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E 050/07/2023.003/002•LVwG B E 050/07/2023.003/002
E 050/07/2023.003/002Tribunal Administrativo Regional20 de nov. de 2023
Waffenverbot, missbräuchliche Verwendung, bestimmte Tatsachen, Herumhantieren mit einer Schusswaffe vor Jugendlichen, Überlassung einer Schusswaffe an Jugendliche, Zielen mit einer Schusswaffe auf Jugendliche, Alkohol
Zahl: E 050/07/2023.003/002 Eisenstadt, am 20.11.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, *** geb., ***, ***, wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, vom 06.03.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.02.2023, Zahl: ***, mit dem diese den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2022 auf Aufhebung des Waffenverbotes und Ausfolgung seiner Waffenbesitzkarte sowie der sichergestellten Waffen abgewiesen hat,
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.
1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
1.1. Dem verhängten Waffenverbot liegt eine von der *** AA am 17.01.2022 beim Referat Kinder- und Jugendhilfe, Soziales der Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden: „BH") eingebrachte schriftliche Gefährdungsmeldung samt einem übermittelten Video über einen sich zwei Tage zuvor ereigneten Vorfall zugrunde.
Aus dieser Gefährdungsmeldung und dem Video geht hervor, dass am Samstag, dem 15.01.222, mehrere Minderjährige in der Wohnung einer Schülerin in *** gemeinsam mit den anwesenden Erwachsenen Alkohol konsumiert haben sollen. Unter anderem sei dabei auch mit einer sich im Haushalt befindlichen Waffe hantiert und diese auf Anwesende gerichtet worden. Auf dem übermittelten Video ist jedenfalls zu sehen, dass der BF in unmittelbarer Nähe eines Jugendlichen mit einer Langwaffe hantiert, diese in Anschlag nimmt und dabei mit der Waffe aus allernächster Nähe Richtung des vor ihm stehenden Jugendlichen zielt.
Laut aktuellen Informationen der AA habe der Lebensgefährte von Frau BB (Anmerkung: der Beschwerdeführer [kurz:“ BF“]), mit der genannten Waffe hantiert und sei der ihm gegenüberstehende Junge, auf den die Waffe gerichtet war, laut derzeitigem Informationsstand ein 15-jähriger Schüler aus ***, der bei dieser Party anwesend gewesen sei. Bei dieser Party dürften mehrere Jugendliche im Alter von 11-15 Jahren in der Wohnung gewesen sein.
1.2. Aufgrund dieser Anzeige ist die PI *** von der BH am Vormittag des 18.01.2022 beauftragt worden, an der damaligen Wohnadresse des BF in *** eine Sicherstellung seiner Waffen, Munition und seiner waffenrechtlichen Dokumente vorzunehmen.
Dies ist in Anwesenheit der Lebensgefährtin des BF, Frau BB, erfolgt, wobei der BF der Polizei telefonisch den Zahlencode des Waffenschranks bekannt gegeben hat. Darin haben sich seine ungeladenen Waffen, Munition und seine waffenrechtlichen Dokumente befunden.
Laut polizeilichen Erhebungen hat der BF seine Langwaffe, eine BARRETT REC7 .223REM FIGHTER EDITION, den Jugendlichen augenscheinlich aus Prahlerei gezeigt und präsentiert, nachdem unter diesen zuvor auch über Waffen gesprochen wurde. Dabei sei es nach Angaben des BF jedoch zu keiner Bedrohung der Jugendlichen gekommen und hat der BF angegeben, dass er niemals auf Menschen oder Tiere zielen würde. Gegenüber der Polizei hat der BF aber zugegeben, unüberlegt gehandelt zu haben.
Die Waffe sei bei der Party ungeladen und mit einer Patronenlagersperre mit Sicherheitsfahne gesichert gewesen, wobei sie der BF einem der Jugendlichen auch kurz in der Hand habe halten lassen. Laut Angaben des BF gegenüber der Polizei sei zu diesem Zeitpunkt kein Alkohol konsumiert worden und habe er die Waffe anschließend wieder ordnungsgemäß im Waffenschrank verstaut und versperrt.
