LVwG B E HG3/19/2026.001/001

E HG3/19/2026.001/001Tribunal Administrativo Regional23 de mar. de 2026

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Regest

Normprüfungsantrag; Bgld. Parteien-Förderungsgesetz

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E HG3/19/2026.001/001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.HG3.19.2026.001.001

Begründung

Zahl:E HG3/19/2026.001/001Eisenstadt, am 23.03.2026

(E 299/19/2025.002/005)

An den

Verfassungsgerichtshof

Freyung 8

1010 Wien

Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Burgenland

Landhaus-Neu Eingang Waschstattgasse

Europaplatz 1

7000 Eisenstadt

Antragsgegner:Burgenländische Landesregierung

z.Hd. des Landeshauptmannes von Burgenland

Europaplatz 1

7000 Eisenstadt

beteiligte Partei:Landesparteiorganisation der ÖVP-Burgenland

Ing. Julius Raab-Straße 7

7000 Eisenstadt

vertreten durch:

RA Rechtsanwalts OG



A N T R A G

gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 B-VG und in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache

der Landesparteiorganisation der ÖVP-Burgenland, vertreten durch RA Rechtsanwalts OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2025, Zahl: *** (Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Zahl: E 299/19/2025.002),

den

Antrag

zu stellen

I.1. auf Aufhebung

des § 8 Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2024 (Bgld. PaFöG 2024), LGBl. Nr. 41/2024 idF. LGBl. Nr. 53/2025, wegen Verfassungswidrigkeit.

I.2. Zudem möge der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 6 B-VG aussprechen, dass § 8 Bgld. PaFöG 2024 idF LGBl. Nr. 41/2024 nicht wieder in Kraft tritt.

in eventu

II.1. auf Aufhebung der Wortfolge

„Über das Vorliegen für die Gründe für die Verhängung der Geldbuße ist auf Verlangen der betroffenen Partei ein Feststellungsbescheid zu erlassen.“

in § 8 Abs. 1 des Burgenländischen Parteien-Förderungsgesetz 2024 (Bgld. PaFöG 2024), LGBl. Nr. 41/2024 idF. LGBl. Nr. 53/2025, wegen Verfassungswidrigkeit.

II.2. Zudem möge der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 6 B-VG aussprechen, dass die in § 8 Abs. 1 Bgld. PaFöG 2024 idF LGBl. Nr. 41/2024 gleichlautende Wortfolge „Über das Vorliegen für die Gründe für die Verhängung der Geldbuße ist auf Verlangen der betroffenen Partei ein Feststellungsbescheid zu erlassen.“ nicht wieder in Kraft tritt.

I. Anlassfall

I.1. Beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ist zur Zahl: E 299/19/2025.002 ein Verfahren anhängig, dem das gegenständlich in Teilen angefochtene Bgld. PaFöG 2024 zugrunde liegt.

I.2. Am 3. Juni 2025, Zahl: ***, verhängte die Burgenländische Landesregierung über die Landesparteiorganisation der ÖVP-Burgenland gemäß § 8 Abs. 1 Bgld. PaFöG 2024 wegen einer unzulässigen Spendenannahme gemäß § 5 Bgld. PaFöG 2025 eine Sanktion in Form einer Geldbuße iHv EUR 83.151,52.

I.3. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 begehrte die rechtsanwaltlich vertretene Landesparteiorganisation der ÖVP-Burgenland die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz Bgld. PaFöG 2024.

I.4. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2025, Zahl: ***, erging „[ü]ber den mit Schreiben vom 12. Juni 2025 gestellten Antrag der Volkspartei Burgenland, Ing. Julius Raab-Straße 7, 7000 Eisenstadt, vertreten durch die RA Rechtsanwalts OG, ***, ***, […] nachstehender [Spruch]“:

„I. Es wird festgestellt, dass die Volkspartei Burgenland eine verbotene Spende im Sinne des § 5 iVm § 8 Abs. 3 Abs. 1 Bgld. PaFöG 2024 durch das veröffentlichte und an die burgenländischen Haushalte verteilte Druckwerk „AA“ sowie die vom 16. Oktober 2024 bis 28. April 2025 betriebene Homepage „***“, welches bzw. welche vom Landtagsklub der Volkspartei als Medieninhaber bzw. Herausgeber betrieben bzw. veröffentlicht wurde, angenommen hat.

II. Gemäß § 78 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit TP 2 der Landesverwaltungsabgabenordnung 2012 – LVAV 2012 und gemäß § 14 Tarifpost 6 (1) des Gebührengesetzes 1957 ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 29,90 Euro laut beiliegender Buchungsmitteilung zu entrichten.“

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass „die gegenständliche Publikation [Anm. des Landtagsklubs der Volkspartei] stets die durchwegs kritischen Positionen der Angehörigen der Volkspartei Burgenland in Bezug auf die Projekte bzw. Vorhaben der Landesregierung als SPÖ-Alleinregierung darstellt dazu teils reißerische Überschriften […] und Zitate der Parteiangehörigen wiedergibt und mehrmals Abbildungen va des Parteiobmannes (3 x) und nahezu ausschließlich der Listenwerbenden vorzufinden sind“ und man davon ausgehe, dass hiermit Wahlwerbung betrieben werde, zumal der Informationscharakter aus Sicht der belangten Behörde in den Hintergrund tritt und personelle Identität zwischen den Repräsentanten des Klubs und der Partei bestehe. Ebenso wurde die gegenständliche Publikation in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem Wahlkampf publiziert.

Vor diesem Hintergrund liege „daher eine Sachleistung iSd § 2 Z 5 PartG iVm § 5 Abs. 1 Bgld. PaFöG 2024 vor. Eine nach § 5 Abs. 4 Bgld. PaFöG 2024 ausgenommene Sachzuwendung [sei] im gegebenen Fall mangels Ortsüblichkeit der Finanzierung einer derartigen Publikation nicht anzunehmen“.

