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E 263/07/2025.007/007•LVwG B E 263/07/2025.007/007
E 263/07/2025.007/007Tribunal Administrativo Regional17 de nov. de 2025
Auszahlung Förderbeträge; Maßnahmenbeschwerde; Vollziehung mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung; keine Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt
Zahl: E 263/07/2025.007/007Eisenstadt, am 17.11.2025
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seinen Richter Mag. Aminger über die Maßnahmenbeschwerde der Gemeinde Bf, ***, ***, vom 20.03.2025 hinsichtlich einer Mitteilung des Landes Burgenland, ***, vom 26.02.2025, betreffend einer (gekürzten) Personalkostenförderung nach dem Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz als Akt behaupteter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Verantwortungsbereich des Landes Burgenland folgenden
BESCHLUSS
I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.
1. Verfahrensverlauf - Beschwerdevorbringen - Stellungnahme Land Burgenland:
1.1. Mit drei Schreiben des Landes Burgenland, *** (in der Folge: „belangte Behörde“), vom 26.02.2025, ist der Gemeinde Bf (der Beschwerdeführerin: kurz: „Bf“) zur Zahl: ***, betreffend des Landesbeitrags zum Personalaufwand burgenländischer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Auszahlung der zweiten Tranche 2024, Folgendes mitgeteilt worden:
„Sehr geehrter Erhalter!
Gemäß der aktuell gültigen Richtlinie zur Personalkostenförderung wurde der Landesbeitrag zum Personalaufwand den Erhaltern von elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Anweisung gebracht.
Gemäß § 31 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009 i.d.g.F. wurden die verankerten Förderbeträge valorisiert.
Die Valorisierung im Jahr 2020 betrug 3,05%.
Die Valorisierung im Jahr 2021 betrug 1,45%.
Die Valorisierung im Jahr 2022 betrug 2,85% zzgl € 6,40.
Die Valorisierung im Jahr 2023 betrugt 11,24%.
Die Valorisierung im Jahr 2024 beträgt 14,56%
Die maximalen Fördersummen haben sich sohin ab Jänner 2024 wie folgt erhöht:
regulärer valorisierterValorisierter Förderbetrag bei
Förderbetraginterkommunalen Kooperationen
PädagogIn: EUR *** EUR ***
HelferIn: EUR *** EUR ***
Dem do. Erhalter wurde im Rahmen der Auszahlung der zweiten Tranche für ALLE seine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ein Betrag in Höhe von EUR *** zur Verfügung gestellt und zur Anweisung gebracht.
Zur Verbuchung des Betrages ist für die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung *** in *** ein Prozentsatz in Höhe von rd. 71,83 %; für die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung *** in *** ein Prozentsatz in Höhe von rd. 17,72 % und für die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung *** in *** ein Prozentsatz in Höhe von rd. 10,45 % anzuwenden.
Berechnungen wie z.B. Bio-Quote oder etwaige unterjährige Änderungen, welche im Rahmen der Akontozahlungen der ersten beiden Auszahlungstranchen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden im Rahmen der Endabrechnung bis 31.03.2025 berücksichtigt.“
1.2. Gegen diese Mitteilungen der belangten Behörde hat der Bürgermeister der Gemeinde Bf mit E-Maileingabe vom 20.03.2025 eine „Maßnahmenbeschwerde“ gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG direkt beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebracht, da die zuvor angeführte Auszahlung unter der gesetzlich vorgesehenen Förderhöhe liege und hat er dazu Folgendes vorgebracht.
„1. Sachverhalt
Die Gemeinde Bf betreibt eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit 1 Kinderkrippengruppe, 4 Kindergartengruppen sowie 1 Hortgruppe.
