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E 178/10/2023.001/002•LVwG B E 178/10/2023.001/002
E 178/10/2023.001/002Tribunal Administrativo Regional19 de out. de 2023
Verpflichtung zur Ausfolgerung einer kostenlosen Abschrift des Kehrbuchs, Verfügungsberechtigter, Eigentümer
Zahl:E 178/10/2023.001/002Eisenstadt, am 19.10.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, vom 08.08.2023 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 21.07.2023, Zahl: ***, wegen Übertretung des Burgenländischen Kehrgesetzes 2022 – Bgld. KehrG 2022
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG eingestellt.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren, Beschwerdevorbringen:
I.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 21.07.2023, Zahl: ***, lautet:
„1. Sie haben als zuständiger Rauchfangkehrer für den zur Kehrung relevanten Zeitraum von 2019 bis 2021 zu verantworten, dass Sie die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Burgenländisches Kehrgesetz 2022 nicht eingehalten haben, indem Sie dem Verfügungsberechtigten auf sein Verlangen vom 13.10.2022 zur Ausfolgung einer Abschrift des Kehrbuchs je Kalenderjahr, jedenfalls für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 nicht nachgekommen sind und dem Verfügungsberechtigten keine Abschrift des Kehrbuches ausgefolgt haben.
Verfügungsberechtigte: AA und BB, ***, ***
Tatzeit: 01.11.2022 bis 22.12.2022
Tatort: ***, ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 18 Abs. 2 Burgenländisches Kehrgesetz 2022 i.V.m. § 21 Abs. 1 Z. 4 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 200,002 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 21 Abs. 1 Z. 4 Burgenländisches0 Minute(n)Kehrgesetz 2022 i.d.g.F.
Weitere Verfügungen (z. B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, rechtzeitig Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass dem Straferkenntnis der Beschwerdegrund der Nichtigkeit anhafte, weil der im Spruch des Bescheides als relevant bezeichnete Zeitraum von 2019 bis 2021 zu unbestimmt sei. Es könne dem gesamten Straferkenntnis nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die als verfügungsberechtigt bezeichneten Personen AA und BB Verfügungsberechtigte seien. Als Tatzeit sei 01.11.2022 bis 22.12.2022 angeführt, was jeglicher Begründung entbehre. Die Feststellung in der Begründung, dass der Beschwerdeführer an den neu beauftragten Rauchfangkehrer eine Abschrift des Kehrbuches nicht ausgefolgt habe, sei unrichtig und überschießend. Es seien keine Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis getroffen worden, wer Verfasser des „Verlangens“ vom 13.10.2022 sei. Das Straferkenntnis leide daher an erheblich relevanten Begründungsmängeln, welche für die Subsumtion eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 2 Bgld. KehrG 2022 nicht ausreichten. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis gänzlich aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
I.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 22.08.2023 die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt:
II.1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2004 am Standort ***, ***, unter anderem im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Rauchfangkehrer gemäß § 94 Z. 55 Gewerbeordnung 1994 im Kehrgebiet ***.
Zum Kehrgebiet *** gehört unter anderem die Gemeinde [KG] entsprechend der Kehrgebietseinteilung, LGBl. Nr. 103/1991. Im Kehrgebiet *** liegt auch das Kehrobjekt *** in [KG].
II.2. Alleiniger Eigentümer der Liegenschaft *** in [KG] auf Grundstück [NR], inneliegend in der EZ. [EZ], der KG [KG], ist Herr AA, geboren am ***. Darauf befindet sich ein Gebäude mit einer Fläche von 225 m².
II.3. Herr AA stellte mit Einschreiben vom 13.10.2022 an den Beschwerdeführer das Ersuchen um Übermittlung einer Kopie des Kehrbuches seiner Liegenschaft [KG], ***, inklusive der Daten, welche Rauchfänge bei ihm angemeldet gewesen seien, für die vergangenen sieben Jahre ab 2016 innerhalb von 14 Tagen bis spätestens 31.10.2022 an seine Adresse ***, ***.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt der Behörde.
Weiters wurde Einsicht genommen in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie in das Grundstücksinformationssystem Geodaten Burgenland.
Daraus ergibt sich der unter II. festgestellte Sachverhalt.
III.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde die Durchführung einer Verhandlung von den Parteien des Verfahrens auch nicht beantragt.
IV. Rechtslage:
IV.1. Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Kehrgesetzes 2002 – Bgld. KehrG 2022, LGBl. Nr. 52/2022, lauten:
§ 1:
„Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieses Gesetzes gilt oder gelten als
3. Eigentümerin oder Eigentümer: Haus-/Wohnungseigentümerin oder Haus-/Wohnungseigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) oder/sowie Hausverwaltung, in dessen Eigentum/Verwaltung sich die jeweilige Abgasanlage befindet.
15. Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: eine Person, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist.“
§ 18:
„Kehrbuch:
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für jedes Kehrobjekt über die von ihr oder ihm durchgeführten Tätigkeiten (Überprüfungen, Kehrungen, Ausschlagen und Ausbrennen von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken) Aufzeichnungen in einem Kehrbuch zu führen und dieses zu verwahren, wobei der Einsatz von elektronischen Geräten zulässig ist. Das Kehrbuch hat die durchgeführten Tätigkeiten, das Datum der Durchführung und die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu beinhalten. Weiters sind die Anzeigen über die Nicht- oder Wiederbenützung kehrpflichtiger Feuerungsanlagen in das Kehrbuch aufzunehmen. Die oder der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit der Eintragungen durch ihre oder seine Unterschrift zu bestätigen.
