Wettterminal bereits Hunderennen gespielt habe, gab er an, dass dies von ihm zum Testen des Gerätes passiert sei. Er müsse ja seine Software persönlich überprüfen, ob diese auch funktioniere. Zur Frage, ob auch die letzten Platzierungen ebenfalls aufscheinen würden, führte der Zeuge aus, dass dies der Fall sei. Die letzten Platzierungen und wie oft der jeweilige Hund Erster oder Zweiter oder Dritter geworden sei, würden aufscheinen. Auf die Frage, was dem Wetter vor der Wettabgabe an Information zur Verfügung stehe, führte der Zeuge aus, dass der Wetter Informationen bezüglich Rennbahn, Länge der Rennbahn, die Originalquote (umgerechnet auf 100 %; der Favorit bleibe der Favorit sowie der Außenseiter bleibe der Außenseiter) erhalte. Er halte dazu weiters fest, dass er in ganz Österreich der einzige Softwareanbieter sei der wirklich 300.000 echte Rennen im Programm enthalten habe. Weiters führte er aus, dass, wenn beispielsweise 1000 Rennen im System vorhanden seien, der Computer irgendwann wieder mit dem ersten Rennen beginne, welches er bereits gezeigt habe. Wenn dann die gleichen Quoten hergezeigt werden würden und man würde diese 1000 Rennen mitschreiben, dann müsste das Ergebnis des Rennens erkennbar sein. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass bei Heranziehung der Originalquoten eine solche Vorgehensweise mit der Anzahl der vielen Rennen gewählt worden sei. Zur Frage, wenn das Rennen Nr. 25 oder 26 am Bildschirm aufscheine und der Wetter die vom Zeugen genannten Informationen habe, ob dann noch irgendwer in den Ablauf des Rennens oder den Ausgang des Rennens eingreifen könne, führte der Zeuge aus, dass dies nicht möglich sei. Zur weiteren Frage, ob mit einem Einsatz von über Euro 10,-- auf verfahrensgegenständlichem Wettterminal gespielt werden könne, führte der Zeuge aus, dass dies möglich sei. Diesbezüglich könne dazu auch auf der Datenbank Einsicht genommen werden.
xxx gab als weitere Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 zum Spielablauf Folgendes (auszugsweise) an: Nachdem ein Kunde ein Rennen spielen wollte, käme er zu ihr und würde beispielsweise „3 vor 4 um 5 Euro“ sagen. Daraufhin würde sie diese Kombination auf einen Terminal eingegeben, wonach folgend das Wettticket erstellt werde und der Kunde (Spieler) dieses Wettticket erhalte. Bis zum Rennen dauere es ca. 4 Minuten. Das Rennen selbst dauere ca. 20 Sekunden. Danach sehe der Kunde welche Hunde als Erster und Zweiter einlaufen würden und weiters sehe er auch, ob er gewonnen habe oder eben nicht. Nach einem Gewinn komme der Spieler zu ihr und würde sie diesem den Gewinn auszahlen. Auf die Frage der Richterin, welche konkrete Aufgaben bzw. Tätigkeiten sie in ihrer Eigenschaft als Wettschaltmitarbeiterin in der Spielhalle xxx habe bzw. im Zeitpunkt der Kontrolle am 14.12.2012 gehabt habe, erklärte sie, dass sie Sportwetten anzunehmen gehabt habe. Weiters habe sie Getränke an die Kundschaften auszugeben sowie die Wechslung des Geldes bzw. die Auszahlung (Gewinn) an den Spieler vorzunehmen. Die Zeugin führte weiters aus, dass ein Livewettterminal mit Sportwetten im Lokal bestanden habe, wobei sie diesbezüglich ausführte, dass sie mit diesem Gerät nichts zu tun gehabt habe, nur beim Wettterminal im Kassenbereich habe sie persönlich die Hunderennen eingegeben. Nach der Eingabe von Zahlen und der Höhe des Spielbetrages sei ein Zettel aus dem Wettterminal gekommen. Daraufhin habe der Kunde das Wettticket bezahlt und habe es von