Weiters konnte von der Polizei erhoben werden, dass der BF, wie auch im Video ersichtlich ist, bei diesem Vorfall ein der BH nicht gemeldetes 20 Schuss fassendes Magazin verwendet und besessen hat, was er gegenüber der Polizei auch zugegeben hat.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts hat die Polizei gegen den BF ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Waffengesetz ausgesprochen und ihm dieses auch nachweislich zu Kenntnis gebracht. Die sichergestellten vier Waffen (2 Langwaffen im Kaliber .223 Remington und .22 Long Rifle), eine Luftdruckpistole und eine weitere Pistole im Kal. .22 Longe Rifle sowie über 2.000 Stück Munition (Patronen), der Waffenführerschein und die Waffenbesitzkarte des BF sind von der Polizei in der Folge der BH zur weiteren Veranlassung übergeben worden.
1.3. Aufgrund des zuvor dargelegten Sachverhalts hat die BH dem BF mit Mandatsbescheid vom 19.01.2022, Zahl: ***, gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz iVm § 57 AVG den Besitz von Waffen und Munition verboten.
Begründet hat die BH diesen Bescheid im Wesentlichen damit, dass zufolge einer Anzeige der AA *** am 15.01.2022 mehrere Minderjährige in der Wohnung von Frau BB in ***, gemeinsam mit den anwesenden Erwachsenen, Alkohol konsumiert haben. Bei dieser Party dürften mehrere Jugendliche im Alter von 11-15 Jahren in der Wohnung anwesend gewesen sein. Dabei sei vom BF eine im Haushalt befindliche Waffe gezogen und auf die Anwesenden gerichtet worden. Der BH ist dazu ein Video vorgelegt worden, das von ihr angesehen worden ist und auf dem ersichtlich ist, wie der BF eine Langwaffe, vermutlich seine Barrett REC7, samt angesteckten Magazin, auf eine dort anwesende Person, vermutlich einen 15-jährigen Schüler aus ***, richtet. Zudem ist im Video eine Küchenzeile mit mehreren leeren Weinflaschen zu erkennen.
Des Weiteren gehe aus dem Bericht der PI *** vom 18.01.222 hervor, dass zwei Jugendliche bei der Tochter der Lebensgefährtin des BF zu Besuch waren. Dabei wurde die genannte Waffe den zuvor angeführten Jugendlichen gezeigt und nach den Angaben des BF gegenüber der Polizei einem der Jugendlichen von ihm auch kurz übergeben. Im Zuge der polizeilichen Erhebungen habe festgestellt werden können, dass - wie im Video ersichtlich - an der Waffe ein Magazin verwendet wurde, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann. Bei dieser Waffe handle es sich daher um eine verbotene Waffe im Sinne des § 17 Abs. 1 Zif. 8 WaffG und ist dem BF keine Bewilligung zum Besitz einer solchen Waffe erteilt worden.
Es ist der BH angezeigt worden, dass es zu dem zuvor beschriebenen Vorfall gekommen ist, nachdem gemeinsam mit minderjährigen Personen Alkohol konsumiert und dabei auch eine verbotene Waffe verwendet worden ist. Für die Erlassung des Mandatsbescheides sei maßgebend gewesen, dass beim vorliegenden Sachverhalt zu befürchten war, dass der BF schon vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
1.4. Dieser Mandatsbescheid ist dem BF nachweislich am 21.01.2022 an seiner damaligen Wohnadresse in *** zugestellt und dessen Übernahme von ihm durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt worden.
1.5. In der Folge hat der BF dagegen kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb der genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
1.6. Nach Beendigung der durchgeführten Ermittlungen hat die PI *** am 16.3.2022 einen Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft *** übermittelt und darin ausgeführt, dass der BF beschuldigt wird, am 15.01.2022 in seiner damaligen Wohnung in *** eine Schusswaffe der Kategorie B an zwei Jugendliche ausgehändigt und diesen überlassen zu haben, die jedoch zu deren Besitz nicht berechtigt sind. Des Weiteren wird der BF beschuldigt, ein verbotenes, nicht gemeldetes 30 Schuss umfassendes Magazin der Marke PMAG unbefugt besessen zu haben.
