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E 270/13/2025.018/005•LVwG B E 270/13/2025.018/005
E 270/13/2025.018/005Tribunal Administrativo Regional15 de mai. de 2026
Verkehrsrecht; Aufhebung Straferkenntnis, weil Strafverfügung rechtskräftig; Zurückweisung Einspruch, weil Vollmacht nicht nachgewiesen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Rubak über die Beschwerde des BF, ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 26.05.2025, Zl. ***, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird ersatzlos behoben.
II.Der am 23.01.2025 eingebrachte Einspruch des AA gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft *** vom 14.01.2025, Zl. ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.
III.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Der Spruch des an den Beschwerdeführer adressierten, nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** vom 26.05.2025, Zl. ***, lautet:
„1.Datum/Zeit:28.12.2024
Ort:[KG], ***
Sie haben es als gemäß § 9 VStG Verantwortliche/r der Firma BB GmbH in ***, , AUT, diese ist Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen *** zu verantworten, dass der mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft *** vom 12.12.2024 ergangenen Aufforderung, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 09.07.2024 um 20:52 Uhr in *** auf der L, bei Höhe Straßenkilometer ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt hat, nicht entsprochen wurde. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 8 Stunde(n)0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 90,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. In dieser verweist er insbesondere auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er betreffend die Versäumung der Auskunftsfrist gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 gestellt habe.
II. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, der unter Punkt „I. Verfahrensgang“ zitiert ist, die darin genannte Tat vorgeworfen.
Dieser Tatvorwurf findet sich auch in der dem angefochtenen Straferkenntnis vorausgegangenen Strafverfügung vom 14.01.2025, die dem Beschwerdeführer spätestens am 17.01.2025 zugestellt wurde.
AA brachte am 23.01.2025 einen Einspruch gegen die gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft *** vom 14.01.2025, Zahl: ***, ein. Dem Einspruch mangelte es am Nachweis einer gemäß § 10 Abs 1 AVG erforderlichen Vollmacht, aus der sich dessen Berechtigung zur Vertretung von BF im Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs ergibt. Eine solche Berechtigung lag auch nicht vor.
Am 26.05.2025 erging das nun angefochtene Straferkenntnis, dessen Adressat der Beschwerdeführer BF ist.
AA wurde vom Landesverwaltungsgericht aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch geeignete Urkunden nachzuweisen, dass das Vollmachtsverhältnis zur Vertretung von BF im Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs bestanden hat.
Daraufhin langte eine E-Mail einer Mitarbeiterin der BB GmbH ein, wonach mitgeteilt werde, dass „Herr AA sowie Herr BF die Geschäftsführer der BB GmbH sind und somit zeichnungsberechtigt“.
Weder der Beschwerdeführer noch eine dazu bevollmächtige Person brachte einen Einspruch gegen die Strafverfügung ein.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung des Zustelldatums der Strafverfügung beruht auf dem auf der Strafverfügung ersichtlichen Eingangsstempel, die dem von AA eingebrachten Einspruch beigelegt war. Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, die Strafverfügung nicht erhalten zu haben.
Mit der E-Mail einer Mitarbeiterin der BB GmbH wurde kein Vollmachtsverhältnis zur Vertretung von BF im Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs nachgewiesen. Eine allfällige Vertretungsbefugnis beider für die BB GmbH ist hierfür irrelevant, da die Strafverfügung gegen den Beschuldigten gerichtet war.
Die Aufforderung sowie die genannte E-Mail wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt. Dieser äußerte sich dazu nicht.
IV. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG) lauten (auszugsweise):
Vertreter
§10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Anbringen
§ 13. […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten:
§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
V. Rechtliche Beurteilung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0072, mwN).
Weist eine schriftliche Eingabe auf ein Vollmachtsverhältnis hin, wird aber die Vollmacht nicht vorgelegt, so liegt nach der Rechtsprechung ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, wobei der Verbesserungsauftrag nicht dem (angeblich) Vertretenen, sondern dem (angeblichen) Vertreter zu erteilen ist (VwGH 27.06.2002, 2001/07/0164; 07.07.2009, 2007/18/0021).
Bringt der Vertreter innerhalb der gesetzten Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt (VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; 14.05.2002, 98/01/0409). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, einem Einschreiter, der zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrags eine nicht ausreichende Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH 05.07.1996, 96/02/0293; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9, Stand 1.1.2014, rdb.at, mwN).
In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrags kann eine (fehler-freie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) nun erst im Nachhinein errichtet werden (VwGH 9.9.2009, 2004/10/0116). Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer [im Anlassfall:] Berufung bestätigt (VwGH 25.2.1993, 92/18/0496). Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (VwGH 24.02.2005, 2004/07/0170). Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist. Das Vollmachtsverhältnis selbst muss daher vor Ablauf der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der vom (Schein-) „Vertreter“ gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird (VwGH 22.4.1993, 92/09/0328; vgl. Hengstschläger/Leeb, ebd, mwN).
Unterbleibt die Vorlage der Vollmacht, ist die Eingabe dem Einschreiter persönlich und nicht dem angeblich Vertretenen zuzurechnen und dem Einschreiter gegenüber mangels Parteistellung zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).
AA wurde aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch geeignete Urkunden nachzuweisen, dass das Vollmachtsverhältnis zur Vertretung von BF im Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs bestanden hat. Daraufhin langte eine E-Mail einer Mitarbeiterin der BB GmbH ein, wonach mitgeteilt werde, dass „Herr AA sowie Herr BF die Geschäftsführer der BB GmbH sind und somit zeichnungsberechtigt“.
Damit wurde kein Vollmachtsverhältnis zur Vertretung von BF im Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs nachgewiesen. Eine allfällige Vertretungsbefugnis beider für die BB GmbH ist hierfür irrelevant, da die Strafverfügung gegen den Beschuldigten gerichtet war. Daher kann der Einspruch nur dem Einschreiter ad personam zugerechnet werden.
Weder der Beschwerdeführer noch eine dazu bevollmächtige Person brachte somit einen Einspruch gegen die Strafverfügung ein. Somit ist diese in Rechtskraft erwachsen.
Ist eine Strafverfügung mangels Einspruchs in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Erlässt die Behörde dessen ungeachtet in derselben Verwaltungsstrafsache erneut einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des § 27 VwGVG weiterhin Gültigkeit (VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1992, 91/19/0322).
Der Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens und der Erlassung des (angefochtenen) Straferkenntnisses stand die Rechtskraft der Strafverfügung und damit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Daher ist das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.
Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Kognition des Verwaltungsgerichtes nicht bloß in der Beurteilung der Frage, ob der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat im Sinne des § 27 VwGVG bei seiner Prüfung auf Grund der Beschwerde seine Beurteilung im Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorzunehmen, wobei „Sache“ jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0015).
Der am 23.01.2025 eingebrachte Einspruch des AA gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft *** vom 14.01.2025, Zl. ***, ist daher mangels Legitimation des Einschreiters zu dessen Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.
Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den der Beschwerdeführer betreffend die Versäumung der Auskunftsfrist gestellt hat, ist anzumerken, dass die belangte Behörde, die zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist, über diesen bislang nicht entschieden hat. Somit vermag dieser noch anhängige Antrag an der Rechtskraft der Strafverfügung nichts zu ändern.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
VI. Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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