LVwG B E 231/15/2024.002/012

E 231/15/2024.002/012Tribunal Administrativo Regional18 de dez. de 2025

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Regest

Namensänderung; Adelsprädikat; Adelsgeschlecht; Adelstitel; Anschein der Bevorrechtung; Vorsilbe "von"

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Landesverwaltungsgericht Burgenland E 231/15/2024.002/012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.231.15.2024.002.012

Begründung

Zahl:E 231/15/2024.002/012Eisenstadt, am 18.12.2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, Top Nr. ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 08.07.2024, GZ: ***, wegen einer Bewilligung zur Änderung des Familiennamens, somit in einem Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz - NÄG

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2023 auf Änderung in „Von ***“ stattgegeben.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren, Vorbringen:

I.1. Mit Eingabe an der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) vom 19.09.2023, eingelangt am 21.09.2023, beantragte BF (in Folge „Beschwerdeführer“) die Wiederherstellung des Namenseintrages *** Von *** in Pass, Personalausweis und amtlichen Dokumenten. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass ihm anlässlich der Einbürgerung und Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im September 2010 die Namensführung amtlich anerkannt und bestätigt worden sei und er diese seither in seinen Dokumenten auch führte. Es bestehe daher ein Vertrauensschutz. Dem Antrag legte er den Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie den Staatsbürgerschaftsnachweis vom 22.09.2010, jeweils ausgestellt auf „*** Von “ einen mit 21.09.2020 abgelaufenen Reisepass Nr. *** mit dem Namen „ Von ***“ sowie seinen aktuellen Reisepass Nr. , ausgestellt auf den Namen „BF“, einen Auszug aus dem Geburtenbuch vom 26.06.2003 mit dem Namen „ von “, einen ZMR-Auszug vom 10.03.2022 mit den Personendaten „ Von ***“, einen mit 21.09.2020 abgelaufenen Personalausweis Nr. *** mit dem Namen „Von ***“, Führerschein Nr. ***, ausgestellt am 23.03.2015 von der *** auf den Namen „Von “ sowie seine E-card und diverse andere Bankkarten, sowie die Briefköpfe mit Adressat „ Von ***“ verschiedener gerichtlicher und behördlicher Schreiben.

I.2. Mit Bescheid der Behörde vom 08.07.2024, GZ: ***, wurde der Antrag vom 19.09.2023 auf Erteilung einer Bewilligung zur Änderung seines Familiennamens in „Von ***“ gemäß § 1 Abs. 1 z 1 und § 2 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 7 Namensänderungsgesetz – NÄG, BGBl. Nr. 195/1998 i.d.g.F. abgewiesen und die Bewilligung zur Änderung des Familiennamens in „Von ***“ untersagt.

Begründend führte die Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Deutschland als deutscher Staatsbürger den Familiennamen „von ***“ (Anm.: mit „von“ kleingeschrieben) geführt habe. Am 22.09.2010 sei ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden und führte er seither den Familiennamen in geänderter Schreibweise „Von ***“ (Anm.: mit „Von“ großgeschrieben). Der Namensbestandteil „Von“ sei vom Standes- und Staatsbürgerschaftsverband *** am 19.11.2022, mit Wirkung vom 13.07.2022, im Zentralen Personenstandsregister entfernt worden.

Nach Anführung der Rechtsgrundlagen führte die Behörde weiters aus, dass nach § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18.April 194, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden StGBl. Nr. 237/191, i.d.g.F., dass das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ aufgehoben sei, ungeachtet ob es sich um im Inland erworbene, oder um ausländische Vorzüge handle. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sei daher die Führung des Namenszusatzes „von“ untersagt, es sei daher die Änderung des Familienamens in „Von ***“ nicht zulässig.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2024 durch ein Organ der Post ausgefolgt.

I.3. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde vom 12.07.2024, in welcher neben der Durchführung einer Verhandlung sowie Aufhebung des Bescheides bzw. Abänderung seines Namens auf „Von ***“ beantragt wurde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Adelsaufhebungsgesetz 1919 bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft im Jahr 2010 bekannt gewesen sei, dennoch wurde ihm mit Namen „Von ***“ die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Der Standesamtsverband habe willkürlich und unzulässig rückwirkend seinen Namen durch Entfernung des „Von“ geändert und begehre er die Berichtigung in die Schreibweise „Von ***“.

