KLVwG-743/11/2014•LVwG K KLVwG-743/11/2014
KLVwG-743/11/2014Tribunal Administrativo Regional26 de mar. de 2014
Wegschüttmaterial, Frostkoffer, Qualitätsnachweis, Qualitätssicherung, Beitragspflicht, <br/>Abfälle, Altlastenbeitrag
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 02.12.2013, Zahl: SV19-ALSAG-3/2010 (017/2013), nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 04.03.2014 und am 24.03.2014,
zu Recht e r k a n n t:
I.Der Beschwerde wird insofern
F o l g e g e g e b e n,
als der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 02.12.2013, Zahl: SV19-ALSAG-3/2010 (017/2013), dahingehend abgeändert bzw. ersetzt wird, dass für die betroffenen Abfälle in Verbindung mit den damit durchgeführten Tätigkeiten in Form der Verwendung als Wegschüttmaterial (Frostkoffer) auf Grundstück Nr. xx KG xxx am Mannsberg, die Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG festgestellt wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 25.05.2010 wurde xxx, vertreten durch xxx, an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan als zuständige AlSAG-Behörde der Antrag gemäß § 10 AlSAG gestellt, die Behörde möge feststellen, dass der vom xxx auf der ehemaligen xxx verwendete reine Bauschutt nicht der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz unterliege. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass xxx auf der ehemaligen xxx in xxx in Entsprechung des Abbruchbewilligungsbescheides der Gemeinde xxx die dort vorhandenen Gebäude abgetragen und in Entsprechung des Abbruchbewilligungsbescheides den reinen Bauschutt als Frostkoffermaterial für beabsichtigte Wegstücke verwendet habe.
Dieser reine Bauschutt unterliege jedenfalls nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 leg. cit. Ein entsprechendes Sachverständigengutachten, aus welchem sich ergebe, dass der gegenständliche reine Bauschutt nicht der Beitragspflicht unterliege, würde nachgereicht werden.
In einer weiteren ergänzenden Eingabe vom 31.01.2011 wurden von Rechtsanwalt xxx Prüfberichte der Baustoffprüfstelle der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt xxx, wobei sich aus diesen Prüfberichten im Wesentlichen ergebe, dass die untersuchten Bodenproben hinsichtlich der untersuchten Gütemerkmale den Anforderungen der Richtlinie für Recyclingbaustoffe entsprechen würden, an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan übermittelt.
Bezug nehmend auf den o.a. Antrag vom 25.05.2010, ergänzt um Unterlagen am 31.01.2011, erging von Seiten des abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung folgende gutachterliche Stellungnahme (datiert mit 06.03.2011, Zahl: 15BA-3078/1/11):
Im Sachverhalt wird vom abfallfachlichen Amtssachverständigen ausgeführt, dass im Rahmen des genehmigten Abbruchvorhabens der ehemaligen xxx in xxx angefallene reine mineralische Baurestmassen als Frostkoffermaterial in – nach dem Abbruch errichtete – Wegstücke eingesetzt wurden. Aus den 4 Prüfgutachten der xxx, Baustoffprüfstelle, ausgeführt am 09.11.2010, gehe hervor, dass das bereits eingebaute Material einem Recyclingmischgut für Hochbaurestmassen der Güteklasse III, laut den Anforderungen der Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Rote Richtlinie – 8. Auflage, September 2009 des Österreichischen Baurestmassenrecyclingverbandes entspreche (Bezeichnung RMH III 0/63). Die Zuordnung beschränke sich dabei auf die Kornzusammensetzung und die Bestandteile des Recyclingmaterials. Weiters gehe aus den 4 Prüfberichten hervor, dass die Anschüttungen eine Höhe von rund 1,1 m aufwiesen.
Zu Punkt 1., ob die gegenständlichen mineralischen Baurestmassen Abfall seien, führte der abfallfachliche Amtssachverständige aus, dass dem Erlass zum Altlastensanierungsgesetz des BMLFUW, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.2/0003-VI/2/2006, folgend Baurestmassen wie auch aus diesen erstellte Recyclingbaustoffe ein tolerierbares aber grundsätzlich höheres Umweltrisiko darstellten, sodass durch die Aufbereitung die Abfalleigenschaft nicht ende und daher die gegenständlichen mineralischen Baurestmassen bis zum Einsatz als Wegbaumaterial Abfall darstellten.
Zu Punkt 2., ob sie damit dem Altlastenbeitrag unterliegen würden, stellte dieser fest, dass entsprechend § 3 Abs. 1 Z 1 AlSAG (Fassung 01.01.2006) das Ablagern von Abfällen der Beitragspflicht unterliegt, wobei gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG (Fassung 01.01.2006) auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen unter den Begriff Ablagern fallen.
Gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG (Fassung 01.01.2006) sind mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG (Fassung 01.01.2006) verwendet werden.
Gemäß dem Erlass zum Altlastensanierungsgesetz des BMLFUW, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.2/0003-VI/2/2006, stelle ein Qualitätssicherungssystem die gleich bleibende Umweltqualität der aufbereiteten Baurestmassen sicher. Bei einem privaten Abbruch, bei dem die dabei anfallenden Baurestmassen z.B. im Eigenbereich wieder eingebaut werden, muss die Qualität (Umweltverträglichkeit) durch eine Analyse entsprechender repräsentativer Proben nach dem Stand der Technik und die Dokumentation der Analyseergebnisse samt einer Beschreibung der Herkunft des Materials sichergestellt sein. Wenn die Baurestmassen eines privaten Abbruchs in einer (stationären oder mobilen) Anlage aufbereitet werden, kann über das Qualitätssicherungssystem dieser Anlage die Einhaltung der Qualität (Umweltverträglichkeit) sichergestellt werden.
Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass die Behandlung nicht über eine Anlage aufbereitet wurde, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfüge. Für den „privaten“ Einsatz sei die Umweltverträglichkeit durch eine Analyse nachzuweisen, wobei die 4 vorgelegten Prüfberichte sich nur auf die Kornzusammensetzung und die Bestandteile des Recyclingmaterials beschränkten und daher für das erforderliche Qualitätssicherungssystem nicht ausreichend seien, um in die Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG (Fassung 01.01.2006) zu fallen.
Zu Punkt 3., ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegen würde, stellte dieser fest, dass die Verwendung der gegenständlichen recyclierten Hochbaurestmassen als Wegeschüttmaterial in der Stärke von 1,1 m dem § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG (Fassung 01.01.2006) entspreche und daher eine beitragspflichtige Tätigkeit sei.
Zu Punkt 4., welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 AlSAG vorliege, führte der Amtssachverständige aus, dass für die gegenständlichen recyclierten Hochbaurestmassen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG (Fassung 01.01.2006) die Abfallkategorie Baurestmassen gemäß Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vorliege.
Zu den Punkten 5. (Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3) und 6. (Deponietyp) merkte der abfallfachliche Amtssachverständig an, dass die gegenständlichen recyclierten Hochbaurestmassen nicht in eine Deponie eingebracht werden würden, somit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 bis 4 AlSAG (Fassung 01.01.2006) nicht gegeben seien.
Mit Schreiben vom 19.04.2011 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan in Bezug auf die erstellte Stellungnahme vom 06.03.2011 den abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mitzuteilen, welche Untersuchungen bzw. Nachweise für die Erfüllung eines ausreichenden Qualitätssicherungssystems von Seiten der Antragstellerin beizubringen wären.
In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 02.05.2011, Zahl: 15BA-3078/2-2011, führte der abfallfachliche Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung auszugsweise wie folgt aus:
Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass die Behandlung nicht über eine Anlage aufbereitet wurde, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfüge. Für den „privaten“ Einsatz sei die Umweltverträglichkeit durch eine Analyse nachzuweisen, wobei die 4 vorgelegten Prüfberichte sich nur auf die Kornzusammensetzung und die Bestandteile des Recyclingmaterials beschränken und daher für das erforderliche Qualitätssicherungssystem nicht ausreichend seien, um in die Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG (Fassung 01.01.2006) zu fallen.
Für Tiefbaurestmassen würden im Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 unter dem Punkt 4.4.1 „Produkt- und abfallbezogene Maßnahmen für Baurestmassen“ – Anforderungen an die Qualität von Baurestmassen zur Verwertung beschrieben. Demnach sei für eine Zuordnung zu den Qualitätsklassen A+, A und B die Tabelle auf Seite 152 des Bundesabfallwirtschaftsplans 2006 zu verwenden. Diese umfasse die Parameter pH-Wert, Leitfähigkeit, Chrom gesamt, Kupfer, Ammonium-N, Nitrit-N, Sulfat und KW-Index im Eluat bei L/S 10 sowie Summe PAK (EPA) im Gesamtgehalt (Totalaufschluss).
Würden die Vorgaben der im Juni 2004 verabschiedeten 6. Auflage der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des Österreichischen Baustoff-Recyclingverbandes (ÖBRV) eingehalten, so liege ebenfalls ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem vor, wobei der für die analytische Untersuchung erforderliche Parameterumfang dem des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 entspreche.
Mit Schreiben der AlSAG-Behörde vom 04.07.2011 wurden die gutachterlichen Stellungnahmen des abfallfachlichen Amtssachverständigen dem xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, zur Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig ersucht, die darin beschriebenen Unterlagen bzw. Befunde zu übermitteln. Darüber hinaus wurde ersucht bekannt zu geben, in welchem Ausmaß (m³) und wo bzw. bei welchen Baumaßnahmen das abgebrochene Material verwendet wurde.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2011 wurde seitens des Rechtsanwaltes xxx die Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, mitzuteilen, ob die gegenständliche Wegparzelle xxx, KG xxx, in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet liege bzw. ob dies nicht der Fall sei. Ergänzend wurde dieser Anfrage eine chemische Untersuchung, erstellt durch xxx, datiert mit 04.11.2010, GZ: 2.798/10-113, aus welcher hervorgehe, dass das gegenständliche Schüttmaterial teilweise in die Qualitätsklasse A und teilweise in die Qualitätsklasse B einzustufen sei, weshalb ein Einsatz dieses Schüttmaterials in hydrogeologisch sensiblen Gebieten nur als Zuschlagstoff, nicht jedoch als Schüttmaterial, zulässig sei, beigelegt.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2011 erfolgte seitens des Rechtsanwaltes xxx an die AlSAG-Behörde das Ersuchen, die im Schreiben vom 04.07.2011 gesetzte Frist zur Urkundenübermittlung bis 30.11.2011 zu verlängern.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 03.11.2011 wurde das Schreiben des Rechtsanwaltes xxx vom 11.08.2011 sowie der Befund vom xxx vom 04.11.2010 an den abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mit dem Ersuchen um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme übermittelt.