ihr ausgehändigt bekommen. Auf die Frage, wie lange ein Rennen dauere und wie viele Minuten zwischen den Rennen liegen würden, gab sie an, dass ein Rennen ca. 20 Sekunden dauere und ca. 4 Minuten zwischen den einzelnen Rennen liegen würden. Auf Befragen durch die Richterin, in welcher Weise sie oder andere Personen (Vertragspartner) in die Auswahl der aufscheinenden Hunderennen eingreifen würden, gab sie an, dass dies aus ihrer Sicht nicht möglich sei. Auf Befragen durch die Richterin, wenn eine Eingriffsmöglichkeit nicht bestehe, ob die Rennen aus einem Pool von mehreren Rennen ausgewählt würden und zur Frage, wie dies technisch arrangiert sei, führte sie aus, dass sie dies nicht beantworten könne. Über Befragen durch die Richterin, ob es durch längere Beobachtungen einer verschiedenen Anzahl von Rennen möglich sei in Erfahrung zu bringen, welches Rennen als nächstes ablaufen werde bzw. ob es durch Beobachtung von mehreren Rennen möglich sei anhand der Optik bzw. Beschaffenheit der Laufbahn, der Umgebung, oder der Hunde festzustellen, welches Rennen als nächstes folgen würde, oder welche Platzierung ein bestimmter Hund erreichen könnte, gab sie an, dass dies aus ihrer Sicht ebenfalls nicht möglich sei. Ihr sei so etwas niemals aufgefallen. Ein Spieler müsste tageweise vor dem Terminal verbringen, damit er vielleicht sagen könne, wann und wie ein Hunderennen ablaufen würde. Aus ihrer Sicht sei dies unmöglich. Über Befragen der Richterin, ob mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät Serienspiele möglich gewesen seien und ob Einsätze von über Euro 10,-- möglich seien, führte sie aus, dass aus ihrer Sicht Einsätze von über Euro 10,-- möglich seien. Es sei ein Spiel möglich, daraufhin folge dann das nächste Rennen. Der Teilnehmer könne verschiedene Kombinationen, d.h. Zweier-, Dreier-, Viererkombis oder eben Einzelwetten auf ein Rennen spielen. Dann müssten die Hunde laufen und erst danach seien die Quoten für das nächstlaufende Rennen sichtbar bzw. würden diese Quoten eingespielt werden.
xxx als Aufsichtsorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung führte in der Verhandlung am 13.01.2015 aus, dass es sich um aufgezeichnete Hunderennen gehandelt habe. Es seien im Großen und Ganzen dieselben Wettautomaten, mit denen auf bereits veranstaltete Hunderennen gewettet werde. Diese aufgezeichneten Hundewetten würden so schnell ablaufen, dass dies mit einer Sportwette nichts mehr zu tun habe. Auf einem Bildschirm würden die Hunderennen ablaufen und je nach Einlauf würde die Gewinnquote festgestellt werden. Er habe dann die Wette platziert, um zu sehen, ob das Spiel funktioniere. Zu dem Zeitpunkt zu dem gesehen worden sei, dass das Spiel funktioniere, sei es Aufgabe der Polizei gewesen, gegen diese Spiele gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen. Auf die Frage der Richterin, wie der genaue Spielablauf erfolge, insbesondere welche Informationen nach Auswahl des Rennens vor Fixieren der Wette auf dem Bildschirm aufscheinen würden und in welcher Weise diese Informationen Rückschlüsse auf das ausgewählte Rennen zulassen und damit die Wettentscheidung beeinflussen würden, gab der Zeuge an, dass lediglich Quoten gezeigt werden würden, an Genaueres könne er sich nicht erinnern. Danach würde gespielt werden. Die Zeit zur Beschaffung von Informationen sei für den Wettenden viel zu kurz. Es würden zufällig ausgewählte Hunderennen eingespielt werden, weshalb die Möglichkeit der Einschätzung der