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E G22/07/2024.002/005•LVwG B E G22/07/2024.002/005
E G22/07/2024.002/005Tribunal Administrativo Regional3 de out. de 2025
Personenstandsregister; Änderung des eingetragenen Namen des Beschwerdeführers zu Unrecht verweigert; vergleichbarer Sachverhalt zur Beschwerdesache Künsberg Sarre gegen Österreich (EGMR vom 17.1.2023, Bsw. 19475/20)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn Bf, geb. ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands *** vom 07.10.2024, Zahl: ***, wegen einer beantragten Berichtigung seiner Namensführung nach dem Personenstandsgesetz 2013
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.07.2024 auf (Rück-)Berichtigung seines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister von „*** “ auf „Von ***“ stattgegeben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang, Beschwerde:
1.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:
„Gemäß § 35 Abs. 2 und 5 i.V.m. § 41 Personenstandsgesetz 2013 i.d.g.F. wird der Antrag von Herrn Bf auf Änderung seines Namens auf *** Von *** im Zentralen Personenstandsregister vom Obmann des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes *** als der nach § 3 Personenstandsgesetz 2013 i.d.g.F. zuständigen Behörde abgewiesen. Der im Zentralen Personenstandsregister eingetragene Name des österreichischen Staatsbürgers Bf bleibt mit Bf eingetragen.“
Begründend hat der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband *** (in der Folge: „belangte Behörde“) dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer (kurz: „Bf“) habe am 03.07.2024 einen Antrag auf Berichtigung seines Namenseintrags gestellt und darin vorgebracht, dass seine Einbürgerung mit Wirkung vom 22.09.2010 durch die *** Landesregierung mit dem Zusatz „Von" erfolgt ist und sowohl der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft als auch der Staatsbürgerschaftsnachweis der Gemeinde *** vom 22.09.2010, Nr. ***, mit dem Zusatz „Von" ausgestellt wurde. Als weitere Beweise legte er seinen Reisepass sowie Personalausweis, ausgestellt von der BH *** am 22.09.2010; einen Führerschein, ausgestellt von der LPD *** am 23.03.2015; seine e-card; eine Pensionistenkarte, ausgestellt von der *** am 11.03.2020; einen Auszug aus dem Grundbuch vom 26.06.2024; einen vom Notar *** verfassten Kaufvertrag vom 14.06. 2022, sowie Meldebestätigungen der Gemeinde *** vom 10.03.2022 und der Stadt *** vom 12.08.2015 vor.
Der Betroffene ist österreichischer Staatsbürger. Das Personalstatut einer natürlichen Person ist nach § 9 IPRG das Recht des Staates, dem die Person angehört. Nach § 13 IPRG ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht. Für die Frage der Namensführung sei, da der Bf österreichischer Staatsbürger ist, ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Gemäß § 1 des Gesetzes vom 03. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBI. Nr. 211/1919, seien der Adel, seine Ehrenvorzüge, sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehende Titel und Würden und damit verbundene Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben worden.
Nach § 2 der hierzu ergangenen Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBI. 237/1919, seien durch § 1 des zitierten Gesetzes unter anderem das Recht zur Führung des Adelszeichens ‚von' […] aufgehoben worden. Nach § 6 der oben zitierten Vollzugsanweisung haben Neueintragungen den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen.
Der Argumentation des Bf, es würde sich bei seinem Namenszusatz „Von" um einen adelsfreien Namen handeln, könne nicht gefolgt werden, da gemäß § 2 Z 5 der Vollzugsanweisung die Eintragung gewisser ausländischer Titel untersagt sei, da sie den Eindruck entsprechender Adelsvorzüge erwecken könne, auch wenn sie tatsächlich nicht mit einem Adelsvorzug verbunden sei, aber in Bezug auf den Namensträger den Anschein einer Zugehörigkeit zu einem bevorzugten Stand erwecken (siehe auch VfSlg. 20.368/2020).
Wenn der Bf darauf hinweist, dass auf Grundlage bisher ausgestellter Dokumente der Nachweis über das Recht zum Führen des Familiennamens „Von ***" erbracht sei, irre der Bf über das Wesen dieser Dokumente.
Wie schon der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung B578/80 vom 22.06.1983 festgestellt hat, haben Eintragungen in den Personenstandsbüchern nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung. Das Recht zur Führung eines bestimmten Familiennamens sei nicht eine Folge der Eintragung in den Personenstandsbüchern, sondern finde seinen Rechtsgrund in dem vom Gesetz über den Erwerb des Namens anerkannten Tatbestand, wie insbesondere Abstammung, Legitimation, Eheschließung, Annahme an Kindes Statt und Namensänderungen. Auch wenn Urkunden den Namensbestandteil „Von" enthalten haben, begründe dies keinerlei normative Wirkung für das gegenständliche Verfahren, womit der Bf - entgegen seiner Ansicht - den Namensbestandteil „Von" nicht führt.