In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25.11.2011, Zahl: 15BA-3078/5-2011, führte der abfallfachliche Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung im Hinblick auf die ergänzten Unterlagen wie folgt aus:
Weiters liege nunmehr auch der Kurzbericht über Bodenproben aus der Anschüttung im Bereich Fahrstraße Wohnpark xxx, ausgeführt vom xxx, vor. Die Ergebnisse der Untersuchungen zeigten, dass die eingesetzten reinen mineralischen Baurestmassen der Qualitätsklasse A+ bzw. B entsprechen würden und daher in hydrogeologisch weniger sensiblen Gebieten ungebunden mit Deckschicht oder in gebundener Form verwendet werden könnten.
Zu Punkt 1., ob die gegenständlichen mineralischen Baurestmassen Abfall seien, führte dieser erneut aus, dass dem Erlass zum Altlastensanierungsgesetz des BMLFUW, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.2/0003-VI/2/2006, folgend Baurestmassen wie auch aus diesen erstellte Recyclingbaustoffe ein tolerierbares aber grundsätzlich höheres Umweltrisiko darstellten, sodass durch die Aufbereitung der Abfalleigenschaft nicht ende und daher die gegenständlichen mineralischen Baurestmassen bis zum Einsatz als Wegbaumaterial Abfall darstellten.
Zu Punkt 2., ob sie damit dem Altlastenbeitrag unterliegen würden, stellte dieser ergänzend fest, dass im gegenständlichen Fall davon auszugehen sei, dass die Behandlung nicht über eine Aufbereitungsanlage erfolgt sei, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfüge. Für den „privaten“ Einsatz sei die Umweltverträglichkeit durch eine Analyse nachzuweisen. Dieser Nachweis werde durch die 4 Prüfgutachten der xxx, Baustoffprüfstelle, ausgeführt am 09.11.2010, Zahl: 0279/10/a LR/Ai, und den Kurzbericht, ausgeführt von xxx, GZ: 2.798/10-113, erbracht und somit werde der Vorgabe eines Qualitätssicherungssystem in ausreichendem Maße genüge getan, um in die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG (Fassung 01.01.2006) zu fallen.
Zu Punkt 3., ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegen würde, stellte dieser nunmehr fest, dass die Verwendung der gegenständlichen recyclierten, qualitätsgesicherten Hochbaurestmassen als Wegeschüttmaterial (Frostkoffer) in der Stärke von 1,1 m erfolgt sei und somit gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG (Fassung 01.01.2006) den Anforderungen, die für eine Ausnahme von der Beitragspflicht erforderlich seien, entspreche.
Mit Schreiben der AlSAG-Behörde vom 19.07.2012 wurde diese gutachterliche Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 25.11.2011, Zahl: 15BA-3078/5-2011, dem xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx und an das Zollamt xxx zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass in gegenständlicher Angelegenheit aufgrund der Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen abfallfachlichen Amtssachverständigen beabsichtigt sei, gemäß § 10 AlSAG festzustellen, dass die Verwendung der gegenständlichen recyclierten, qualitätsgesicherten Hochbaurestmassen als Wegschüttmaterial (Frostkoffer) auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, keine beitragspflichtige Tätigkeit darstelle (Ausnahme) und somit dem Altlastenbeitrag nicht unterliege.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2012 wurde dazu seitens des Zollamtes xxx im Wesentlichen folgende Stellungnahme abgegeben:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG in der maßgeblichen Fassung unterlag dem Altlastenbeitrag unter anderem das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG waren mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wurde, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben war, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG verwendet wurden.
Im gegenständlichen Fall seien die Weganschüttungen im 2. Quartal des Jahres 2007 erfolgt. Demzufolge sei eine allfällige Beitragsschuld für diese beitragspflichtige Tätigkeit mit Ablauf des 2. Quartals des Jahres 2007 entstanden. In der abfallfachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass die Aufbereitung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen nicht über eine Anlage erfolgt sei, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfüge. Demgemäß waren zum Zeitpunkt der Erfüllung des beitragspflichtigen Tatbestandes (2. Quartal 2007) die Voraussetzungen der Anwendung eines Qualitätssicherungssystems bei der Aufbereitung der für die Wegschüttung verwendeten Baurestmassen nicht gegeben und lag daher eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG nicht vor.
Das Fehlen eines Qualitätssicherungssystems könne durch nachträgliche Untersuchungen von Proben nicht saniert werden. Entsprechend dem Bundesabfallwirtschaftsplan und der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV werde die Umweltverträglichkeit von Baurestmassen grundsätzlich über Eluatgrenzwerte geregelt. Im Hinblick darauf, dass bei der Elution von Recyclingbaustoffen die Anfangskonzentrationen am höchsten seien und die Eluatgehalte im weiteren Verlauf abnehmen würde, spiegle das Ergebnis einer Untersuchung von mehreren Jahren (im gegenständlichen Fall: mehr als drei Jahre) nach einer Verfüllung oder Geländeanpassung entnommenen Proben nicht die Beschaffenheit des Recyclingmaterials zum Zeitpunkt der Verfüllung/Geländeanpassung wieder. Da dem Zollamt xxx weder die genannten Untersuchungsbefunde der xxx noch der Kurzbericht über Bodenproben des xxx vorliegen würden, könne zu diesen Unterlagen vom Zollamt xxx keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben werden. Abschließend wird ausgeführt, dass die Voraussetzung der Anwendung eines Qualitätssicherungssystems bei der Aufbereitung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen zum Zeitpunkt der Verfüllung/Geländeanpassung nicht gegeben waren, somit die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG nicht anwendbar war und eine Sanierung der Nichtanwendung eines Qualitätssicherungssystems durch nachträgliche Untersuchungen von Proben nicht erfolgen könne.