Gemäß § 31 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009 ist das Land Burgenland verpflichtet, den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einen Beitrag zum Personalaufwand nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
Die im Gesetz genannten Förderbeträge wurden valorisiert und betragen für das Jahr 2024:
·Pro vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft: bis zu € ***
·Pro vollzeitbeschäftigte pädagogische Assistenzkraft: bis zu € ***
·Pro vollzeitbeschäftigte pädagogische Hilfskraft: bis zu € ***
Diese Förderbeträge wurden durch das Bgld. KBBG 2009 gesetzlich festgelegt und sind nicht von der Budgetlage abhängig.
Mit Pkt. 17 der Richtlinie zur Personalkostenförderung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, LABL 52-2024 wurde jedoch festgelegt:
„Die Förderzusage erfolgt nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel! Sollten die im jeweiligen Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden budgetären Mittel nicht dafür ausreichen, dass allen Förderwerbern, denen eine Förderung nach diesen Richtlinien zustehen würde, die volle Höhe der Förderung geleistet werden kann, erfolgt eine entsprechende Aliquotierung aller Förderwerber."
Auf Basis dieser Richtlinie wurde die Personalkostenförderung für die Gemeinde Bf verkürzt ausgezahlt, obwohl das Bgld. KBBG 2009 eine fixe Förderung garantiert, die nicht durch budgetäre Mittel eingeschränkt werden darf.
2.1. Widerspruch der Richtlinie zum Gesetz
Pkt. 17 der Richtlinie (LABL 52-2024) widerspricht § 31 Bgld. KBBG 2009 und ist daher rechtswidrig.
·Das Bgld. KBBG 2009 verpflichtet das Land zur vollen Auszahlung der Personalkostenförderung.
·Eine Reduktion aufgrund „budgetärer Mittel" ist gesetzlich nicht vorgesehen.
·Eine Verordnung oder Richtlinie darf eine gesetzlich festgelegte Förderung nicht nachträglich einschränken.
2.2. Gesetzesvorrang gegenüber der Richtlinie
·Richtlinien sind keine Gesetze, sondern interne Verwaltungsvorschriften.
·Eine Richtlinie kann das Gesetz nicht ändern oder eine Kürzung einführen, die dort nicht vorgesehen ist.
·Die Einschränkung in Pkt. 17 der Richtlinie ist daher unbeachtlich und darf nicht angewendet werden.
2.3. Fehlen eines rechtsmittelfähigen Bescheids
·Die Kürzung wurde ohne Bescheid vorgenommen, was eine Rechtsverletzung darstellt.
·Damit wurde der Rechtsanspruch auf eine ordentliche Anfechtung umgangen.
·Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG kann gegen eine unmittelbar wirkende hoheitliche Maßnahme Beschwerde erhoben werden, wenn kein Bescheid erlassen wurde.
2.4. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Kürzung
·Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidungsträger der Landesregierung wissen mussten, dass eine Reduktion der Förderung durch eine Richtlinie nicht gesetzlich gedeckt ist.
·Falls die Kürzung bewusst rechtswidrig erfolgte, könnte dies eine pflichtwidrige Einflussnahme darstellen.
Die Gemeinde Bf stellt daher folgenden Antrag:
1. Feststellung, dass die verkürzte Auszahlung rechtswidrig war.
2. Anweisung an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, ***, die gesetzlich vorgesehene volle Personalkostenförderung an die Gemeinde Bf unverzüglich in voller Höhe auszuzahlen.
3. Anweisung an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, ***, die vollständigen Berechnungsunterlagen der Gemeinde Bf elektronisch und zeitnah zur Auszahlung der Personalkostenförderung zur Verfügung zu stellen, in eventu
4. Anweisung an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, ***, einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Förderhöhe auszustellen.