Das Adelsaufhebungsgesetz und die Vollzugsanweisung stünden unverändert in Geltung und würden Österreichische Adelstitel jedenfalls unter das Adelsaufhebungsgesetz und die Vollzugsanweisung fallen, wobei sie nicht von der Entscheidung des EGMR zum Fall „Künsberg Sarre" erfasst seien.
In einem Schreiben des BM.I vom 19.09.2023 führt das Innenministerium aus, aus dem Urteil des EGMR zum Fall Künsberg-Sarre ergebe sich, dass die amtswegige Berichtigung eines langjährig und von den österreichischen Behörden unbeanstandet geführten Familiennamens eine Verletzung des Artikel 8 EMRK darstellen könne. Von einem überwiegenden individuellen Interesse (unzulässigen Eingriff) könne ausgegangen werden, wenn die betroffen Person den nach einem anderen als österreichischem Recht zustande gekommenen Familiennamen
· im Entscheidungszeitpunkt schon seit mindestens 15 Jahren durchgehend
· als österreichischer Staatsbürger und
· von österreichischen Personenstandsbehörden unbeanstandet führt.
Ausschlaggebend bei der Beurteilung dieses Umstands werde sein, ob der Namensbestandteil „Von" in den zentralen Datenbeständen für Identitätsdaten ausgewiesen ist. Die hier maßgeblichen Register sind
· das zentrale Personenstandsregister (einschließlich migrierter Personenstandsfälle) und
· das Identitätsdokumentenregister (Reisepass oder Personalausweis).
Das Heranziehen anderer Dokumente und Evidenzen, wie Führerschein oder Meldebestätigung erscheine hingegen nicht geeignet, da diese nicht auf den Nachweis der Identitätsdaten abstellen, sondern allenfalls Berechtigungen, Bewilligungen oder andere Sachverhalte bestätigen. Der Nachweis der durchgehenden Namensführung obliege der betroffenen Person, sofern die Namensführung von der Behörde nicht im Wege des Datenfernverkehrs ermittelt werden könne.
In seinem Schreiben Zahl: *** vom 22.08.2024 habe die Abteilung 2 im Amt der *** Landesregierung ausgeführt, dass beim Antragsteller weder eine seit mindestens 15 Jahren durchgehend als österreichischer Staatsbürger und von österreichischen Personenstandsbehörden unbeanstandete Führung des Namens „Von *** (VON ***)“ vorliegt, noch dass der Tatbestand einer nach der Eintragung unrichtig gewordenen Eintragung im Sinne von § 41 PStG verwirklicht ist, sodass aus Sicht der belangten Behörde keine Änderung der Eintragung (gemäß § 41 PStG) vorzunehmen sei.
Aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft des Bf erlange das im Adelsaufhebungsgesetz und die in der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegten Verbote, das Adelszeichen „Von" im Namen zu führen, für diesen unmittelbar Geltung. Sein Familienname laute daher nach österreichischem Recht ab dem Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft „" und sei die belangte Behörde daher verpflichtet, im Zentralen Personenstandsregister lediglich den Familiennamen „" einzutragen.
Im Zuge aktueller Judikatur (vgl. VfGH B212/2014-14, B213/2015/2014-14 vom 26.06.2014 oder des LVwG Wien, Zahl: VGW-103/040/27752/2014 vom 07.10. 2014) sei ausdrücklich festgehalten worden, dass österreichische Staatsbürger nach dem Adelsaufhebungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen. Das Wort allgemein sei so zu verstehen, dass österreichische Staatsbürger, unabhängig vom Erwerbsgrund ihres Namens, nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.
1.2. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde, folgenden Inhalts:
„Ich behaupte, dass dieser Bescheid meine Rechte nicht richtig beurteilt, weil a)
der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft, ausgestellt von der *** Landesregierung am 22.9.2010, IM NAMEN der REPUBLIK ÖSTERREICH (gegen den ausdrücklich „kein ordentliches Rechtsmittel zulässig" ist, sowie der zum selbem Datum von Gemeinde *** ausgestellte Staatsbürgerschaftsausweis, ebenfalls NAMENS der REPUBLIK ÖSTERREICH, sehr wohl „normative Kraft" ausübt, zumal
das „Prüfungszeugnis" Zahl *** (Kopie in der Anlage), ausgestellt am 3.3.2010 von *** Landesregierung NAMENS der REPUBLIK ÖSTEREICH, AUSDRÜCKLICH die Schreibweise *** von *** verwendet - da ja zu diesem Zeitpunkt noch KEIN österreichischer Staatsbürger. Ich meine, dass es Vertrauensschutz zur Staatsbürgerschaftsurkunde geben muss!
