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E 003/16/2025.079/009•LVwG B E 003/16/2025.079/009
E 003/16/2025.079/009Tribunal Administrativo Regional16 de dez. de 2025
Kraftfahrrecht; Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen; dauernder Standort im Inland; Einbringung ausländisches KFZ in das Bundesgebiet
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde der BF, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***, vom 07.05.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag in Höhe von EUR 44,- zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III.Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.Bisheriger Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin (im Spruch) zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:13.03.2025, 12:27 Uhr
Ort:Gemeindegebiet ***, Höhe ***, Grenzübergang ***, Nebenfahrbahn, Einreisespur, Fahrtrichtung *** von Ungarn kommend
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (H)
Sie haben als Benutzerin eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde im Zeitraum November 2023 erstmalig in Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in ***, *** und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 134/2020
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Freiheitsstrafe von
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 220,000 Tage(n) 22 Stunde(n) § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 0 Minute(n)1967, BGBI. Nr.
267/1967 zuletzt geän-
dert durch BGBI. 1 Nr.
116/2024
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt Ue ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 242,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher sie sich gegen die Annahme einer dauerhaften Nutzung des Fahrzeuges im Inland wendet und vermeint, das Fahrzeug sei von einer Person in Ungarn kurzzeitig ausgeliehen worden.
Mit Beschluss der Vollversammlung vom 30.09.2025 wurde der hg. Geschäftsfall dem erkennenden Richter übertragen.
Am 26.11.2025 führte das Verwaltungsgericht – unter Beiziehung einer amtlichen Dolmetscherin für die ungarische Sprache – eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin erschien zu dieser nicht und ließ sich vertreten. Dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Verhandlung die Möglichkeit gegeben, im Namen der Beschwerdeführerin ein Vorbringen zu erstatten. Darüber hinaus wurde vor Schluss der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sämtliche Beweismittel zur Nutzung des Fahrzeuges nachgereicht werden können. Die Beschwerdeführerin legte ein Schreiben vor, das die Wartung des Fahrzeugs in einer ungarischen Werkstatt belegen sollte.
B.Feststellungen
Die Beschwerdeführerin hatte zum 15.10.2024 einen (gemeldeten) Hauptwohnsitz in Österreich und verfügte über keinen Wohnsitz in Ungarn. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich zweifellos in Österreich, wo sie mit ihren Kindern in einem Einfamilienhaus gemeinsam lebt. Die Beschwerdeführerin verbringt ihre Zeit überwiegend im Inland und ihre familiären sowie sozialen Kontakte befinden sich in Österreich.
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, ein PKW mit dem Kennzeichen *** (H) wurde von der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 und Anfang 2025 überwiegend im Bundesgebiet genutzt. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin, welcher in Ungarn lebt und ihr das Fahrzeug zur Nutzung überlässt.
C.Beweiswürdigung
Das Erkenntnis basiert auf dem in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Ermittlungsergebnis. Der Zeuge konnte einen durchwegs souveränen persönlichen Eindruck vermitteln. Insgesamt gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung, das Fahrzeug werde im Inland dauerhaft genutzt, zu entkräften.
Es stand außer Streit, dass für die Beschwerdeführerin einen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist und sich ihr Lebensmittelpunkt im Inland befindet. Der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin gab hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass die Beschwerdeführerin einen Wohnsitz in Österreich und keinen Wohnsitz in Ungarn habe. In Ungarn habe sie lediglich eine Postadresse. Die Familie der Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich. Die Beschwerdeführerin nutze das Fahrzeug, wenn ihr Ex-Gatte sie besuche. Es gebe in Österreich keinen Abstellplatz und in Ungarn eine Garage.
Der Angabe der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug nur gelegentlich genutzt zu haben und dass dieses überwiegend in Ungarn verwendet werde, konnte kein Glauben geschenkt werden und erwies sich als Schutzbehauptung. Insbesondere wurde dies bloß behauptet und zwar wurde nachgewiesen, dass die Zulassung auf den – in Ungarn lebenden – Ex-Gatten lautete und die letzte Wartung in Ungarn vorgenommen wurde, vermochte nicht den – zur Widerlegung der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG erforderlichen – Beweis erbringen, dass das Fahrzeug nicht überwiegend im Inland genutzt wird.
D.Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Wer Bestimmungen nach dem KFG oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Ferner lautet das Meldegesetz 1991, BGBl. I Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 173/2022 auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 1. […]
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
[…]“
2. Objektive und subjektive Tatseite
§ 82 Abs. 8 KFG ist als lex specilalis zu § 40 Abs. 1 leg. cit. zu sehen, der hinsichtlich des Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiert, „als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276).
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug mit ungarischem Kennzeichen im Bundesgebiet verwendet, obwohl sie als Person mit Hauptwohnsitz in Österreich nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung ein solches Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen verwenden dürfe, weil dieses gemäß gesetzlicher Vermutung als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sei.