I.4. Mit Schreiben vom 16.07.2024 wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

I.5. Am 19.07.2024 brachte der Beschwerdeführer seine Beschwerde persönlich nochmals beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ein, mit weiterer Eingabe vom 02.06.2025 legte er neuerlich in weiten Teilen die unter I.1. genannten Unterlagen vor.

I.6. Aufgrund der Änderung der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland mit 20.06.2025 wurde der Akt auf die gefertigte Richterin übertragen.

I.7. Am 17.07.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Burgenland eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Behörde teilnahmen. In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer neuerlich die Historie zu seiner Namensführung dar. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

II.Folgender Sachverhalt steht fest:

II.1. Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.1948 in *** (Deutschland) als Sohn der *** von *** sowie des *** von *** geboren und mit seinem Geburtsnamen „*** von ***“ als 10. Eintragung im Geburtenbuch *** erfasst.

Im Jahr 2000 ist der Beschwerdeführer nach Österreich übersiedelt und hat 2009 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt, welche ihm nach positiver Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung, der Geschichte Österreichs und des Landes Salzburg mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 22.09.2010 verliehen wurde.

In diesem Zusammenhang wurden der Bescheid, der Staatsbürgerschaftsnachweis, der Reisepass und der Personalausweis, sämtlich ebenfalls vom 22.09.2010, mit dem Familiennamen „Von ***“ (Anm.: „Von“ großgeschrieben) ausgestellt.

Seit 2000 hat der Beschwerdeführer seinen ständigen Hauptwohnsitz in Österreich, zunächst in Salzburg und ab November 2022 im Burgenland. Seinen Schriftverkehr, Bankkarten, Grundbuchseintragungen zu Eigentumserwerb und -verkauf udgl. führte der Beschwerdeführer mit dem im Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft verliehenen Schreibweise des Familiennamens „Von ***“.

II.2. Aufgrund der 2020 erforderlichen Neuausstellung eines Reisepasses ist dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung - seinen unbedenklichen Angaben zufolge - mitgeteilt worden, dass in seinen Reisepass nur mehr der Name „***“ eingetragen werden wird. Da der Beschwerdeführer eine Fernreise antreten wollte, hat er aus Zeitnot diese Änderung seines Namens unter Protest hingenommen.

II.3. Anlässlich seiner Eheschließung am 14.07.2022 in Dänemark wurde – neben dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis – ein gültiges Ausweisdokument, nämlich der 2020 neu ausgestellte Reisepass für die behördlichen Eintragungen durch das Standesamt herangezogen und der Name „*** ***“ in der Heiratsurkunde erfasst. Anlässlich der Nachbeurkundung der Eheschließung beim Standesamtsverband *** am 19.11.2022 bzw. 21.11.2022 wurde im Personenstandsregister vermerkt: „laut ZMR Streichung des Adelsprädikats, siehe auch Heiratsurkunde StA *** (Dänemark) vom 14.07.2022. Eine Verständigung des Beschwerdeführers über diese Eintragung erfolgte nicht.

Nachfolgend dem Erkenntnis des EGMR in der Causa „Künsberg-Sarre“ entschloss sich der Beschwerdeführer, ebenfalls ein Verfahren vor dem EGMR hinsichtlich seines Familiennamens anzustrengen, wurde aber mit Schreiben der Kanzlei des EGMR von 14.09.2023 darauf hingewiesen, dass eine direkte Beschwerde unzulässig sei. Daher brachte der Beschwerdeführer bei der Behörde den Antrag auf Änderung seines Familiennamens auf „Von ***“ ein.

Mangels Erledigung seines Antrags vom 19.09.2023 hat der Beschwerdeführer in Folge mit Schreiben vom 10.06.2024 Säumnisbeschwerde erhoben und erging von der Behörde am 08.07.2024 der gegenständlich bekämpfte Bescheid.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden unbedenkliche und unstrittigen Verwaltungsakt der Behörde, den darin einliegenden Urkunden und Beilagen, wie insbesondere dem Auszug aus dem Geburtenbuch, den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie dem Staatsbürgerschaftsnachweis, den Kopien diverser Ausweise des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.07.2025, in welcher der Beschwerdeführer schlüssig, glaubhaft und im Einklang mit den genannten Unterlagen des Verfahrensaktes nachvollziehbar die Entwicklung seiner Namensführung dargestellt hat.

Nähere Feststellungen bzw Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.