Bereits diese amtliche deutliche Unterscheidung zwischen von *** im Prüfungszeugnis und den beiden o.g. Urkunden mit Von *** vom 22.9.2010 macht deutlich, dass den zuständigen Behörden sehr wohl der Unterschied der Schreibweise und Gesetze bekannt war.
Auch der nachfolgend ausgestellte Notpass, Personalausweis, Pass sowie ZMR-Einträge, Grundbucheinträge etc. (Kopien liegen vor) auf Von *** sind ja in Kenntnis der sogen. „Adelsaufhebung" von 1919 sowie weiterer späterer Gesetze der Republik Österreich erfolgt.
weil b) der Hinweis auf eine 15 Jahre-Frist der „Duldung" keinerlei sachliche rechtliche Begründung hat und
weil c) der Hinweis auf die Eheschließung in Kopenhagen im Juli 2022 deshalb nicht stichhaltig ist, da ich trotz meiner Einsprüche und Versuche, die einseitig erfolgte Neuausstellung von Pass und Personalausweis auf nur *** durch die BH *** im Jan./Feb. 2020 anzufechten (ich hatte damals weder zeitliche noch finanzielle Möglichkeiten, weiter vorzugehen; Einsprüche liegen in Kopie ja vor), diese Heirat ja nur mit dem damals gegen meinen ausdrücklichen Einspruch nur auf *** statt auf VON *** ausgestellten Pass vollziehen konnte. Insofern ist die Eintragung auf der dänischen Urkunde nicht etwa Begründung für eine vermeintliche Akzeptanz des Namens ***, sondern FOLGE des aus meiner Sicht unrechtmäßig falsch ausgestellten Passes. Insofern ist auch die ohne mein Wissen und gegen meinen Willen erfolgte NACHTRÄGLICHE und sogar „rückwirkende" Änderung im ZMR durch die Gemeinde *** KEINE Begründung für eine angeblich „akzeptierte" Namensänderung.
Ich beantrage daher die Eintragung der Namenschreibweise im ZMR wie zuvor bis Nov. 2022 und entsprechend der Ausstellung meines Passes und Personalausweises auf *** Von ***.“
2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Bf trägt seit seiner Geburt in Deutschland den Familiennamen „von ***“, ebenso wie seine bereits verstorbenen Eltern, und ist weder dem Verwaltungsakt der belangten Behörde noch den Eingaben und der Beschwerde des Bf, noch dem Wikipedia Eintrag über seine Person irgendein Hinweis darauf zu entnehmen, dass er dem Adel angehört hätte oder sein Familienname einen Adelsbezug aufweist, was auch weder von ihm, noch der belangten Behörde behauptet wurde.
Im September 2000 ist der Bf nach Österreich verzogen und hat seither seinen ständigen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. In weiterer Folge ist sein Familien-/Nachname „von ***“ - trotz des bereits damals bestehenden Adelsaufhebungsgesetzes 1919 (Gesetz vom 3.4.1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden [Adelsaufhebungsgesetz], StGBl 211/1919 idF BGBl I 2/2008) und dessen Vollzugsanweisung (bei der es sich um eine Verordnung handelt) - nicht nur unangefochten geblieben, sondern ist ihm im Prüfungszeugnis des Landes *** vom 3.3.2010, Zahl: , auch unter dem Namen „ von “ bestätigt worden, dass er die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes *** gemäß § 10a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) bestanden hat, worauf ihm am 22.9.2010 von der *** Landesregierung die österreichische Staatsbürgerschaft, ebenfalls lautend auf den Namen „ Von ***“, verliehen worden ist. Der gleiche Name ist auch im Staatsbürgerschaftsnachweis vom selben Tag der Gemeinde *** angeführt, bis hin zu Einträgen im ZMR und der Ausstellung seines Reisepasses und seines Personalausweises durch die Bezirkshauptmannschaft *** am 22.9.20210. In der Folge wurden weitere Dokumente (Führerschein am 23.03. 2015; eine e-card und am 11.3.2020 eine Pensionistenkarte) ebenfalls auf den Familien-/Nachnamen „Von ***“ bzw. „VON ***“ lautend ausgestellt.