Tiere, Wetterlage, viel zu kurz sei. Das Spielergebnis hänge vorwiegend vom Zufall ab. Bei Sportwetten hingegen würde das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhängen. Auf Befragen durch die Richterin, ob irgendjemand und zutreffendenfalls in welcher Form eine Einflussmöglichkeit habe bzw., von der Spielerseite her betrachtet, ob sich irgendjemand in irgendeiner Weise etwas zurechtlegen könne, die Siegeschancen „seines“ Hundes besser abzuschätzen, führte er aus, dass diese Fragen nicht beantwortet werden könnten. Auf Befragen der Richterin, wenn eine Eingriffsmöglichkeit nicht bestehe, ob die Rennen aus einem Pool von mehreren Rennen ausgewählt würden und zur Frage, wie dies technisch arrangiert sei, führte er aus, dass die Hunderennen aus einem Zufallsgenerator ausgewählt würden und verweise er diesbezüglich auf die Lichtbildbeilage des Rennens vom 4.6.2005. Diesbezüglich halte er fest, dass die Hunderennen zufällig und nicht chronologisch eingespielt werden würden. Auf die Frage, wie lange ein Rennen dauere und wie viele Minuten zwischen den Rennen liegen würden, gab er an, dass er dies im konkreten Fall nicht beantworten könne, jedoch grundsätzlich festhalte, dass ab der Platzierung der Wette ca. alle 5 oder alle 7 Minuten ein Rennen laufen würde. Über Befragen durch die Richterin, ob es durch längere Beobachtungen einer verschiedenen Anzahl von Rennen möglich sei in Erfahrung zu bringen, welches Rennen als nächstes ablaufen würde bzw. ob es durch Beobachtung von mehreren Rennen möglich sei anhand der Optik bzw. Beschaffenheit der Laufbahn, der Umgebung, oder der Hunde festzustellen, welches Rennen als nächstes folgen werde, gab er an, dass dies aus seiner Sicht eher nicht möglich sei, zumal unzählige aufgezeichnete Hunderennen abgespielt werden würden. Über Befragen der Richterin, ob mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät Serienspiele möglich gewesen seien und ob Einsätze von über Euro 10,-- möglich seien, führte er aus, dass dies aus seiner Sicht möglich sei. Diese Terminals würden von 50 Cent beginnend bis Euro 160,-- bespielt werden können. Dazu hält der Zeuge fest, dass dies im gegenständlichen Fall, bezogen auf die 160,-- Euro, nicht möglich gewesen sei. Er habe im gegenständlichen Fall zwei Mal je um Euro 1,-- gespielt. Auf die Frage, ob er irgendwelche Ausbildungen als Computerfachmann habe, führt der Zeuge aus, dass er die vom Rechtsvertreter angesprochenen Ausbildungen nicht besitzen würde. Auf die Frage, ob auch eine Kontrolle betreffend die Einsätze nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz vorgenommen worden sei, führte der Zeuge aus, dass dies so in Form von Probespielen erfolgt sei. Zur weiteren Frage, bis zu welchen Einsätzen das Kärntner Veranstaltungsgesetz heranzuziehen gewesen sei, führte der Zeuge aus, für Einsätze bis 50 Cent und Gewinne bis 20 Euro. Zur Frage, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, wenn ein Einsatz von über 50 Cent bei diesen Geräten erfolgt sei, führte der Zeuge aus, dass dann, wie im konkreten Fall, die Bundesbehörde tätig werde. Auf die Frage, ob er, xxx, aufgrund des Protokolls vom 14.12.2012 tätig geworden sei, führte der Zeuge aus, dass dies lediglich ein Protokoll sei, jedoch tätig geworden seien im gegenständlichen Fall die Kollegen des LPK. Sobald ein Vergehen nach dem Glücksspielgesetz vorliegen würde, würde die Bundesbehörde zuständig sein. Er als Kontrollbeamter würde feststellen, ob eine Ausspielung