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E GB5/14/2025.011/006•LVwG B E GB5/14/2025.011/006
E GB5/14/2025.011/006Tribunal Administrativo Regional20 de jan. de 2026
Baugesetz; Burgenländisches Baugesetz; Errichtung von Einfamilien- und Doppelhäusern; Baubewilligung; subjektiv-öffentliche Rechte; Präklusion von Einwendungen
Zahl: E GB5/14/2025.011/006Eisenstadt, am 20.01.2026
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Maximilian Pelant, LL.M. (WU), über die Beschwerde der BF1 und des BF2, wohnhaft in ***, ***, sowie des BF3, wohnhaft in ***, ***, alle vertreten durch die RA1 Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 08.09.2025, Zl. ***, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz (mitbeteiligte Partei: AA GmbH, vertreten durch die RA2 Rechtsanwälte GmbH in ***), zu Recht:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Berufungsbescheides wie folgt zu lauten hat:
„Die Berufungen der BF1 und des BF2, wohnhaft in ***, ***, sowie des BF3, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt *** vom 04.06.2025, Zahl: ***, werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem erstinstanzlichen Bescheid nach dem Ausspruch über die Kosten ein Spruchpunkt hinzugefügt wird, der zu lauten hat: '1. Die in der mündlichen Bauverhandlung erhobenen Einwendungen der BF1 werden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die in der mündlichen Bauverhandlung erhobenen Einwendungen des BF2 werden als unzulässig zurückgewiesen. 3. Die in der mündlichen Bauverhandlung erhobenen Einwendungen des BF3 werden als unzulässig zurückgewiesen.“
II. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
und fasst über den Antrag der AA GmbH mit Sitz in ***, ***, vertreten durch die RA2 Rechtsanwälte GmbH in ***, „den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen“, den
BESCHLUSS
III. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt *** vom 04.06.2025, Zahl: ***, wurde die Errichtung von 19 Einfamilien- und 10 Doppelhäusern auf den Grundstücken mit den Nummern ***, ***, ***, ***, EZ ***, KG ***, bewilligt.
Den dagegen erhobenen Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich bekämpfter Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt *** keine Folge gegeben.
Dagegen haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Beschwerde werden ihre in der mündlichen Bauverhandlung und in der Berufung erhobenen Einwendungen vollinhaltlich aufrechterhalten.
Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, dass entsprechend dem Anhang zur Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. November 2011, mit der ein Landesentwicklungsprogramm 2011 erlassen worden sei, bei Siedlungserweiterungsgebieten in zentralen Standorten zwingend ein Teilbebauungsplan zu erstellen wäre und es sich bei der Stadt *** um einen derartigen zentralen Standort handle. Da bislang jedoch kein Teilbebauungsplan erlassen worden sei, dürfe auch keine Baubewilligung erlassen werden. Der Bewilligungsbescheid leide daher – in entsprechender Anwendung des § 51 Bgld. RPG 2019 – an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Die ursprüngliche Intention bei der Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Flächen in Bauland habe überdies darin bestanden, Bauland für die damaligen Grundeigentümer und deren Angehörige zu schaffen. Zu keinem Zeitpunkt sei das Motiv für die Umwidmung gewesen, dass auf diesen Grundstücken durch einen Bauträger mit spekulativer Absicht 39 Wohneinheiten errichtet werden, um diese im Anschluss zu verkaufen. Hieraus könne geschlossen werden, dass bei diesem Projekt die Gewinnabsicht und nicht das öffentliche Interesse der Gemeinde und der Gemeindebürger im Vordergrund stehe. Überdies sei die bei der Umwidmung zu Bauland festgelegte fünfjährige Frist mit 01.01.2025 bereits abgelaufen. Bis dahin sei keine rechtskräftige Baubewilligung erteilt und schon gar nicht mit dem Bau begonnen worden.
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken in ***, ***, welche von den Fronten des verfahrensgegenständlichen Baues weniger als 15 m entfernt sind.
Die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, EZ ***, KG ***, weisen die Flächenwidmung Bauland Dorfgebiet (Befristung auf 5 Jahre) auf. Die Befristung endete am 01.01.2025. Bis zum Ablauf der Befristung haben die Grundstücke keine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung oder eine mit einer Bebauung in funktionellem Zusammenhang stehende Nutzung aufgewiesen. Eine Rückwidmung der Grundflächen in Grünland ist seitens der Stadt *** bislang nicht erfolgt.
Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen liegen weder (Teil-)Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien vor.
Die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegende mündliche Bauverhandlung hat am 13.03.2025 stattgefunden.
Die Beschwerdeführer wurden zur mündlichen Bauverhandlung persönlich geladen. In der Ladung wurde auf die Rechtsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG hingewiesen.
In der mündlichen Bauverhandlung wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin nicht näher spezifizierte Einwendungen in Bezug auf die Grundstückswidmung, das Verkehrskonzept und eine unzureichende Kommunikation erhoben.
Der Zweitbeschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung das Fehlen eines Gemeinderatsbeschluss für die Umwidmung des Baugrundstückes sowie die verkehrsmäßige Überlastung des *** vor.
Der Drittbeschwerdeführer machte in der mündlichen Bauverhandlung geltend, dass die notwendige Verkehrserschließung des Baugrundstückes nicht vorhanden wäre, für die Umwidmung des Baugrundstückes der notwendige Gemeinderatsbeschluss fehle, die für das Baugrundstück maßgebliche Bebauungsdichte nicht eingehalten worden wäre und weiters bei Erteilung der Baubewilligung kein Bebauungsplan vorgelegen habe.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen. Dass eine Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Grundflächen bislang nicht erfolgt ist sowie Bebauungspläne und Bebauungsrichtlinien nicht existieren, wurde zudem seitens der belangten Behörde bestätigt.
Dass die Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung geladen wurden, kann den im Behördenakt erliegenden RSb-Rückscheinen entnommen werden. Ebenso kann der im Akt erliegenden Ladung entnommen werden, dass darin eine Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG erfolgt ist.
Dass die Beschwerdeführer Eigentümer von Grundstücken sind, welche von den Fronten des verfahrensgegenständlichen Baues weniger als 15 m entfernt sind, ist unstrittig.
IV. Rechtslage:
§ 21 des Bgld. BauG lautet:
„§ 21
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind
2. der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist,
3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn),
4. die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, LGBl. Nr. 78/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.
(3) Ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im Privatrecht begründet (privatrechtliche Einwendung), so hat die Baubehörde einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, ist sie in der Verhandlungsschrift festzuhalten und im Bescheid darauf hinzuweisen; kommt keine Einigung zustande, sind die streitenden Parteien hinsichtlich dieser Einwendung auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Dies ist unter Anführung der Einwendung in der Verhandlungsschrift und im Bescheid ausdrücklich anzuführen.
(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (zB Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen.
(5) Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.
(6) Im Bauverfahren übergangene Parteien können ihre Rechte bis spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend machen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des 3 Bgld. RPG 2019 besagen:
„§ 24
Sparsamer Umgang mit Bauland und Maßnahmen zur Baulandmobilisierung
[…]
(3) Bei der Widmung von Bauland kann die Gemeinde eine Befristung von fünf bis zehn Jahren festlegen. Diese Befristung ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Sofern damit nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes oder eines Entwicklungsprogrammes widersprochen wird, hat die Gemeinde für Grundstücke, die bei Ablauf der Frist der Baulandwidmung keine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung oder eine mit einer Bebauung in funktionellem Zusammenhang stehenden Nutzung aufweisen, innerhalb eines Jahres die Widmung zu ändern, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 53 nicht entsteht. Die Löschung von Befristungen ist erst zulässig, wenn eine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung gegeben ist.
[…]“
(1) Jede Gemeinde hat zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele und als Grundlage für weitere Planungen durch Verordnung ein Örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen und fortzuführen.
(2) Das Örtliche Entwicklungskonzept besteht aus dem Wortlaut der Verordnung, einem Textteil und einem Entwicklungsplan. Bei Bedarf kann die Verordnung durch planerische oder tabellarische Darstellungen ergänzt werden. Der Entwicklungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Außerdem sind schriftliche Erläuterungen, denen keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, beizufügen. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Textteil und dem Entwicklungsplan besteht, gilt der Textteil.
[…]
(4) Das Örtliche Entwicklungskonzept bindet die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungen, begründet aber keine Rechte Dritter.
[…]
„§ 51
Wirkung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) und der Bebauungsrichtlinien
(1) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) und die Bebauungsrichtlinien haben die Wirkung, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG nur zulässig sind, wenn sie dem Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.
