LVwG B E 009/02/2015.008/011

E 009/02/2015.008/011Tribunal Administrativo Regional22 de jun. de 2015

Abrir fonte

Regest

Ripatella; Uhudler; Rodung; Klassifizierung; EU-Verordnung; unmittelbare Anwendbarkeit; doppelte Bindung; Unionsrecht; Grundrechtecharta; Erwerbstätigkeit; Vorrang des Unionsrechts; Europäische Agrarmarktordnung; Eigenverbrauch; Weinerzeugung

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Landesverwaltungsgericht Burgenland E 009/02/2015.008/011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2015:E.009.02.2015.008.011

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerden der Frau ML, geboren am XXX, wohnhaft in XXX (1.) und der Frau KW, geboren am XXX, wohnhaft in XXX (2.), alle vertreten durch die XXX Rechtsanwälte GmbH in XXX, vom 24.03.2015 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 24.02.2015, Zlen. BH-XXX (zu 1.) und BHXXX (zu 2.), wegen Übertretungen des Bgld. Weinbaugesetzes

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. In den angefochtenen Straferkenntnissen wurde den Beschwerdeführern vorgeworfen, in ihren Ertragsweingärten die Rebsorte Ripatella rechtswidrig ausgepflanzt zu haben, obwohl die genannte Rebsorte zur Auspflanzung nicht zugelassen war:

So wurde in der Beschwerde zu 1. über die Beschwerdeführerin wegen einer Auspflanzung einer Fläche von 1295 m2 auf den Grundstücken Nr. XXX, XXX und XXX KG XXX im Mai 2014 wegen Übertretung des § 3 Abs. 6 und 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Z 3 Bgld. Weinbaugesetz und § 1 Abs. 1 und 3 der Bgld. Weinbauverordnung gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 Bgld. Weinbaugesetz eine Geldstrafe von 195 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden) verhängt. In der Beschwerde zu 2. wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Auspflanzung einer Fläche von 7158 m2 auf den Grundstücken Nr. XXX, XXX und XXX KG XXX im April und Mai 2014 eine Geldstrafe von 1074 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 11 Stunden) verhängt.

In den dagegen erhobenen Beschwerden wurde Folgendes vorgebracht:

Die belangte Behörde führe an, dass ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten gemäß § 1 Abs. 3 der Bgld. Weinbauverordnung nicht zulässig sei. Bei der verfahrensgegenständlichen Rebsorte Ripatella handle es sich um eine vorübergehend zugelassene Rebsorte gemäß § 1 Abs. 2 der Bgld. Weinbauverordnung. Dies, zumal sie weder von der taxativen Aufzählung in § 1 Abs. 2 der Bgld. Weinbauverordnung erfasst sei und auch nicht in der ebenfalls taxativen Aufzählung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Bgld. Weinbauverordnung vorkomme. Als vorübergehend zugelassene Rebsorte gelte sie gemäß § 1 Abs. 2 der Bgld. Weinbauverordnung als bis zum 31.12.2030 als vorübergehend zugelassen. Gemäß § 1 Abs. 3 der Bgld. Weinbauverordnung sei ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten nicht zulässig. Dass ein Wiederbepflanzen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 3 der Bgld. Weinbauverordnung vorgenommen worden sei, sei von der belangten Behörde allerdings nicht dargelegt worden.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, zu erforschen, ob es tatsächlich auf den im Spruch der Bescheide genannten Flächen zu einer unzulässigen Wiederbepflanzung oder Pflanzung gekommen sei. Es wäre erforderlich gewesen, zu begründen, durch welche Ermittlungen die Behörde zum Ergebnis gekommen sei, dass tatsächlich der in den Sprüchen genannte Flächenumfang betroffen sei. Eine Fläche von weniger als 500 m2 gemäß § 2 Abs. 4 Bgld. Weinbaugesetz gelte als Pflanzfläche von geringfügigem Ausmaß, auf der gemäß § 3 Abs. 1 Bgld. Weinbaugesetz jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer Weinstöcke zum Zwecke der Selbstversorgung mit Wein oder Weinbauerzeugnissen pflanzen dürfe.

Darüber hinaus werde in den angefochtenen Bescheiden nicht erörtert, inwieweit es hier nicht zu einer - zulässigen – „Nachpflanzung“ gekommen sei. Das Vorliegen einer Pflanzung werde ohne weitere Nachforschungen angenommen. Ermittlungen dahingehend, ob vor der Rodung bereits die Rebsorte Ripatella auf den Grundstücken bewirtschaftet worden sei, seien nach der Begründung im Straferkenntnis unterblieben.