IV.Rechtslage:

IV.1. Die relevanten Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. Nr. 195/1998 i.d.F. BGBl. I Nr. 160/2023 lauten:

„§ 1. (1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

[…]“

„§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

[…]

[…]

[…]“

„§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

[…]

(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

IV.2. Das Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der welt-lichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden - Adelsaufhebungsgesetz, StF: StGBl. Nr. 211/1919 idF BGBl. I Nr. 2/2008 lautet:

„§ 1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§ 2. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

[…]

§ 4. Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

[…]“

§ 5. Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben.

[…]“

IV.3. Aus der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden - StF: StGBl. Nr. 237/1919 idF StGBl. Nr. 392/1919:

„§ 1. Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§ 2. Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“;

[…]

§ 5. (1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§ 2), […] wird […] mit Geld … oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.

§ 6. Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), [….] die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.“

IV.4. Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) StF: BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 147/2022 Internationales Privatrecht (IPR-Gesetz) lauten:

Personalstatut einer natürlichen Person

„§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

Name

§ 13. (1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.“

V. Erwägungen:

V.1. Zum Namen „von ***“:

Der Beschwerdeführer hat durch Geburt den Namen „von ***“ (Anm: „Von“ kleingeschrieben erhalten, wobei er 1948, somit nach dem 2. Weltkrieg und 30 Jahre nach Ende des 1. Weltkriegs in Deutschland als deutscher Staatsangehöriger geboren wurde. So wie auch in Österreich waren in Deutschland nachfolgend des 1. Weltkriegs die öffentlich-rechtlichen Vorrechte der Geburt oder des Standes im Rahmen der Weimarer Reichsverfassung 1919 sowie durch das Preußische Gesetz über die Standesvorrechte des Adels und Auflösung des Hausvermögens 1920 aufgehoben worden, im Unterschied zu Österreich allerdings durften Adelsbezeichnungen als Teil des Nachnamens weiter verwendet werden und können somit im Wege der Geburt oder einer Eheschließung weitergegeben werden.

Das Adelsgeschlecht der Familie „von ***“ lässt sich bis in das 13. Jahrhundert rückverfolgen (siehe https://von***.org). Sie waren zunächst im Gebiet des heute südlichen Bayern und Tirol ansässig, zogen dann aber in das heutige Brandenburg im Nordosten des heutigen Deutschland. Es handelt sich um eine weitverzweigte Familie, welche durchaus auch in Deutschland durch einige Mitglieder in politischen Ämtern und Funktionen in den letzten Jahren bei der Bevölkerung bekannt sein kann.

Ein Zweig der Familie findet sich noch heute in der Schweiz.

Der Namenszusatz „von“ kann auch auf einen Herkunftsort hinweisen (wie bei Adelsnamen auch wiederholt dadurch auf den Stammsitz des Adelsgeschlechts hingewiesen wird). In Österreich finden sich vier Orte mit dem Namen ***, u.a. *** im Burgenland (Bezirk ***). In Deutschland finden sich 2 Orte dieses Namens, einer davon liegt in Bayern, der andere in Thüringen, keiner davon in Brandenburg (Quelle jeweils Wikipedia).

V.2. Entwicklung der Rechtsprechung zum Adelsaufhebungsgesetz:

In den 50-er Jahren des 20. Jahrhunderts war es in Ausnahmefällen für österreichische Staatsbürger möglich, ehemalige Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen, so konnten deutsche Adelsbezeichnungen bspw. durch Eheschließung erworben und geführt werden, da diese nach Art 109 der Weimarer Verfassung zum Bestandteil des Familiennamens geworden waren (OGH 28.5.1953, 1 OB 451/52, VwGH 14.7.1954 2362/53).

Im Jahr 2003 judizierte der VfGH (27.11.2003, B 557/03-12), dass österreichische Staatsbürger unter keinen Umständen berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen und wurde diese Rechtsprechung in Folge von den Verwaltungsbehörden und dem VwGH umgesetzt und angewandt. Im Jahr 2014 hat der VfGH seine Rechtsprechung im Einklang mit jener es EuGH (22.10.2010, C-208/09, Sayn-Wittgenstein) und des EGMR (11.9.2007, 59894/00, Bulakov/Ukraine) weiter entwickelt und dargelegt, dass kein österreichischer Staatsbürger einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben kann, der Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Damit brachte der VfGH erstmals zum Ausdruck, dass selbst solche Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) unzulässig sind, die auch nur „den Eindruck erwecken könnten“, adeligen Ursprungs zu sein. In seinem weiteren Erkenntnis vom 1. 3. 2018, E 4354/2017, legte der VfGH dar, dass es in diesem Zusammenhang lediglich auf die objektive Wahrnehmung derjenigen ankommt, die das Diskriminierungsverbot des Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen wollen (mit Verweis auf EuGH 2. 6. 2016,C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff).

