LVwG K KLVwG-735/5/2014

KLVwG-735/5/2014Tribunal Administrativo Regional13 de mar. de 2014

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Schulerhalter, Beitrag, Beitragsvorschreibung, Kopfquote, Beschwerdevorbringen, Beschwerdeantrag, Mängelbehebungsauftrag, Willensbildung, Urkundenvorlage, Sitzungsprotokoll<br/>

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-735/5/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.735.5.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Schulgemeindeverbandes xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit dem der vorläufige Schulerhaltungsbeitrag für das Jahr 2013 für die Neuen Mittelschulen vorgeschrieben wurde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 31 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen eines nicht rechtzeitig verbesserten Formmangels

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurden gemäß §§ 60 und 62 des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 ein vorläufiger Schulerhaltungsbeitrag von € xxx,-- für die Neuen Mittelschulen vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. die Beschwerdeführerin am 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des oben vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrages an xxx zu leisten hat.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom xxx die nunmehr als Beschwerde gewertete Berufung mit folgendem Inhalt:

„Der Schulgemeindeverband xxx beruft gegen folgende Bescheide des xxx innerhalb der gesetzlichen Frist:

xxx vom xxx

xxx vom xxx

Begründung: Die Höhe der Kopfquote ist nicht nachvollziehbar und daher nicht gerechtfertigt.

Sehr geehrter Herr Mag. xxx, wir bitten Sie, uns die Berufung der Bescheide zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

Der Bezirkshauptmann

als geschäftsführender Obmann“

Mit 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Eingabe auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen. Die Berufung ist als Beschwerde zu werten und hat diese insbesondere die in § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG genannten inhaltlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx, aufgefordert, gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG iVm § 9 und 17 VwGVG, binnen drei Wochen ab Zustellung Folgendes nachzureichen:

1)Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt

2)Begehren

3)urkundlicher Nachweis über die erfolgte Willensbildung zur Erhebung der Berufung (zB Protokoll der Sitzung)

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen wird.

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am xxx zugestellt.

Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom xxx, ha. eingelangt am xxx, Folgendes mit:

„Unsere Berufungen gegen die Bescheide des xxx mit der Zl. SU/19/12, Zl. xxx, Zl. xxx, Zl. xxx und xxx wurden wegen nicht nachvollziehbarer Höhe, bzw. Berechnung der Kopfquote erhoben.

Die Kopfquote der Schulerhaltungsbeiträge in den anderen Schulgemeindeverbänden in Kärnten ist im Vergleich zum xxx deutlich niedriger.

In der Vorstandssitzung des Schulgemeindeverbandes xxx vom xxx wurde unter Tagesordnungspunkt Pkt. 11 – Berichte des Obmannes – über eine Zurückziehung der Berufungen gesprochen und es wurde ein einstimmiger Beschluss durch den Vorstand des Schulgemeindeverbandes gefasst, dass die Berufungen nicht zurückzuziehen sind.

Ebenso wurde in der Verbandsratssitzung vom xxx unter Tagesordnungspunkt Pkt. 9 – Berichte des Obmannes – über diese Berufungen gesprochen und der Verbandsrat ist ebenfalls zum Entschluss gekommen, diese Berufungen nicht zurückzuziehen.“

II.Rechtslage:

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, hat die Beschwerde zu enthalten:

III.Erwägungen:

Ausgehend davon, dass zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels gegen den oben angeführten Bescheid noch die Bestimmungen des IV. Teils des AVG über den Rechtschutz anzuwenden waren, hatte das Rechtsmittel bereits gemäß den damals anzuwendenden § 63 Abs. 3 AVG einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nunmehr ist mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen. Die Berufung ist als Beschwerde zu werten und hat diese die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG zu erfüllen.

a)Gründe und Begehren

Im gegenständlichen Fall enthält die Beschwerde als Begründung lediglich, dass die Höhe der Kopfquote nicht nachvollziehbar und daher nicht gerechtfertigt sei. Ein Begehren fehlt gänzlich.

Aufgrund des Mangelbehebungsauftrages des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurden zwar im Schreiben vom xxx die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, geringfügig ergänzt, doch enthält auch dieses Schreiben kein Begehren.

Ausgehend davon, dass die Rechtsprechung zur Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG auch auf das VwGVG zu übertragen ist und auch dem VwGVG ein übertriebener Formalismus fremd sein soll, so ist ein dezidiert ausformulierter Antrag in der Beschwerde zum Begehren wohl nicht erforderlich, es muss aber zumindest erkennbar sein, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden ist. Dies ist anhand der Schriftsätze des Schulgemeindeverbandes erkennbar, weshalb in Bezug auf das Fehlen eines konkret ausformulierten Begehrens kein Mangel vorliegt (vgl. AB 2112 BlgNr 24 GP; Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013,12).

b)Legitimation

Weiters ist anzumerken, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts die interne, die Beschwerdeerhebung legitimierende Willensbildung herbeiführen und nachweisen müssen (vgl. Fister, Fuchs, Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren 2014 § 7 Anm 2). Ein derartiger Nachweis über die interne Willensbildung der Beschwerdeführerin ist dem Akt nicht zu entnehmen. Dieser Mängel darf aber nicht sofort zur Zurückweisung der Beschwerde führen, sondern ist der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Verbesserung gem. § 13 Abs. 3 AVG einzuräumen, was auch mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx erfolgt ist. Da die Beschwerdeführerin aber im Schriftsatz vom xxx lediglich auf Vorstandssitzungen, in denen über die Aufrechterhaltung der Beschwerde abgestimmt wurde, verweist, einen urkundlichen Nachweis über die erfolgte Willensbildung zur Erhebung der (damaligen) Berufung nicht vorlegt, ist sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich, weshalb die Beschwerdeführerin auch aufgefordert wurde, die aufgezeigten Mängel zu verbessern. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, sollte diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen werden.

Da die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, war es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden und war die Beschwerde mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung als unzulässig zurückzuweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240,-- zu entrichten. Die Revision ist beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen.

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