5. Zusätzlich wird die Burgenländische Landesregierung aufgefordert, Pkt. 17 gegen § 31 Bgld. KBBG 2009 verstößt und daher rechtswidrig ist.“
1.3. Aufgrund der erhobenen Maßnahmenbeschwerde hat das LVwG diese der belangten Behörde am 27.10.2025 zur Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit übermittelt, hierzu binnen einer Frist von 3 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
1.4. Davon hat das Land Burgenland Gebrauch gemacht und in ihrem Schreiben vom 5.11.2025 - im Wesentlichen zusammengefasst - vorgebracht, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt. Bei der in Rede stehenden Personalkostenförderung gemäß § 31 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009 iVm der Richtlinie zur Personalkostenförderung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, LABl. 51/2024, handle es sich jedoch um eine Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, wie zweifelsfrei aus dem Wortlaut des § 31 leg.cit. („Förderbeträge“, „Richtlinien“) erkenntlich sei. Darüber hinaus sei bereits in den Erläuternden Bemerkungen der Stammfassung des Bgld. KBBG 2009 von privatrechtlichen Förderungsmaßnahmen die Rede: „Durch die Berechnungsmethode der Gruppenförderung und durch ein übersichtliches System an Förderungsmaßnahmen als Zuschlag zur Gruppenförderung soll eine angebots- und bedarfsgerechte Förderung gewährleistet werden, […]“ (IA 955 XIX. GP [24]).
Unverzichtbares Merkmal eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei weiters der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich und ohne weiteres Verfahren einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Auch dieses konstitutive Merkmal eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liege gegenständlich zweifelsfrei nicht vor.
Die Maßnahmenbeschwerde sei aus den genannten Gründen unzulässig und daher schon aus formellen Gründen zurückzuweisen.
Sollte die Maßnahmenbeschwerde nicht zurückzuweisen sein, wird ausgeführt, dass die Personalkostenförderung keinesfalls im vollen gesetzlichen Ausmaß gewährt werden muss, da § 31 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009 ausdrücklich klarstelle, dass die Personalkostenförderung nur nach Maßgabe der durch das Land erlassenen Richtlinien zu gewähren ist. Bei den in § 31 Abs. 1 Z 1 - 4 leg. cit. genannten Beträgen handle es sich um Höchstbeträge (arg. „bis zu“), die durch die Richtlinie konkretisiert werden. Dem Förderwerber müsse daher klar sein, dass er nicht auf die Gewährung der vollen Förderhöhe vertrauen darf. Es liege somit auch inhaltlich keine Rechtswidrigkeit vor und sei die Maßnahmenbeschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen.
Es wird daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückweisen, in eventu abweisen.
2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der unter Punkt 1. umfassend dargestellte Verfahrensverlauf wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der Gemeinde Bf als Beschwerdeführerin erhobene Maßnahmenbeschwerde, samt beigeschlossener Anhänge (insbesondere die drei Schreiben [Mitteilungen] der belangten Behörde vom 26.2.2025 an die Bf), und in die Stellungnahme des Landes Burgenland, *** vom 5.11.2025.
Draus ergibt sich der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt, dem keinerlei Beweis- oder Ermittlungsergebnis entgegensteht.
4. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen
Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, StF: LGBl. Nr. 7/2009 idF LGBl. Nr. 60/2024 sowie der Richtlinie zur Personalkostenförderung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Landesamtsblatt 51. Stück vom 20. Dezember 2024, Zahl: 2024-015.360-9/2, lauten - auszugsweise - wie folgt:
Bgld. KBBG 2009
„§ 2
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:
9. Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verantwortlich sind. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger;
a) Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind sowie jene Rechtsträger, die diese Aufgaben für Gemeinden oder einen Gemeindeverband im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 ausüben;
b) Privater Rechtsträger: Alle Rechtsträger, außer öffentliche Rechtsträger
Finanzierung
§ 31
Beiträge des Landes
(1) Das Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß § 3 Abs. 7 betragen
1. pro vollzeitbeschäftigter Pädagogin und pro vollzeitbeschäftigtem Pädagogen bis zu 37 004,78 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 38 375,03 Euro,
2. pro vollzeitbeschäftigter pädagogischer Assistentin und pro vollzeitbeschäftigtem pädagogischen Assistenten bis zu 28 565,20 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 30 761,86 Euro,
3. pro vollzeitbeschäftigter Helferin und pro vollzeitbeschäftigtem Helfer bis zu 26 727,94 Euro und bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 28 783,31 Euro sowie
4. für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern gemäß § 3 Abs. 8 und von in § 3 Abs. 7 ausgenommenen Kindern eine prozentuelle Förderung in der in der Richtlinie angeführten Höhe.