I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass es sich bei der Publikation und die Website in ihrer Gesamtheit um ein „typisches und legitimes Mittel der Öffentlichkeitsarbeit eines Landtagsklubs“ handle und „weder um eine parteipolitische Werbemaßnahme noch um eine wahlbezogene Kommunikationsform, sondern um die sachliche Darstellung politischer Inhalte und Positionen im Rahmen des öffentlichen Meinungsaustausches“. Das „Ziel dieser Informationsverbreitung [sei] es, die Bevölkerung über parlamentarische Aktivitäten, Kontrolltätigkeit, politische Standpunkte sowie relevante Entwicklungen auf Landesebene aufzuklären“ und stehe der Informationscharakter im Vordergrund. Eine Wahlwerbung für die Partei oder deren Repräsentanten liege daher nicht vor.

Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens mit Verfahrensmängeln behaftet und verletze die Beschwerdeführerin in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten („Willkür und Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren“; „Mangelnde Kompetenz der Behörde“; „Verfassungswidrige Doppelbestrafung“; „Verletzung des Legalitätsprinzips“).

II. Rechtslage

II.1. Das Gesetz vom 27. Juni 2024 über die Förderung politischer Parteien im Land Burgenland (Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2024 – Bgld. PaFöG 2024), LGBl. Nr. 41/2024 idF LGBl. Nr. 53/2025 lautet (die angefochtene Bestimmung wurde unterstrichen):

„§ 1

Parteienförderung

Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten gewährt auf deren Begehren den im Landtag von Burgenland vertretenen politischen Parteien für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Förderungen. Die Mittel der Förderung sind insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung sowie die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes zu verwenden. Jegliche Verwendung für private Zwecke von Mandataren und Mitgliedern, selbst wenn diese mit der politischen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, ist - mit Ausnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln - unzulässig.

§ 2

Bemessungsgrundlage, Höhe und Auszahlungsmodalitäten für die Parteienförderung

(1) Die Höhe der jährlichen Parteienförderung durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 11 Euro multipliziert wird.

(2) Der Betrag nach Abs. 1 ist auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach dem prozentuellen Anteil an Wählerstimmen gemessen an den für die im Landtag vertretenen politischen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen aufzuteilen.

(3) Der sich nach Abs. 1 und 2 ergebende jährliche Förderungsbetrag wird in vier gleich großen Raten jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Die Raten sind auf das von der jeweiligen Landtagspartei angegebene Konto zu überweisen.

(4) Im Jahr einer Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (Abs. 3), der bei der letzten Wahl erreichte Prozentanteil an Wählerstimmen (Abs. 2), für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebende Prozentanteil an gültigen Stimmen zugrunde zu legen.

(5) Die Bildung einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Förderungsbetrages übersteigen, ist für politische Parteien zulässig.

§ 3

Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln

(1) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln nach § 2 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres einzubringen und müssen von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt ist.

(2) Bei Versäumnis der Frist nach Abs. 1 ist der politischen Partei schriftlich eine Nachfrist von acht Wochen zu setzen.

§ 4

Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen

(1) Jede politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 - PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2022 (im Folgenden: PartG), und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, darf für die Wahlwerbung anlässlich einer Landtagswahl zwischen dem Stichtag der Landtagswahl und dem jeweiligen Wahltag maximal 300 000 Euro aufwenden, wovon maximal 100 000 Euro für Außenwerbung aufgewendet werden darf. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben für einzelne Wahlwerber, die auf einem von der Wahlpartei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 5 000 Euro außer Betracht bleiben. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees einzurechnen.

(2) Wahlwerbungsaufwendungen sind sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Ausgaben, die spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufgewendet werden, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin. Dazu zählen insbesondere:

1. Außenwerbung, insbesondere Plakate;

2. Postwurfsendungen und Direktwerbung;

3. Folder;

4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung;

5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien;

6. Kinospots;

7. Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden;

8. Kosten des Internet-Werbeauftritts;

9. Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnlichen Agenturen und Call-Center;

10. zusätzliche Personalkosten;

11. Aufwendungen der Partei für die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber;

12. Aufwendungen der Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers;

13. Wahlveranstaltungen.

Wird von der Partei in ihrem Bericht (§ 6) belegt, dass Aufwendungen nicht ausschließlich der Werbung für die jeweilige Landtagswahl dienen, sind diese nur anteilig in die Höchstsumme einzurechnen.

(3) Ein Personenkomitee ist ein von der politischen Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen.

(4) Mit öffentlich wahrnehmbaren Wahlwerbemaßnahmen gemäß Abs. 2, insbesondere mit der Verwendung von Wahlplakaten sowie mit Inseraten und Werbeeinschaltungen, darf frühestens ab dem Stichtag der jeweiligen Wahl begonnen werden.

§ 5

Spenden

(1) Für Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG gelten die Bestimmungen des § 6 PartG sofern nichts Abweichendes bestimmt wird.

(2) Pro Spender oder Spenderin sind, gleichgültig ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, pro Kalenderjahr Spenden nur in der Höhe von insgesamt 100 Euro zulässig. Für neu antretende wahlwerbende Parteien gilt, dass die Höchstsumme im Jahr der Landtagswahl und in dem davorliegenden Jahr das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten der Spenderin oder des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtagswahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind von der jeweiligen politischen Partei zuordenbaren Mandataren und Mitgliedern pro Person und Kalenderjahr Spenden in der Höhe von insgesamt 1 000 Euro zulässig.

(4) Ortsübliche Sachzuwendungen etwa aus Anlass der Abhaltung einer Tombola bei Ortsfesten an territoriale und nicht-territoriale Gliederungen von politischen Parteien, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie Abgeordneten und Wahlwerbern, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, sind von Abs. 1 und 2 nicht umfasst.

§ 6

Kontrolle und Rechenschaftspflicht

(1) Die politischen Parteien haben jährlich mit einem Landes-Rechenschaftsbericht über Fördermittel und Spenden im Sinne dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben.