Aufgrund der beantragten Neuausstellung eines Reisepasses bei der Bezirkshauptmannschaft *** im Jänner 2020, ist dem Bf - seinen unbedenklichen Angaben zufolge - mitgeteilt worden, dass bei der infolge einer Fernreise zwingend notwendig gewordenen Neuausstellung in seinem neuen Reisepass nur mehr der Name „***“ eingetragen wird, was dann auch geschehen ist und was der Bf aus Zeitnot unter Protest hingenommen hat.
Am 14.7.2022 hat der Bf in Kopenhagen geheiratet und dabei die Urkunden über die Verleihung seiner österreichischen Staatsbürgerschaft sowie des Staatsbürgerschaftsnachweises vorgelegt. Dies habe, so der Bf, jedoch nicht ausgereicht, weshalb er seinen neuen und nur mehr auf „“ lautenden Reisepass vorlegen hat müssen, weshalb in der Heiratsurkunde unrichtiger Weise auch nur (mehr) der Familienname „“ und nicht „Von ***“ aufscheint.
Am 19.9.2023 hat der Bf bei der Bezirkshauptmannschaft *** einen „Antrag zur Wiederherstellung des Namenseintrags *** Von *** in Pass, Personalausweis und amtlichen Dokumenten gestellt. Nachdem ihm bei einem Telefonat am 25.6.2024 mitgeteilt worden ist, dass diese Bezirkshauptmannschaft nicht für die Neuausstellung von Namen zuständig sei und es sich gegenständlich um eine Berichtigung handle, könne diese nur von der belangten Behörde vorgenommen werden, weshalb der Bf bei dieser am 3.7.2024 die „Berichtigung seines Namenseintrags auf „*** Von ***“ - mithin genauso, wie dies bei der Verleihung seiner Staatsbürgerschaft erfolgt ist - beantragt hat. Daraufhin hat die belangte Behörde am 7.10.2024 den angefochtenen Bescheid erlassen.
Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.10.2024 vorgelegten Verwaltungsakt, samt den sich darin befindlichen unbedenklichen Urkunden und Beilagen (insbesondere Kopien aus dem Geburtenbuch, dem Bescheid über die Staatsbürgerschaftsverleihung, dem Staatsbürgerschaftsnachweis der Gemeinde , diverser Ausweise des Bf, dem Beschluss des Bezirksgerichts *** aus dem Jahr 2016, dem Kaufvertrag des Notars *** vom Juni 2022 sowie Meldebestätigungen der Stadt *** aus 2011 und der Gemeinde *** aus 2016), in den angefochtenen Bescheid, in die vom Bf erhobene Beschwerde und eine am 2.10.2025 erfolgte ZMR Abfrage unter den Namen „“ und „*** Von ***“.
Im Hinblick darauf ergibt sich der vom LVwG zuvor in Punkt 2. festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013) StF: BGBl. I Nr. 16/2013 idF BGBl. I Nr. 181/ 2023; des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden - StF: StGBl. Nr. 211/1919 idF BGBl. I Nr. 2/2008; der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden - StF: StGBl. Nr. 237/1919 idF StGBl. Nr. 392/1919 und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) StF: BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 147/2022, lauten - auszugsweise - wie folgt:
„Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013
Personenstand und Personenstandsfall
§ 1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.
Behörden und Aufgaben der Behörden
§ 3. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Unter „Personenstandsbehörde“ ist die Gemeinde, unter „Standesbeamter“ das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).
Standesamtsverbände
§ 5. (1) Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach § 3 übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist.
Eintragung des Personenstandsfalles
Pflicht zur Eintragung
§ 35. (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.
(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft:
1. einen österreichischen Staatsbürger;
(5) Die in Abs. 2, 3 und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben werden.
Grundlage der Eintragung
§ 36. (1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.
(2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle sind ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen. Die Eintragungen erfolgen nach österreichischem Recht.
(4) Sofern der Betroffene die Ausstellung einer österreichischen Urkunde beantragt, gelten Abs. 2 und 3.
(5) Personen, die Beweismittel besitzen oder Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten Auskünfte zu geben.
Nähere Angaben
§ 37. (1) Die Person und das für die Eintragung maßgebliche Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.
(2) Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. […] Akademische Grade sowie Standesbezeichnungen sind auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.
Namen
§ 38. (1) Namen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde und sonstigen Dokumenten buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen.
(3) Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person heranzuziehen, von der der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.
Änderung und Ergänzung
§ 41. (1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.
Berichtigung
§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Adelsaufhebungsgesetz
§ 1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
§ 2. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 4. Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.
