LVwG B E 050/07/2024.012/003

E 050/07/2024.012/003Tribunal Administrativo Regional21 de jan. de 2026

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Regest

Aufhebung eines Waffenverbotes; Beißattacke eines Hundes; Tötung Jagdhund; keine Gefährdung; Abgabe von Schüssen außerhalb einer genehmigten Schießstätte

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Landesverwaltungsgericht Burgenland E 050/07/2024.012/003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.050.07.2024.012.003

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn Bf, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die RA RechtsanwältInnen OG in ***, vom 15.07.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 18.06.2024, Zahl: ***, mit dem gegen ihn ein Waffenverbot verhängt wurde

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang, Beschwerde:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (kurz „BH“) vom 18.06.2024, Zahl: ***, hat diese dem Beschwerdeführer (in der Folge: „Bf“) gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 - WaffG den Besitz von Waffen und Munition verboten.

Begründend hat die BH darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Jagdhund des Bf am 21.03.2024 seine Ehegattin in die Nase gebissen hat, als er zum Kuscheln ins Bett kommen durfte. Daraufhin sei der Hund aus dem Zimmer gelaufen, worauf ihm der Bf gefolgt und der Hund dann auch ihm gegenüber aggressiv geworden sei. Der Bf hätte versucht seinen Jagdhund zu beruhigen, was ihm aber nicht gelungen sei. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit Hunden habe er sich aus Sicherheitsgründen, auch gegenüber anderen Menschen und besonders Kindern, dazu entschieden, den Hund zu erschießen. Er habe dem Hund das Kommando „Sitz" erteilt, welches der Hund befolgt hat und ihn unmittelbar darauf mit drei Schüssen in den Kopf erlegt. Dies sei unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, bezüglich eines absolut sicheren Kugelfangs und Sicherstellung, dass keine Personenverletzung passieren könne, erfolgt. Nach den abgegebenen Schüssen sei ihm schnell klar geworden, dass er gegen gesetzliche Vorschriften - keine Schüsse im verbauten Gebiet abzugeben - verstoßen habe. Er würden das Fehlverhalten aus tiefster Seele bedauern und sei die Entscheidung, seinen Hund aus Sicherheitsgründen zu erschießen, die schwerste in seinem Leben gewesen, die er jemals treffen habe müssen.

In ihrer rechtlichen Begründung hat die BH ausführt, dass nach ständiger Rechtsprechung beim Schießen auf einen Hund mit Verletzungsabsicht bzw. Schießen im Wohngebiet die Erlassung eines Waffenverbotes gerechtfertigt sei (vgl. VwGH 13.09.2016 Ra 2016/03/0085, VwGH 20.03.2018 Ra 2018/03/0022).

Aus der Beschuldigteneinvernahme vom 03.04.2024 bei der Polizeiinspektion *** gehe hervor, dass sich der Hund des Bf, bevor er ihn erschossen hat, bereits von ihm abgewandt und hingesetzt habe. Es könne daher nicht von einer unmittelbaren Gefahr ausgegangen werden. Weiteres habe der Bf in seiner Stellungnahme vom 02.05.2024 angegeben, dass er vom aggressiven Verhalten seines Hundes gewusst hat und ihn bereits ärztlich untersuchen ließ. Er hätte somit im Vorfeld geeignete Sicherheitsmaßnahmen treffen können um einen Angriff gegen Menschen zu verhindern. Die Behauptung des Bf, wonach er seinen Hund aus Sicherheitsgründen erschießen habe müssen, sei daher nicht nachvollziehbar und werde als Schutzbehauptung gewertet. Auch die Angabe, dass bei Abgabe der Schüsse niemand gefährdet wurde, da sich in seinem Garten eine Anhöhe befinde, die als natürlicher Kugelfang fungiert habe, sei nicht von maßgeblicher Bedeutung, zumal die Schüsse im Ortsgebiet außerhalb einer behördlichen genehmigten Schießstätte abgegeben wurden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können (vgl. VwGH 24.5. 2016, Ra 2016/03/0054, mwH). Ferner verwende ein Waffenbenützer nach der Judikatur eine Waffe leichtfertig, wenn er von vornherein nicht ausschließen kann, dass sich Personen durch die Abgabe von einem Schuss im Wohngebiet bedroht fühlen (vgl. dazu VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085). Zudem sei es gemäß § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Bf in Zukunft durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten, weshalb die Erlassung des gegenständlichen Bescheids eine unaufschiebbare Maßnahme zum Schutz dieser Rechtsgüter darstelle. Durch den Umstand, dass sich der Bf über derartig wichtige Bestimmungen des Waffengesetzes hinweggesetzt habe, seien die in § 12 WaffG normierten Gefährdungen als ausreichend belegt anzusehen und komme der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.5.1981, 81/01/0027, die sich mit dem Begriff der „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" befasst, zur Ansicht, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden könne, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden.