über 50 Cent vorliegen würde und zutreffendenfalls würde daraufhin die Bundesbehörde tätig werden. Auf die Frage, ob das gegenständliche Protokoll unzuständigerweise bzw. als Privatperson verfasst worden sei, führte der Zeuge aus, dass das gegenständliche Protokoll nicht mit einer Anzeige in Verbindung zu bringen sei. Protokolle würden von ihm nach erfolgten Überprüfungen an das Amt der Kärntner Landesregierung übermittelt werden. Auf die Frage, was konkret am 14.12.2012 überprüft worden sei, führte der Zeuge aus, dass konkret eine Überprüfung der Spielhalle bezüglich Geldspielautomaten, die bewilligt gewesen seien, erfolgt sei und zur Frage, ob solche vorhanden gewesen wären, dass dies so gewesen sei. Auf die Frage, was noch überprüft worden sei, führt der Zeuge aus, dass im Laufe der Überprüfung aufgefallen sei, dass im Lokal auch Hunderennen angeboten würden. Auf die Frage, ob eine Überprüfung dahingehend erfolgt sei, mit welchen Einsätzen solche Hundespiele möglich seien, führte der Zeuge aus, dass von ihm konkret Wetten platziert worden seien. Insgesamt 2 Stück zu je Euro 1,--. Auf die Frage, ob der Zeuge xxx beauftragt habe, mit welchem Einsatz die Wette platziert werden solle, führte der Zeuge aus, dass er sich daran nicht erinnern könne. Auf die Frage, warum Wetten über 50 Cent platziert worden seien, zumal die Zuständigkeit des Zeugen bis Euro 0,50 bestehe, führte der Zeuge aus, dass er erst dann feststellen könne, ob mit über 50 Cent Wetteinsatz gespielt werden könne, nachdem er eine Wette platziert habe, die über 0,50 Euro liege.
Auf die Frage, was er nach Feststellung des Einsatzes von 1 bzw. 2 Euro unternommen habe, führte der Zeuge aus, dass dann die Bundesbehörde am Zug gewesen sei. Zur Frage, ob vom Zeugen noch weitere Handlungen gesetzt worden seien, führte der Zeuge aus, dass die Verfassung des Protokolls sowie die Weiterleitung dieses an die Landesregierung erfolgt sei, jedoch die Anzeige durch die LPK erfolgt sei. Auf die Frage, wie die Hunderennen wahrgenommen worden seien, führte der Zeuge aus, dass dies visuell über die Bildschirme bzw. über den Bildschirm erfolgt sei, laut den vorliegenden Unterlagen. Auf die Frage, woher die Datenmenge des Bildschirmes komme (Fernsehsender oder ähnliches), führte der Zeuge aus, dass der Bildschirm mit dem Wettterminal verbunden sei. Dies habe er nicht selbst überprüft, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen sei. Auf die Frage, ob die dahinterliegende Software überprüft worden sei, führte der Zeuge aus, dass er dies nicht selbst überprüft habe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen sei. Auf die Frage, ob er fachlich dazu im Stande gewesen sei, führte der Zeuge aus, dass er selbst dies nicht könne, jedoch ein amtlich vereidigter sachverständiger Netzwerktechniker anwesend gewesen sei. Auf die Frage, ob aus seiner eigenen Erfahrung xxx solche Überprüfungen vorgenommen habe, führte der Zeuge aus, dass, wenn xxx anwesend gewesen sei, auch eine Überprüfung durch diesen möglich sei. Nach Vorhalt, dass xxx im Rahmen der Verhandlung am 9.12.2014 festgehalten habe, dass er keine diesbezüglichen Kontrollen vorgenommen habe, führte der Zeuge aus, dass er lediglich ausgesagt habe, dass eine Überprüfung durch xxx möglich gewesen wäre. Auf die Frage, ob der Zeuge softwaretechnisch überprüft habe, wie der Ablauf des gegenständlichen Hunderennens erfolge, führte der Zeuge aus, dass er kein Softwaretechniker sei, sehr wohl aber Softwareanwender.
Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren mit der gebotenen Eindeutigkeit ergeben, dass bei Vorliegen eines Glücksspielautomaten, bei dem der Einsatz den Betrag oder Gegenwert von Euro 0,50 und der Gewinn den Betrag oder Gegenwert von Euro 20,00 übersteigt, nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) vorzugehen ist.
Das Landesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Höchsteinsatz für den Zeugen xxx, welcher zum Kontrollzeitpunkt am 14.12.2012 vom Amt der Kärntner Landesregierung als Kontrollorgan für Spiel- und Glücksspielgeräte nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 bestellt und angelobt war, nicht relevant war, da ab einem Spieleinsatz von über Euro 0,50 das jeweilige „Gerät“ nicht mehr dem „Kleinen Glücksspiel“ unterfällt, weshalb im gegenständlichen Fall die Bundeszuständigkeit nach dem GSpG gegeben ist.
Dass bei den Hunderennen Einsätze von über Euro 10,-- möglich sind, wurde von den Zeugen übereinstimmend ausgesagt, ebenso dass es keine Begrenzung der Einsätze in der Höhe gibt. Dass das Gerät während des gesamten Tatzeitraums betriebsbereit aufgestellt war, ergibt sich aus der Einvernahme des xxx anlässlich der Kontrolle am 14.12.2012. Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass im gegenständlichen Fall trotz Vorliegens einer Bundeszuständigkeit nach dem Glücksspielgesetz von den dafür zuständigen Organen keine Ermittlungstätigkeiten – auch nicht nach Erhalt des Protokolls des Zeugen xxx – bzw. keine weiteren Ermittlungsschritte betreffend die gespielten aufgezeichneten Hunderennen gesetzt wurden, obwohl die Unzuständigkeit des Kontrollorgans definitiv durch die Platzierung seiner Wetten festgestellt wurde. Laut vorliegendem Verwaltungsakt ist eindeutig ersichtlich, dass der zeugenschaftlich befragte Polizeibeamte lediglich das Protokoll des Kontrollorgans vom 14.12.2012 an die belangte Behörde weitergeleitet hat. Somit wäre von der belangten Behörde nach Erhalt des Protokolls des Zeugen xxx vom 14.12.2012 der zeugenschaftlich befragte Polizeibeamte mit weiteren Ermittlungsschritten in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache zu beauftragen bzw. zu befassen gewesen, zumal die Erforderlichkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des GSpG zu den aufgezeichneten Hunderennen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten bzw. fortzuführen bestanden hat. Dies nicht zuletzt auch deshalb, als sich der bei der Amtshandlung anwesende und vom Landesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommene Polizeibeamte an die Details der betreffenden Amtshandlung nicht mehr genau erinnern konnte.
