projetos
E 231/16/2026.001/002•LVwG B E 231/16/2026.001/002
E 231/16/2026.001/002Tribunal Administrativo Regional3 de mar. de 2026
Namensänderung; aus mehreren Namen zusammengesetzter Familienname
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde des BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 08.01.2026, Zl. ***, betreffend Namensänderungsgesetz (NÄG), zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.Feststellungen
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger österreichsicher Staatsbürger, beantragte die Änderung seines Familiennamens mit der Begründung, dass er den ursprünglichen Familiennamen seiner Mutter „-“ annehmen wolle. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde mit dem Familiennamen „-“ geboren und trug diesen Namen bis zu ihrer Eheschließung. Im Zeitpunkt der Antragstellung trug sie diesen Namen nicht mehr.
Mit Bescheid vom 08.01.2026 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 NÄG ab, weil der angestrebte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass es sich beim vom Beschwerdeführer angestrebten Familiennamen um keinen neu zusammengesetzten Namen handle.
B.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verfahrensakten und stand im Wesentlichen außer Streit. Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie die Feststellung, dass die Mutter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt ihrer Geburt den Familiennamen „-“ trug, gründet auf den im Verfahren vorgelegten Nachweisen, insbesondere der Geburtsurkunde der Mutter des Beschwerdeführers.
C.Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.:
Das Bundesgesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl. Nr. 195/1988 idF BGBl. I Nr. 160/2023, lautet auszugsweise:
„Antrag auf Namensänderung
§ 1. (1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
[…]
(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
[…]
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
[…]
5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
[…]
7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;
8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;
9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
[…]
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
[…]
Versagung der Bewilligung
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;
4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;
7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.
(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
1. im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;
2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.
[…]
Zuständigkeit
§ 7. (1) Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“
2. Formale Voraussetzungen für den Antrag auf Namensänderung
Der Beschwerdeführer erfüllt jedenfalls die formalen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÄG, weil er österreichischer Staatsbürger ist und entscheidungsfähig ist; die Entscheidungsfähigkeit wird vermutet und gegenteilige Hinweise lagen nicht vor.
3. Grund für die Namensänderung nach § 2 NÄG
Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer eine Änderung seines Familiennamens, weil er nunmehr den Mädchennamen seiner Mutter tragen wolle. Aufgrund des familiären Bezugs des Beschwerdeführers zum angestrebten Familiennamen, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG iVm Art. 8 EMRK vor.
Es reicht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 7.12.2021, E 3149/2021), welcher sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 2 EMRK aus, dass es sich um einen in der Familientradition gebräuchlichen Namen handelt, der deswegen in Bezug zu Österreich steht, weil es eine belegte historische Genealogie der Familie des eine Namensänderung begehrenden österreichischen Staatsbürgers gibt und der Antragsteller an diese historische Familientradition anknüpfen möchte. Eine Eigenkreation eines Familiennamens ohne realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen im Inland bzw. eines Österreichbezuges ist aufgrund der belegten historischen Genealogie nicht zulässig (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/01/0113, Rn. 16 und 18). Da der Beschwerdeführer den ursprünglichen Familiennamen seiner Mutter annehmen möchte, ist die Zulässigkeit der Namensänderung aus diesem Gesichtspunkt unbedenklich.
4. Versagungsgrund nach § 3 NÄG
Die belangte Behörde versagte dem Beschwerdeführer die Bewilligung der Namensänderung im vorliegenden Fall, weil der beantragte Familienname im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 4 NÄG aus mehreren Namen zusammengesetzt sei.
Den Materialien zur Stammfassung des Namensänderungsgesetz lässt sich entnehmen, dass das Entstehen neuer zusammengesetzter Namen vermieden werden soll (ErläutRV 467 BlgNR 27. GP 10). Nun handelt es sich gegenständlich zwar nicht um einen neuen (bzw. „ausgedachten“) zusammengesetzten Namen, hat die Mutter des Beschwerdeführers den gewünschten Familiennamen schließlich im Zeitpunkt ihrer Geburt sowie bis zur Eheschließung getragen. Der Bundesgesetzgeber lässt zusammengesetzte Namen nur im Rahmen des § 3 Abs. 2 NÄG zu. Eine derartige Rechtslage im Bereich des NÄG erschien nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gleichheitsrechtlich nicht bedenklich. Wie sich dies auch aus den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz des NÄG 1985 (vgl. 467 BlgNR 27. GP 10 zu § 3 Z. 4 NÄG) ergibt, soll das Entstehen von neuen zusammengesetzten Namen - wie dies auch den Regelungen betreffend das Ehenamensrecht gemäß § 93 ABGB durch die Novelle des ABGB, BGBl. Nr. 412/1975, entspricht - grundsätzlich vermieden werden (VwGH 23.9.2010, 2010/06/0064).
Aus der Regelung des § 3 NÄG ergibt sich, dass aus mehreren Namen zusammengesetzte Familiennamen nur im Rahmen der im Abs. 2 Z 1 leg. cit. dieser Bestimmung vorgesehenen Gründen zulässig sind. Dies gilt uneingeschränkt, also auch dann, wenn der Antragsteller bereits rechtmäßiger Weise einen Doppelnamen trägt. Auch eine teleologische Interpretation des NÄG kann zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl. erneut VwGH 23.9.2010, 2010/06/0064).
Da gegenständlich kein in § 3 Abs. 2 NÄG angeführter Fall vorliegt bzw. behauptet wurde, war die Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 zu versagen. Ob ein sonstiger Versagungsgrund vorliegt, etwa ob der angestrebte Familienname historisch auf ein Adels- bzw. Rittergeschlecht zurückzuführen ist (siehe dazu § 3 Abs. 1 Z 1 NÄG iVm § 2 Adelsaufhebungsgesetz), kann gegenständlich offen gelassen werden, weil dem Antrag auf Namensänderung bereits gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 NÄG nicht stattzugeben war.
Abschließend wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit gegenständlich gemäß § 7 Abs. 1 NÄG vorgelegen ist, weil der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in *** und sohin im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde hatte. Das Verwaltungsgericht war ferner gemäß § 7 Abs. 2 NÄG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde berufen.
5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen, weil der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen außer Streit stand und eine weitere Aufklärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten war. Außerdem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch der belangten Behörde beantragt.
Zu Spruchpunkt II.:
Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es stellte sich hier die Frage, ob ein Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 und 2 NÄG vorlag. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.