LVwG B E 029/10/2025.004/004

E 029/10/2025.004/004Tribunal Administrativo Regional3 de mar. de 2025

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Regest

Zurückweisung, Verspätung, Beschwerdefrist nicht erstreckbar

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Landesverwaltungsgericht Burgenland E 029/10/2025.004/004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.029.10.2025.004.004

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde der Frau BF, wohnhaft in ***, ***, vom 15.12.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 18.11.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 – Bgld. BauG den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahren, Beschwerde:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 18.11.2024, Zahl: ***, wurde Frau BF, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), gemäß § 26 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Bgld. BauG und der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19.05.1998, LGBl. Nr. 42/1998, der Auftrag erteilt, das auf dem Grundstück [NR1] der KG [KG] errichtete circa 7 m breite und 8 m lange Nebengebäude mit Eternitpultdach bis spätestens 31.08.2025 zu entfernen und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt.

Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen binnen vier Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.

Der Bescheid vom 18.11.2024 zur Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführerin am 20.11.2024 nachweislich zugestellt und von ihr persönlich übernommen.

I.2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 15.12.2024 Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diese wurde von ihrer Nichte mit E-Mail am 19.12.2024 um 11:21 Uhr bei der Behörde eingebracht.

I.3. Die Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Administrativakt mit Schreiben vom 28.01.2025 dem Landesverwaltungsgericht Burgenland am 06.02.2025 zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hielt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.02.2025 die Verspätung der Beschwerde vor.

Die Nichte der Beschwerdeführerin erstattete mit E-Mail vom 25.02.2025 (ohne Vollmacht) die Stellungnahme an das Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid zwar am 20.11.2024 übernommen habe, dieses aber aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes und vieler Arztbesuche übersehen oder vergessen habe. Das Schreiben sei von ihr als Nichte am 15.12.2024 gefunden und sofort bearbeitet worden. Die Beschwerde sei von der Tante unterschrieben worden und am 18.12.2024 an die Behörde übermittelt worden. Am 19.12.2024 sei die Beschwerdeführerin stationär im Krankenhaus aufgenommen worden. Die Angelegenheit habe die Beschwerdeführerin belastet und sie sei daher nicht zur sofortigen Unterschrift gedrängt worden. Nach einer Operation und einem langen Krankenhausaufenthalt sei sie wieder zu Hause, aber noch nicht wiederhergestellt und nicht voll belastbar. Es wurde daher ersucht, aufgrund der Umstände die kurzfristige Verspätung zu entschuldigen und die Beschwerde trotzdem zu bearbeiten.

II. Sachverhalt:

Ausgehend vom unbedenklichen Akteninhalt und den Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Der Bescheid der Behörde vom 18.11.2024, Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführerin per RSb-Briefsendung am Mittwoch, dem 20.11.2024, nachweislich zugestellt und von ihr persönlich übernommen. Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde erhoben werden kann.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.12.2024 Beschwerde erhoben, welche mit E-Mail am 19.12.2024 um 11:21 Uhr bei der Behörde eingebracht wurde.

III. Beweiswürdigung:

III.1. Der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Administrativakt, gegen dessen Echtheit und Richtigkeit keine Bedenken bestehen und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde.

Der Nachweis des Zeitpunktes der Zustellung des Bescheides ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein. Der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bei der Behörde ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden E-Mail.

III.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

IV. Rechtliche Erwägungen:

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Sie beginnt nach § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheids. Gemäß § 7 in Verbindung mit § 12 VwGVG sind Bescheidbeschwerden an das Verwaltungsgericht somit binnen vier Wochen bei der belangten Behörde einzubringen.

Der angefochtene Bescheid enthält die richtige Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen binnen vier Wochen ab erfolgter Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit RSb-Briefsendung am Mittwoch, dem 20.11.2024, zugestellt. Damit begann die Rechtsmittelfrist von vier Wochen zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Aufgrund der am Mittwoch, 20.11.2024, begonnenen Frist endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist daher am Mittwoch, dem 18.12.2024.

Die von der Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin am Donnerstag, dem 19.12.2024, um 11:21 Uhr per E-Mail bei der Behörde eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet.

Zum Ersuchen der Beschwerdeführerin, die Beschwerde trotz Verspätung zuzulassen und in Bearbeitung zu nehmen, ist auf § 33 Abs. 4 AVG zu verweisen, wonach durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen nicht geändert werden können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Bei der Rechtsmittelfrist von vier Wochen zur Einbringung einer Beschwerde handelt es sich um eine solche gesetzliche Frist, welche nicht geändert und insbesondere nicht erstreckt werden kann. Das Versäumen der Beschwerdefrist kann gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht nachgesehen werden, es handelt sich bei der Beschwerdefrist vielmehr um eine zwingende, nicht erstreckbare gesetzliche Frist (vgl. zur Berufungsfrist VwGH 30.06.2004, 2004/09/0073).

Wenn die Beschwerdeführerin auf ihre Erkrankung während der Beschwerdefrist verweist, so ist ihr die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, wonach Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumnis des Rechtsmittels ist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113).

Das Vorbringen betreffend die Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle durch einen längerdauernden Krankenhausaufenthalt ab dem 19.12.2024 bezieht sich erst auf die Zeit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und ist daher unbeachtlich.

Die Beschwerde war somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Aufgrund der als verspätet zurückzuweisenden Beschwerde ist auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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