Mit dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 02.12.2013, Zahl: SV19-ALSAG-3/2010 (017/2013), wurde festgestellt, dass die vom Antragsteller als Wegschüttmaterial (Frostkoffer) auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, verwendeten mineralischen Baurestmassen nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen und dass durch den Einsatz des reinen Bauschuttes als Frostkoffermaterial keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus:
„Den Ausführungen des Zollamtes xxx in seiner Gegenäußerung ist entgegen zu halten, dass auch bei einem bei der Aufbereitung zur Anwendung gekommenden Qualitätssicherungssystems nur probenmäßige Überprüfungen vorgenommen werden und nicht jeder m³ des anfallenden Materials der Qualitätssicherung unterzogen wird.
Den rechtlichen Bestimmungen ist wortlautmäßig zu entnehmen, dass mineralische Baurestmassen von der Beitragspflicht ausgenommen sind, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingten erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit, wie zB den Unterbau von Straßen verwendet wird.
Den rechtlichen Bestimmungen ist keine Zeitfolge zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt das Qualitätssicherungssystem bzw. eine dem Qualitätssicherungssystem entsprechende Analyse zu erfolgen hat. Den angeführten Ausführungen des abfallfachlichen Amtssachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass durch die vorliegenden Analysen die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Materials nachgewiesen wird.
In Bezug auf die fachlichen Ausführungen des Zollamtes xxx wird auf die gutachterliche Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen verwiesen, und darauf hingewiesen, dass diesem nicht gutachterlich in gleicher Weise entgegnet wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 2.12.2013, Zahl: SV19-ALSAG-3/2010 (017/2013), erhob das Zollamt xxx das nunmehr als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Berufung und wiederholte im Wesentlichen die bereits getätigten Äußerungen. Das Zollamt xxx ist somit der Ansicht, dass für die Anwendung der Befreiungsbestimmung alle dort angeführten Kriterien im Zeitpunkt der (möglichen) Beitragsschuldentstehung (im gegenständlichen Fall mit Ablauf des 30.6.2007) erfüllt sein müssten. Wäre auch nur eine der angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, gelange die Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung.
Nach Ansicht des Zollamtes xxx sei daher die angefochtene Feststellung der Beitragsfreiheit rechtswidrig. Das Zollamt xxx beantrage den Feststellungsbescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass für die betroffenen Abfälle bzw. die damit durchgeführten beitragspflichtigen Tätigkeiten die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG festgestellt werde.
Beweiswürdigung:
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt gemeinsam mit der Beschwerde vor.
In gegenständlicher Verwaltungssache fand am 4.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Anlässlich der durchgeführten Verhandlung wurde von Seiten des Rechtsvertreters des xxx ein ergänzender Schriftsatz samt darin enthaltenen Beweisanträgen eingebracht, weshalb eine forstgesetzte mündliche Verhandlung für 24.3.2014 angesetzt wurde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 4.3.2014 stellte das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass die im Schriftsatz vom 4.3.2014 genannten Beweismittel, insbesondere die für gegenständliches Material erstellten chemischen Analysen, welche für den Qualitätsnachweis unbedingt erforderlich sind, bis spätestens 21.3.2014 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen sind. Den Ausführungen des Vertreters des Zollamtes xxx im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 4.3.2014, wonach xxx am 27.3.2009 zeugenschaftlich vom Zollamt xxx einvernommen worden sei, konnte gefolgt werden, zumal laut vorliegender Niederschrift vom 27.3.2009 über die Vernehmung des xxx zu entnehmen ist, dass eine chemische Untersuchung des Materials nicht stattgefunden hat, welcher Qualitätsklasse das gegenständliche Material zuzuordnen ist. Weiters wird darin von xxx ausgeführt, dass durch ihn das Material lediglich visuell kontrolliert wurde. Nachdem das Material durch ihn in Ordnung befunden wurde, wurde das Material in den Straßenunterbau eingebaut. Die Freigabe für den Einbau des Recyclingmaterials wurde von ihm xxx mitgeteilt. Danach erfolgte der Einbau durch die M.D.U.. Im technischen Bericht „Herstellung der Wegbefestigungen“ vom 31.7.2007, sind im Bauabschnitt 1 und 2 Siebversuche durchgeführt worden, welche lediglich die Eignung als frostsicheres Straßenbaumaterial nachweisen.
Im Rahmen der am 24.3.2014 stattgefundenen und somit fortgesetzten mündlichen Verhandlung stellte das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass von Seiten des Rechtsvertreters des xxx eine Urkundenvorlage vom 21.3.2014 und vom 24.3.2014 erfolgte. Dabei handelt es sich um folgende Urkunden:
1. Qualitätssicherung xxx vom 25.3.2009, Beilage ./A,
2. Technischer Bericht vom 31.7.2007, Beilage ./B,
3. Herstellung der Wegbefestigung vom 31.7.2007, Beilage. /C,
4. Bericht des xxx vom 17.12.2003, Beilage ./D,
5. abfallwirtschaftsrechtlicher Genehmigungsbescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 22.7.2005 und vom 19.5.2005 betreffend die gegenständliche mobile Abfallbehandlungsanlage, Beilagen ./E, ./K, ./L, ./M,
6. 4 Prüfberichte vom 9.11.2010, Beilagen ./F - ./I,
7. Kurzbericht xxx vom 4.11.2010, Beilage ./J,
8. Ausstufungsmitteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13.2.2004, Beilage ./N (die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.3.2014 vorgelegt wurde).
Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass sich die ergänzend vorgelegten Unterlagen ausschließlich auf die Eignung als Frostkoffer- oder Wegbefestigungsmaterial beziehen sowie dass das Material bescheidkonform verwendet und eingebaut wurde. In diesen vorgelegten Unterlagen fehlt die geforderte Analytik, wie sie laut Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 gemacht hätte werden müssen.
Hinsichtlich des Berichtes über die analytische Untersuchung von Abfallproben einer Kaminsprengung in xxx (Gelände der Fa. xxx), vom 17.12.2003, GZ: 23-170, erstellt durch xxx, war den Ausführungen des Zeugen xxx im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.3.2014 zu folgen, wonach er im Jahr 2003 den Auftrag erhalten habe, die Bruchstücke eines Industrieschornsteines nach der Sprengung, die als gefährlicher Abfall (per definitionem) anzusehen waren, zu untersuchen und gegebenenfalls zur Ausstufung vorzuschlagen. Er habe am 17.11.2003 vor Ort die entsprechenden Proben gezogen bzw. diese Proben durch ein Labor analysieren lassen und sodann einen Bericht zusammengestellt, der zum Ergebnis gehabt habe, dass eine Ausstufung dieses gefährlichen Abfalles möglich sein müsste, da keine gefahrenrelevanten Eigenschaften festgestellt worden seien. Der restliche, am Gelände befindliche Bauschutt, sei nicht Gegenstand dieser Untersuchungen gewesen, und auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verwendung als Wegbaumaterial. Diesbezüglich führt er aus, dass er nicht das Material untersucht hätte, das für den Wegeinbau verwendet worden sei. Das Thema der Untersuchung war lediglich die Feststellung bzw. Untersuchung des Materials betreffend der Bruchstücke des gesprengten Schornsteines, und wurde im Auftrag bzw. in der Untersuchung über eine mögliche Verwendung als Wegbaumaterial darüber nicht abgesprochen. In diesem Zusammenhang führte xxx weiters an, dass er nach der Anlage 3 der Festsetzungsverordnung (in der 2003 geltenden Fassung) eine Anzeige zur Ausstufung gemäß § 5 vorbereitet habe und xxx übergeben habe.
Im gegenständlichen Fall ist nach Befragen des Zeugen xxx, ob sich die Analysenmethoden auf den Gesamtgehalt oder auf den eluierbaren Anteil im Feststoff beziehen würden, nunmehr festzuhalten, dass sich die Analysewerte auf den Gesamtgehalt bezogen haben, da im Bericht keine pH-Werte angegeben sind. Dazu führte er an, dass in der Anlage 3 der Festsetzungsverordnung auch nicht mehr angedacht gewesen war. Die Untersuchung erfolgte lediglich mit dem Ziel, ob gegenständliches Material (Industrieschornstein) gefährlich oder nicht gefährlicher Abfall ist. Somit war als erster Schritt die Ausstufung zu setzen gewesen und als zweiter Schritt wäre über die Verwertung bzw. was mit dem Material passiere abzusprechen gewesen, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgte. Die große Sorge sei gewesen, dass alles, das vor Ort an Material gelegen ist, ohne positive Ausstufung als gefährlicher Abfall anzusehen gewesen wäre.
Summa summarum wurde das verfahrensgegenständliche verwendete Material nicht analytisch untersucht, außer dass durch xxx betreffend die Bruchstücke des gesprengten Industrieschornstein festgestellt wurde, dass dies kein gefährlicher Abfall ist. Aber das ist ohnehin die Voraussetzung, dass das Material überhaupt als Recyclingmaterial in Frage kommt. Weiters ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch die zitierte Qualitätssicherung der M.D.U.-Aufbereitungsanlage nicht geeignet gewesen, das eingebaute Material hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen zu qualifizieren, da sie sich eher auf die Sortenreinheit und wiederum nur auf die technische Eignung bezieht. Andernfalls würde ein chemisch-analytisches Untersuchungszeugnis vorhanden sein oder zumindest ein Zertifikat der M.D.U., dass das verwendete Material den BR-Qualtiätsansprüchen des Recyclingverbandes genügt.
Auch konnte den Ausführungen des Zeugen xxx im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.3.2014, wonach es richtig sei, dass er am 27.3.2009 zeugenschaftlich vom Zollamt xxx einvernommen worden sei, gefolgt werden. Er führte dazu an, dass eine chemische Untersuchung des Materials nicht stattgefunden habe, welcher Qualitätsklasse das Material zuzuordnen sei. In diesem Zusammenhang führte er weiters aus, dass durch ihn das Material lediglich visuell kontrolliert worden sei. Nachdem das Material für ihn in Ordnung befunden worden war, sei das Material in den Straßenunterbau eingebaut worden. Im technischen Bericht „Herstellung der Wegbefestigung“, seien im Bauabschnitt 1 und 2 Siebversuche durchgeführt worden, welche lediglich die Eignung als frostsicheres Straßenbaumaterial nachweisen würden. Er führte weiters aus, dass er keine (auch nicht nach Einbringung des Materials) chemischen Untersuchungen betreffend das gegenständliche Material vorgenommen habe, zumal er dazu nicht befugt sei und so etwas auch nicht durchführen könne. Kontaminationen seien von ihm visuell keine festgestellt worden.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die am 4.3.2014 und am 24.3.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, in welcher die Parteien sowie die geladenen Zeugen gehört sowie die vorgelegten Urkunden erörtert wurden.