Als Beweismittel hat die Polizei neben der Einvernahme der Jugendlichen auch das von der AA *** an die BH übermittelte Video angeführt und ist der BF darauf beim Hantieren der zuvor genannten Barrett REC7 mit angestecktem Magazin in unmittelbarer Nähe eines Jugendlichen zu sehen, weshalb eine mögliche Gefährdung der Jugendlichen nicht ausgeschlossen werden konnte. Bei der Einvernahme der beiden Jugendlichen CC und DD durch die Polizei haben diese angegeben, dass bei der Party in der Wohnung des BF auch über Waffen gesprochen und dabei Alkohol konsumiert worden ist. Dabei hat der BF seine Barrett REC7 den beiden Jugendlichen kurz überlassen, damit sie probieren können, wie diese Waffe in der Hand liegt. Der Konsum von Alkohol wurde vom BF nicht bestritten, sehr wohl hingegen, dass Alkohol zum Zeitpunkt des Vorzeigens und dem Hantieren mit der genannten Waffe konsumiert worden sei und dass er die Schusswaffe auf die anwesenden Jugendlichen gerichtet habe.
Nach den Ermittlungen der Polizei sei es beim Hantieren der genannten Waffe zu keiner Bedrohung der Jugendlichen gekommen und ist dies auch von ihnen bestätigt worden. Des Weiteren habe der BF beim genannten Vorfall in seiner Wohnung ein nicht der BH gemeldetes 30 Schuss umfassendes Magazin der Marke PMAG 5.56 x45 unbefugt besessen und verwendet. Bei diesem handle es sich um eine verbotene Waffe gemäß § 17 Abs. 1 Zif. 9 WaffG für welche keine Genehmigung vorlag. Laut Angaben des BF gegenüber der Polizei handle es sich dabei um eine Attrappe, die kein Innenleben hat.
1.7. Aufgrund des von der Polizei an die Staatsanwaltschaft *** erfolgten Abschlussberichtes hat diese in der Folge gegen den BF Anklage bzw. einen Strafantrag wegen §§ 50 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 5 WaffG erhoben.
Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 6. Mai 2022 zu Zahl: ***, ist das Strafverfahren gegen den BF wegen § 50 Abs. 1 WaffG nach Bezahlung eines Geldbetrages von € 400 zzgl. € 150 Pauschalkosten an den Bund gemäß §§ 198 iVm 200 und 209 StPO eingestellt worden.
1.8. Im Hinblick auf die vorangeführte diversionelle Erledigung des LG *** hat der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter am 25. November 2022 einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes, auf Ausfolgung der Waffenbesitzkarte und auf Aufhebung und Ausfolgung der sichergestellten Waffen gemäß § 12 Abs. 7 WaffG gestellt.
Begründet wurde dieser Antrag damit, dass das vorangeführte Strafverfahren mit Diversion geendet hat und dieses nun endgültig eingestellt worden ist, sodass der Antragsteller nach wie vor unbescholten ist. Ebenso gelte der Antragsteller nach wie vor als verlässlich. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung einer Waffe nicht vorliege und darüber hinaus auch keine konkreten Umstände vorlägen, die eine begründete Besorgnis erwecken, dass von der in Rede stehenden Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte.
Abschließend wurde vom BF angemerkt, dass er bis dato auch weiterhin ein „untadeliges Verhalten“ an den Tag lege und er seine Waffen und waffenrechtlichen Dokumente zur Ausübung seines sportlichen Hobbys als Sportschütze benötigt.
Für den Fall einer negativen Entscheidung wird beantragt, den BF auf seine Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.
1.9. Mit Schreiben der BH vom 28. Dezember 2022 hat diese dem BF Parteiengehör gewährt und nach Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der am 15. Jänner 2022 vom BF verwendeten Waffe, an der ein Magazin mit mehr als 10 Patronen angesteckt gewesen ist, um eine verbotene Waffe gemäß § 17 Abs. 1 Zif. 8 WaffG und nicht um eine solche nach Zif. 9 leg. cit. handelt, wie dies im Abschlussbericht der PI *** fälschlich angeführt ist.