(2) Auf Verlangen ist der oder dem Verfügungsberechtigten eine kostenlose Abschrift des Kehrbuchs je Kalenderjahr auszufolgen.
(3) Die Aufzeichnungen laut Kehrbuch sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.“
§ 21:
„Strafbestimmungen:
(1) Wer als zuständige Rauchfangkehrerin oder zuständiger Rauchfangkehrer
4. die in §§ 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18 und 19 gesetzlich normierten Pflichten verletzt,
ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
(2) - (3) […].“
V. Rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 18 Abs. 2 in Verbindung § 21 Abs. 1 Z. 4 Bgld. KehrG 2022 zur Last gelegt.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 4 Bgld. KehrG 2022 ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, wer als zuständiger Rauchfangkehrer unter anderem die in § 18 gesetzlich normierten Pflichten verletzt.
Nach § 18 Abs. 2 Bgld. KehrG 2022 ist auf Verlangen der oder dem Verfügungsberechtigten eine kostenlose Abschrift des Kehrbuchs je Kalenderjahr auszufolgen.
In Zusammenhalt mit Abs. 1 des § 18 leg. cit. ergibt sich, dass die Verpflichtung die zuständige Rauchfangkehrerin oder den zuständigen Rauchfangkehrer trifft, der nach § 18 Abs. 1 Bgld. KehrG 2022 ein Kehrbuch zu führen und zu verwahren hat.
Nach den Begriffsbestimmungen des § 1 Z. 15 Bgld. KehrG 2022 ist Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter eine Person, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist.
Unter Eigentümerin oder Eigentümer ist hingegen nach § 1 Z. 3 leg. cit. die Haus-/Wohnungseigentümerin oder der Haus-/Wohnungseigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) oder/sowie Hausverwaltung, in dessen Eigentum/Verwaltung sich die jeweilige Abgasanlage befindet, zu verstehen.
Wie den Gesetzesmaterialien zum Bgld. KehrG 2022, RV 1424 zu LGBl. Nr. 52/2022 (22-1044) zu entnehmen ist, sollte mit dem Gesetz die Verantwortlichkeit von Eigentümern und Verfügungsberechtigten genauer abgegrenzt werden. Zu den §§ 17 und 18 wird darauf verwiesen, dass diese Bestimmungen inhaltlich den §§ 10 und 11 des bisher geltenden Kehrgesetzes entsprechen.
Zu § 21 Bgld. KehrG 2022 ist den Erläuternden Bemerkungen Folgendes zu entnehmen:
„Diese Bestimmung enthält Strafbestimmungen und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem § 14 des geltenden Kehrgesetzes. Neu ist lediglich, dass die Nichtausfolgung einer Abschrift des Kehrbuches entgegen der Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 2 mit Strafe bedroht ist.“
§ 18 Abs. 2 Bgld. KehrG 2022 regelt, dass auf Verlangen der oder dem Verfügungsberechtigten eine kostenlose Abschrift des Kehrbuchs je Kalenderjahr auszufolgen ist.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er dem Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen vom 13.10.2022 keine Abschrift des Kehrbuchs ausgefolgt hat. Als Verfügungsberechtigte werden AA und BB bezeichnet.
Herr AA ist nach den obigen Feststellungen nicht Verfügungsberechtigter, sondern Eigentümer der Liegenschaft [KG], ***. Er ist entgegen der Begriffsbestimmung des § 1 Z. 15 Bgld. KehrG 2022 keine Person, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung der Feuerungsanlage berechtigt ist. Er ist vielmehr aufgrund seines Eigentumsrechtes Nutzungsberechtigter.
Ob BB, die nicht Eigentümerin ist, als Verfügungsberechtigte anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Sie hat nämlich kein Verlangen an den Beschwerdeführer auf Ausfolgung einer Abschrift des Kehrbuches gestellt.
Das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnete Verlangen vom 13.10.2022 wurde vom Eigentümer Herrn AA gestellt. Die Ausfolgung einer kostenlosen Abschrift des Kehrbuches je Kalenderjahr ist auf Verlangen der oder dem Verfügungsberechtigten auszufolgen, nicht aber der Eigentümerin oder dem Eigentümer.
Es bestand daher gegenständlich für den Beschwerdeführer keine gesetzliche Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 Bgld. KehrG 2022, das Kehrbuch auf Verlangen dem Eigentümer auszufolgen, weshalb er dagegen nicht verstoßen konnte.
Eine Ausfolgung des Kehrbuches an die Eigentümerin oder den Eigentümer ist gesetzlich nicht vorgesehen und eine allfällige Nichtausfolgung bildet daher keine Verwaltungsübertretung.
Auch wenn es sich hier allenfalls um eine Gesetzeslücke handeln sollte, so verbietet das Analogieverbot im Verwaltungsstrafrecht gegenständlich eine Bestrafung. Demnach bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze einer belastenden Strafgewinnung. Es gilt das Verbot der analogen Anwendung der Strafgesetze zum Nachteil des Täters.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Es war der Beschwerde daher spruchgemäß Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren nach dieser Bestimmung einzustellen.
VI. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall berührt keine Frage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig und weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Mag. H u b e r - L u n t z e r
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