Die genannten Beträge sind mit den entsprechenden Prozentpunkten zu valorisieren, um den sich das Monatsentgelt eines Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gb1, Entlohnungsstufe 1, im Burgenland gemäß Gemeindebedienstetengesetz 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht.
(1a) Private Rechtsträger haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn
1. die Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beitragsfrei im Sinne des § 3 Abs. 7 erfolgt,
2. mit der Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
3. die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung die im § 8 festgesetzten Aufgaben erfüllt,
4. die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung allgemein zugänglich ist […] und
5. alle weiteren in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind und die dienst- und -besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals zumindest nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt.
(3) Die Landesbeiträge gebühren nur dann in voller Höhe, wenn der Rechtsträger allen Voraussetzungen dieses Gesetzes entspricht.
(4) Das Land kann über die in Abs. 1 bis 2 genannten Zweckzuschüsse hinaus den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Eltern weitere Beiträge gewähren. Das Land kann dafür nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Beiträge erlassen.
Richtlinie zur Personalkostenförderung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
„Präambel
Gemäß § 31 Abs. 1 und 1a Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009 […] hat das Land über Antrag den Rechtsträgern einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten.
Fördervoraussetzungen
1. Der Landesbeitrag gemäß § 31 Abs. 1 und 1a gebührt nur jenen Rechtsträgern, die den Voraussetzungen des Bgld. KBBG 2009, in der geltenden Fassung, entsprechen und in deren Einrichtungen die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung des Personals den landesgesetzlichen Vorschriften für das Personal an öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entspricht.
[…]
17. Die Förderzusage erfolgt nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel. Sollten die im jeweiligen Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden budgetären Mittel nicht dafür ausreichen, dass allen Förderwerbern, denen eine Förderung nach diesen Richtlinien zustehen würde, die volle Höhe der Förderung geleistet werden kann, erfolgt eine entsprechende Aliquotier-ung aller Förderwerber. Der prozentuelle Anteil des jeweiligen Förderwerbers bleibt dabei unverändert.“
2.1. Die Gemeinde Bf moniert in der von ihr erhobenen Maßnahmenbeschwerde, dass ihr der Landesbeitrag zum Personalaufwand der von ihr betriebenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen vom Land Burgenland gesetzwidriger Weise nicht in voller Höhe ausbezahlt, sondern gekürzt worden ist. Eine Reduktion der Personalkostenförderung aufgrund budgetärer Mittel sei jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und dürfe die Richtlinie des Landes Burgenland zur Personalkostenförderung der zuvor genannten Einrichtungen eine gesetzlich festgelegte Förderung nicht nachträglich einschränken, weshalb diese Richtlinie unbeachtlich sei und nicht angewendet werden dürfe, zumal die Reduktion der Förderung durch diese Richtlinie nicht gesetzlich gedeckt sei. Diese Kürzung sei auch ohne Bescheid vorgenommen worden, was eine Rechtsverletzung darstelle, zumal dadurch der Rechtsanspruch auf eine ordentliche Anfechtung umgangen worden sei, weshalb nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die „unmittelbar wirkende hoheitliche Maßnahme des Landes Burgenland“ Beschwerde erhoben wird.
2.2. Gegen diese Maßnahmenbeschwerde wendet sich das Land Burgenland als belangte Behörde und bringt zusammengefasst vor, dass gegenständlich kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gesetzt worden sei, der Gemeinde Bf ohne weiteres Verfahren auch keine einsetzende physische Sanktion angedroht wurde und es sich vorliegend um eine Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handle, weshalb die erhobene Beschwerde unzulässig und daher zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen sei.