Rechtliche Grundlagen:
Vorweg ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über die als Berufung eingebrachte Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx auf Grund der Bestimmung Artikel 151 Abs. 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idgF, nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zukommt. Diese Bestimmung besagt, dass mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht und –pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Erwägungen:
Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 10 Altlastensanierungsgesetz, auf dessen Grundlage festgestellt wird, dass die vom Antragsteller als Wegschüttmaterial (Frostkoffer) auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, verwendeten mineralischen Baurestmassen nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen, und dass durch den Einsatz des reinen Bauschuttes als Frostkoffermaterial keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 AlSAG, BGBl Nr. 299/1989, idgF, hat die Behörde (§ 21 leg. cit.) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid (unter anderem) festzustellen, (Ziffer 1) ob eine Sache Abfall ist, (Ziffer 2) ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und (Ziffer 3) ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. In einem Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung trifft die Behörde die Obliegenheit, materiell rechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (vgl. dazu VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218), sodass im Beschwerdefall, der Gegenstand des Feststellungsantrages des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, im Hinblick auf § 10 Abs. 1 leg. cit., auf das Jahr 2007, abzustellen ist.
Durch die insoweit mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Novelle (BGBl I Nr. 71/2003) wurde die bis dahin geltende Regelung des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG geändert und in der neu geschaffenen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG normiert, dass das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag unterliegen.
Gemäß der (mit der Novelle BGBl I Nr. 71/2003 am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) weiteren Bestimmungen des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG, sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c leg. cit verwendet werden, ausgenommen.
Die seit 1. Jänner 2006 geltende Regelung des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG ordnet nunmehr ausdrücklich an, dass die darin genannten Abfälle (wie etwa Baurestmassen) u.a. nur dann von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG verwendet werden. Demzufolge müssen auch für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218 und vom 28.11.2013, 2011/07/0163). In dieser Hinsicht ist daher auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen.
Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG, dessen Nebensatz mit „sofern“ eingeleitet wird, ist unmittelbar abzuleiten, dass das Vorliegen eines Qualitätsnachweises bzw. eines Qualitätssicherungssystems die Vorbedingung für eine Ausnahme von der Beitragspflicht darstellt und demnach bei Nichtvorliegen eines solchen Qualitätsnachweises bzw. des Nachweises eines Qualitätssicherungssystems kein Ausschließungsgrund für die Abgabenpflicht vorliegt.
Im gegenständlichen Fall hat der abfallfachliche Amtssachverständige in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 6.3.2011, Zahl: 15BA-3078/1/11, sowie vom 2.5.2011, Zahl: 15BA-3078/21/2011, zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt unmissverständlich festgestellt, dass die beigebrachten 4 Prüfgutachten der xxx, Baustoffprüfstelle, ausgeführt am 9.11.2010, allein die einbautechnische Eignung des Materials belegen, jedoch nicht die qualitativen Merkmale bzw. Parameter ausweisen, die eine Beurteilung des Umweltverhaltens ermöglichen würden und somit auch keinen Qualitätsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG darstellen. Gemäß dem Erlass zum Altlastensanierungsgesetz des BMLFUW, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.2/003-VI/2/2006, stellt ein Qualitätssicherungssystem die gleichbleibende Umweltqualität der aufbereiteten Baurestmassen (Recyclingbaustoffe) sicher. Bei einem privaten Abbruch, bei dem die dabei anfallenden Baurestmassen zB im Eigenbereich wieder eingebaut werden, muss die Qualität (Umweltverträglichkeit) durch eine Analyse entsprechender repräsentativer Proben nach dem Stand der Technik und die Dokumentation der Analyseergebnisse samt seiner Beschreibung und der Herkunft des Materials sichergestellt sein. Wenn die Baurestmassen eines privaten Abbruchs in einer (stationären oder mobilen) Anlage aufbereitet werden, kann über das Qualitätssicherungssystem dieser Anlage die Einhaltung der Qualität (Umweltverträglichkeit) sichergestellt werden. Der abfallfachliche Amtssachverständige führt dazu weiters aus, dass die Behandlung der gegenständlichen Baurestmassen nicht über eine Anlage erfolgte, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügt. Im gegenständlichen Fall bedarf es daher für den „privaten“ Einsatz einer chemisch-analytischen Untersuchung, deren Umfang in der o.a. abfallfachlichen Stellungnahme näher definiert bzw. beschrieben wurde.
Die geeignete Qualität ist nur dann unter Beweis gestellt, wenn das Material den Kriterien bestimmter physikalisch-chemischer Parameter entspricht. Zu den 4 vorgelegten Prüfberichten der xxx, Baustoffprüfstelle, ausgeführt am 9.11.2010, führte der abfallfachliche Amtssachverständige aus, dass diese sich nur auf die Kornzusammensetzung und die Bestandteile des Recyclingmaterials beschränken und daher für das erforderliche Qualitätssicherungssystem nicht ausreichend sind, um in die Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG (Fassung 1.1.2006) zu fallen.