(2) Die politischen Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel und über erlangte Spenden genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind in einem Landes-Rechenschaftsbericht zusammenzufassen.

(3) Der Landes-Rechenschaftsbericht ist in Abschnitte zu gliedern und hat jedenfalls einen Abschnitt zur Verwendung der Fördermittel und einen Abschnitt zu Spenden zu enthalten. Im Abschnitt zur Verwendung der Fördermittel sind die Aufzeichnungen über die Verwendung der Fördermittel, der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel anzuführen.

(4) Der Landes-Rechenschaftsbericht ist von einer durch die jeweilige politische Partei bestellten beeideten Wirtschaftsprüferin oder von einem beeideten Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und zu unterzeichnen. Der Landes-Rechenschaftsbericht über die rechnerische Richtigkeit der auf Grund dieses Landesgesetzes erhaltenen Fördermittel und Spenden ist der Landesregierung bis spätestens 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass eine Kopie des Rechenschaftsberichts nach § 5 PartG 2012 samt Prüfungsvermerk der Landesregierung bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres übermittelt wird, sofern sich die erforderlichen Angaben daraus ergeben.

(5) Kommt eine politische Partei ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 nicht nach, so hat ihr die Landesregierung schriftlich aufzutragen, die verabsäumten Handlungen binnen einer angemessenen Frist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Landesregierung eine beeidete Wirtschaftsprüferin oder einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne dieses Gesetzes anzuordnen.

(6) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat die Landes-Rechenschaftsberichte der Parteien unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.

§ 7

Prüfung der Wahlwerbungsaufwendungen

Die politischen Parteien haben eine entsprechende Aufstellung ihrer Wahlwerbungsaufwendungen, gegliedert je Wahlwerbungsaufwendung nach Leistungsart, Leistungserbringer, Leistungszeitraum und Höhe der Aufwendung vorzunehmen und diese der Landesregierung bis zum 30. September des der Landtagswahl folgenden Jahres zur Prüfung zu übermitteln.

§ 8

Sanktionen

(1) Werden durch die Landesregierung eine widmungswidrige Verwendung von Fördermitteln, die Überschreitung der Grenze für Wahlwerbungsaufwendungen oder die Verletzung der zeitlichen Begrenzung gemäß § 4 Abs. 4, unrechtmäßig angenommene oder nicht ausgewiesene Spenden oder eine verspätete Übermittlung oder rechnerische Unrichtigkeit des Landes-Rechenschaftsberichts festgestellt oder liegt ein Fall nach Abs. 5a oder 5b vor, hat das Land Sanktionen in Form von Geldbußen über die jeweilige Partei zu verhängen. Über das Vorliegen für die Gründe für die Verhängung der Geldbuße ist auf Verlangen der betroffenen Partei ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

(2) Für den Fall der Überschreitung des im § 4 geregelten Höchstbetrags ist eine Geldbuße unter Berücksichtigung der Überschreitung des Höchstbetrags in Prozent zu verhängen. Die Höhe der zu verhängenden Geldbuße ergibt sich aus demselben Prozentsatz der jährlich gebührenden Parteiförderung für jedes Jahr der folgenden Gesetzgebungsperiode gemäß Art. 12 L-VG: die jährlich gebührende Parteiförderung ist dabei um denselben Prozentsatz zu kürzen um den der Höchstbetrag überschritten wurde. Eine Überschreitung des Höchstbetrags in einem Ausmaß von mehr als 100% ist als Überschreitung im Ausmaß von 100% zu betrachten.

(3) Wurden Spenden unter Verstoß gegen § 5 angenommen oder deren zulässige Höchstgrenze überschritten, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrags, mindestens jedoch in der Höhe des rechtswidrig erlangten Betrags, zu verhängen.

(4) Wurde gegen die zeitliche Begrenzung für Wahlwerbemaßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 verstoßen, ist eine Geldbuße, abhängig von der Dauer der Überschreitung, bis zu 100 000 Euro zu verhängen.

(5) Wurde der Landes-Rechenschaftsbericht nicht innerhalb der festgelegten Frist übermittelt, ist eine Geldbuße in Höhe von mindestens 10 000 Euro zu verhängen.

(5a) Eine Geldbuße kann zudem verhängt werden, wenn gegen einen Mandatar einer nach § 2 geförderten politischen Partei oder gegen ein dieser Partei gemäß Art. 14 Abs. 2 L-VG zuzuordnendes Mitglied der Landesregierung eine rechtswirksame Anklage wegen eines Vorsatzdelikts vorliegt, die gemäß § 22a Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, im Falle der Verurteilung zum Ausschluss von der Wählbarkeit führen könnte. In diesem Fall ist je nach Schwere der der oder dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und Dauer der angeklagten Tatbegehungshandlungen einmalig eine Geldbuße bis zu 50 000 Euro zu verhängen, solange der Angeklagte dieser Partei angehört.

(5b) Wird das Verfahren gegen die oder den Angeklagten rechtskräftig eingestellt oder erfolgt ein rechtskräftiger Freispruch in Bezug auf alle zur Last gelegten Vorsatzdelikte, so ist die gemäß Abs. 5a verhängte Geldbuße auf Antrag der betroffenen politischen Partei vollständig zurückzuzahlen. Allfällige Zinsen sind entsprechend den Bestimmungen des § 1000 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024, ab dem Tag der Zahlung der Geldbuße bis zur Rückzahlung zu leisten.

(6) Die vom Land verhängten Geldbußen sind von der zuständigen Förderstelle in Form einer anteiligen oder vollständigen Rückforderung der gemäß § 2 gewährten Förderungen einzubringen. Dabei können alternativ die verhängten Geldbußen von der Förderstelle mit den zukünftig zu gewährenden Förderungen gegengerechnet und bei Auszahlung der Fördermittel für die darauffolgenden Perioden in Abzug gebracht werden. Die Rückforderung bei einer widmungswidrigen Verwendung von Fördermitteln hat sich auf den widmungswidrig verwendeten Teil zu beschränken.