Auch dieses richtungsweisende Erkenntnis wurde von den Verwaltungsbehörden und dem VwGH als Maßstab ihrer Beurteilungen herangezogen.

Im Jahr 2023 führte allerdings der EGMR (17. 1. 2023, 19475/20 ua, Künsberg Sarre /Österreich) aus, dass die personenstandsrechtliche Änderung (Berichtigung) eines Adelsnamens dann unzulässig ist, wenn der ursprüngliche Familienname (Adelsname) des Betroffenen zuvor über lange Zeiträume behördlich akzeptiert wurde.

Zur Auslegung und Konkretisierung des „langen Zeitraums“ behördlicher Akzeptanz führte das Innenministerium in seinem Rundschreiben vom 19.09.2023, GZ: 2023-0.668.989 (welches in Verbindung mit dem EGMR-Rundschreiben des BKA vom 16.08.2023, GZ: 2022-0.931.301 steht) aus, dass der Namensbestandteil „von“ im Entscheidungszeitpunkt von einem österreichischen Staatsbürger von Personenstandsbehörden unbeanstandet bereits seit mindestens 15 Jahren durchgehend geführt wurde.

Im Fall Künsberg-Sarre handelte es sich um einen erfundenen Namen, dies im Gegensatz zu dem im gegenständlichen Fall tatsächlich adeligen Namen „von ***“. Der EGMR hat in seiner Entscheidung allerdings auch ausgeführt, dass der Adelstitel „von“ von der Vorsilbe „von“ als Namensbestandteil zu unterscheiden sei (RZ 70, EGMR 17.1.2023, 19475/20 u.a).

V.3. Zum konkreten Namen:

Der Name „von “ findet sich im Telefonbuch der Personensuche von Herold zum Entscheidungszeitpunkt mit 87 Eintragungen, in der Fassung „Von “ mit 173 Eintragungen. Alleinig der Name „“ findet sich bei der Personensuche auf Herold 60 mal, zusätzlich kommen zahlreiche Eintragungen mit Namen, welche den Bestandteil „“ haben wie ***, ***, *** udgl.).

Auf der Homepage der Statistik Austria findet sich kein veröffentlichter Datensatz zur Häufigkeit des Familiennamens „***“, auf https://namenskarten.lima-city.at ist verzeichnet, dass dieser Familienname von der Häufigkeit her gesehen der 2866. häufigste Nachname ist und sich die meisten Namensträger in Wien und in den Bezirken Leoben (Stmk), Villach-Land (Ktn) und Gänsernsdorf (NÖ) finden. Im ursprünglichen Stammgebiet Tirol wiederum sind keine Namensträger erfasst.

*** ist auch weiters ein Begriff, welcher ein übliches deutschsprachiges Subjekt bezeichnet, nach dem Duden als auch Österreichischen Wörterbuch beschreibend bspw. für Pflanzen, Leitungen und Backofen. Es ist daher in durchaus ein im österreichischen Sprachgebrauch häufig verwendetes Wort und wird als Subjekt vermutlich öfters verwendet als die in Österreich häufigsten Familiennamen Huber, Mayer (in verschiedenen Schreibweisen), Müller oder Swoboda.

V.4. Im gegenständlichen Fall wurde anlässlich der Einbürgerung des Beschwerdeführers offensichtlich ein Konflikt mit dem Adelsaufhebungsgesetz erkannt, da sein Familienname auf „Von “ („Von“ großgeschrieben) abgeändert worden sei. Es ist naheliegend, dass die Personenstandsbehörde im Jahr 2010 in Zusammenschau mit der relativen Häufigkeit der Verwendung des Begriffs „“ im Sprachgebrauch durch die Umwandlung des kleingeschriebenen „von“ in ein großgeschriebenes „Von“ eine ausreichende Erfüllung der Bestimmungen des Adelsgesetzes und der ausführenden Judikatur erkannt hat.

In Zusammenschau mit dem Fall Künsberg-Sarre ist festzuhalten, dass es sich gegenständlich nicht um einen erfundenen Namen handelt, allerdings zugleich um einen, welcher nicht primär mit einem Adelsgeschlecht in Verbindung gebracht wird, wodurch ein Namenszusatz „Von“ in groß geschriebener Version auch nicht sofort den Eindruck einer adeligen Herkunft und allfälligen Bevorrechtung des Standes hervorruft. Insofern erachtet das Landesveraltungsgericht den Fall Künsberg-Sarre gegenständlich für anwendbar.

