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E 226/12/2025.008/002•LVwG B E 226/12/2025.008/002
E 226/12/2025.008/002Tribunal Administrativo Regional15 de abr. de 2026
Beschwerde; Disziplinarverfahren; ersatzlose Behebung eines Bescheides, dem ein rechtskräftiges Erkenntnis des LVwG in derselben Sache entgegensteht; Entscheidung in derselben Sache
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Vizepräsidentin Mag. Halbauer über die Beschwerde des Herrn Gemeindeoberamtsrat BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwälte RA in ***, vom 19.05.2025 gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 08.05.2025, Zl. ***, ein Disziplinarverfahren einzuleiten,
z u R e c h t:
I.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Beamter und steht seit 01.04.1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde [KG1] und war auch als Standesbeamter des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands / bestellt.
Am 12.03.2024 hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 2 – Landesplanung, Gemeinden und Wirtschaft Referat Gemeinden und Inneres die Abteilung 1 – Personal sowohl über eine standesamtliche Trauung des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband / am 28.12.2023 in [KG2] (Außenstelle) als auch über eine diesbezügliche Stellungnahme der Gemeinde [KG2] informiert.
Am 14.03.2024 wurde der Bürgermeister der Gemeinde [KG1] vom Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 1 – Personal, über die Abtretung der Angelegenheit an die Gemeinde [KG1] als Dienstbehörde hinsichtlich der Befangenheit des Herrn BF im Zusammenhang mit einer standesamtlichen Trauung informiert.
Am 18.03.2024 erfolgte eine Stellungnahme des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes /, Zl. *** hinsichtlich des Verdachts einer strafbaren Handlung hinsichtlich der gegenständlichen standesamtlichen Trauung.
Mit 20.03.2024 hat die Staatsanwaltschaft Eisenstadt ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn BF wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt als Standesbeamter der Gemeinde [KG1] am 28.12.2023 in [KG2] eingeleitet. Mit 17.05.2024 erfolgte die Einstellung des Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO.
Der Gemeinderat der Gemeinde [KG1] hat mit Schreiben vom 24.05.2024, Zl. ***, eine Disziplinaranzeige gegen Herrn BF hinsichtlich eines Verdachts einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 iVm § 49 LBDG 1997 im Zusammenhang mit einer standesamtlichen Trauung für den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband / an die Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (im Folgenden: „Disziplinarkommission“) erstattet. Die Disziplinaranzeige vom 24.05.2024, Zl. ***, des Gemeinderates der Gemeinde [KG1] ist am 29.05.2024 bei der Disziplinarkommission eingelangt.
Die Disziplinarkommission hat am 23.08.2024, Zl. ***, einen Beschluss hinsichtlich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens erlassen.
Gegen den Beschluss der Disziplinarkommission vom 23.08.2024, Zl. ***, wurde von Herrn BF Beschwerde gemäß Art 130 B-VG beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebracht.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 21.01.2025, Zl. E 226/08/2024.003/006, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Beschluss der Disziplinarkommission vom 23.08.2024 aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 28.01.2025 zugestellt.
Am 08.05.2025 hat die Disziplinarkommission, Zl. ***, erneut einen Beschluss („Einleitungsbeschluss 2“) hinsichtlich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit der standesamtlichen Trauung vom 28.12.2023 erlassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 19.05.2025 an das Landesverwaltungsgericht Burgenland.
Mit Schreiben vom 03.09.2025, Zl. ***, hat die Disziplinarkommission die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung am 01.02.2026 wurde die Angelegenheit vom bis dahin zuständigen Richter auf die nunmehr entscheidende Vizepräsidentin zur Bearbeitung und Erledigung übertragen.
II. Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen zum Verfahrensverlauf wie auch zum maßgeblichen Sachverhalt lassen sich unzweifelhaft anhand der dem behördlichen Akt erliegenden Schriftstücke treffen und sind unstrittig.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und es im gegenständlichen Verfahren um die Klärung von Rechtsfragen ging. Eine mündliche Verhandlung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland konnte im Sinne des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
III. Rechtslage:
§ 3 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972 idF LGBl. Nr. 35/2025, lautet wie folgt:
„§ 3
Anwendung anderer landesgesetzlicher Vorschriften
(1)Soweit dieser Teil des Gesetzes nicht anderes bestimmt, sind auf die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten die für das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes der Landesbeamtinnen und Landesbeamten maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.“
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 – LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998 idF LGBl. Nr. 58/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 121
Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie
2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,
anzuwenden.