Aus der falschen Klassifizierung dieser Waffe ergebe sich eine abweichende rechtliche Beurteilung, da der unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe gemäß § 17 Abs. 1 Zif. 8 WaffG eine gerichtlich zu verfolgende Straftat nach § 50 Abs. 1 Zif. 2 leg. cit. darstellt, während der im Abschlussbericht der Polizei fälschlich vorgeworfene Besitz einer verbotenen Waffe nach § 17 Abs. 1 Zif. 9 WaffG lediglich eine Verwaltungsübertretung gemäß § 51 Abs. 1 Zif. 2 leg. cit. darstellt. Daraus ergebe sich, dass es sich bei dieser Waffe um eine solche der Kategorie A handelt, zu deren Besitz der BF nicht berechtigt war und nicht um eine solche der Kat. B. Dem diversionell erledigten Strafverfahren liege die falsche Annahme zu Grunde, dass eine rechtmäßig besessene Schusswaffe der Kat. B an Jugendliche überlassen wurde, tatsächlich sei diesen jedoch eine verbotene Schusswaffe der Kat. A überlassen worden, zu deren Besitz weder der BF noch die Jugendlichen berechtigt waren.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts erachte die BH die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes als nicht weggefallen und gehe sie aufgrund des rechtskräftig verhängten Verbotes vom Verfall der sichergestellten Waffen und dem Entzug der Waffenbesitzkarte aus.
1.10. Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2023 hat der BF über seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter dazu Stellung genommen und darin ausgeführt, dass es sich bei der Verwendung des in Rede stehenden Magazins um eine Attrappe handelt, die nicht funktionstüchtig ist. Dieser Umstand sei auch dem ermittelnden Beamten EE mitgeteilt worden und sei dieses Magazin zu keinem Zeitpunkt funktionstüchtig gewesen, sondern habe vielmehr als Dummy für Reinigungsarbeiten gedient.
Bei der vom BF beim Vorfall am 15. Jänner 2022 verwendeten Waffe habe es sich daher zu keinem Zeitpunkt um eine verbotene Waffe der Kategorie A. gehandelt. Dieser Umstand sei zu keinem Zeitpunkt vom ermittelnden Beamten erwähnt bzw. festgehalten worden, obwohl der BF diesen darauf hingewiesen habe.
Aufgrund der Tatsache, dass das Magazin lediglich eine Attrappe gewesen sei, falle dieses nicht unter das Waffenverbot und hätte dieser Umstand von der BH jedenfalls geprüft werden müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Die BH sei damit ihrer Verpflichtung zur Feststellung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen.
Sodann wurde vom BF die Ausfolgung seiner Waffenbesitzkarte und seiner sichergestellten Waffen beantragt und darüber hinaus seine persönliche Einvernahme durch die BH zum Beweis dafür, dass er jedenfalls als zuverlässig anzusehen sei.
1.11. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der BH vom 6. Februar 2023 hat diese den Antrag des BF vom 25.11.2022 auf Aufhebung des Waffenverbotes und Ausfolgung der Waffenbesitzkarte sowie der sichergestellten Waffen abgewiesen.
Nach Darlegung des Verfahrensganges hat die BH in ihrer Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem ihr übermittelten und von ihr gesichteten Video zweifelsfrei ergibt, dass der BF eine halbautomatische Schusswaffe mit angestecktem langen Magazin auf eine ihm gegenüberstehende jugendliche Person gerichtet hat. Zudem sind im Video mehrere leere Weinflaschen ersichtlich und deckt sich dies mit den Angaben der AA *** in der erstatteten Gefährdungsmeldung, wonach beim gegenständlichen Vorfall am 15. Jänner 2022 von den anwesenden Personen Alkohol konsumiert worden ist und wird dies daher als erwiesen angenommen. Zudem ist die vorerwähnte halbautomatische Schusswaffe einer anwesenden jugendlichen Person vom BF auch kurz übergeben worden und ergibt sich dies aus seinen eigenen Angaben nach Sicherstellung der Waffen gegenüber der Polizei.
Zudem ergibt sich aus dem übermittelten Video zweifelsfrei, dass bei dem in Rede stehenden Vorfall ein langes Magazin in die vorangeführte Schusswaffe eingesteckt gewesen ist und es sich bei dieser daher zum Zeitpunkt des Vorfalls um eine verbotene Schusswaffe der Kat. A gem. § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG gehandelt habe, die vom BF verwendet worden ist und zu deren Besitz weder er noch die jugendliche Person, der er diese Waffe kurzfristig überlassen hat, berechtigt war.