Die BH sei daher zur Annahme berechtigt, dass die Charaktereigenschaften des Bf auch für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen in einer Art, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in den vorangeführten Entscheidungen dargestellt hat, nicht ausschließen lassen, weswegen mit einem Waffenverbot vorzugehen gewesen sei.

Für die Erlassung des angefochtenen Bescheides sei maßgebend gewesen, dass beim vorliegenden Sachverhalt zu befürchten war, dass der Bf durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

1.2. Dagegen wendet sich die erhobene Beschwerde und wird darin der Bescheid der BH seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei ausgeführt wird, dass bei rechtsrichtiger Auslegung der Bestimmung des § 12 Abs. 1 WaffG klar und eindeutig hervorgehe, dass die Tatbestands-voraussetzungen unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverhalts gerade nicht erfüllt seien.

Am 21.3.2024 sei der Hund beim Aufstehen um ca. 7:30 Uhr zum Bettrand der Ehegattin des Bf gekommen, wobei sich diese leicht nach vorne gebeugt habe, um den Hund zu streicheln. In diesem Moment habe ihr der Hund plötzlich und vollkommen unvermittelt ins Gesicht gebissen, was sofort zu einem Blutaustritt im erheblichen Ausmaß geführt habe, weshalb der Bf umgehend die Rettung gerufen und seine Gattin versorgt habe.

Im Anschluss sei er dem Hund mit seiner Waffe nach draußen gefolgt und sei die Mitnahme der Waffe jedenfalls begründet gewesen, weil er aufgrund des aggressiven Verhaltens des Hundes mit einem weiteren Angriff rechnen musste. Im Garten angekommen habe sich die Situation auch tatsächlich so dargestellt, dass sein Hund die Zähne gefletscht und den Bf angeknurrt habe. Auf seine Kommandos habe der Hund zwar kurzzeitig gehört, der Bf habe aber aufgrund des immer wiederkehrenden aggressiven Verhaltens des Hundes nicht davon ausgehen können, dass nicht sogleich wieder ein plötzlicher und vollkommen überraschender Angriff auf ihn erfolgen wird. Er habe daher unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich eines absolut sicheren Kugelfangs sowie der Sicherstellung, dass keine Verletzung von Personen erfolgen kann, drei Schüsse auf seinen Hund abgegeben.

Das Grundstück des Bf sei das letzte in einer Sackgasse und grenze seine Liegenschaft ausschließlich an Waldgebiet. Die Schüsse auf seinen Hund seien in seinem Garten abgegeben worden, wob ei er sich vorab versichert habe, dass sich keine Personen in der Nähe befinden. Die Schüsse seien nach unten in Richtung Hund abgegeben worden, sodass ein absolut sicherer Kugelfang im Garten durch den Boden gewährleistet gewesen sei und demnach durch die Abgabe der Schüsse weder das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines anderen Menschen, noch fremdes Eigentum, gefährdet gewesen seien, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG nicht vorlägen.

Wenn die BH ausführt, dass der Bf aufgrund des aggressiven Verhaltens des Hundes bereits im Vorfeld geeignete Sicherheitsmaßnahmen hätte treffen müssen, so stehe dies im Widerspruch zum Akteninhalt und werde diesbezüglich auf seine Stellungnahme vom 30.4.2024 - samt Beilagen - verwiesen.