V.5. Der Beschwerdeführer wurde 1948 geboren und 2010 in Österreich eingebürgert. Der Zeitpunkt der Änderung seines Familiennamens im Personenstandsregister erfolgte im Jahr 2022.

§ 13 IPRG legt fest, dass die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligen Personalstatut zu beurteilen ist, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht. Es kommt daher grundsätzlich anlässlich einer Einbürgerung zu keiner Namensänderung.

Bereits 2020 wurde für den Beschwerdeführer, nach Ablauf seines ersten, auf „Von “ lautenden Familiennamens, ein neuer Reisepass mit lediglich „“ ausgestellt, allerdings keine Eintragung bzw. Berichtigung im Personenstandsregister vorgenommen. Diese ist erst 2022, auf Grundlage einer dänischen Heiratsurkunde erfolgt.

Es hat somit keine, vom Beschwerdeführer befasste Behörde auf Gemeinde-, Landes- oder Bundesbehörde über einen Zeitraum von 12 Jahren Bedenken gegen die Namensführung „Von ***“ mit groß geschriebenem „Von“ gehabt.

V.6. In § 6 der Vollzugsanweisung über die Aufhebung des Adels ist vorgesehen, dass bereits erfolgte Eintragungen in die Personenstandsbücher sowie in öffentliche Bücher (bspw. Grundbuch), die mit den Bestimmungen der Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, von Amts wegen nicht abzuändern sind, Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Diese Vollzugsanweisung erstreckt sich auch nicht auf vergleichbare deutschsprachige Namenszusätze.

V.7. Zusammenfassend ist festzuhalten:

Dem Adelszeichen ‚von‘ kommt im deutschsprachigen Kontext in Österreich eine besondere, unmittelbar mit Vorrechten der Geburt oder des Standes verbundene Bedeutung zu. Solche ausländischen Namensbestandteile sind daher durch § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 1 der Vollzugsanweisung vor allem dann untersagt, wenn sie tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweisen (VfSlg 20.234/2017) oder eine ausländische Standesbezeichnung oder einen ausländischen Titel darstellen, die objektiv für österreichische Staatsbürger den Eindruck bestehender Vorrechte der Geburt oder des Standes erwecken können (VwGH 30. 9. 2020, Ro 2020/01/0011).

Es bedarf daher einer Einzelfallprüfung, ob ein bestimmter Namenszusatz entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder ob der deutschsprachige Namenszusatz auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- oder Familiengeschichte (vgl VfGH1. 3. 2018, E4354/2017) den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (VfGH 26. 6. 2014, B212/2014 ua). Maßgeblich ist hier die objektive Wahrnehmung derjenigen, die das Diskriminierungsverbot des Art 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will (vgl VfGH 2. 3. 2020, E 4050/2019).

Führt diese einzelfallbezogene Prüfung zum Ergebnis, dass ein Namenszusatz tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, ist die Führung des Namenszusatzes ebenso untersagt, wie wenn ein Namenszusatz allein bei objektiver Wahrnehmung für österreichische Staatsbürger (vgl VfGH2. 3. 2020, E 4050/2019) den Eindruck des Bestehens von Vorrechten der Geburt oder des Standes für dessen Träger erweckt, ohne dass der Namenszusatz tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist.

Die Einzellfallprüfung ergibt, dass der Namenszusatz „Von“ in groß geschriebener Form in Zusammenschau mit der Bedeutung des Namens als ein in Österreich nicht bekanntes Adelsgeschlecht und der Tatsache, dass der Name auch ein im allgemeinen Sprachgebrauch häufig verwendetes Nomen darstellt, nicht geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es handelt sich hierbei um eine Standesbezeichnung, welche den Eindruck des Bestehens den Vorrechten der Geburt oder des Standes erweckt. Es ist dieser Einzelfall analog zu der Ersetzung eines unzulässigen Adelszeichens „von“ durch einen Bindestrich zu sehen (VwGH 13. 8. 2019, Ra 2019/01/0216).

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Namensänderung, wenn die Voraussetzungen i.S.d. §§ 1 uns 2 NÄG gegeben sind und der Bewilligung kein Versagungsgrund des § 3 leg.cit. entgegensteht.

Die Einzelfallprüfung hat ergeben, dass kein Versagungsgrund des § 3 NÄG gegeben ist und ist daher die Namensänderung in „Von ***“ vorzunehmen.

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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