§ 5. Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben.
Vollzugsanweisung über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden
§ 1. Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2. Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“;
§ 5. (1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§ 2), […] wird […] mit Geld … oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
§ 6. Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), [….] die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.
Internationales Privatrecht (IPR-Gesetz)
Personalstatut einer natürlichen Person
§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
Name
§ 13. (1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.“
a) Mit Eingabe vom 3.7.2024 hat der Bf bei der belangten Behörde die Berichtigung seines Namenseintrages auf „*** Von ***“ beantragt und darin ausgeführt, dass ihm „vorher“ mitgeteilt worden ist, dass er diese Namensschreibung beibehalten kann, was ja auch geschehen ist, und er „nur deshalb“ seine bis dahin besessene deutsche Staatsbürgerschaft zurückgelegt hat.
Obwohl das Gesetz über die Adelsaufhebung auch schon bei seiner Einbürgerung im Jahr 2010 in Geltung gestanden ist, habe ihm die Republik Österreich mit offiziellen Urkunden, die alle auf „Von ***“ lauten und damit als Namensbestandsteil behandelt wurden, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und seien alle offiziellen ursprünglichen Urkunden daher auch auf „Von ***“ ausgestellt worden.
Die einseitige Rücknahme bzw. Streichung der Namensbezeichnung „Von“, die er viele Jahre unbeanstandet verwendet hat, stelle einen Vertrauensbruch der Republik Österreich ihm gegenüber dar, der keine sachliche Begründung habe und der nur durch die beantragte Berichtigung seines Namens auf „Von ***“ wieder geheilt werden könne.
b) Die belangte Behörde ist der Argumentation des Bf im Wesentlichen mit dem Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 22.06.1983, B578/ 80, entgegengetreten. Wenn der Bf darauf hinweist, dass auf Grundlage bisher ausgestellter Dokumente der Nachweis über das Recht zum Führen des Familiennamens „Von ***" erbracht sei, irre der Bf über das Wesen dieser Dokumente.
Aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft würden die im Adelsaufhebungsgesetz und die in der dazu ergangenen Vollzugsanweisung - VA (die im Rang einer Verordnung des Bundes in Geltung steht [näher zur Überleitungsgeschichte der VA die Stellungnahme des Verfassungsdienstes, Pkt. II; siehe auch § 2 Abs. 2 Z 3 2. BRBG, BGBl I 61/2018, und dazu in Bezug auf die VA die Erläut zur RV des 2. BRBG, 192 B1gNR 26. GP, 7]) - festgelegten Verbote, das Adelszeichen „von" im Namen zu führen, für den Bf unmittelbar Geltung erlangen. Sein Familienname laute ab Verleihung der Staatsbürgerschaft daher nach österreichischem Recht „" und sei die belangte Behörde verpflichtet, im Zentralen Personenstandsregister lediglich den Familiennamen „" einzutragen. Auch in näher angeführter jüngerer Judikatur aus dem Jahr 2014 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass österreichische Staatsbürger nach dem Adelsaufhebungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen, was so zu verstehen sei, dass diese Bürger, unabhängig vom Erwerbsgrund ihres Namens, nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.
Rechtliche Beurteilung:
1. Die Rechtsansicht der belangten Behörde vermag das LVwG im Hinblick darauf, dass es sich bei der der von der belangten Behörde zitierten Judikatur um eine bereits veraltete bzw. überholte Judikatur handelt sowie unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Kammer IV, Beschwerdesache Künsberg Sarre gegen Österreich, vom 17.1.2023, Bsw. 19475/ 20, auf das der Bf bereits in seinem Antrag vom 19.9.2023 an die Bezirkshauptmannschaft-*** auf „Wiederherstellung des Namenseintrags auf *** VON *** hingewiesen hat und der auch im vorgelegten Verwaltungsakt einliegt, nicht zu teilen, liegt nach Ansicht des LVwG doch im gegenständlichen Beschwerdefall ein mit dem vom EGMR entschiedenen Fall vergleichbarer Sachverhalt vor, weshalb die vom EGMR hierzu ergangene Rechtsprechung vom LVwG nicht nur zu beachten sondern gegenständlich auch anzuwenden ist.
2. Unbestritten ist in der vorliegenden Beschwerdesache Faktum, dass der Bf bei Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 22.9.2010 seinen - bis dahin verwendeten - Namen „*** Von ***“ beibehalten hat/konnte und geht dies sowohl aus der unbedenklichen Kopie seiner Staatsbürgerschaft, wie auch aus dem am gleichen Tag ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem ebenfalls am 22.9.2010 ausgestellten Reisepass, wie auch seinem Personalausweis, hervor.