(2) Bescheide, die gegen Abs. 1 oder gegen § 35 verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung möglich.“
§ 42 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 lauten:
„§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
[…]
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“
V. Erwägungen:
Dass die Beschwerdeführer als Nachbarn iSd § 21 Bgld. BauG anzusehen sind, ist offenkundig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 18.03.2004, 2002/05/1004). In der Folge ist auch die Prüfungsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer das Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht (noch) besteht. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).
Gemäß § 21 Abs. 2 Bgld. BauG kann ein Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt wird. Dem Bgld. BauG fehlt eine Aufzählung der Vorschriften, auf welche öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn gestützt werden können; es ist daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlich-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 21 Abs. 4 Bgld. BauG handelt, also ob die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften behauptet wird, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen (vgl. VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020).
Entsprechend § 42 AVG sind Einwendungen durch Nachbarn betreffend die Verletzung von subjektiv-öffentliche Rechten, sofern die Nachbarn von der Anberaumung der Bauverhandlung persönlich und rechtzeitig verständigt wurden, spätestens während der Bauverhandlung zu erheben. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene Einwendungen erweisen sich als unzulässig, da insoweit ein Verlust der Parteistellung eingetreten ist (vgl. VwGH 99/06/019).
Zum Einwand der unzureichenden Kommunikation:
Wegen des eingeschränkten Mitspracherechtes können Nachbarn Verfahrensmängel nur so weit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 16.11.2010, 2007/05/0174).
Abgesehen davon, dass die Erstbeschwerdeführerin keine konkreten Verfahrensmängel aufgezeigt, sondern lediglich eine „unzureichende Kommunikation“ eingewendet hat, ist nicht erkennbar, inwieweit durch die behauptete unzureichende Kommunikation die Verfolgung von subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wurde. Der Einwand erweist sich somit als unzulässig.
Zum Einwand eines fehlenden bzw. unzureichenden Verkehrskonzeptes sowie zum Einwand der verkehrsmäßigen Überlastung des ***:
Die Vorschriften betreffend die verkehrsmäßige Erschließung eines Grundstückes begründen kein subjektiv-öffentliches Recht (VwGH 31.08.1999, 99/05/0158). Ebenso wenig kennt das Bgld. BauG subjektive öffentliche Rechte in Zusammenhang mit dem Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Die dahingehenden Einwendungen erweisen sich daher als unzulässig.
Zum Einwand, dass ein notwendiger (Teil-)Bebauungsplan nicht vorliege:
Es trifft zwar zu, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke weder ein (Teil-)Bebauungsplan noch Bebauungsrichtlinien vorliegen, das Bgld. BauG oder das Bgld. RPG 2019 kennen aber keine Bestimmung, wonach keine Baubewilligung erteilt werden dürfte, solange keine Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien existieren. Auch knüpft die Nichtigkeitsfolge des § 51 Bgld. RPG 2019 ausschließlich nur daran an, dass durch Bewilligungsbescheide Bestimmungen von (Teil-)Bebauungsplänen oder von Bebauungsrichtlinien unterlaufen werden. Eine Nichtigkeitsfolge für den Fall, dass keine derartigen Verordnungen existieren, ist hingegen nicht vorgesehen. Den Nachbarn verbleibt in derartigen Fällen daher nur die Geltendmachung der aus den burgenländischen Rechtsvorschriften resultierenden Nachbarrechte (vgl. VwGH 18.03.2004, 2002/05/1004 zum Bgld. RPG 1967; diese Entscheidung lässt sich auf die neue Rechtslage ohne weiteres übertragen).
Der diesbezügliche Einwand stellt sich daher als unzulässig dar.
Zum Einwand, dass die für das Baugrundstück maßgebliche Bebauungsdichte nicht eingehalten worden wäre:
Das Bgld. BauG kennt keine Bestimmungen über die Bebauungsdichte, sondern besteht einzig die Möglichkeit, die Bebauungsdichte in Bebauungsplänen und Richtlinien zu regeln (siehe hierzu auch die ErlRV zum Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, RV 237 XVII GP, 3). Da im vorliegenden Fall keine Bebauungspläne bzw. Richtlinien existieren, mit welchen eine Regelung der Bebauungsdichte verbindlich erfolgte, besteht folglich auch kein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte (vgl. Pallitsch, Die Rechtsstellung des Nachbarn in Bauverfahren, RFG 2017, 32).