Dem Vorbringen des BF, wonach es sich beim gegenständlichen Magazin um keine verbotene Waffe handelt, da das Magazin nicht funktionsfähig sei und lediglich als Dummy für Reinigungsarbeiten diene, werde nicht gefolgt. Richtig sei, dass beim gegenständlichen Magazin die Feder und die Zuführrampe entnommen wurden. Diese Entnahme beseitige aber nicht die Eigenschaft als verbotene Waffe. Typischerweise würden Dummy-Magazine aus Sicherheitsgründen, zur eindeutigen Unterscheidung von funktionsfähigen Magazinen, in anderen Farben ausgeführt. Das gegenständliche Magazin in schwarzer Farbe unterscheide sich äußerlich aber nicht von funktionsfähigen Magazinen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum für Reinigungsarbeiten ein langes Magazin verwendet werde. So sei beim BF gemeinsam mit der Waffe auch ein passendes Magazin sichergestellt worden, das nicht mehr als 10 Patronen aufnehmen kann und bei welchem es sich daher nicht um eine verbotene Waffe handelt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum nicht auch dieses Magazin für Reinigungsarbeiten verwendet werden kann. Das Vorbringen des BF werde daher als Schutzbehauptung angesehen und werde von der BH als erwiesen angenommen, dass dieser eine verbotene Waffe der Kat. A gemäß § 17 Abs. 1 Zif. 8 WaffG besessen und diese auch einer jugendlichen Person überlassen hat. Weder der BF noch diese jugendliche Person sind zum Besitz einer verbotenen Waffe der Kat. A berechtigt gewesen.
In seiner rechtlichen Beurteilung hat die BH im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem ein Waffenverbot verhängt wurde, die sichergestellten Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 3 WaffG ex lege als verfallen und die waffenrechtlichen Urkunden als entzogen gelten. Der von der BH am 19. Jänner 2022 erlassenen Mandatsbescheid habe eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten und ist dagegen kein Rechtsmittel eingebracht worden, sodass dieser Bescheid auf Grundlage der darin dargestellten Tatsachen mit Ablauf des 4. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Eintritt dieser Rechtskraft ist der Verfall der genannten sichergestellten Waffen und Munition eingetreten und gelten die waffenrechtlichen Urkunden als entzogen. Der Antrag des BF auf Ausfolgung der Waffen und seiner Waffenbesitzkarte wurde erst nach Eintritt des Verfalls, am 25. November 2022, gestellt, weshalb dieser daher abzuweisen war.
Davon abgesehen könne ein unbefristet verhängtes Waffenverbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung weggefallen sind, wobei diesbezüglich ein entsprechend langer Beobachtungszeitraum vorliegen muss. Nachdem sich die Anlasstat erst am 15. Jänner 2022 ereignet hat, sei der Beobachtungszeitraum von einem Jahr nicht ausreichend lang, um vom Wegfall der Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes auszugehen, weshalb der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abzuweisen war.
2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der BH vorgelegten Verwaltungsakt, samt der sich darin befindlichen Mitteilung des Referates Kinder- und Jugendhilfe über eine Gefährdungsmeldung der AA *** über den in Rede stehenden Vorfall vom 15.1.2022 in der ehemaligen Wohnung des BF in ***; den Bericht der PI *** vom 18.01.2022 über die Sicherstellung der Waffen, der Munition und der beiden Waffendokumente des BF, samt Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes gegen diesen; Farbbilder von der Wohnung des BF, wie er die in Anschlag genommene Schusswaffe Barret REC7 gegen einen unmittelbar vor ihm stehenden Jugendlichen richtet; den Abschlussbericht der PI *** vom 16.3.2022 zu GZ: ***; den Beschluss des LG *** vom 6.5.2022 zur Zahl: *** und in die vom BF erhobene Beschwerde samt seiner im erstinstanzlichen Verfahren bisher abgegebenen Stellungnahmen.
Demnach steht für das LVwG aufgrund des unter Punkt 1. dargestellten Verfahrensverlaufs als entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest, dass der BF bei einer Party mit Jugendlichen am 15.1.2022 Alkohol konsumiert und dabei nicht nur mit seiner Langwaffe Barret REC7 herumhantiert, sondern diese in Anschlag nehmend auch auf einen unmittelbar vor ihm stehenden Jugendlichen gezielt und zumindest einem Jugendlichen diese Schusswaffe auch übergeben hat, damit er prüfen kann, wie sie in der Hand liegt. Dieser Feststellung stehen weder die von der Polizei ermittelten Ergebnisse noch sonstige Beweismittel entgegen, und kann sich der BF verantworten, wie es für ihn zweckmäßig und vorteilhaft erscheint. Bis zum genannten Vorfall im Jänner 2022 liegen gegen den BF keine einschlägigen Vormerkungen oder Verstöße gegen das Waffengesetz vor.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG) StF: BGBl. I Nr. 12/1997 (NR: GP XX RV 457 AB 543 S. 52. BR: 5348 AB 5375 S. 620.) idF BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
„Besitz
§ 6
(1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
Verlässlichkeit
§ 8
(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen […].