§ 9

Sponsoring und Inserate

Für Sponsoring und Inserate gelten die Bestimmungen des § 7 PartG.

§ 10

Wahlwerbende Parteien

Die Bestimmungen der §§ 5 und 9 gelten, soweit Wahlwerbungsaufwendungen, Spenden, Sponsoring und Inserate betroffen sind, sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind.

§ 11

Valorisierung

Ab dem Jahr 2021 unterliegen die sich aus § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 ergebenden Beträge einer jährlichen Valorisierung entsprechend der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten durchschnittlichen prozentuellen Veränderung des Verbraucherpreisindex des Vorjahres. Die sich aus dieser Berechnung ergebenden neuen Beträge sind auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden, und von der Landesregierung auf der Internetseite des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kundzumachen.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Parteien-Förderungsgesetz 2012 - Bgld. PaFöG 2012, LGBl. Nr. 78/2012, außer Kraft.

(2) §§ 1, 8 Abs. 1, 5a und 5b sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

II.2. In den Erläuterungen zu diesem Gesetz wird – soweit gegenständlich relevant – Folgendes ausgeführt:

„Allgemeiner Teil

Nach hM verbietet Art. 1 B-VG in Verbindung mit den die politischen Rechte garantierenden Verfassungsbestimmungen und den typisch liberalen Elementen der Bundesverfassung, vor allem dem Grundsatz des freien Mandats (Art. 56 B-VG), eine Vollfinanzierung der Parteien durch den Staat. Durch die Vergabe von Staatsmitteln an die Parteien dürfe keine Beeinträchtigung der politischen Rechte der Staatsbürger erfolgen. Staatlich vollfinanzierte Parteien könnten aber eine solche Unabhängigkeit von den politisch Berechtigten bei gleichzeitiger Abhängigkeit vom organisierten Staatsapparat (nur) erreichen, indem sie die politischen Rechte der Staatsbürger vernachlässigen (Wieser in Korinek/Holoubek/Bezemek/ Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht [15. Lfg 2019] zu §§ 1, 3 ParteienG 2012, Seite 103 mwN; s. Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien2, 2019, § 6 PartG 2012 Rz 5). Die in § 6 Abs. 10 PartG verfassungsgesetzlich vorgesehene Möglichkeit, landesrechtlich strengere Bestimmungen zu erlassen, wird daher genutzt und eine Höchstgrenze von 100 Euro pro Spender/Spenderin festgelegt. Zusätzlich ausgenommen sind lediglich Spenden von der jeweiligen politischen Partei zuordenbaren Mandataren und Mitgliedern in der Höhe von insgesamt 1 000 Euro sowie ortsübliche Zuwendungen für Tombolas und dergleichen. Damit wird auch den verfassungsrechtlichen Grenzen der staatlichen Parteienfinanzierung ausreichend Rechnung getragen.

Die Regelung zur Begrenzung von Spenden kommt nach der Rechtsprechung jenem Gesetzgeber zu, in dessen Kompetenz die Regelung des Wahlrechtes fällt (VfSlg. 20.168/2016). Durch eine Beschränkung der Spendenannahme wird das wesentliche Ziel politischer Parteien, „ihre[...] politischen Vorstellungen im Wege der Ausübung staatlicher Funktionen durch ihre Beauftragten und Vertrauensträger in den verschiedenen Gremien der Gesetzgebung und staatlichen Verwaltung“ zu verwirklichen, „ganz besonders in den allgemeinen Vertretungskörpern“ (VfSlg. 14.803/1997, 20.168/2016) nicht unterbunden; vielmehr dient die Beschränkung der Spendenannahme - so wie die Parteienförderung selbst - der Chancengleichheit der politischen Parteien, die sich an den Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern beteiligen.

Als Sanktion für einen Verstoß gegen die Gebote für die Spendenbestimmungen droht eine Rückforderung von Fördermitteln nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Des Weiteren wird - ähnlich wie in anderen Bundesländern - auch im Burgenland künftig für Landtagswahlen eine Obergrenze der Wahlwerbungsaufwendungen festgelegt. Diese Kostengrenze orientiert sich an den Regelungen der §§ 4 und 13 Parteiengesetz 2012 und der darin vorgesehenen Höchstgrenze von sieben Millionen Euro. In Anbetracht der Bevölkerungszahl und unter Berücksichtigung der Wahlwerbungsaufwendungen, die bei der letzten Landtagswahl angefallen sind, wurde daher ein Wert von 300 000 Euro festgelegt. Vergleichsweise wird auf die Obergrenzen der Wahlwerbungsaufwendungen in der Steiermark (1 Million Euro) und in Kärnten (500 000 Euro) unter Heranziehung der jeweiligen Vergleichszahlen (Bevölkerungszahl bzw. wahlberechtigte Personen) verwiesen. Um das Ausmaß von Werbemaßnahmen im öffentlichen Raum zu begrenzen, wird die hierfür aufgewendete Summe ebenfalls begrenzt.

Bei der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen wird zum einen ein Zeitmoment eingeführt, damit sichergestellt ist, dass nur solche Aufwendungen, die vom Stichtag bis zum Wahltag entstanden sind, berücksichtigt werden können. Andererseits muss es sich um konkrete für die Wahlauseinandersetzung aufgewendeten Beträge handeln (s. Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien2, 2019, § 4 PartG 2012 S 75).

Als Sanktion für einen Verstoß gegen die Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen sieht das PaFöG 2012 eine Rückzahlung von Fördermitteln - abhängig von der jeweiligen Höhe der Überschreitung - vor.