In diesem Zusammenhang wird vom abfallfachlichen Amtssachverständigen auch der Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 als Grundlage herangezogen, in welchem für Tiefbaurestmassen unter dem Punkt 4.4.1 „Produkt- und abfallbezogene Maßnahmen für Baurestmassen“ Anforderungen an die Qualität von Baurestmassen zur Verwertung beschrieben werden. Demnach ist für eine Zuordnung zu den Qualitätsklassen A+, A und B die Tabelle auf Seite 152 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 heranzuziehen. Diese umfasst die Parameter pH-Wert, Leitfähigkeit, Chrom gesamt, Kupfer, Ammonium–N, Nitrit-N, Sulfat und KW-Index im Eluat bei L/S 10 sowie Summe PAK (EPA) im Gesamtgehalt (Totalaufschluss). Wurden die Vorgaben der im Juni 2004 verabschiedeten 6. Auflage der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV eingehalten, so liegt nach Ansicht des abfallfachlichen Amtssachverständigen ebenfalls ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem vor, wobei der für die analytische Untersuchung erforderliche Parameterumfang dem des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 entspricht. Die vom Amtssachverständigen angeführten Parameter werden im Bundesabfallwirtschaftsplan als „Schlüsselparameter“ bezeichnet, die eine Zuordnung zu einer der Qualitätsklassen A+, A oder B ermöglichen.
Darüber hinaus kann sich der Umfang der zu untersuchenden Parameter aber spezifisch erhöhen, wenn der „Verdacht“ oder „Hinweis auf“ eine Kontamination bestehen. Eine solche Abschätzung ist nur aus der Kenntnis des Bauwerks durch „In-Augenschein-Nahme“, der Bewertung der in Frage kommenden Baumaterialien und der Kenntnis der Nutzung des Bauwerkes möglich, was nur bedeuten kann, dass diese Abschätzung vor der Verwendung zu erfolgen hat.
Zu dem ist die Zuordnung zu einer Qualitätsklasse für die beabsichtigte Verwendung maßgeblich, da nach der auf Seite 153 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 enthaltenen Tabelle etwa die Verwendung als „ungebunden ohne Deckschicht“ (d.h. beispielsweise gebrochenes Material, z.B. eingebaut als Wegbefestigung, aber ohne dass darüber eine Deckschicht, etwa in Form einer Asphaltierung, aufgebracht wird) auch in „hydrologisch weniger sensiblem Gebiet“ nur für die Klassen A+ und A zulässig ist.
Auch daraus ist zwangsläufig abzuleiten, dass dieses Klassifizierung vor der Inangriffnahme der Verwendung vorzunehmen ist, sodass dem ein nachträglicher Nachweis – unbeachtlich der möglichen Veränderung der Parameterwerte im Verlauf der Zeit, wie vom Beschwerdeführer begründend angeführt – entgegensteht.
Aus den vorangeführten fachlichen Ausführungen ergibt sich, dass diese Unterbeweisstellung der geeigneten Umweltqualität unweigerlich vor der Einbaumaßnahme gegeben sein muss, weshalb auf eine weitere vertiefte inhaltliche Beurteilung, ob sich bei dem gegenständlichen Material allenfalls die Parameterwerte im Laufe der Zeit ändern könnten bzw. es nicht auszuschließen ist, dass die 3 Jahre danach ermittelten Parameterwerte möglicherweise nicht mehr authentisch für den Zustand zum Einbauzeitpunkt sein könnten, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden muss.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass für die Anwendung der Befreiungsbestimmung alle dort angeführten Kriterien im Zeitpunkt der (möglichen) Beitragsschuldentstehung (im gegenständlichen Fall mit Ablauf des 30.6.2007) erfüllt sein müssten, findet im Gesetz Deckung, sodass dem Beschwerdeführer dahingehend zu folgen ist. Darüber hinaus legt die belangte Behörde auch keine Umstände dar, die Anhaltspunkte dafür böten, dass durch ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG in Bezug auf die ab 1. Jänner 2006 verwendeten Materialien gewährleistet worden sei, dass eine gleichbleibende Qualität der Materialien gegeben gewesen wäre.
Hinsichtlich des erforderlichen Nachweises der „Qualitätssicherung“ wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten festgehalten, dass mit der Durchführung anlassbezogener chemischer Analysen, in einer Häufigkeit entsprechend der Anfallsmenge und in einem Umfang, der von der Art des abzureißenden Objektes abhängig sein wird, durchaus das Auslangen zu finden ist, wie dies im Erlass zum Altlastensanierungsgesetz des BMLFUW, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.2/003-VI/2/2006, zum Ausdruck kommt. Ergänzend ist festzuhalten bzw. anzumerken, dass in der Anlage 4 zur Abfallverzeichnisverordnung betreffend die „Untersuchung von Abfällen“ wie auch in Anlage 5 der Deponieverordnung 1996 Hinweise enthalten sind, welche spezifischen Normen für Beprobung und Analytik den Stand der Technik wiedergeben.