2.3. a) Angesichts des vorliegenden unstrittigen Sachverhaltes ist seitens des LVwG (zunächst) zu prüfen, ob es sich bei den in Beschwerde gezogenen „Mitteilungen des Landes Burgenland“ vom 26.2.2025 and die Gemeinde Bf um einen „Akt der Hoheitsverwaltung“ handelt und falls ja, ob diesbezüglich ein „Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ vorliegt.
Ob eine von einer Verwaltungsbehörde zu besorgende Aufgabe zur Hoheits- oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (vgl. VwGH 6.3.2014, 2013/11/0205, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 22.9.1995, 93/11/0221 und vom 26.6.2012, 2011/11/0005 sowie auf VfGH 20.6.2007, VfSlg Nr. 18.154/2007). Zu beachten ist hierbei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt.
Seitens des LVwG ist somit zu prüfen, ob das Bgld. KBBG 2009 für die von der Bf begehrte Maßnahme eine hoheitliche Vollziehung im besagten Sinn vorsieht, mit anderen Worten, ob insoweit eine "behördliche Aufgabe" im Sinne dieses Gesetzes zu besorgen ist. Nur unter dieser Voraussetzung käme die Anwendung der Bestimmungen des AVG und damit die Anordnung der von der Gemeinde Bf geforderten Maßnahme durch einen Bescheid in Betracht.
b) Rechtsgrundlage für die angefochtene Erledigung (Mitteilungen) der belangten Behörde ist das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, StF: LGBl. Nr. 7/2009 idF LGBl. Nr. 60/2024. Nach diesem Landesgesetz werden Förderungsmittel nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung gewährt und spricht für diese Auffassung, dass es sich bei der in Rede stehenden Personalkostenförderung gemäß § 31 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009 iVm Punkt 17. der Richtlinie des Landes Burgenland zur Personalkostenförderung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen um eine „Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung“ handelt und die belangte Behörde insoweit nicht in hoheitlicher Vollziehung tätig wird, was sich insbesondere aus dem Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 leg. cit. ergibt, wonach das Land dem Rechtsträger - der ein öffentlicher oder privater Rechtsträger sein kann - über dessen Antrag einen Beitrag („Zweck-zuschuss“) zum Personalaufwand einer von ihm betriebenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung „nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien“ zu leisten hat. Gemäß Punkt 17. der Richtlinie zur Personalkostenförderung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (LABl. 51/2024) erfolgt die Förderzusage (nur) nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel, wobei - falls die im genannten Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden budgetären Mittel dafür nicht ausreichen, dass allen Förderwerbern die volle Höhe der Förderung geleistet werden kann - eine „entsprechende Aliquotierung aller Förderwerber erfolgt“, dessen ungeachtet der prozentuelle Anteil des jeweiligen Förderwerbers dabei aber unverändert bleibt.
Entgegen der Auffassung der Gemeinde Bf (siehe Punkt 2.1. der Beschwerde) ergibt sich sohin bereits aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009 ausdrücklich, dass auf die Gewährung einer „vollen Auszahlung“ der Personalkostenförderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht und ist ein Beitrag zum genannten Personalaufwand (nur) nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien respektive nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel zu leisten, wobei es sich bei den in Ziffern 1 - 4 leg. cit. genannten Beträgen um „Zweckzuschüsse“ und Höchstbeträge handelt, wie schon aus der Formulierung („bis zu“) in der zuvor genannten Bestimmung hervorgeht.
c) Aus den vorherigen Erwägungen des LVwG ergibt sich daher zusammenfassend, dass das Land Burgenland als Träger von Privatrechten mit der landesgesetzlichen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009 iVm der Richtlinie zur Personalkostenförderung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen den Personalkostenaufwand für die von verschiedenen Rechtsträgern betriebenen Einrichtungen dieser Art durch Gewährung von Förderungen in Form von Beiträgen (Zweckzuschüssen) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich des Landes als Anreiz und dauerhafte Hilfe zur Führung und Betreibung solcher Einrichtungen fördert. Für die Annahme der Gemeinde Bf, wonach das Bgld. KBBG 2009 betreffend der von der Bf bekämpften Förderung und damit auch deren Höhe vom Land Burgenland nicht bloß privatwirtschaftlich vollzogen wird, sondern auch hoheitliche, mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbare, Elemente ausbildet, finden sich für das LVwG keinerlei nachvollziehbaren Anhaltspunkte.
d) Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies im Ergebnis Folgendes:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Zif. 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen „Befehl erteilt oder Zwang ausübt“ und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von Zwangsgewalt, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von Befehlsgewalt gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei einer Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird.
Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist.
Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten genauso wenig tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird, wie schlichte Mitteilungen.
Bei der Frage, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände des Einzelfalls zu lösen ist (zur einzelfallbezogenen Beurteilung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vgl. etwa VwGH 14.2.2023, Ra 2023/01/0022, mwN).
Wurden hingegen keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder mussten diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor dem Verwaltungsgericht bekämpfbare faktische Amtshandlung vor (vgl. VwGH vom 24. Juni 1998, Zlen. 97/01/0239, 0241, mwN sowie vom 9.6.2021, Ra 2019/11/0180, und 20.12. 2016, Ra 2015/03/0048, je mwN).
2. Vorauszuschicken ist nach den vorherigen Ausführungen zunächst, dass nur ein im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzter Akt mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist. Dazu ist zum einen abstrakt die Befugnis notwendig, Hoheitsakte setzen zu dürfen, zum anderen muss tatsächlich Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt werden.
Wie bereits dargelegt, liegt „Hoheitliche Verwaltung“ (nur) dann vor, wenn die Verwaltungsorgane mit „imperium“, also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt. Auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst im Bereich der Hoheitsverwaltung richten.
Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger hingegen mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet - wie das bei der in Rede stehenden Förderung im Bgld. KBBG 2009 der Fall ist - dann liegt keine Hoheits-, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (vgl. VwGH 22.5.2001, 99/05/0102).
3. Im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgte die mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Verwaltungstätigkeit des Landes Burgenland gegenüber der Gemeinde Bf nicht aufgrund eines einseitigen hoheitlichen (obrigkeitlichen) Verwaltungshandelns, insbesondere der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern handelt es sich bei der Auszahlung der Förderbeträge nach § 31 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009 um eine Vollziehung mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung. Akte der Privatwirtschaftsverwaltung sind aber, wie bereits mehrfach dargelegt, keine Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt und schon deshalb einer Maßnahmenbeschwerde nicht zugänglich. Damit liegt gegenständlich auch keine Handlung vor, wodurch die belangte Behörde oder dessen Organ im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl gegen die Gemeinde Bf erteilt oder Zwang ausgeübt hat oder dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Rz 33 ff zu § 67a AVG angeführte hg. Judikatur). Mangels Gebrauchnahme von hoheitlichen Befugnissen scheiden nämlich - auch einseitige - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte Maßnahmen als Anfechtungsgegenstand aus und fehlt es damit einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung.
Selbst wenn man - wie die Gemeinde Bf - zur Auffassung gelangt, dass es sich bei der gegenständlichen Erledigung des Landes Burgenland vom 26.02.2025 um einen Akt der Hoheitsverwaltung handelt, wäre Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde, dass mit dem gesetzten Akt (mit der Maßnahme) auch physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss daher ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von Zwangsgewalt, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von Befehlsgewalt gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei einer Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. All das ist bei der Erledigung des Landes Burgenland vom 26.2.2025, bei der es sich lediglich um eine Mitteilung an die Gemeinde Bf als Rechtsträgerin und Erhalter von ihr betriebener Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen handelt, in eindeutiger Weise nicht der Fall und mangelt es daher auch an dieser Voraussetzung für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Zif. 2 B-VG.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die von der Gemeinde Bf erhobene Maßnahmenbeschwerde daher als unzulässig, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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