Offenkundig habe sich das Ermittlungsverfahren der BH einseitig gestaltet und habe sich diese mit dem für den Bf günstigen Sachverhaltselementen, wenn überhaupt, dann nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Bf und seine Ehegattin mehrere Maßnahmen gesetzt haben, um dem aggressiven Verhalten des Hundes auf den Grund zu gehen und eine Besserung herbeizuführen. Nichts desto trotz hätten die Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg herbeigeführt und unterlasse es die BH anzuführen, welche geeignete Sicherheitsmaßnahmen - mit Ausnahme jener, welche ohnehin vom Bf und seiner Ehegattin im umfangreichen Maß gesetzt wurden - noch erbracht hätten werden sollen.

Die abgegebenen Schüsse seien gerechtfertigt gewesen und rechtfertige ein unmittelbar drohender Angriff eine Notwehrsituation im Sinne des § 3 StGB; selbiges gilt zum entschuldigenden Notstand im Sinne des § 10 StGB. Jedenfalls habe der Bf im Hinblick auf den stattgefundenen Angriff des Hundes auf seine Ehegattin nicht davon ausgehen können, dass trotz vorläufigen Befolgens eines Kommandos kein weiterer Angriff auch auf seine körperliche Unversehrtheit erfolgen wird. Immerhin sei die Bissattacke auf seine Ehegattin plötzlich und unvermittelt erfolgt, sohin quasi „aus dem Nichts". Diese habe dabei einen Nasenbruch erlitten und nach Einlieferung in das Krankenhaus *** umgehend in das AKH Wien für eine Operation transferiert werden müssen, wodurch ihr Augenlicht „erhalten" werden konnte.

In diesem Zusammenhang müsse auch klar und deutlich hervorgehoben werden, dass das gegen Bf eingeleitete Strafverfahren wegen §§ 88 (1), 88 (4) 1. Fall und § 222 (3) StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden ist.

Insgesamt sei festzuhalten, dass der Bf seit Beginn seiner Berechtigung zum Erwerb, Besitz und Führen einer Schusswaffe - immerhin seit 08.06.1976 - bis zum 21.03.2024 keine gesetzlichen Verstöße gegen das JagdG und das WaffG begangen hat. Er besitze seit 08.06.1976 die Jagdkarte, erwarb am 03.07.1981 das Zeugnis für den „Wachdienst zum Schutz der Jagd" und absolvierte am 11.04.1991 die Jagdhüterprüfung. Zudem sei er gänzlich unbescholten.

Dennoch komme die BH zum Schluss, aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei die Annahme gerechtfertigt, wonach der Bf in Zukunft durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, weshalb die Erlassung des angefochtenen Bescheids eine unaufschiebbare Maßnahme zum Schutz dieser Rechtsgüter darstelle.

Gegenständlich beschränke sich die BH lediglich auf die vorgenannte Floskel und das gegen den Bf ein entsprechendes Waffenverbot auszusprechen sei. Welche konkreten Gründe nun basierend auf den Sachverhalt zur Subsumtion unter den Tatbestand führen, lasse sie aber zur Gänze offen und führe vielmehr aus, sie sei zur Annahme berechtigt gewesen, wonach die Charaktereigenschaften des Bf auch für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen in einer Art, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in den vorangeführten Entscheidungen dargestellt hat, nicht ausschließen lassen, weswegen mit einem Waffenverbot vorzugehen gewesen sei. Welche konkreten Gründe diese die Annahme rechtfertigen, werden aber erst gar nicht genannt und liege daher seitens der BH jedenfalls eine mangelhafte Begründung vor, zumal der Bf für eine solche „Beurteilung " nicht einmal persönlich gehört worden sei.