Summa summarum wird in den abfallfachlichen Stellungnahmen vom 2.5.2001, Zahl: 15BA-3078/2/11 und vom 25.11.2011, Zahl: 15BA-3078/5/2011, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich die 4 Prüfgutachten der xxx, Baustoffprüfstelle, ausgeführt am 9.11.2010, lediglich mit einer Prüfung der bautechnischen Eignung befasst und diese belegt haben. Der abfallfachliche Amtssachverständige hat entsprechend der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Nachweis des Umweltverhaltens durch chemische Analysen, die er durch Angabe bestimmter dafür geeignet gehaltene Parameter präzisiert, zu erbringen ist und somit im gegenständlichen Fall feststeht, dass ein solcher Nachweis zum Zeitpunkt der Einbringung nicht vorgelegen hat.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes muss diese Eignung vor der Durchführung des Einbaues festgestellt sein, und ist diese – entgegen der Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan – eine weitere Voraussetzung, die neben der formalen „Zulässigkeit“ der Baumaßnahme vorliegen muss, da das Vorliegen eines Qualitätsnachweises bzw. eines Qualitätssicherungssystems eine der Vorbedingungen für eine Ausnahme von der Beitragspflicht darstellt und demnach bei Nichtvorliegen eines solchen Qualitätsnachweises ein Ausschließungsgrund für die Abgabenpflicht auch nicht vorliegt.
Dadurch, dass die Behörde die Rechtsansicht vertritt, dass eine nachträgliche Analyse des Recyclingmaterials die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG ersetze, verkennt sie, dass für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG alle dort genannten Kriterien im Zeitpunkt der möglichen Beitragsschuldentstehung (im gegenständlichen Fall somit mit Ablauf des 30.6.2007) erfüllt sein müssen.
Somit ist auch im gegenständlichen Fall der Kurzbericht über Bodenproben aus der Anschüttung im Bereich xxx, ausgeführt vom xxx, GZ: 2.798/10-113, wegen der verspäteten Vorlage als irrelevant anzusehen bzw. ist dieser wegen der verspäteten Vorlage nicht maßgeblich und findet somit keine Berücksichtigung. Insgesamt ist zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden festzustellen, dass sich diese allesamt ausschließlich auf die Eignung als Frostkoffer- oder Wegbefestigungsmaterial beziehen. In den vorgelegten Unterlagen fehlt definitiv die geforderte Analytik, wie sie laut Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 gemacht hätte werden müssen. Festzustellen ist, dass das verwendete Material vor der Einbringung bzw. zeitnahe der Einbringung nicht analytisch untersucht wurde, außer dass betreffend die Bruchstücke eines gesprengten Industrieschornsteines nach der Sprengung festgestellt wurde, dass dieses Material kein gefährlicher Abfall ist.
Aber das ist ohnehin einmal die Voraussetzung, dass das Material überhaupt als Recyclingmaterial in Frage kommt. Weiters ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch die zitierte Qualitätssicherung der M.D.U.-Aufbereitungsanlage nicht geeignet gewesen, das Material hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen zu qualifizieren, da es sich eher auf die Sortenreinheit und wiederum nur auf die technische Eignung bezieht. Andernfalls würde ein chemisch-analytisches Untersuchungszeugnis vorhanden sein oder zumindest ein Zertifikat der M.D.U., dass das Material den BR-Qualitätsansprüchen des Recyclingverbandes genügt. Somit steht für das erkennende Gericht fest, dass für das gegenständliche Material vor der Verwendung bzw. zeitnahe der Verwendung der Unbedenklichkeitsnachweis nicht erbracht wurde.
Darüber hinaus legt die belangte Behörde auch keine Umstände dar, die Anhaltspunkte dafür böten, dass durch ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG in Bezug auf die ab 1. Jänner 2006 verwendeten Baustoffrecyclingmaterialien gewährleistet worden sei, dass eine gleichbleibende Qualität der Materialien gegeben sei.
Die Beurteilung der belangen Behörde, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Beitragspflicht erfüllt seien, begegnet somit einem Einwand.
Wenn das Zollamt xxx meint, dass eine Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz erfolgt sei, ist darauf zu verweisen, dass ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz durch die im Beschwerdeverfahren mit der Beschwerde gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird (vgl. dazu VwGH vom 31.1.1995, 93/07/0012). Das Zollamt xxx führte im Schreiben vom 30.7.2012 aus, dass dem Zollamt xxx weder die genannten Untersuchungsbefunde der xxx vom 9.11.2010, noch der Kurzbericht über Bodenproben des xxx vom 4.11.2010, vorliegen würden, weshalb zu diesen Unterlagen auch keine Stellungnahme abgegeben werden könne. Dazu stellt das erkennende Gericht fest, dass im Beschwerdeverfahren dem Zollamt xxx die oben genannten Unterlagen zur Kenntnis gebracht wurden bzw. die Gelegenheit zur Äußerung zu den Unterlagen eingeräumt wurde.
Ergebnis:
Aufgrund des maßgeblichen und vorliegenden Sachverhalts war der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 2.12.2013, Zahl: SV19-ALSAG-3/2010 (017/2013), dahingehend abzuändern, dass für die betroffenen Abfälle bzw. die damit durchgeführten beitragspflichtigen Tätigkeiten die Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG festgestellt wird.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall der Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach die vom Antragsteller als Wegschüttmaterial (Frostkoffer) auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, verwendeten mineralischen Baurestmassen nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen, und dass durch den Einsatz des reinen Bauschuttes als Frostkoffermaterial keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, den Anforderungen der Bestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG iVm § 10 AlSAG nicht entspricht, sodass der Spruch in Stattgebung des Beschwerdevorbringens neu zu fassen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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