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) […], (5) […], (6) […]
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind […].
Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 28
(1) Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden […].
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 unbefugt besitzt,
5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Z 1, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“
2. Anlass für die Verhängung des Waffenverbotes war im vorliegenden Beschwerdefall der von der BH festgestellte Sachverhalt, wonach der BF am 15.1.2022 in seiner damaligen Wohnung in *** gemeinsam mit drei minderjährigen Jugendlichen bei einer Party Alkohol konsumiert und dabei auch mit seiner Langwaffe Barret REC7, mit einem angesteckten und 30 Patronen fassenden Magazin (für das eine Bewilligung erforderlich ist und der BF dieses der BH nicht gemeldet hat) in Gegenwart der Jugendlichen herumhantiert und die Waffe in Anschlag nehmend, diese auch gegen einen unmittelbar vor ihm stehenden Jugendlichen gerichtet hat. Nach den Ermittlungen der Polizei hat der BF diese Waffe darüber hinaus auch den Jugendlichen ausgehändigt, damit sie probieren können, wie diese Waffe in der Hand liegt, was von ihm auch nicht bestritten wird.
§ 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (vgl. dazu VwGH 26.6.2014, Ro 2014/ 03/0063; ferner VwGH 2.3.2016, Ra 2016/03/0011; 30.3.2017, Ra 2017/03/ 0018). Danach ist für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0008). Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte.
Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. aus der ständigen Judikatur z.B. VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028). Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
3. In seiner ständigen Rechtsprechung judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine missbräuchliche Verwendung von Waffen deren „gesetz- oder zweckwidriger“ Gebrauch ist (vgl. VwGH vom 25. Februar 1987, Zlen 85/01/0004, 85/01/0208; vom 30. Jänner 1991, Zl 90/01/0225, vom 16. September 1992, Zl 91/01/0244; vom 24. November 1993, Zl 93/01/0246, vom 27. April 1994, Zl 93/01/0337; vom 29. November 1994, Zl 94/20/0334 und vom 7. November 1995, Zl 94/20/0326).
Dabei sind „unter missbräuchlicher Verwendung (im Sinne einer ´zweckwidrigen Verwendung`) auch Handlungen umfasst, die auf der Außerachtlassung und dem Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen“ (vgl. abermals VwGH vom 7. November 1995, Zl 94/20/0326 und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0326).
Ein Überlassen im Sinn von § 8 Abs. 1 Ziffer 3 WaffG bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „das Hantieren mit der Waffe zu ermöglichen“, wobei ohne Bedeutung ist, ob sich der Überlassende in unmittelbarer Umgebung befindet (vgl. VwGH vom 3. Dezember 1974, Zl 150/74, vom 8. Juni 1983, Zl 83/01/0227 und vom 25. April 1990, Zl 90/01/0033).
Das Verbot des § 28 Abs. 1 WaffG erfasst “jedes Überlassen“, wobei das Überlassen auch diesbezüglich „das Hantieren mit der Waffe ermöglichen“ bedeutet, etwa durch kurzfristiges Vorzeigen und Übergeben - wie dies im Beschwerdefall erfolgt ist - (vgl. die vorangeführte Judikatur des VwGH), wobei die Einräumung einer wenn auch nur kurzfristigen Innehabung (vgl. § 6 WaffG) genügt.
4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund und dem verfahrensgegenständlich festgestellten Sachverhalt war der genannte Vorfall jedenfalls geeignet, die zuvor angeführte qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen durch den BF weiterhin zu befürchten, wie im Folgenden dargestellt wird.