Wenn die BH weiter ausführt, dass nach der Judikatur beim Schießen auf einen Hund mit Verletzungsabsicht bzw. Schießen im Wohngebiet die Erlassung eines Waffenverbot gerechtfertigt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass den von der BH zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ein vollkommen anderer Sachverhalt zugrunde liege. So sei in seinem Erkenntnis vom 13.9.2016, Ra 2016/ 03/0085, auf dem Grundstück des Revisionswerbers eine selbst montierte Selbstschussanlage installiert worden, wodurch bei Betreten des Grundstückes ein Exekutivbeamter verletzt wurde. Der Revisionswerber habe sich zudem vollkommen verständnislos gegenüber den einschreitenden Beamten gezeigt und gegen die Demontage der Anlage Widerstand geleistet. Aus dieser Entscheidung gehe außerdem auch ein aggressives Verhalten gegenüber den Nachbarn und sonstige Drohungen hervor, wofür der Revisionswerber strafgerichtlich verurteilt wurde.

In der Entscheidung vom 20.3.2018, Ra 2018/03/0022, sei es um einen vom Balkon im ersten Stock im Ortsgebiet abgegebenen Schuss mit einer verbotenen Waffe (Schrotgewehr) in die Luft, um eine Krähe abzuschießen, gegangen, wobei ein entferntes Wohnhaus getroffen wurde. Auch dieser Sachverhalt sei mit den gegenständlichen Sachverhaltselementen nicht in Einklang zu bringen, ebenso wie die Entscheidung des VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0054, bei der es um die Abgabe eines Schusses in der Nähe von Häusern aus einem auf der Gemeindestraße befindlichen Kfz ging.

Auch wenn die Rechtsprechung dahingehend tendiert, dass bei einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses Gefahr angenommen wird, müsse im Einzelfall beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG erfüllt sind. Die zitierte Rechtsprechung der BH könne daher nicht „pauschal" dahingehend angewandt werden, sodass schon grundsätzlich jeder Schuss im Wohngebiet zur Verhängung eines Waffenverbots führt. Andernfalls würden auch Schüsse im Rahmen einer Notwehrsituation gemäß § 3 StGB zwangsläufig zu einem Waffenverbot im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG führen würden, wenn diese im Wohngebiet abgegeben werden. Das würde aber gerade dem Sinn und Zweck des § 3 StGB zuwiderlaufen, weil man als sonst als berechtigter Waffenbesitzer auch für eine Schussabgabe im Rahmen einer Notwehrsituation fürchten müsse, ein Waffenverbot ausgesprochen zu bekommen. Die Rechtsansicht der BH sei im Beschwerdefall daher verfehlt.

Der Bf habe aufgrund des aggressiven Verhaltens und des zuvor stattgefundenen Angriffs auf seine Ehegattin weitere Attacken, allenfalls auch auf Dritte, daher zu Recht befürchtet. Die Abgabe in ein Tierheim hielt der Bf für grausam und verantwortungslos, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, die Schüsse unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt abzugeben.

Ihm sei ein rechtswidriges Verhalten daher nicht vorzuwerfen; jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG nicht gegeben.

Aus den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, das LVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Ausfolgung der sichergestellten Waffen anordnen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an die BH zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren steht für das LVwG fest, dass der Bf - der Jäger und beeidetes Jagdaufsichtsorgan ist - am 21.03.2024, gegen 7:30 Uhr, seinen 6-jährigen Jagdhund der Rasse „Hannoverscher Schweißhund“ im Garten seines Anwesens in ***, *** (bei dem Haus handelt es sich um das letzte in der Gasse direkt am Waldrand), nächst einem Erdwall, der einen natürlichen Kugelfang bildet, mit drei Schüssen in den Kopf getötet hat, nachdem dieser zuvor völlig überraschend und ohne Grund seine Gattin im Schlafzimmer derart heftig in das Gesicht gebissen hat, dass sie dadurch schwerste Bissverletzungen sowie einen Bruch der Nase erlitten hat und in weiterer Folge mit der Rettung in das Krankenhaus *** und von dort ins AKH nach Wien verbracht werden musste, wo sie auch operiert wurde und wegen der erlittenen schweren Verletzungen bis zum 28.3.2024 in stationärer Behandlung war. Auf dem im vorgelegten Verwaltungsakt der BH befindlichen Foto sind die schweren Bissverletzungen im Bereich der Wangen, Augen und der Nase der Gattin des Bf einwandfrei zu sehen.