Der EuGH habe aus dem Umsetzungsgebot des Art. 288 Abs. 3 S. 1 AEUV und dem in Art. 4 Abs. 3 EUV normierten Grundsatz der Unionstreue eine Pflicht der nationalen Gerichte abgeleitet, bei der Auslegung des nationalen Rechts auch das Unionsrecht zu berücksichtigen. Die Verordnung 1308/2013 stehe einer Wiederbepflanzung keineswegs im Wege. So sehe Erwägungsgrund 59 der genannten Verordnung Folgendes vor: „Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte nach Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmigung nicht zur allgemeinen Ausweitung der Rebflächen beiträgt."

Darüber hinaus stehe die taxative Aufzählung der in der Burgenländischen Weinbauverordnung aufgezählten zugelassenen und empfohlenen Rebsorten, welche ohne sachliche Begründung die Rebsorte Ripatella nicht beinhalte, im Widerspruch zu den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).

Die Bgld. Weinbauverordnung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsmäßig gewährleistete Grundrechte. Die Beschwerdeführer regen an, das Landesverwaltungsgericht möge die verfassungsrechtliche Frage gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Eine Verordnung verletze dann ein Grundrecht, wenn das zugrundeliegende Gesetz von der Verordnung grundrechtswidrig ausgelegt werde. Im gegenständlichen Fall werde das Bgld. Weinbaugesetz durch die Bgld. Weinbauverordnung grundrechtswidrig ausgelegt. Die Beschwerdeführer erachten sich durch die Bgld. Weinbauverordnung in den Grundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.

Eine Verordnung verletze das Gleichheitsgebot, wenn sie Differenzierungen schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt seien, oder wenn sie eine Regelung treffe, die schlechthin unsachlich sei.

Vorgebracht werde, dass die gegenständliche Regelung in § 1 Bgld. Weinbauverordnung allgemein unsachlich sei, da es sich um eine die Normunterworfenen belastende Verpflichtung handelt, die ohne besondere Notwendigkeit geschaffen worden sei. § 1 Abs. 1 der Bgld. Weinbauverordnung enthalte eine Auflistung jener Rebsorten, die entweder als empfohlene Rebsorten oder als zugelassene Rebsorten in Österreich zugelassen seien. Zumal die Rebsorte Ripatella eine nicht in § 1 Abs. 1 klassifizierte Rebsorte sei und auch nicht in der taxativen Aufzählung des § 1 Abs. 2 Bgld. Weinbauverordnung vorkomme, handle es sich um eine bis 31.12.2030 vorübergehend zugelassene Rebsorte. Gemäß § 1 Abs. 3 der Bgld. Weinbauverordnung sei ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten unzulässig. Es sprechen keine sachlichen Gründe dafür, dass die Rebsorte Ripatella nicht in die Auflistung gemäß § 1 Abs 1 Bgld. Weinbauverordnung aufgenommen sei. Vielmehr handle es sich dabei um eine willkürliche Entscheidung des burgenländischen Landesgesetzgebers, durch die die Beschwerdeführer unmittelbar benachteiligt worden seien.

Die Regelung verstoße aber auch gegen das dem Gleichheitssatz immanente Gebot differenzierender Regelungen. Es bestünden keine Unterschiede im Tatsächlichen, die eine unterschiedliche Behandlung der Rebsorte Ripatella gegenüber dem in § 1 Abs. 1 Bgld. Weinbauverordnung genannten Rebsorten rechtfertigen würden.

Es bestünden auch keine im öffentlichen Interesse liegenden Gründe, die Rebsorte Ripatella von der Klassifizierung auszunehmen: Eine Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten scheide bereits vor dem Hintergrund aus, dass die Rebsorte Ripatella bis 2030 vorübergehend bewirtschaftet werden dürfe. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr für die Konsumenten. Der aus der Rebsorte Ripatella gewonnene „Uhudler" sei ein „einzigartiges Produkt“, das sich von Vitis-vinifera-Weinen sowohl durch Aussehen und Geschmack unterscheide und gerade wegen dieser Eigenart beliebt sei. Dem Konsumenten sei dabei auch völlig klar, dass der „Uhudler" aus der Rebsorte Ripatella gewonnen werde. Das Vorbringen betreffend das Gebot differenzierender Regelungen werde auch zum Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Art. 20 GRC erhoben.