Das Bgld. PaFöG 2012 sieht keine Sanktionen bei widmungswidriger Verwendung von Fördermitteln der im Landtag vertretenen politischen Parteien vor. Das neu erlassene Bgld. PaFöG 2024 sieht nun im Rahmen einer Rechenschaftspflicht auch Sanktionen vor, sofern Fördermittel nicht widmungsgemäß verwendet wurden. Dabei wird jener Teil der Förderungen, welche aufgrund des Prüfberichts für nicht widmungsgemäß verwendet erklärt wurden, gegengerechnet und bei Auszahlung der Fördermittel für die darauffolgende Periode in Abzug gebracht. Es besteht auch die Möglichkeit seitens der Behörde diese Fördermittel rückzufordern.

Darüber hinaus werden weitergehende Rechenschaftspflichten der Parteien in Einklang mit § 5 Abs. 3 Parteiengesetz 2012 vorgesehen. Im Speziellen ist die Übermittlung eines von einer beeideten Wirtschaftsprüferin oder einem beeideten Wirtschaftsprüfer unterzeichneten Berichtes bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Dieser Bericht hat neben der Aufzeichnung über die Verwendung von Fördermitteln die erlangten Spenden auszuweisen. Sofern im jeweiligen Berichtsjahr Landtagswahlen stattgefunden haben, ist im Bericht eine Aufstellung der Wahlwerbungsaufwendungen zu inkludieren. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung veröffentlicht den Landes-Rechenschaftsberichte im Internet. Seitens der Behörde können sodann, sofern im Bericht Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen festgestellt wurden, Sanktionen (Rückforderung bzw. Einbehalt der Fördermittel) verhängt werden.“

„Zu § 5 (Spenden)

Der bisherige statische Verweis in § 6 Bgld. PaFöG 2012 auf die Bestimmungen zu Spenden des Bundesgesetztes über die Finanzierung politischer Parteien wird ersetzt. Die in § 6 Abs. 10 PartG verfassungsgesetzlich vorgesehene Möglichkeit, landesrechtlich strengere Bestimmungen über die Spendenannahme durch politische bzw. wahlwerbende Parteien vorzusehen, wird genutzt und eine Höchstgrenze von 100 Euro (statt 7 500 Euro gemäß § 6 Abs. 5 PartG) pro Spenderin an die genannten Personen und Rechtsträger bzw. Gliederungen politischer Parteien festgelegt. Hierdurch wird auch die vom Bund gewählte Bagatellgrenze von 150 Euro in § 2 Z 5b lit. h abgeändert und kann nicht als „Freibetrag“ hinzugerechnet werden.

Grund dafür ist, dass bereits jetzt die meisten politischen Parteien ihre Tätigkeit fast vollständig aus den Förderungen der öffentlichen Hand finanzieren können und sich die Situation politischer Parteien somit durch die Einschränkung der Spendenannahme nicht maßgeblich verändern und insbesondere nicht verunmöglichen sollte.

Bereits in der geltenden Fassung des PartG werden Spenden von bestimmten Personen untersagt, auch diese Regelung wird durch Aktualisierung des statischen Verweises auf das Bundesgesetz ins Landesrecht übernommen.

Politische Parteien dürfen infolge der Anpassung im Burgenland gemäß § 6 Abs. 6 PartG keine Spenden annehmen von:

1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs (im Sinne des Burgenländischen Landtagsklubsfinanzierungsgesetzes - Bgld. LKFinG, LGBl. Nr. 79/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2020),

2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2022, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen,

7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 100 Euro übersteigt,

8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro beträgt,

9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 500 Euro beträgt,

10. natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

11. Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.

Insbesondere durch die vorgesehenen höheren Beträge für Spenden für neu antretende wahlwerbende Parteien und nicht im Landtag vertretene politische Parteien (die eben keine öffentlichen Fördermittel erhalten), wird auch die Chancengleichheit der Parteien nicht beeinträchtigt. Alle potentiell betroffenen Parteien haben genug Zeit, sich auf die neue Regelung vorzubereiten, Vorkehrungen für die Prävention unzulässiger Spenden zu treffen und so ihren Anspruch auf Gewährung der Parteienförderung aufrecht zu erhalten (zur Chancengleichheit: VfSlg. 18.603/2008, 20.091/2016 mwN). Die „Spielregeln“ für die im Landtag vertretenen Parteien werden also nicht dem Grunde nach und mit dem Risiko einer unsachlichen Benachteiligung verändert (vgl. hingegen VfSlg. 18.603/2008), sodass es nicht schon durch die Novelle zu einem Entzug wirtschaftlicher Mittel der öffentlichen Hand für die Mitwirkung an der politischen Willensbildung kommt, sondern nur bei Unterlassung oder unzureichender Kontrolle durch die jeweilige Partei. Mit der vorgesehenen Sanktion soll die Chancengleichheit (im Sinne einer Gleichheit bei den für die politische Tätigkeit zur Verfügung stehenden Mitteln) wieder hergestellt werden.

Wenn Spenden generell untersagt bzw. auf einen sehr geringen Betrag pro Spender reduziert werden mit dem Argument, dass politische Parteien ohnedies im Wesentlichen von der öffentlichen Hand finanziert werden, könnte eine Regelung über den generellen Ausschluss von der Förderung für mehrere Folgejahre deren Tätigkeit massiv behindern. Daher wird nur eine Rückforderung bis höchstens des dreifachen Betrages der Spende von der gewährten Landesförderung für das betroffene Jahr angeordnet.“

„Zu § 8 (Sanktionen)