Die genaue Örtlichkeit im Garten des Bf, wo er seinen Hund erschossen hat, ist von der vom Vorfall verständigten Polizei unmittelbar nach der Tötung dieses Tieres in Augenschein genommen worden, wobei die Exekutive infolge des vorhandenen Erdwalls, der einen natürlichen Kugelfang bildet, nicht von einer möglichen Gefährdung von Personen oder Gegenständen durch die Abgabe der drei Schüsse auf den Jagdhund des Bf ausgegangen ist.

Bei seiner Beschuldigteneinvernahme auf der PI *** am 3.4.2024 hat der Bf den Vorfall mit der Bissverletzung seiner Frau und der Tötung des Hundes nochmals geschildert und dabei u.a. Folgendes angegeben:

„..nach dem Biss bin ich sofort meinem Hund nachgeeilt. Dieser hat offensichtlich schon gewusst, dass er was falsch gemacht hatte, weil er gleich nach dem Biss in den Garten gelaufen ist.

Als ich mich dem Hund näherte, fletschte dieser die Zähne und knurrte mich an. Ich gab ihm laut die Kommandos „Sitz“ und „Bleib“, er hat sich von mir abgewandt, dann niedergesetzt und ich hab ihm dann unter Rücksichtnahme darauf, nichts und niemanden zu gefährden, vor dem natürlichen Kugelfang in meinem Garten -eine Anhöhe - von hinten drei Mal in den Kopf geschossen. Er war bereits beim ersten Schuss sofort tot. Ich wollte nur sichergehen, dass der Hund keinesfalls leiden muss und habe daher zwei weitere Schüsse abgegeben.“

Des Weiteren hat der Bf bei dieser Einvernahme angegeben, dass sein Hund nach zwei Beißattacken durch andere Hunde anschließend psychisch beeinträchtigt gewesen, aber bis zur Attacke auf seine Frau am 21.3.2024 nie gegen andere Menschen oder Hunde losgegangen sei. Er habe auch jedes Kommando befolgt und sei nie weggelaufen, habe aufgrund von zwei Angriffen eines Kampfhundes Mitte 2021 allerdings immer wieder offensichtliche Panikattacken in unregelmäßigen Abständen gehabt, bei denen er aufgrund des erlittenen Traumas plötzlich grundlos stocksteif dasaß und am ganzen Körper zitterte sowie knurrte.

Die ebenfalls am 3.4.2024 als Zeugin bei der Polizei einvernommene Gattin des Bf hat dessen Angaben über den Vorfall mit der Bissattacke des gemeinsamen Hundes bestätigt und ebenso, dass der Jagdhund vor rund 2 ½ Jahren Opfer einer Beißattacke durch einen anderen Hund geworden ist, wobei er schwer verletzt und dadurch vermutlich auch traumatisiert wurde, weshalb sie deshalb am 13.1.2022 und 2.2.2022 beim Tierarzt Dr. *** waren, der eine cerebrale Funktionsstörung diagnostiziert hat. Eine Untersuchung des Hundes am 20.1.2022 bei *** hat keine neurologischen Auffälligkeiten ergeben.

Mit Datum vom 9.4.2024, Zahl: ***, hat die Staatsanwaltschaft Eisenstadt den Bf von der Einstellung des Strafverfahrens wegen §§ 88 (1), 88 4) 1. Fall (Fahrlässige Körperverletzung) und § 222 (3) StGB (Tierquälerei) - infolge einer Anzeige der PI *** - verständigt, weil gemäß § 190 Z 2 StPO kein tatsächlicher Grund zu seiner weiteren Verfolgung besteht.