Soweit eine Regelung der Bebauungsdichte mittels Örtlichen Entwicklungskonzepts („***") auf Basis des Landesentwicklungsprogrammes 2011 (= Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. November 2011, mit der das Landesentwicklungsprogramm 2011 erlassen wird, LGBl. Nr. 71/2011) erfolgt sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass einem derartigen Entwicklungskonzept keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, wird Derartiges im Bgld. RPG 1967 (das Landesentwicklungsprogramm 2011 fußt auf diesem Gesetz) anders als in § 26 Abs. 1 RPG 2019 doch nicht angeordnet.
Sofern Regelungen über die Verbauungsdichte mittels örtlichem Entwicklungskonzept iSd § 26 Bgld. RPG 2019 erlassen wurden – wovon gegenständlich auszugehen ist –, so binden derartige Verordnungen die Gemeinden im Rahmen ihrer Planungen, begründen aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 4 Bgld. RPG 2019 keine Rechte Dritter.
Im Ergebnis erweist sich der Einwand über die Nichteinhaltung der Bebauungsdichte daher als unzulässig.
Zum Einwand, dass für die Umwidmung des Baugrundstückes der notwendige Gemeinderatsbeschluss fehle, sowie zum Einwand „in Bezug auf die Widmung“:
Eine taugliche Einwendung im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn ihr entnommen werden kann, dass hierdurch die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 07.11.1995, 94/05/0173).
Auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besteht nicht schlechthin ein subjektiv öffentliches Recht (VwGH 31.07.2012, 2012/05/0052).
Mit dem Vorbringen in der mündlichen Bauverhandlung, dass für die Umwidmung der Baugrundstücke der notwendige Gemeinderatsbeschluss fehle bzw. dass eine Einwendung in Bezug auf die Flächenwidmung erfolge, wird keine konkrete Verletzung eines subjektiven Rechtes aufgezeigt und erweisen sich die dahingehenden Einwendungen schon aus diesem Grund als unzulässig.
Überdies ist nicht erkennbar, welcher Gemeinderatsbeschluss „fehlen“ soll, wurde doch seitens der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst vorgebracht, dass bezüglich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine (befristete) Baulandwidmung erfolgt ist. Entsprechend dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Bgld. RPG 2019 hat zwar grundsätzlich binnen Jahresfrist eine Rückwidmung von Bauland in Grünland durch die Gemeinden zu erfolgen, sofern damit nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes oder eines Entwicklungsprogrammes widersprochen wird, hierdurch wird aber nur eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde zur Rückwidmung begründet. Da eine Rückwidmung bislang nicht erfolgt ist, ist weiterhin die Widmung „Bauland Dorfgebiet“ maßgeblich. Eine Rückwidmung „ex lege“ in Gründland erfolgt durch § 24 Abs. 3 Bgld. RPG 2019 hingegen nicht.
Weshalb ein allfälliger spekulativer Erwerb von Grundstücken seitens der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Bauverfahren von Relevanz sein sollte, ist zudem nicht erkennbar.
Zu den sonstigen nach der mündlichen Bauverhandlung erhobenen Einwendungen:
Gegenständlich wurden die Beschwerdeführer zur mündlichen Bauverhandlung persönlich geladen und wurden sie zudem in der Ladung über die Rechtsfolgen nach § 42 AVG belehrt.
Die nach der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen sind daher aufgrund der Präklusionsfolgen des § 42 AVG unbeachtlich bzw. als unzulässig zurückzuweisen und muss folglich hierauf nicht näher eingegangen werden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Zudem erweist sich der Sachverhalt als weitgehend unstrittig und nicht weiter klärungsbedürftig.
Zum Antrag auf Kostenersatz:
Der Antrag auf Kostenersatz ist schon deswegen unzulässig, da im verwaltungs(-gerichtlichen) Verfahren entsprechend § 74 AVG iVm § 17 VwGVG der Grundsatz der Kostenselbsttragung herrscht. Einen gesonderten Kostenersatzanspruch sieht das Bgld. BauG nicht vor.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. unzulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. So wurden die gegenständlich relevanten Rechtsfragen bereits überwiegend durch den VwGH geklärt (siehe die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Hinsichtlich des Vorliegens von subjektiven Rechten in Zusammenhang mit der Bebauungsdichte liegt zwar keine Rechtsprechung des VwGH zum Bgld. BauG vor, die Rechtslage erweist sich jedoch als eindeutig. Ebenso ist offenkundig, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein Kostenersatzanspruch der mitbeteiligten Partei besteht.
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