In dieser Bestimmung werden Sanktionen vorgesehen, um den eingeführten Beschränkungen auch Wirksamkeit zu verleihen. Bis dato wird eine widmungswidrige Verwendung von Förderungen durch politische Parteien im Landtag gemäß dem Bgld. PaFöG nicht sanktioniert. Durch die vorgesehene Möglichkeit Fördermittel rückzufordern bzw. eine Gegenrechnung mit zukünftig zu gewährenden Fördermitteln vorzunehmen, wird einerseits auf ein regelkonformes Verhalten hinsichtlich der Verwendung von Fördermitteln und der Einhaltung von diversen Beschränkungen hingewirkt und andererseits ein widmungswidriger Missbrauch von Fördermitteln sanktioniert. Da Förderungen nach dem Bgld. PaFöG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden (vgl. § 1), ist bei einer Verletzung der einschlägigen Bestimmungen auch nur eine Rückforderung mittels zivilrechtlicher Maßnahmen möglich. Die Rückforderung mittels Bescheides wäre nur im Falle der Gewährung von Förderungen im Rahmen der Hoheitsverwaltung möglich. Um den Verwaltungsaufwand so gering als möglich zu halten, besteht auch die Möglichkeit je nach Höhe der festgelegten Rückzahlungsverpflichtung, eine Gegenrechnung mit der nächsten auszubezahlenden Förderung vorzunehmen. Stellt der Fördergeber einen oder mehrere sanktionierbare Gesetzesverstöße fest, kann die betroffene Partei die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragen. Dieser Bescheid beschränkt sich auf die Feststellung des Vorliegens der genannten Gesetzesverstöße und spricht nicht über die Gewährung einer Förderung oder deren Kürzung ab. Hierdurch ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer Sanktion der Überprüfung durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte zugänglich während die Förderungsvergabe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bleibt.

Während andere Länder ungeachtet der Schwere des Regelverstoßes gleiche Konsequenzen vorsehen (wie etwa der Verlust der Parteiförderung für ein ganzes Jahr, vgl. Kärnten) soll im Burgenland ein abgestufter Zugang gewählt werden. Die (Bestimmung der) Höhe der Geldbuße variiert je nach verletzter Norm: bei einer widmungswidrigen Verwendung gewährter Fördermittel werden die Fördermittel rückgefordert, die widmungswidrig verwendet wurden, bei Verstoß gegen die Regeln zu den Spenden ist die zu verhängende Geldbuße von der Höhe der betreffenden Spenden abhängig. Der Verstoß gegen die zeitliche Begrenzung der Wahlwerbemaßnahmen ist ebenso wie der Verstoß gegen die zeitgerechte Abgabe des Rechenschaftsberichts in einem vorgegebenen Rahmen zu ahnden. Für die Überschreitung der in § 4 Abs. 1 festgelegten Obergrenze für Wahlwerbungsaufwendungen erfolgt eine Berechnung nach prozentuellem Ausmaß der Überschreitung. Überschreitet eine politische Partei die Höchstgrenze etwa um 20 % ist die ihr zustehende jährliche Förderung in jedem Jahr der folgenden Gesetzgebungsperiode um 20 % zu kürzen.“

III. Antragslegitimation

Nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. A B-VG in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG sind die Verwaltungsgerichte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wobei der Antrag in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden kann.

IV. Präjudizialität

IV.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass das – angefochtene – Gesetz eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14464/1996, 15293/1998, 16632/2002, 16925/2003).

IV.2. Der angefochtene § 8 Bgld. PaFöG 2024 sowie die darin vorkommende – in eventu – angefochtene Wortfolge des § 8 Abs. 1 Bgld. PaFöG 2024 „Über das Vorliegen für die Gründe für die Verhängung der Geldbuße ist auf Verlangen der betroffenen Partei ein Feststellungsbescheid zu erlassen.“ bildete bereits die Grundlage für die Entscheidung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2025, Zahl: ***.

IV.3. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 4. Juli 2019, Ra 2017/06/0210, ua.). Das Landesverwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (vgl. VwGH 28. Jänner 2020, Ra 2019/03/0076); es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 22. Jänner 2021, Ra 2019/03/0081).

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nunmehr, ob die in diesem Bescheid auf Grundlage der angefochtenen Bestimmung des § 8 Bgld. PaFöG 2024 bzw. der – in eventu – angefochtenen Wortfolge des § 8 Abs. 1 Bgld. PaFöG 2024 getroffene Feststellung, nämlich dass die Landesparteiorganisation der ÖVP-Burgenland verbotene Spenden angenommen hat, rechtmäßig erfolgt ist.

Der angefochtene § 8 Bgld. PaFöG 2024 sowie die darin vorkommende – in eventu – angefochtene Wortfolge bilden somit eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall und ist daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG.

Damit liegt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland die Prozessvoraussetzung der Präjudizialität vor.

V. Anfechtungsumfang

V.1. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einem völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB. VfSlg. 8155/1977, 13965/1994, 16542/2002, 16911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele Vorrang gebührt (vgl. dazu zB. VfSlg. 7376/1974, 13701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12465/1990, 13915/1994, 15090/1998).

Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Stelle einer Rechtsnorm in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg. 13965/1994, 16542/2002, 16911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.).

Wenn bei der Aufhebung bloß eines Teils einer Norm der Sinn der verbleibenden Rechtsvorschrift nicht mehr dem erkennbaren Willen des Normsetzer entspricht, ist nur der Antrag auf Aufhebung der gesamten Regelung zulässig (vgl. VfSlg. 15599/1999).

V.2. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland ist für die Bereinigung der verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung des § 8 Bgld. PaFöG 2024 erforderlich. Diese Norm hat diverse Sanktionen iZm Wahlwerbungsaufwendungen, Spenden, die verspätete Übermittlung oder rechnerische Unrichtigkeit des Landes-Rechenschaftsberichts etc. zum Gegenstand. Mit der Verfassungsbestimmung des § 11 Abs. 1 Parteiengesetz 2012 (PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 43/2025, wird ein unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet in dessen Kompetenzbereich die Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz [PartG] fällt. Dieser Kompetenzbereich umfasst auch politische Parteien die im Landtag vertreten sind (vgl. § 5 Abs. 1 PartG) und ist folglich der unabhängige Partei-Transparenz-Senat für die Verhängung von Geldbußen im gegenständlichen Fall zuständig. Der Wegfall des § 8 Bgld. PaFöG 2024 hätte zu Folge, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid mangels Rechtsgrundlage unrechtmäßig erlassen worden und ersatzlos zu beheben wäre. Die Behebung des gesamten § 8 Bgld. PaFöG 2024 und nicht nur des Abs. 1 dieser Bestimmung ist deshalb erforderlich, weil die übrigen Absätze des § 8 Bgld. PaFöG 2024 auf den Abs. 1 insofern Bezug nehmen, als überall auf die nach Abs. 1 zu verhängende „Geldbuße“ abgestellt wird.