3. Beweiswürdigung:

Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der BH mit Schreiben vom 23.07.2024 vorgelegten Verwaltungsakt, samt den sich darin befindlichen unbedenklichen Schriftstücken und Urkunden (insbesondere den Amtsvermerk der Polizeiinspektion *** vom 21.03.2024 an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt und die BH zu ***; die polizeilichen Einvernahmen des Bf und seiner Gattin am 3.4.2024 auf der PI ***; den stationären Patientenbrief des AKH Wien vom 28.3.2024 über die Operation und Behandlung der Gattin des Bf, einschließlich eines Fotos von ihrem schwer verletzten Gesicht nach der Beißattacke durch den gemeinsamen Hund; die Benachrichtigung der StA Eisenstadt von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Bf vom 9.4.2024 sowie die Arztbriefe des Tierarztes Dr. *** vom 12.1. und 2.2.2022 und eine Expertise von *** vom 20.1.2022 über entsprechende veterinärmedizinische fachliche Untersuchungen des in Rede stehenden Hundes; entsprechende Berichte an die BH betreffend des Vorfalls vom 25.05.2021 und Wahrnehmungen der Polizeibeamten bei der Sicherstellung der Waffen, Munition sowie in die bisherigen Rechtfertigungen des Bf im gegenständlichen Verfahren, in den angefochtenen Bescheid der BH vom 18.6.2024 und in die vom Bf erhobene Beschwerde.

Demnach ergibt sich für das LVwG der zuvor in Punkt 2. angeführte entscheidungsrelevante Sachverhalt und steht diesem keinerlei Ermittlungsergebnis entgegen; ebenso seiner Behauptung, wonach er gänzlich unbescholten ist.

4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtslage:

Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG) StF: BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021 und des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), StF: BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 2/2024

lauten - auszugsweise - wie folgt:

WaffG 1996

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“

TSchG

Verbot der Tötung

§ 6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen erfolgen

Strafbestimmungen

§ 38.(1) Wer gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1. […]

2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder…

3. […]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

2. In der Sache:

a) Die BH hat das verhängte Waffenverbot gegen den Bf unter Verweis auf die von ihr näher angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Kern damit begründet, dass beim Schießen auf einen Hund mit Verletzungsabsicht bzw. Schießen im Wohngebiet die Erlassung eines Waffenverbotes gerechtfertigt sei; bei einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses immer die Gefahr gegeben ist, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können und ein Waffenbenützer eine Waffe leichtfertig verwendet, wenn er von vornherein nicht ausschließen kann, dass sich Personen durch die Abgabe eines Schusses im Wohngebiet bedroht fühlen. Zudem sei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 6 Abs. 1 TSchG verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Bf in Zukunft durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, weshalb die Erlassung des gegenständlichen Bescheids eine unaufschiebbare Maßnahme zum Schutz dieser Rechtsgüter darstelle und mit einem Waffenverbot gegen den Bf vorzugehen gewesen sei.

b) Weder der Rechtsansicht noch der Argumentation der BH kann sich das LVwG aufgrund des vorliegend festgestellten Sachverhaltes im Beschwerdefall anschließen und vermag der angefochtene Bescheid das verhängte Waffenverbot nicht tragen, zumal die Voraussetzungen für die Verhängung eines solchen Verbots beim Bf gegenständlich nicht vorliegen.

Zur Argumentation der BH mit deren Verweis auf die näher angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist seitens des Verwaltungsgerichts auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtsvertreters des Bf zu verweisen, da der diesen Erkenntnissen zugrundeliegenden Sachverhalt nicht dem im gegenständlichen Beschwerdefall gleichgelagert oder ähnlich ist und auch die Behauptung, wonach das Schießen auf einen Hund mit Verletzungsabsicht bzw. Schießen im Wohngebiet die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigt, in dieser abstrakten Form für sich allein nicht geeignet ist ein Waffenverbot zu rechtfertigen und es jedenfalls einer genauen Beurteilung des jeweiligen Sachverhaltes im Einzelfall bedarf.

c) Bei der Verhängung eines Waffenverbotes hat die BH eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten sowie beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Entscheidend ist dabei, dass „auf Grund des Verhaltens des Bf die Annahme gerechtfertigt ist, er könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden“. Davon ist jedenfalls schon zu sprechen, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter, wie das Leben, die Gesundheit, Freiheit oder das Vermögen bedroht werden.

