LVwG B E 038/15/2025.005/002

E 038/15/2025.005/002Tribunal Administrativo Regional3 de fev. de 2026

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Regest

Güterbeförderungsgesetz; Fahrerqualifizierungsnachweis; Code 95 in Lenkerberechtigung

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Landesverwaltungsgericht Burgenland E 038/15/2025.005/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.038.15.2025.005.002

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA, RA mit Sitz in ***, vom 25.08.2025, gegen die Höhe der mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** vom 25.07.2025, GZ: ***, verhängten Geldstrafe wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind EUR 16.-, zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Verfahren, Beschwerde:

I.1. Am 11.02.2025 um 09:21 Uhr wurde BF (in Folge „Beschwerdeführer“) in ***, B ***, StrKm ***, Fahrtrichtung ***, als Lenker des für den Gütertransport zugelassenen LKW MAN, ***, ohne Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß § 19 GütbefG von Organen der Exekutive angetroffen.

I.2. Im nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren wurde über den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 25.07.2025, GZ: ***, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 80.- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von 1 Tag 12 Stunden) verhängt sowie Verfahrenskosten i. H. von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

Das Straferkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich durch ein Organ der Post am 29.07.2025 ausgefolgt.

I.3. Mit Eingabe vom 25.08.2025 erhob der Beschwerdeführer u. a. gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses Beschwerde gegen die Höhe der Strafe und brachte hierzu vor, dass er zur Tatanlastung reumütig geständig sei und dieses die Behörde nicht als Milderungsgrund gewertet habe. Er sei hinsichtlich der Ausstellung des Qualifikationsnachweises einem Irrtum unterlegen, habe sich die entsprechenden Nachweise besorgt und ersuche daher um Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe.

I.4. Mit Schreiben vom 10.09.2025 wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

In diesem Zusammenhang wird hingewiesen, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgrund der Geschäftsverteilung einem anderen Mitglied des Landesverwaltungsgerichts Burgenland zur Entscheidung übertragen ist.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende, unbedenkliche und unstrittige Aktenlage des Aktes der Behörde.

Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.

III. Erwägungen:

III.1. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Strafhöhe. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen, weshalb lediglich die Strafbemessung zu überprüfen ist.

Rechtsgrundlage für die Strafbemessung stellt § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, dar:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

III.2. Der von der Behörde heranzuziehende Strafrahmen des § 23 Abs. 2 Z. 3 GütbefG 1995 reicht bis EUR 726.-; die Mindeststrafe ergibt sich aus § 13 VStG, wonach zumindest EUR 7.- als Geldstrafe zu verhängen sind.

III.3. Zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes:

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, anlässlich der Überprüfung des LKW seinen Fahrerqualifizierungsnachweis zur Güterbeförderung, ein nach § 19 GütbefG mitzuführendes Dokument, nicht vorgewiesen zu haben.

Der Beschwerdeführer führte dazu im Rahmen des Verfahrens vor der Behörde aus, dass er die entsprechende Ausbildung von 11.01.2021 bis 15.01.2021 absolviert und anschließend online die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins bei der Bezirkshauptmannschaft samt Fahrerqualifikationsnachweis (Code 95) beantragt hatte, welcher ihm in Folge am Postweg zugestellt worden war. Er ist daher davon ausgegangen, dass der Nachweis im Führerschein erfasst wurde. Umgehend nach der Überprüfung des LKW habe er nun neuerlich die Ausstellung eines Führerscheins inklusive der Fahrerqualifikation beantragt und diesen mit 14.02.2025 erhalten.

Beim Fahrerqualifizierungsnachweis handelt es sich um ein Dokument, das auf Verlangen der Organe des öffentlichen Dienstes in der Originalfassung zum Zwecke der sofortigen Überprüfung der beurkundeten Tatsachen vorzuweisen ist.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da der Beschwerdeführer durch das Nichtmitführen der vorgeschriebenen Dokumente gerade die vom Gesetz gebotene Handlung nicht erfüllt hat.

Laut seinen Angaben hatte der Beschwerdeführer die Ausbildung zur Fahrerqualifikation von Gütertransporten knapp vor der Ausstellung des Führerscheins 2021 absolviert und bereits einen in Polen ausgestellten Führerschein mit Vermerk des Qualifikationsnachweises besessen.

Im Anhang I zu den Bestimmungen zum EG-Muster Führerschein (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein) sind die Codes erfasst, welche die Berechtigungen als auch die Einschränkungen zur Lenkberechtigung beschreiben und auf dem Führerscheindokument zu vermerken sind. Beim Code „95“, dem Fahrerqualifizierungsnachweis für die Güterbeförderung handelt es sich um einen internationalen Code.

III.4. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Dem Beschwerdeführer war nach seinen Aussagen im Verfahren bekannt, dass der „Code 95“ in der Lenkberechtigung der Nachweis der Fahrzeugführerqualifikation erfasst werden muss. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er nach Neuausstellung des Führerscheins durch die Bezirkshauptmannschaft – noch dazu in einem anderen Staat, als er den vorigen Führerschein ausstellen hat lassen – dies nicht nach Erhalt des Dokuments überprüft bzw. dessen Fehler hinterfragt hat.

Der Beschwerdeführer vermochte daher kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs. 1 VStG wie dem hier vorliegenden, bei welchem gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 9.10.2013, 2013/08/0183; 28.3.2014, 2014/02/0004). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche „tauglichen und zumutbaren“ Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185).

Die in Rede stehende Vorschrift des § 19 Abs. 1 GütbefG bezweckt, anlässlich einer Fahrzeugkontrolle unmittelbar und leicht feststellen zu können, ob ein Nachweis der absolvierten Grundqualifikationsprüfung bzw. der Nachweis der vollständig absolvierten Weiterbildung vorliegt. Die Strafdrohung des § 23 Abs. 2 Z. 3 GütbefG pönalisiert den Verstoß gegen die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass ein Nachweis über die erforderliche Qualifikation mitgeführt wird. Es kann daher auch hier keine Rede davon sein, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der Strafdrohung des § 23 Abs. 2 Z. 3 GütbefG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbliebe.

III.5. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Behörde in ihrem Straferkenntnis bereits berücksichtigt.

Eine Anwendung des § 20 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, wonach bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber der Erschwerungsgründe die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, ist daher nicht möglich.

III.6. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so hat der Beschwerdeführer keine Angaben dazu getätigt, ebenso wurden keine Ausführungen zu den Vermögens- und Familienverhältnissen vorgebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte überhaupt kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH vom 15. Oktober 2002, 2001/21/0087, mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 16. September 2009, 2009/09/0150, mwN).

III.7. Im Hinblick auf die dargelegte Intensität der Verletzung des geschützten Rechtsgutes und der Tatsache, dass die Behörde lediglich eine Strafe i. H. v. 11 % der Strafdrohung bis zu EUR 726.- verhängt hat, ist eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht möglich.

Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der Behörde – wie auch bereits im Einspruch und der Beschwerde ausgeführt - um Ratenzahlung hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe anzusuchen.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 44 Abs. 3 Z. 2 und 3 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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