LVwG B E 003/16/2025.098/007

E 003/16/2025.098/007Tribunal Administrativo Regional7 de nov. de 2025

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Regest

Verkehrsrecht; Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung; Fristen

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Landesverwaltungsgericht Burgenland E 003/16/2025.098/007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.003.16.2025.098.007

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Samy Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde des BF, geboren am ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 13. 06 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung in einer Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.Feststellungen

Es steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Strafverfügung vom 04.04.2025 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zehn Übertretungen nach § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zur Last und verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 2.100,- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 18 Tage und 18 Stunden). Die Strafverfügung enthielt eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung.

Diese Strafverfügung wurde vollständig samt der Rechtsmittelbelehrung auf die ungarische Sprache übersetzt und dem Beschwerdeführer nachweislich am 11.04.2025 zugestellt.

Mit Schreiben vom 03.06.2025 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 04.04.2025.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2025 wies die belangte Behörde den Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurück.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer inhaltlich vorwiegend gegen die Strafbemessung in der Strafverfügung wendet.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 08.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Einspruches vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den oben dargestellten Umständen zu äußern. Dieses Schreiben wurde gänzlich auf die ungarische Sprache übersetzt und dem Beschwerdeführer am 15.10.2025 rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

B.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem unbedenklichen Akteninhalt desverwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes. Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden, ordnungsgemäß ausgefüllten Zustellnachweis und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Einbringung des Einspruches durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben vom 03.06.2025.

C.Rechtliche Beurteilung

1. Rechtslage

§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 57/2018 lautet (auszugsweise):

„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

[…]

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

§ 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

„5. Abschnitt: Fristen

§ 32.

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

2. Zur Abweisung der Beschwerde im Einzelnen

Die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung beträgt zwei Wochen (vgl. § 49 Abs 1 VStG). Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausdrücklich hingewiesen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche und prozessuale Notfrist; der Lauf einer Frist beginnt grundsätzlich mit Zustellung oder Verkündung der Entscheidung, durch welche die Frist ausgelöst wird (fristauslösendes Ereignis). Der Tag des fristauslösenden Ereignisses ist in die Frist nicht einzuberechnen, weil davon auszugehen ist, dass dieser Tag der Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht (vgl. zum Fristenlauf auch Assadi/Schmidt, Zivilverfahrensrecht, 93 ff).

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199, Rn. 12, mwN). Ein solches Vorbringen wurde im gegenständlichen Fall nicht erstattet und der Beschwerdeführer hat die Zustellung nicht in Zweifel gezogen, weshalb von der vorschriftsgemäßen Zustellung ausgegangen werden konnte.

Nach den getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer die Strafverfügung am Freitag, dem 11.04.2025, zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob erst mit Schreiben vom 03.06.2025 Einspruch gegen diese Strafverfügung.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 08.10.2025 die Verspätung zum Parteiengehör vorgehalten. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde ist somit als unzulässig abzuweisen.

Soweit sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen die vorgeworfene Übertretung und insbesondere die vorgenommene Strafbemessung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage ist, ob die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung zu Recht erfolgte (vgl VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175, Rn. 19 und 21). Eine inhaltliche Beurteilung der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung stand dem Verwaltungsgericht sohin nicht zu.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden, zumal sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

D.Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung.

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