Auch wenn für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht Voraussetzung ist, dass eine missbräuchliche Verwendung von Waffen schon erfolgte, ist dafür doch erforderlich, dass von der Behörde festzustellende konkrete Umstände eine qualifizierte Gefährdung durch missbräuchliche Verwendung einer Waffe befürchten lassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" nicht restriktiv auszulegen und versteht er darunter ihren „gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch“. Diese missbräuchliche Verwendung kann auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen.

Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach dessen Absatz 1 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen.

d) Im vorliegenden Beschwerdefall hat die BH die gezielte Tötung seines Jagdhundes zum Anlass für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen den Bf genommen und ihre Prognoseentscheidung, dieser könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen eine Gefahr für die im § 12 Abs 1 WaffG angeführten Rechtsgüter gefährden, zusammengefasst darauf gestützt, dass er am 21.03.2024 seine Faustfeuerwaffe missbräuchlich verwendet hat, indem er drei Mal im Wohngebiet auf seinen Hund geschossen und ihn dadurch getötet hat. Ungeachtet des bis dahin untadeligen Vorlebens des Bf hat die BH einzig aufgrund dieses mit Tötungsvorsatz gesetzten Gebrauches einer Waffe angenommen, dass dem Bf auch hinkünftig die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei.

Dieser Annahme ist seitens des LVwG entgegenzuhalten, dass es bei der Tötung des Jagdhundes durch den Bf nachweislich zu keiner Gefährdung von Menschen oder anderen Tieren gekommen ist und eine solche Gefährdung auch nicht vorlag, wie von der Polizei erhoben worden ist. Bei der Tötung seines Hundes hat der Bf mit seiner Waffe auch nicht unvorsichtig hantiert hat oder ist leichtfertig mit ihr umgegangen. Darüber hinaus sind auch keine unbeteiligten Personen oder andere Tiere bei der Schussabgabe auf den Hund in sein Schussfeld geraten und kann im vorliegenden speziellen Fall auch kein Verstoß nach § 6 Abs. 1 TSchG erkannt worden, wonach der Bf seinen Hund ohne vernünftigen Grund getötet hat.

Was die von der BH angenommene „missbräuchliche Verwendung“ einer Waffe durch den Bf anbelangt, ist ihr in diesem Zusammenhang insbesondere entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Eisenstadt den Bf bereits mit Datum vom 9.4.2024, Zahl: *** - sohin bereits rund zwei Wochen nach dem in Rede stehenden Vorfall - von der Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts auf Fahrlässige Körperverletzung nach §§ 88 (1), 88 (4) 1. Fall und Tierquälerei nach § 222 (3) StGB (mutwillige Tötung eines Wirbeltieres) infolge einer Anzeige der Polizeiinspektion *** verständigt hat, weil gemäß § 190 Z 2 StPO kein tatsächlicher Grund zu seiner weiteren Verfolgung besteht.

Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes, bei dem die Gattin des Bf durch eine Beißattacke des gemeinsamen Hundes schwer im Gesicht verletzt worden ist und vom Bf nicht ausgeschlossen hat werden können, dass sein Hund danach wieder zubeißt, kann seitens des LVwG - entgegen der Annahme der BH - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Tötung seines Jagdhundes nicht gerechtfertigt war und kann bei dieser Sachlage auch nicht gesagt werden, dass die BH den besagten Vorfall zutreffend beurteilt hat, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass der Bf seinen Hund ohne vernünftigen Grund, also mutwillig und offenbar in einer Überreaktion, getötet hat, dies gemäß § 6 Abs. 1 TSchG verboten sei und dass beim Schießen auf einen Hund mit Verletzungsabsicht bzw. Schießen im Wohngebiet die Erlassung eines Waffenverbotes gerechtfertigt ist.