Im gegenständlichen Fall stellt das erkennende Gericht fest, dass durch die Zeugenaussagen nicht ausreichend substantiiert dargelegt werden konnte, dass auf den verfahrensgegenständlichen Wettterminal tatsächlich Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes, bei denen der Gewinn oder Verlust ausschließlich vom Zufall abhängt, durchgeführt bzw. gespielt wurden. Die Zeugenaussagen waren größtenteils von Unsicherheiten in der Beantwortung der Fragen gekennzeichnet.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Diesbezüglich ist nun unter Heranziehung des gegenständlichen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass der angelastete Tatvorwurf nicht verifiziert werden konnte bzw. die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte, weshalb in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ hinsichtlich des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Auf Grund des sich aus dem Verwaltungsstrafverfahren bei der belangten Behörde ergebenden und aus den Zeugenaussagen im Beschwerdeverfahren hervorgegangen Sachverhalts steht für das erkennende Gericht fest, dass sich der Tatvorwurf auf von einem unzuständigen Organ durchgeführte Kontrolltätigkeiten stützt und es die belangte Behörde verabsäumt hat, weitere Ermittlungsschritte zur Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes durch Beauftragung der für Überprüfungen nach dem GSpG zuständigen Organe in die Wege zu leiten, sodass das bekämpfte Straferkenntnis gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat bei Zugrundelegung der Auslegung der herrschenden Lehre gemäß § 50 VwGVG seinen meritorischen Entscheidungen die Sach- und Rechtslage zu seinem Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen. Seit dem 01.03.2014 sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen gemäß § 50 Abs. 1 GSpG – auch in Hinblick von Ausspielungen von über 10,-- Euro – die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
Im gegenständlichen Fall ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
Im gegenständlichen Beschwerdefall stellt sich darüber hinaus die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Novellierung des § 52 GSpG für laufende Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeverfahren bezüglich von vor dem 01.03.2014 vorgenommenen Kontrolle hat. Es könnte die Ansicht vertreten werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Neufassung des § 52 GSpG im Zusammenhang mit der keine Rückwirkung anordnenden Inkrafttretensbestimmung des § 60 Abs. 34 GSpG zum Ausdruck bringen wollte, dass mit Inkrafttreten dieser Bestimmung nur im Hinblick auf nach dem 01.03.2014 erfolgte Verstöße gegen das GSpG ein Zuständigkeitsübergang von den Gerichten auf die Verwaltungsbehörden erfolgen soll. Nach dieser Auslegung würden Verfahren bezüglich von vor dem 01.03.2014 gesetzten Übertretungen des Glückspielmonopols mit Glücksspielapparaten, mit denen mit Einsätzen von über 10,-- Euro gespielt werden konnte bzw. kann, nicht weitergeführt werden können.
Nach diesem Verständnis wären für diese Verfahren nur bis zum 01.03.2014 die Gerichte zuständig gewesen. Folglich wären alle vor dem 01.03.2014 gesetzten Verfolgungshandlungen oder sonstige Rechtsakte einer Verwaltungsstrafbehörde im Hinblick auf Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10,-- Euro möglich war, von einem unzuständigen Organ ergangen. Das würde bedeuten, dass zwingend alle vor dem 01.03.2014 gesetzten Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10,-- Euro möglich war, nicht (mehr) bestrafbar wären. Dies deshalb, zumal nach diesem Verständnis von einem unzuständigen Organ gesetzt und daher als nicht beachtlich einzustufen. Nicht beachtlich wären sohin auch alle vor dem 01.03.2014 gesetzten Verfolgungshandlungen einer Verwaltungsstrafbehörde im Hinblick auf den o.a. Tatvorwurf. Sohin wären alle Vorwürfe im Hinblick auf alle vor dem 01.03.2014 gesetzte Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10,-- Euro möglich war, keinesfalls mehr verfolgbar. Da durch eine gerichtliche Verfolgungshandlung im Sinne der StPO keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 VStG gesetzt wird, wären auch allfällig durch ein Gericht gesetzte Verfolgungshandlungen nicht geeignet, eine Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich dieser Übertretungen herbeizuführen. Somit hätte der Gesetzgeber durch diese Novelle bewirken wollen, dass alle noch offenen Verwaltungsstrafverfahren wegen vor dem 01.03.2014 gesetzter Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10,-- Euro möglich war, nicht mehr zu ahnden sind.
Dazu stellt das erkennende Gericht fest, dass im Hinblick darauf, dass aufgrund obiger Ausführungen das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, es sich auch erübrigt, auf die Rechtsfrage, inwieweit die Rechtslage zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung bzw. zum Kontrollzeitpunkt anzuwenden ist, und auf die europarechtlichen Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einzugehen.
Es war der Beschwerde daher Erfolg beschieden und war ihr Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach für das Beschwerdeverfahren keine Kosten vorzuschreiben waren, da der Beschwerdeführer zur Gänze obsiegt hat.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.
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