LVwG B E GB5/10/2023.025/006

E GB5/10/2023.025/006Tribunal Administrativo Regional1 de mar. de 2024

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Regest

Baurecht, Verfahrensrecht, Bauansuchen, Abänderung Bescheid, kein ordnungsgemäßer Verbesserungsauftrag, Mängelbehebung, Hinweis, Zurückweisung, Fristsetzung

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Landesverwaltungsgericht Burgenland E GB5/10/2023.025/006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.GB5.10.2023.025.006

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die undatierte Beschwerde des Herrn BF, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, bei der Gemeinde AA eingelangt am 07.12.2023, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 11.10.2023, Zahl: ***, in einer Angelegenheit nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 – Bgld. BauG,

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung vom 21.08.2023 stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AA vom 11.07.2023, Zahl: ***, aufgehoben wird.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensverlauf, Vorbringen:

I.1. Herrn BF, ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), stellte mit Eingabe vom 23.05.2022 ein Ansuchen an die Bezirkshauptmannschaft *** um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung von Containeranlagen, einer Photovoltaikanlage und einer Einfriedung auf dem Grundstück [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG [KG], *** in [KG].

I.2. Mit Schriftsatz vom 21.07.2022, Zahl: ***, leitete die Bezirkshauptmannschaft *** das Bauansuchen samt Projektunterlagen in dreifacher Ausfertigung zuständigkeitshalber an die Gemeinde AA weiter, weil der Bauwerber keine gewerbliche Tätigkeit am Baugrundstück plane und daher kein Anwendungsfall von Z. 1 der Bauübertragungsverordnung, LGBl. Nr. 34/1998 i.d.g.F., und somit keine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft vorliege.

I.3. Die Baubehörde holte die brandschutztechnische Stellungnahme der Brandverhütungsstelle im Landesfeuerwehrverband Burgenland vom 08.02.2023 zur Zahl: *** und die bautechnische Stellungnahme einer Amtssachverständigen für Bautechnik und Landschaftsschutz des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 28.09.2022 ein.

I.4. Der Bürgermeister der Gemeinde AA richtete daraufhin unter anderem an den Beschwerdeführer folgendes, als „Ladung“ bezeichnetes Schreiben vom 16.02.2023 zur Zahl: ***:

„Betreff: Errichtung von Containeranlagen, einer Photovoltaikanlage sowie die allseitige Einfriedung

baubehördliche Bewilligung

Ladung

Mit der Eingabe vom 06.08.2022 hat BF, ***, um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von Containeranlagen, einer Photovoltaikanlage sowie die allseitige Einfriedung in ***, , auf dem Grundstück Nr.: [NR1], aus der EZ. [EZ1], in der KG [KG] (), angesucht.

Nach Vorprüfung der eingereichten Unterlagen durch die Brandverhütungsstelle Burgenland wird festgestellt, dass die vorliegenden Einreichunterlagen nicht genehmigungsfähig und neuerlich einzureichen sind.

Es ergeht folgender Verbesserungsauftrag:

Die geplanten PV-Elemente haben müssen einen Mindestabstand von 2 m zu den Grundgrenzen betragen.

Bezüglich Nutzungssicherheit ist ein Nachweis zu erbringen, wie der Zutritt und Zugriff von unberechtigten Personen auf die elektrische Anlage verhindert wird.

Es ist nachzuweisen, dass es für die Anrainer zu keinen Beeinträchtigungen durch Blendwirkung und Wärmeabgabe durch die elektrische Anlage kommt.

Der Bürgermeister:

…“

Dieses Schreiben erging unter anderem an den Beschwerdeführer als Bauwerber und Grundeigentümer. Ein Zustellnachweis erliegt nicht im Bauakt.

I.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AA als Baubehörde erster Instanz vom 11.07.2023, Zahl: ***, wurde der Baubewilligungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weil der mit Schreiben vom 16.02.2023 erteilte Verbesserungsauftrag fruchtlos abgelaufen sei und aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine Baubewilligung erteilt werden könne.

I.6. Die dagegen erhobene Berufung vom 21.08.2023 wies der Gemeinderat der Gemeinde AA, (im Folgenden „Behörde“), als Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 11.10.2023, Zahl: ***, als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 14.11.2023 zugestellt.

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst begründend vorgebracht, dass der Solarzaun gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 Bgld. BauG vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sei. § 1 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. sei nicht anzuwenden. Die Bescheidbegründung lasse vermissen, warum die OIB-Richtlinie 2 anzuwenden sei. Diese gelte hier nicht, sondern beziehe auf Gebäude. Der Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die verwendeten Module seien nicht brennbar und für Bereiche mit uneingeschränkter Zugangsberechtigung geeignet. Es wäre daher dem Baubewilligungsantrag stattzugeben und die Bewilligung zu erteilen gewesen. Mit der Beschwerde wurde die gutachterliche Stellungnahme des brandschutz- und elektrotechnischen Sachverständigen BB, ***, vom 21.08.2023 vorgelegt. Es wurden die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland sowie auf Abänderung des angefochtenen Bescheids und Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gestellt. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

I.8. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde AA vom 15.12.2023, Zahl: ***, wurde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

I.9. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 10.01.2024 wurde die Behörde aufgefordert, fehlende Aktenteile des Bauaktes nachzureichen, welche mit E-Mail vom 23.01.2024 übermittelt wurden.