Ebenso unstrittig steht für das LVwG fest, dass der Name „*** von ***“ keinen Bezug zu einem Adelsgeschlecht aufweist und es sich bei „von ***“ bzw. „Von ***“ um eine „Namensbezeichnung“ handelt und die Vorsilbe „von“ im Namen des Bf daher kein(en) Adelstitel oder -prädikat darstellt. Diesen Namen hat der Bf seit Begründung seiner Hauptwohnsitze in Österreich ab dem Jahr 2000 über zumindest 20 Jahre hinweg ständig und von Behörden völlig unbeanstandet geführt.
3. Der Bf macht in seinen Anträgen vom 19.9.2023 und 3.7.2024 respektive in seiner Beschwerde vom 10.10.2024 geltend, dass er durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach sein Familienname nach österreichischem Recht ab dem Zeitpunkt der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (rückwirkend) „***“ lautet und die genannte Behörde daher verpflichtet sei, diesen Namen und nicht „Von ***“ im Zentralen Personenstandsregister einzutragen, durch diese Berichtigung bzw. Streichung eines Teils seines Nachnamens in seinen Rechten (Anmerkung: im Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs 2 EMRK) verletzt ist. Diesbezüglich hat der EGMR im vorzitierten Urteil vom 17.1.2023 in der Beschwerdesache Künsberg Sarre gegen Österreich, festgestellt, dass Fragen, die den Vor- und Nachnamen einer Person betreffen, unter das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens fallen. Der Name einer Person betrifft als Mittel zur persönlichen Identifizierung und der Zugehörigkeit zu einer Familie ihr Privat- und Familienleben. Die Tatsache, dass die Gesellschaft und der Staat ein Interesse daran haben, die Verwendung von Namen zu regeln, steht dem nicht entgegen, da diese öffentlich-rechtlichen Aspekte mit dem Privatleben, das das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen zu knüpfen und zu entwickeln vereinbar sind.
4. Die angefochtene Vorgansweise der belangten Behörde ist nach Ansicht des Bf unverhältnismäßig, da sein Nachname „Von “ seit seiner Geburt besteht, nicht adeligen Ursprungs ist und von den österreichischen Behörden bis zum angefochtenen Bescheid nicht nur unbeanstandet geblieben ist - dies trotz des bereits seit 1919 bestehenden und noch immer gültigen Adelsaufhebungsgesetztes - sondern sein Name „ Von ***“ auch ausdrücklich im Prüfungszeugnis der *** Landesregierung vom 3.3.2010, in der Verleihungsurkunde der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie im Staatsbürgerschaftsnachweis, beide vom 22.9.2010, auch in dieser Schreibweise angeführt worden ist. Dies verdeutliche nur allzu klar, dass den zuständigen Behörden bereits damals sehr wohl der Unterschied der Schreibweise und der Gesetze bekannt war, was sich ja auch darin wiederspiegelt, dass ihm zuvor zugesichert worden ist, er könne seinen bisherigen Namen bei der Staatsbürgerschaftsverleihung beibehalten, was dann ja auch so geschehen ist und müsse daher ein Vertrauensschutz zur Staatsbürgerschaftsurkunde gegeben sein.
Aus dem vom LVwG festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Bf seinen Familien-/Nachnamen seit seiner Geburt und in Österreich seit der Begründung seiner Hauptwohnsitze im Jahr 2000, sohin seit 25 Jahren, in allen Bereichen des öffentlichen Lebens getragen und mehrere amtliche Dokumente mit diesem Nachnamen ausgestellt bekommen hat, wobei sein Name zuvor nie in Frage gestellt und von allen inländischen Behörden jahrelang auch so akzeptiert worden ist. Wäre der Nachname „Von “ tatsächlich mit dem nationalen Recht unvereinbar gewesen, hätten die Behörden die Eintragung in das Zentrale Personenstandsregister bereits im Jahr 2010 verweigern können und ist nicht ersichtlich, dass die nunmehr von der belangten Behörde vorgenommene Änderung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, noch dem Schutz der Rechte anderer dient. Die Verwendung dieses Nachnamens ist vor dem Bescheid der belangten Behörde vom 7.10.2024 nie angefochten worden und wurde trotz des Adelsaufhebungsgesetzes 1919 stets als rechtmäßig angesehen, wobei im Beschwerdeverfahren die näheren Umstände unklar geblieben sind, warum die Bezirkshauptmannschaft *** Anfang des Jahres 2020 bei der Neuausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises nur mehr den Nachnamen „“ in diese Dokumente eingetragen hat und dies laut Angaben des Bf einseitig erfolgt ist, weshalb er dagegen auch Einspruch erhoben bzw. dagegen protestiert hat.