Wäre diese Annahme der BH zutreffend, hätte die Staatsanwaltschaft Eisenstadt das Strafverfahren gegen den Bf nicht ohne weiteres einstellen dürfen und vermag sein in Rede stehendes Verhalten die von der BH nach § 12 Abs 1 WaffG getroffene Beurteilung nicht zu stützen, auch wenn die BH - losgelöst von der genannten Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft - den in Rede stehenden Sachverhalt als Waffenbehörde eigenständig nach waffenrechtlichen Kriterien beurteilen kann und nicht an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gebunden ist. Entgegen der Annahme der BH kann seitens des LVwG aufgrund der schweren Bissverletzung an seiner Gattin und dem Verhalten des Hundes vor und während der Bissattacke sowie der vom Bf und seiner Gattin bereits mit diesem Hund vorgenommenen Untersuchungen und medikamentöser Behandlung infolge einer Traumatisierung durch Bissattacken eines anderen Hundes jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Bf seinen Hund nach dem Vorfall mit seiner Frau mutwillig und damit ungerechtfertigt getötet hat, noch, dass dabei anderen Personen gefährdet worden sind, weshalb er seine Faustfeuerwaffe nach Ansicht des LVwG auch nicht missbräuchlich verwendet hat (vgl. dazu auch VwGH vom 29.10.2009, 2008/03/0138).

e) Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 WaffG dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Anders als etwa bei den Entziehungstatbeständen wegen mangelnder Verlässlichkeit (§§ 25 iVm 8 WaffG) setzt der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG eine (anzunehmende) qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen, nämlich deren Missbrauch voraus. Liegen aber die genannten Voraussetzungen vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass dem ein "auch noch so untadeliges Vorleben" der betreffenden Person entgegenstünde.

Entscheidend ist nach § 12 Abs. 1 WaffG die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, sohin das gesetzte Fehlverhalten. Damit haben die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt, wobei § 12 Abs. 1 WaffG nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Fehlverhalten erfasst. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts des genannten Vorfalles weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist bzw. von diesem zu befürchten ist. Bei einem Waffenverbot handelt es sich nach ständiger Judikatur um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/ 0085; 30.3.2017, Ra 2017/03/0018).

f) Im Hinblick auf den vom LVwG festgestellten Sachverhalt ergibt sich für dieses Gericht zweifelsfrei, dass der Bf bei der Abgabe der Schüsse auf seinen Jagdhund niemanden gefährdet hat und kann auch nicht gesagt werden, dass er die Tötung seines Hundes ungerechtfertigt vorgenommen hat. Weder vor noch nach diesem Vorfall hat der Bf ein im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG relevantes Verhalten gesetzt, dass die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigt. Damit liegen aber für das LVwG keinerlei konkrete Umstände vor, die die Besorgnis erwecken, wonach der Bf von einer Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Vornahme einer Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG erfordert eine nachvollziehbare Beurteilung des konkreten Fehlverhaltens des Bf unter entsprechender Berücksichtigung jener Umstände, unter denen es begangen wurde. Dies gilt umso mehr, wenn sich diese Prognose - wie gegenständlich erfolgt - auf nur einen einzigen Vorfall stützt, der von der Staatsanwaltschaft bereits entsprechend strafrechtlich relevant beurteilt worden ist und sich der Bf bisher immer im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG wohlverhalten hat.

Die Beurteilung der BH, es sei bereits aufgrund dieses einmaligen Vorfalls beim Bf die Annahme gerechtfertigt, dass dieser künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, vermag das LVwG aus den bereits umfangreich dargelegten Gründen nicht zu teilen.

Da die Gefährdungsprognose der BH somit auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen keinen Bestand hat, ist seitens des LVwG nicht zu sehen, dass vom Bf damals, wie auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG zu befürchten wäre.

g) Entfall der mündlichen Verhandlung:

Angesichts des klaren maßgeblichen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen, weshalb diesbezüglich weder Fragen einer Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/ 0061; 26.4.2016, Ra 2016/03/0038).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/ Liecht-enstein, Rz 97 ff; EGMR 8.11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; vgl. ferner etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/ 0050; 19.9.2017, Ra 2017/01/0276).

Da somit der Auffassung der BH, der von ihr festgestellte Sachverhalt sei eine ausreichende Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots, vom LVwG nicht gefolgt werden kann, war der angefochtene Bescheid aus den angeführten Gründen zu beheben und sohin spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall berührt keine Frage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Vielmehr ist die Rechtslage eindeutig und weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen als einheitlich zu beurteilenden Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

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