Im gegenständlich zu beurteilenden Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes bestreitet der BF, dass er bei der in Rede stehenden Party in seiner Wohnung während der Präsentation und dem Hantieren mit seiner Langwaffe Barret REC7 ein funktionsfähiges 30 Schuss umfassendes Magazin angesteckt gehabt und gemeinsam mit den anwesenden Jugendlichen (zuvor) Alkohol getrunken hat. Auch habe er diese Waffe, die er im Anschlag gehabt hat, nicht auf einen unmittelbar vor ihm stehenden Jugendlichen gerichtet.
Dieser Verantwortung stehen jedoch die Aufnahmen im Video, das der BH von der AA *** zu Beweiszwecken übermittelt worden ist, ebenso entgegen, wie die Angaben von zwei Jugendlichen bei ihrer Befragung durch die Polizei, wonach vor bzw. bei der Präsentation und dem Hantieren des BF mit der genannten Waffe sehr wohl Alkohol konsumiert worden ist und ihnen der BF dieses Gewehr auch zum Probieren, wie es in der Hand liegt, übergeben hat. Zudem ist auf den im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Bildern dieser Party der BF zu sehen, wie er seine Barret REC7 im Anschlag hat - und im Hintergrund auf einer Küchenzeile vier leere Weinflaschen zu sehen sind - und damit in Richtung eines unmittelbar vor ihm stehenden Jugendlichen zielt.
Hinzu kommt, dass gegen den BF eben wegen dieses Vorfalls und seinen Handlungen bei dieser Party von der Polizei ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und von der BH sodann mit Mandatsbescheid ein unbefristetes Waffenverbot erlassen worden ist, gegen das der BF kein Rechtsmittel eingebracht hat und dieses daher in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist.
5. Im vorliegenden Beschwerdefall hegt das erkennende Verwaltungsgericht angesichts des von der BH festgestellten Sachverhaltes, insbesondere dem Alkoholkonsum des BF und der Jugendlichen bei der in Rede stehenden Party am 15.1.2022, dem dabei erfolgten Hantieren des BF mit seiner Barret REC7, dem Zielen mit der in Anschlag genommen Waffe unmittelbar auf einen vor ihm stehenden Jugendlichen sowie dem Überlassen dieser Waffe an anwesende Jugendliche, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind, keinerlei Zweifel, dass der BF durch dieses Verhalten und seine zuvor angeführten Handlungsweisen von der genannten Langwaffe einen „gesetz- und zweckwidrigen Gebrauch“ gemacht und diese daher missbräuchlich verwendet hat, weshalb die Verhängung und Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes gegen den BF durch die BH, samt der von ihr angestellten Gefährdungsprognose, auf keinerlei Bedenken des Verwaltungsgerichts stößt.
6. § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des BF seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist (vgl. etwa VwGH vom 26. Juni 2013, 2013/03/0043, mwH).
Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des BF in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, nach der Judikatur des VwGH jedenfalls länger als zwei Jahre, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können.
Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) hat die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH) eigenständig zu beurteilen, wenn die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung nach diversionellem Vorgehen Abstand genommen hat (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/03/0079; ferner VwGH 2.8.2017, Ra 2017/03/ 0067; 26.4. 2016, Ra 2016/03/0009, Ra 2017/03/0031, m.w.H.). Dies hat die BH im vorliegenden Fall getan, indem es auf das von ihr festgestellte Verhalten des BF bei dem der Staatsanwaltschaft *** angezeigten in Rede stehenden "Vorfall" am 15. Jänner 2022 Bezug genommen hat und nach eigenständiger Beurteilung als Waffenbehörde zur Ansicht gelangt ist, dass der von ihr angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet und daher die Annahme gerechtfertigt ist, der BF könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
Darüber hinaus sei der seit der Anlasstat am 15.1.2022 zurückliegende Zeitraum viel zu kurz ist, um schon von einem Wohlverhalten des BF sprechen zu können, weshalb daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass von diesem weiterhin eine Gefahr iSd § 12 Abs. 1 WaffG ausgeht. Bei einem „Wohlverhalten“ des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbots muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können; ein Wohlverhalten von zwei Jahren wurde dafür in der Judikatur des VwGH nicht als ausreichend angesehen (vgl. dazu etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. etwa VwGH vom 28.11.2013, 2013/03/0084). Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen.