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lautet auszugsweise:
„Erkenntnisse
§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
IV. Erwägungen:
Der Einleitungsbeschluss ist nach ständiger Rechtsprechung als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren. Aus diesem Grund sind die Regelungen des AVG über Form und Inhalt von Bescheiden auch auf den Einleitungsbeschluss anzuwenden (vgl. Khakzadeh in ZellKomm ÖffDR § 123 Rz 3; VfSlg 9489/1982; VwGH 20.05.2020, Ra 2019/09/0011).
Die Disziplinarkommission hat am 23.08.2024, Zl. ***, einen Beschluss hinsichtlich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgrund eines Verdachts einer Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 45 iVm § 49 LBDG 1997 im Zusammenhang mit einer standesamtlichen Trauung vom 28.12.2023 im Mehrzwecksaal der Gemeinde [KG2] erlassen.
Im Zuge der Beschwerde von Herrn BF gegen diesen Einleitungsbeschluss wurde dieser mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 21.01.2025, Zl. E 226/08/2024.003/006, aufgehoben. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Am 08.05.2025 (fast 9 Monate nach dem ersten Einleitungsbeschluss und fast 4 Monate nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland) hat die Disziplinarkommission, Zl. ***, erneut einen Beschluss hinsichtlich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit der standesamtlichen Trauung vom 28.12.2023 erlassen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ist der Einleitungsbeschluss vom 23.08.2024, Zl. ***, behoben worden, ohne eine Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Disziplinarkommission mit Beschluss auszusprechen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/07/0039; 20.09.2021, Ro 2020/08/0008).
Für die Frage, in welchen Fällen es zu einer ersatzlosen Behebung kommt, kann auf die übertragbare Lehre und Rechtsprechung zu § 66 Abs 4 AVG (vgl AVG § 66 Rz 98 ff) zurückgegriffen werden (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003; 25.02.2016, Ra 2015/07/0170; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 18; Leeb, Verfahrensrecht 109 f; vgl auch Rz 71; VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095; 28.06.2016, Ra 2015/17/0082; 13.12.2016, Ra 2016/05/0058) (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 74 Stand 15.02.2017, rdb.at).
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.02.2016,Ra 2015/07/0170) darf die Unterbehörde den Verfahrensgegenstand eines auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten Berufungsbescheides, mit dem ein erstinstanzlicher Bescheid ersatzlos behoben wird, grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden. Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch in einem Erkenntnis eines VwG zu übertragen. Ein solcherart gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt.
Eine ersatzlose Behebung eines Bescheid(spruches) ist eine – wenn auch „negative“ – Entscheidung „in der Sache selbst“ (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003; 25.02.2016, Ra 2015/07/0170; 28.06.2016, Ra 2015/17/0082), welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde ausschließt, solange keine Änderung der Sach- und Rechtslage eintritt (vgl. VwGH 04.03.2021, Ra 2020/07/0039; 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, sowie 25.03.20215, Ro 2015/12/0003). Durch die („negative“) Entscheidung in der Sache selbst spricht das Verwaltungsgericht „endgültig“ darüber ab (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082; 25.02.2016, Ra 2015/07/0170; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 72 [Stand 15.02.2017, rdb.at]).
Durch die mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 21.01.2025 Zahl E 226/08/2024.003/006 ersatzlose Behebung des Einleitungsbeschlusses (1 vom 23.08.2024) in der identen Rechtssache (Trauung des eigenen Sohnes), hätte in der Folge überhaupt kein neuerlicher Bescheid ergehen dürfen (vgl auch AVG § 66 Rz 108; ferner VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082; VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0058).
Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist (VwSlg 6379A/1964) oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl VwSlg 6379A/1964; VfSlg 4937/1965; Hauer W., ZfV 1980, 3; Hauer/Leukauf 6 AVG § 66 Anm 12; Hellbling 408; Hengstschläger 3 Rz 527; Mannlicher/Quell AVG § 66 Anm 7) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 105 Stand 1.7.2007, rdb.at).
Die ersatzlose Behebung des Einleitungsbeschlusses (Trauung des eigenen Sohnes) vom 23.08.2024 durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 21.01.2025, Zahl E 226/08/2024.003/006 schließt eine neuerliche Entscheidung über den identen Verfahrensgegenstand (Trauung des eigenen Sohnes) durch die belangte Behörde aus, zumal die Rechtssache durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 21.01.2025 abschließend („letztinstanzlich“) erledigt wurde; dieser war daher ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt II. - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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