V.3. Sofern nicht § 8 Bgld. PaFöG 2024 in seiner Gesamtheit aufgehoben wird, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland für die Bereinigung der verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung der Wortfolge „Über das Vorliegen für die Gründe für die Verhängung der Geldbuße ist auf Verlangen der betroffenen Partei ein Feststellungsbescheid zu erlassen.“ des § 8 Abs. 1 Bgld. PaFöG 2024, LGBl. Nr. 41/2024 idF LGBl. Nr. 53/2025, notwendig. Aus dieser Wortfolge ergibt sich, dass mittels (hoheitlichem) Feststellungsbescheid das Vorliegen von Gründen, die zu einer Sanktion im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geführt haben, festgestellt werden kann. Der Wegfall der angefochtenen Wortfolge hätte daher – wie bei V.2. – zur Folge, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid mangels Rechtsgrundlage unrechtmäßig erlassen worden und ersatzlos zu beheben wäre. Das „Geldbuße“-Modell würde in diesem Fall zwar erhalten bleiben, jedoch (wohl) über zivilrechtliche Rechtsinstitute bekämpfbar.

VI. Verfassungsrechtliche Bedenken

VI.1. zum Hauptantrag (I.)

Gemäß § 3 PartG (Verfassungsbestimmung) müssen Bund und Länder politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden jährlich angemessene Fördermittel zuwenden. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln (vgl. § 3 letzter Satz PartG). Vor diesem Hintergrund kann der Schluss gezogen werden, dass die Länder befugt sind, Fördermittel der Länder im Rahmen eines Landesgesetzes zu regeln (dazu näher Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien3, S. 10, Rz 16 ff). Ein solches Gesetz wurde mit dem Bgld. PaFöG 2024 erlassen.

§ 6 Abs. 10 PartG (Verfassungsbestimmung) sieht vor, dass abweichend von Abs. 2, 3 und 5 bis 7 dieser Bestimmung die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen darf.

§ 6 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 PartG lauten wie folgt:

„Spenden

§ 6.

(1) bis (1a) […]

(2) Die politische Partei hat dem Rechnungshof zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres die eingelangten Einzelspenden über € 150,00 unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) zu melden. Bei Einzelspenden, die den Betrag von € 500,00 übersteigen ist zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders zu erheben und dem Rechnungshof zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,00 Euro unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen. Der Rechnungshof und die politische Partei haben die Namen der Spender nach Ablauf der in § 5 Abs. 8 festgelegten Frist wieder zu löschen.

(3) Zwischen Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und Wahltag sind einzelne Geldspenden über € 2.500,00 dem Rechnungshof unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, dem Datum des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 125/2022)

(5) Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 nur in der Höhe von insgesamt € 7.500,00 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Abs. 1a dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Abs. 1a letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.

(6) Politische Parteien, nahestehende Organisationen, Personenkomitees sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, dürfen keine Spenden annehmen von:

1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs, wobei zulässige Öffentlichkeitsarbeit, das ist insbesondere die Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit des Klubs oder seiner Mitglieder, keine Spende darstellt,

2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400,

5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand direkt oder mit mindestens 10 vH indirekt beteiligt ist,

6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sowie juristischen Personen mit ausländischem wirtschaftlichem Eigentümer, sofern die Spende im Einzelfall € 500,00 übersteigt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind EU-Bürger mit Wohnsitz in Österreich,

7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die im Einzelfall den Betrag von € 500,00 übersteigt,

8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als € 150,00 beträgt,

9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende im Einzelfall mehr als € 150,00 beträgt,

10. natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

11. Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.

(7) Nach Abs. 1a und 5 unzulässige Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind diese Spenden ebenso wie nach Abs. 6 unzulässige Spenden unverzüglich, mit sanktionsbefreiender Wirkung spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Für Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs. 1 unterliegen, gilt die sanktionsbefreiende Wirkung im Falle unaufgeforderter Weiterleitung bis zum 30. September des auf den Spendeneingang folgenden Jahres. Dem Rechnungshof sind zugleich das Eingangsdatum der Spende und der Grund der Unzulässigkeit mitzuteilen. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.

(8) bis (10) […]“

Aus der Verfassungsbestimmung des § 6 Abs. 10 PartG geht hervor, dass die Landesgesetzgeber strengere Regeln erlassen dürfen. So können etwa insb. Schwellenwerte herabgesetzt werden. Dies ist in § 5 Bgld. PaFöG 2024 insofern erfolgt, als ua. pro Kalenderjahr Spenden iHv EUR 100,00 und nicht wie in § 6 Abs. 5 PartG iHv EUR 7.500,00 zulässig sind.

Für die eigenständige Sanktionierung von Verstößen durch die Länder gegen diese vom PartG abweichenden Regelungen bleibt jedoch aufgrund nachfolgender Überlegungen kein Raum:

Mit § 11 Abs. 1 PartG (Verfassungsbestimmung) wird der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 PartG unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofs die von den politischen Parteien zu erstellende Rechenschaftsberichte (§ 5). Rechenschaftsberichte sind von jeder politischen Partei die in einem Landtag im Berichtsjahr vertreten war jährlich abzulegen (vgl. § 5 Abs. 1 PartG). Der Inhalt dieser Berichte gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 und 4a PartG umfasst jedenfalls auch Erträge in Form von Spenden.

Da politische Parteien die in einem Landtag vertreten sind Rechenschaftsberichte an den Rechnungshof ablegen müssen und diese Rechenschaftsberichte ua. Erträge in Form von Spenden zu beinhalten haben, fällt dieser Sachverhalt in den Anwendungsbereich des PartG und ist im gegenständlichen Fall der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat zuständig, Geldbußen und Geldstrafen zu verhängen.