Dadurch, dass ihm nicht gestattet werde, den von ihm gewünschten und auch seit seiner Geburt in allen Bereichen des öffentlichen Lebens bisher verwendeten Nachnamen „Von ***“ zu tragen, liege ein Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vor.
Im vergleichbaren Fall hat der EGMR im vorzitierten Urteil vom 17.1.2023 in der Beschwerdesache Künsberg Sarre gegen Österreich, Bsw. 19475/20, diesbezüglich - auszugsweise - Folgendes ausgeführt:
„ …Der EGMR stellt fest, dass sich die österreichischen Behörden und Gerichte auf das Adelsaufhebungsgesetz und dessen Vollzugsanweisung gestützt haben. Zum einen verbietet das Adelsaufhebungsgesetz die Verwendung von Adelsbezeichnungen bzw. Titeln und Würden, zum anderen verbietet dessen Vollzugsanweisung die Verwendung des Adelszeichens »von«. Auch wenn diese Bestimmungen auf den ersten Blick hinreichend präzise erscheinen mögen, stellt sich doch die Frage nach ihrem Verhältnis zueinander, insb angesichts der Änderungen, die seit 2014 in der nationalen Rsp eingetreten sind und die offenbar zu einer gewissen Unklarheit geführt haben. Dies wiederum scheint dazu geführt zu haben, dass die Anwendung der fraglichen Bestimmungen nicht kohärent und in der Praxis nicht vorhersehbar war, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Der GH hat zwar gewisse Zweifel, ob die Rechtsvorschriften in der Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte die Anforderungen an die »Qualität des Rechts« iSd Konvention erfüllen, ist aber der Auffassung, dass er diese Frage offenlassen kann, da der beanstandete Eingriff aus den nachstehenden Gründen jedenfalls nicht »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war, dh nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stand.
(66) Der GH akzeptiert das Argument der Regierung, dass das Adelsaufhebungsgesetz und dessen Vollzugsanweisung durch die Regelung bestimmter Aspekte der Namen dem Zweck dienen, die Gleichbehandlung aller zu gewährleisten. Der Eingriff in die Rechte der Bf nach Art 8 EMRK verfolgte somit das legitime Ziel des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer.
(67) Bei der Abwägung der verschiedenen berührten Interessen sollte einer-seits das Recht der Bf, einen Namen zu tragen, und andererseits das öffentliche Interesse an der Regelung der Namenswahl berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang hebt der GH die (sehr) langen Zeiträume hervor, in denen die Bf ihren ursprünglichen Nachnamen tragen durften, nämlich 43, 18, 16 und 49 Jahre. Sie haben sich zweifellos persönlich mit diesem Nachnamen identifiziert, da sie ihn von ihren Eltern geerbt haben, ihn ihr ganzes Leben lang bis September 2018 … oder zumindest…. während eines erheblichen Teils ihres Erwachsenenlebens getragen haben und in ihrem privaten und, zumindest im Fall der erwachsenen Bf, beruflichen Umfeld Beziehungen zu anderen aufgebaut und entwickelt haben.
(68) Erst in den Jahren 2017 und 2018 begannen die Behörden, die Nachnamen der Bf anzufechten. Zuvor scheinen die Behörden keine Bedenken oder Zweifel geäußert zu haben, bspw bei Anlässen, die eine Eintragung in das Zentrale Personenstandsregister erfordern, wie Heirat und Geburt von Kindern, oder bei der Ausstellung früherer amtlicher Dokumente. In diesem Zusammenhang hebt der GH hervor, dass das Adelsaufhebungsgesetz aus dem Jahr 1919 stammt, also lange bevor die Bf überhaupt geboren wurden, und dass die Behörden dennoch die Bestimmungen dieses Gesetzes über (sehr) lange Zeiträume hinweg nicht als auf sie anwendbar angesehen haben. Nach der langjährigen Rsp des VwGH aus den 1950er Jahren bis 2014 galten nämlich ehemalige Adelsprädikate, die im Ausland zu Teilen eines bürgerlichen Familiennamens geworden waren, nicht als »Adelsprädikat« iSd Vollzugsanweisung des Adelsaufhebungsgesetzes, und es war auch nicht zulässig, Teile eines bürgerlichen Familiennamens in ein »Adelsprädikat« umzudeuten und damit diese Vollzugsanweisung anzuwenden.