§ 82 Abs. 8 KFG enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (vgl. VwGH 27.9.2023, Ra 2022/15/0037, Rn. 16, mit Verweis auf Haller, NoVAG2 § 1 Rz 127 ff).
Ob der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG als erbracht anzusehen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der Gegenbeweis ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen ist, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152, Rn. 13 f, mwN aus der Judikatur des VwGH; siehe auch VwGH 12.11.2021, Ro 2019/16/0012).
Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind zwar unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises jedoch nicht ausreichend (vgl. VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055, Rn. 23, mit Verweis auf Haller, NoVAG2 § 1 Rz 128). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG hätte die Beschwerdeführerin aufgrund von konkreten Beweismitteln derart starke Zweifel aufwerfen müssen, dass die gesetzliche Vermutung entkräftet werden kann. Dies ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall mit der bloßen Behauptung, das Fahrzeug nicht regelmäßig zu nutzen, nicht gelungen.
Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Ort, von dem aus der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, das ist in der Regel dessen Hauptwohnsitz. Einer Hauptwohnsitzmeldung kommt für die Würdigung im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG eine Indizwirkung zu. Dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin im Inland befindet, stand jedoch ohnedies außer Streit.
Die Sanktionsnorm des § 82 Abs. 8 KFG stellt – unabhängig vom rechtmäßigen Besitz oder der Eigentumsverhältnisse – darauf ab, ob die Person ein Fahrzeug im Inland verwendet (siehe in dem Sinne VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212).
Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, das Fahrzeug gehöre einer anderen Person, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Auslegung des § 82 Abs. 8 KFG entscheidend ist, wer derartige Fahrzeuge im Inland verwendet. Die kumulative Erfüllung der Voraussetzung, dass das Fahrzeug auch von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht (das heißt physisch über die Staatsgrenze gebracht) wird, ist demnach nicht von Bedeutung. Dies entspricht auch dem Telos von § 82 Abs. 8 leg. cit., weil es andernfalls durch das bloße Überstellen des Fahrzeuges in das Bundesgebiet durch eine Person, die über keinen Hauptwohnsitz im Inland verfügt, möglich wäre, die inländische Zulassungspflicht nach dieser Gesetzesbestimmung zu umgehen (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025, mit Verweis auf Gurtner/Herger, SWK 2005, 543 ff).
Im Lichte der obigen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, weshalb die Strafe dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Der Vollständigkeit halber wird zum Spruch des Straferkenntnisses angemerkt, dass für die Frage, wann die Zeit der Tat bzw. Begehung der Tat bei einem fortgesetzten Delikt und Dauerdelikt war, das Tatende bzw. der letzte Teilakt entscheidend ist (vgl. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068 Rn. 27, mwN). Daher entsprach der Spruch des Straferkenntnisses im vorliegenden Fall den Anforderungen des § 44a VStG.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wer Bestimmungen des KFG zuwider handelt, ist nach § 134 Abs. 1 Z 1 KFG mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 10.000,- zu bestrafen.
Gegenständlich war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd zu berücksichtigen, jedoch erschien die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen, zumal sie sich ohnedies im untersten Rahmen des Strafrahmens befand (der Strafrahmen wurde lediglich zu rund zwei Prozent ausgeschöpft).
Zwar gab die Beschwerdeführerin an, über ein Einfamilienhaus zu verfügen, jedoch nur eine niedrige Pension zu beziehen. Dies ändert jedoch nichts an den obigen Ausführungen. Die Beschwerdeführerin trifft zudem eine Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Klärung ihrer Vermögensverhältnisse (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2021/04/0133); einen Beleg oder Bescheinigungen für das monatliche Einkommen lieferte die Beschwerdeführerin nicht. Es erscheint für das Verwaltungsgericht stringent, dass die Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes weitere Zulagen oder Zuschüsse erhält.
4. Kein Vorliegen eines Grundes nach § 19 Abs. 3 AVG
Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ohne das Vorliegen eines Grundes nach § 19 Abs. 3 AVG nicht zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erschienen ist. Einerseits wurde die Krankheit nicht bescheinigt. Andererseits ist nicht lediglich der Umstand einer Erkrankung, sondern die Verhinderung an der Verhandlungsteilnahme aus diesem Grund darzutun (vgl. idS VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).
Zu Spruchpunkt II.:
Nach § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Höhe der dem Bestraften vorgeschriebenen Kosten richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe (VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0093, mwN). Dieser Beitrag ist nach § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Zu Spruchpunkt III.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die einheitliche und einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in der rechtlichen Beurteilung angeführt. Es handelte sich um eine einzelfallbezogene Entscheidung, die grundsätzlich nicht revisibel ist. Außerdem kann die Beurteilung, ob ein bestimmtes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nach dieser Bestimmung als Fahrzeug mit dem „dauernden Standort im Inland“ anzusehen ist, nur jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen und stellt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 22.6.2021, Ra 2019/11/0051, Rn. 18, mwN).
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