Die BH – wie auch das LVwG – sind nach eigenständiger Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes somit zur Ansicht gelangt, dass der von ihnen jeweils angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet. Im Hinblick darauf und die von der BH – wie auch des LVwG - eigenständig vorgenommene Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes kann von einer willkürlichen Entscheidung durch die belangte Behörde sohin keinerlei Rede sein.
Nichts anderes gilt dann, wenn im Rechtsmittelweg zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung weiterhin eine Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 gerechtfertigt ist. Auch in diesem Fall muss also ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen (vgl. etwa VwGH vom 26.4.2007, 2005/03/0022, mwN).
7. Davon abgesehen dient die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 7 WaffG nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der BH geht hervor, dass der BF den von ihr erlassenen Mandatsbescheid nicht mittels Vorstellung bekämpft hat und liegt gegenständlich auch keine solche Änderung vor. In diesem Mandatsbescheid, wie auch in dem nunmehr angefochtenen Bescheid zieht die BH nicht in Zweifel, dass die das verhängte Waffenverbot auslösenden Handlungen des BF am 15.01.2022 stattgefunden haben, noch legt die BH dar, dass dieser Vorfall anders verlaufen ist, als von der AA *** bei ihr angezeigt und in der Folge von der BH - nach entsprechenden Erhebungen durch die Polizei - im Rahmen der erfolgten Beweiswürdigung festgestellt.
Es ist daher nicht zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Waffenverbotes durch die Polizei am 15. Jänner 2022 und der Erlassung des in Rede stehenden Mandatsbescheides vom 19. Jänner 2022 die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen hätten und wäre es dem BF freigestanden, gegen diese mit Vorstellung vorzugehen. Demgegenüber beschränkt sich der BF darauf, zu behaupten, dass er zum Zeitpunkt des Präsentierens und Hantierens mit seiner Langwaffe sowie deren Übergabe an zwei Jugendliche keinen Alkohol konsumiert gehabt habe, auch nicht die beiden Jugendlichen und auf keinen von ihnen mit dieser Waffe gezielt habe. Zudem habe es sich bei dem angesteckten Magazin um ein Dummy-Magazin gehandelt, was aber, selbst wenn dies zutreffend wäre, keine Änderung dahingehend bewirkt - und damit nicht weiter von Relevanz ist – weil erwiesen ist, dass der BF bei der in Rede stehenden Party seine Barret REC7 unberechtigter Weise Jugendlichen überlassen und damit gegen § 8 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 WaffG verstoßen, somit diese Waffe gesetz- und zweckwidrig und dadurch missbräuchlich verwendet hat.
Für das erkennende Gericht besteht überhaupt kein Zweifel, dass der BF durch das Überlassen seiner Langwaffe Barret REC7 an Jugendliche eine gerichtlich strafbare Handlung im Sinne des § 50 Abs. 1 Zif. 5 WaffG begangen hat und ist nach dieser Bestimmung vom Strafgericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist. Im Hinblick darauf ist völlig unerheblich und kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim Überlassen der in Rede stehenden Waffe mit einem angesteckten 30 Schuss umfassenden Magazin (das angeblich nur als „Dummy Magazin“ verwendet worden sei) „nur“ um eine Schusswaffe der Kat. B oder um eine der Kat „A“ (vgl. § 17 WaffG) handelt, weil beides – wie zuvor angeführt – gerichtlich strafbar ist und der BF den vorangeführten Tatbestand nach § 50 Abs. 1 Zif. 5 WaffG objektiv und subjektiv erfüllt hat.
Darüber hinaus ist im vorliegenden Beschwerdefall darauf hinzuweisen, dass das zur Erlassung eines Waffenverbots vom 15.1.2022 führende Verhalten des BF bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gerade einmal etwas über 1 Jahr zurücklag. Die Entscheidung der BH, das über den BF verhängte Waffenverbot auf Basis der von ihr getroffenen Feststellung zu bestätigen, liegt in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes und der angeführten Rechtsprechung daher innerhalb der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien und ist seitens des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden.
8. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Angesichts des vorliegenden maßgeblichen Sachverhaltes und dem Faktum, dass der BF den in Rede stehenden Mandatsbescheid der BH nicht bekämpft hat, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen.
Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen einer Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061; 26.4.2016, Ra 2016/03/0038). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 8.11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; vgl. ferner etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/ 0050; 19.9.2017, Ra 2017/01/0276).
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Mag. A m i n g e r
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