I.10. Die Bezirkshauptmannschaft *** legte über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 25.01.2024 mit E-Mail vom 07.02.2024 das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 23.05.2022 vor.

II. Festgestellter Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1. Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

II.2.1. Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt. Es besteht keine begründete Veranlassung, an der Richtigkeit und Echtheit dieser widerspruchsfreien Unterlagen zu zweifeln.

II.2.2. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.

Hat also die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Dies bedeutet, dass das Landesverwaltungsgericht Burgenland im vorliegenden Fall auf die Prüfung der Zurückweisung und des konkreten Zurückweisungsgrundes beschränkt ist.

III.2. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:

„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

§ 13a AVG hat folgenden Wortlaut:

„Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren."

Gemäß dieser Bestimmung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Ein derartiger Verbesserungsauftrag kommt nicht nur für Formgebrechen in Betracht, sondern auch für Inhaltsmängel.

Es war gegenständlich zu klären, ob die von der Baubehörde in ihrem Schriftsatz vom 16.02.2023 gewählte Form der Aufforderung dem § 13 Abs. 3 AVG entspricht. Nur in einem solchen Fall kann die Nichtbefolgung des Auftrags die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrags nach sich ziehen.

Bestimmte Formvorschriften für einen Verbesserungsauftrag bestehen zwar nicht, allerdings muss nach ständiger Rechtsprechung ein ordnungsgemäßer Verbesserungsauftrag bestimmten inhaltlichen Anforderungen gerecht werden.

Der Verbesserungsauftrag ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich dem Einschreiter zu erteilen (vgl. VwGH 25.04.2002, 2002/15/0026).

Die Behörde hat konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen.

Gleichzeitig ist gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG eine (angemessene) Verbesserungsfrist zu setzen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/07/0088). Eine stillschweigende Fristsetzung ist unzulässig und dem Verfahrensrecht fremd.

Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist eine Partei, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gemäß § 13a AVG – bei sonstiger wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens – zu belehren (vgl. VwGH 22.02.1994, 93/04/0218; 19.03.2002, 99/10/0203; 24.09.2003, 2003/11/0003). Somit ist gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein ausdrücklicher Hinweis auf die Folgen der Missachtung des Verbesserungsauftrags im Hinblick auf § 13a AVG dann geboten, wenn – wie im Fall hier – der Einschreiter nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist.

Diesen inhaltlichen Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag wird das Schreiben der Baubehörde vom 16.02.2023 zur Zahl: *** nicht gerecht.

So richtete sich der als „Ladung“ bezeichnete Verbesserungsauftrag vom 16.02.2023 nicht ausdrücklich an den Beschwerdeführer und erging laut Verteiler nicht nur an ihn, sondern gleichlautend an die Nachbarn, den Sachverständigen und den Verfasser der Projektunterlagen.

Die Behörde hat in diesem Schreiben vom 16.02.2023 den Beschwerdeführer nicht zur Verbesserung unter Setzung einer Frist aufgefordert. Es ist dem Schreiben keine für eine Verbesserung gesetzte Frist zu entnehmen. Eine „stillschweigende“ Fristgewährung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig.

Eine Belehrung über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung fehlt zur Gänze, obwohl der (vermeintliche) Verbesserungsauftrag an eine Partei erging, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war.

Die Baubehörde hat somit dem Beschwerdeführer keinen dem Gesetz entsprechenden Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Mit ihrer Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG für eine Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers erfüllt seien, verkannte die Baubehörde daher das Gesetz.

Das Unterbleiben der Vorlage der geforderten Ergänzungen des Bauansuchens konnte daher von der Baubehörde erster Instanz nicht als Grund für die Zurückweisung des Ansuchens herangezogen werden.

Der mit Berufung angefochtene Bescheid war somit rechtswidrig und wäre von der Baubehörde zweiter Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.

Weil der Verbesserungsauftrag die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, war der Beschwerde daher Folge zu geben und in Stattgebung der Berufung der Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben.

III.3. Für das fortgesetzte Verfahren ist aus Gründen der allgemeinen Rechtssicherheit darauf hinzuweisen, dass das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 23.05.2022 aufgrund der vorliegenden Entscheidung wieder unerledigt ist.

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Inhaltes eines Verbesserungsauftrags handelt es sich um eine Prüfung im Einzelfall. Derartige Einzelfallbeurteilungen stellen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Beurteilung dar. Im Übrigen liegt zum erforderlichen Inhalt eines Verbesserungsauftrags umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch als einheitlich zu beurteilen.

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