Die gegenständliche Normierung in § 8 Bgld. PaFöG 2024, dass „das Land Sanktionen in Form von Geldbußen über die jeweilige Partei zu verhängen hat“, widerspricht folglich der in § 11 Abs. 1 PartG normierten Verfassungsbestimmung. Weder verfügt für das Land über die Kompetenz für die Errichtung einer Behörde noch für die Einräumung einer Sanktionsbefugnis durch eine solche Behörde.

Daher ist § 8 Bgld. PaFöG 2024 verfassungswidrig, widerspricht dem Art. 18 B-VG und ist aufzuheben.

VI.2. zum Eventualantrag (II.)

Nach VfSlg. 13642/1993 ist ein Bescheid iSv Art. 144 B-VG dann anzunehmen, „wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat“ (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6, Rz 816).

Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Vorprägung des Bescheidbegriffs können Bescheide nach dessen Inhalt in Gestaltungs-, Leistungs- und Feststellungsbescheide unterteilt werden (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6, Rz 899 ff).

Grundsätzlich handelt es sich beim Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf der das Bestehen oder Nicht-Bestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat; nicht jedoch (bloßer) Tatsachen (vgl. Kahl/Schmid, Allgemeines Verwaltungsrecht8, S. 205), sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6, Rz 906; Obereder, Was sind und weshalb braucht es Feststellungsbescheide? ÖJZ 2023, S. 20 ff).

Feststellungsbescheide sind jedenfalls nicht zulässig, wenn diese die Beantwortung von Vorfragen zum Gegenstand haben, also von einer anderen Behörde in einem eigenen Verfahren als Hauptfrage zu beantworten sind (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6, Rz 906). Gegenständlich wollte der Gesetzgeber festlegen, dass das Land Burgenland als Träger von Privatrechten auf Begehren den im Landtag von Burgenland vertretenen politischen Parteien für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes [gemeint, das Bgld. PaFöG 2024] Förderungen gewährt (vgl. § 1 erster Satz Bgld. PaFöG 2024). In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (XXII. Gp. RV 2502) wird diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass die Parteienförderung „im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung“ erfolgt. Hinsichtlich der Sanktionen wird ausgeführt: „[d]a Förderungen nach dem Bgld. PaFöG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden (vgl. § 1), ist bei einer Verletzung der einschlägigen Bestimmungen auch nur eine Rückforderung mittels zivilrechtlicher Maßnahmen möglich. Die Rückforderung mittels Bescheids wäre nur im Falle der Gewährung von Förderungen im Rahmen der Hoheitsverwaltung möglich. […] Stellt der Fördergeber einen oder mehrere sanktionierbare Gesetzesverstöße fest, kann die betroffene Partei die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragen. Dieser Bescheid beschränkt sich auf die Feststellung des Vorliegens der genannten Gesetzesverstöße und spricht nicht über die Gewährung einer Förderung oder deren Kürzung ab. Hierdurch ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer Sanktion der Überprüfung durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte zugänglich während die Förderungsvergabe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bleibt.“

Gegenständlich sieht die angefochtene Bestimmung vor, dass „[ü]ber das Vorliegen für die Gründe für die Verhängung der Geldbuße […] auf Verlangen der betroffenen Partei ein Feststellungsbescheid zu erlassen [ist].“ Mit dem Absprechen bloß über die Gründe wird gerade nicht über die Hauptfrage, nämlich die Rechtmäßigkeit und die Höhe der Geldbuße, entschieden, sondern lediglich über die Begründung.

Da – wie der Gesetzgeber ausdrücklich normiert – die gegenständliche Fördervergabe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und ausdrücklich nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt, sind – sofern man nicht der oben unter V.1. ausgeführten Ansicht der Zuständigkeit des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats folgt – ausschließlich die ordentlichen Gerichte dazu berufen die (zivilrechtliche) Fördervergabe und damit in engen Zusammenhang stehende Rechtsstreitigkeiten zu behandeln. Als solche haben auch die ordentlichen Gerichte als Hauptfrage darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eine Sanktion (iSe Vertragsstrafe) zu verhängen erfüllt sind oder nicht. Durch die angefochtene gesetzliche Bestimmung sind jedoch die Verwaltungsgerichte dazu berufen, explizit über Vorfragen zu entscheiden, an welche die ordentlichen Gerichte im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens in der Hauptfrage gebunden sein würden.

Selbst für den Fall, dass die ordentlichen Gerichte nicht, jedoch (zusätzlich) der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat dazu berufen ist Sanktionen zu erteilen, stellt sich die Frage, ob eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland eine Entscheidung über eine Vorfrage darstellt, die im Verfahren vor dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat eine Hauptfrage darstellt.

V.2.1. Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die angefochtene Bestimmung expressis verbis nur vorsieht, dass festgestellt werden kann, ob die Gründe für das Vorliegen für die Verhängung einer Geldbuße vorliegen. Eine Feststellung dahingehend, dass eine verbotene Spende angenommen wurde, lässt sich dem Gesetzeswortlaut gerade nicht entnehmen. Im Widerspruch zum Grundsatz der Subsidiarität hat der Gesetzgeber die belangte Behörde dazu ermächtigt einen Feststellungsbescheid zu erlassen, der sich jeglicher normativen Notwendigkeit entbehrt, zumal – wie bereits dargelegt – die Zivilgerichte über Angelegenheiten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vollumfänglich zur Entscheidung berufen sind.

Vor diesem Hintergrund ist das Landesverwaltungsgericht Burgenland der Auffassung, dass die angefochtene Bestimmung das Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG verletzt.

V.3. Abschließend darf nicht verkannt werden, dass die gegenständlich angefochtene Bestimmung nicht die Zuständigkeit des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats verdrängt und es daher die Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung besteht.

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