(69) Es hat den Anschein, dass die Änderung der Verwaltungspraxis und folglich der Haltung der Behörden betreffend die Nachnamen der Bf erst eintrat, nachdem der VfGH mit seiner Entscheidung vom 26.6.2014 (Anm: VfGH 26.6.2014, B 212/2014, B 213-215/2014.) von seiner früheren Rsp abgewichen war. Diese Änderung scheint ihrerseits durch das Urteil des EuGH vom 22.12.2010 in der Rechtssache Sayn-Wittgenstein (EuGH 22.12.2010, C-208/09 [Sayn-Wittgenstein]) veranlasst worden zu sein. Es ist jedoch zu betonen, dass das letztgenannte Urteil die streitige Frage nur unter dem Blickwinkel von Art 21 AEUV (Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union), nicht aber unter dem Blickwinkel von Art 8 EMRK betrachtet hat. Die grundrechtliche Frage des »Privat- und Familienlebens«, die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung [...] beinhaltet, wurde nicht behandelt. Folglich scheint dieses EuGH-Urteil für den vorliegenden Kontext, der Fragen im Zusammenhang mit Art 8 EMRK betrifft, nicht relevant zu sein.
(70) Darüber hinaus nimmt der GH auch das Vorbringen der Bf zur Kenntnis, dass der Adelstitel »von« von der Vorsilbe »von« als Namensbestandteil zu unterscheiden sei. Dies scheint auch der Standpunkt des VwGH gewesen zu sein, als er in den 1950er Jahren die ersten innerstaatlichen Entscheidungen zu dieser Frage traf. Die Regierung verwies auf die neue Rsp des VfGH und argumentierte, dass die angeblich unrichtige Verwendung des strittigen Nachnamens durch die Bf während (sehr) langer Zeiträume die demokratische Gleichheit und die öffentliche Sicherheit des österreichischen Staats beeinträchtigt habe. Die inländischen Gerichte haben nicht dargelegt, warum das Verbot der Verwendung dieses Nachnamens zur Wahrung der demokratischen Gleichheit und der öffentlichen Sicherheit erforderlich war. Das Versäumnis, sich auf dieses Argument einzulassen, ist nach so langen Zeiträumen, in denen ein solches Verbot in einer demokratischen Gesellschaft nicht für notwendig erachtet wurde, umso problematischer. Der GH hat bereits entschieden, dass der formale Verweis auf ein legitimes Ziel in Ermangelung einer tat-sächlichen Beeinträchtigung der Rechte anderer eine Beschränkung des Rechts einer Person, einen Namen zu tragen oder zu ändern, nicht rechtfertigen kann.
…..
(72) Der GH weist erneut darauf hin, dass die Staaten zwar über einen weiten Ermessensspielraum bei der Regelung von Namen verfügen, sie aber deren Bedeutung im Leben von Privatpersonen nicht außer Acht lassen dürfen: Namen sind zentrale Elemente der Selbstidentifikation und Selbstdefinition. Eine Beschränkung des Rechts, einen Namen zu tragen oder zu ändern, ohne gerechtfertigte und sachliche Gründe ist nicht mit dem Zweck von Art 8 EMRK vereinbar, der darin besteht, die Selbstbestimmung und die persönliche Entfaltung des Einzelnen zu schützen.
Ergebnis
(73) Die vorstehenden Erwägungen reichen aus, um zum Schluss zu kommen, dass zum einen die von den Behörden veranlasste Änderung der ursprünglichen Nachnamen der Bf nach langen Zeiträumen der zuvor akzeptierten Verwendung und zum anderen die Verweigerung der Ausstellung eines Personalausweises mit diesem Nachnamen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem von den Behörden verfolgten Ziel standen. Indem sie das Interesse der Bf an der Beibehaltung eines Nachnamens, mit dem sie sich identifizierten und den sie (sehr) lange Zeit getragen hatten, außer Acht ließen, verabsäumten es die inländischen Behörden und Gerichte, einen angemessenen Ausgleich mit dem Recht der Bf auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens zu finden.“
6. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der im gegenständlichen Beschwerdefall vorliegenden Sache um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt, wie jenem, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, in der Beschwerdesache Künsberg Sarre gegen Österreich, am 17.1.2023, Bsw. 19475/ 20, entschieden hat, ist der angefochtene Bescheid mit bestehendem Unionsrecht unvereinbar und im Hinblick auf das dem Bf zustehende Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs 2 EMRK unverhältnismäßig.
Die belangte Behörde hat demnach die Berichtigung bzw. Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Namen des Bf „“ auf „ Von ***“ daher zu Unrecht verweigert, weshalb aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war.
zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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