Die Bestimmung des § 1 der Bgld. Weinbauverordnung verstoße auch gegen das in Art. 6 StGG gewährleistete Recht auf wirtschaftliche und auf Erwerb ausgerichtete Betätigung und deren Schutz vor staatlichen Beschränkungen. Es erfolge daher auch für dieses Grundrecht eine grundrechtswidrige Interpretation des Bgld. Weinbaugesetzes. Beschränkungen der Erwerbsfreiheit seien nur dann zulässig, wenn sie einem bestimmten öffentlichen Interesse dienen und dieses öffentliche Interesse mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt werde. Nach der „Grundrechtsformel“ des Verfassungsgerichtshofes seien Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Ein nur auf die Konkurrenz zielender Eingriff in die Erwerbsfreiheit in diesem Sinn liege niemals im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführer würden durch die Bestimmung des § 1 und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung insofern in ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit beschränkt, als es ihnen verboten sei, die Rebsorte Ripatella (wieder-)anzupflanzen und den gewonnenen Wein zu vermarkten. Das Verbot des Wiederanbaus verfolgt keinerlei öffentliche Interessen. Bestehende Gerüchte über eine allfällige Gesundheitsgefährdung durch den Konsum von dem aus der Rebsorte Ripatella gewonnenen Uhudler seien wissenschaftlich widerlegt worden, was schließlich dazu geführt habe, dass dieser seit 1992 wieder erzeugt und verkauft werden dürfe. Ein weiteres öffentliches Interesse, welches der Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella entgegenstehen könnte, sei nicht ersichtlich und bestehe auch sonst kein sachlicher Grund, welcher die Bestimmung des § 1 und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung rechtfertigen könnte. Das Verbot des Wiederanbaus stelle vielmehr einen massiven Eingriff in die Erwerbsausübungfreiheit dar. Das zu Art. 6 StGG Gesagte gilt auch hinsichtlich Art. 15 und 16 GRC. Aus diesen Gründen würden die Beschwerdeführer ein Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anregen, um diesen mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Bgld. Weinbauverordnung zu befassen. Die Beschwerdeführer stellen die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen; in eventu es auf Grund der Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der unbedeutenden Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

I.2. Das Landesverwaltungsgericht hat in den vorliegenden Strafsachen eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Verfahren wurden von der Bezirkshauptmannschaft XXX aufgrund anonymer Anzeigen eingeleitet. Dabei ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer nachweislich im Frühjahr 2014 Ripatellareben auf den in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten Anbauflächen in den Gemeindegebieten von XXX und XXX zum Zwecke der Weinerzeugung neu auspflanzten. Soweit in den Verfahren bestritten wurde, dass es sich tatsächlich hier um Ripatellareben handelt, wurden Proben gezogen und ans Bundesamt für Weinbau zur Begutachtung übermittelt, welches jeweils die eingereichten Proben als Ripatellareben identifizierte.

Im Übrigen wurden von der Verwaltungsbehörde Auszüge aus dem Weinbaukataster vorgelegt. In den Administrativakten erliegen auch Geodatenauszüge, die die Lage der Weingärten bildlich dokumentieren.

Daraus ergeben sich für die Beschwerdeführer folgende Flächen an Ertragsweingärten (§ 2 Abs. 3 Z 1 Bgld. Weinbaugesetz), auf denen Ripatellareben neu angepflanzt wurden: Für die Beschwerdeführerin zu 1.: Die zusammenhängende Grundstücksfläche der Grundstücke Nr. XXX, XXX und XXX ergibt einen Ertragsweingarten im Ausmaß von 1295 m2. Für die Beschwerdeführerin zu 2.: Die zusammenhängende Grundstücksfläche der Grundstücke XXX – XXX KG XXX ergibt einen Ertragsweingarten im Ausmaß von 7158 m2.

II. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt steht als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland fest. Die Ertragsweingartenflächen ergeben sich aus den Weinbaukatasterauszügen bzw. den Geodatenauszügen des GIS Burgenland. Die Beschwerdeführer bestreiten im Verfahren nicht, die in den angefochtenen Bescheiden festgehaltenen Flächen an Ripatellareben neu ausgepflanzt zu haben. Die ursprünglich gestellten Beweisanträge auf Überprüfung und Neuausmessung der Uhudleranbauflächen wurden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr aufrechterhalten. Ebenso nicht aufrechterhalten wurde der Antrag der Frau L auf Einholung von Gutachten, ob auf all ihren im Bescheid vorgehaltenen Weingärten tatsächlich Ripatellareben ausgepflanzt wurden.

III.Rechtslage und Erwägungen:

Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (im Folgenden: Europäische Agrarmarktordnung 2013) lautet:

„Keltertraubensorten

(1) Die in Anhang VII Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;

b) die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

(3) Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen.

Allerdings dürfen auch in diesen Mitgliedstaaten nur Keltertraubensorten zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden, die Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen.

(4) Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:

a)nicht klassifizierte Keltertraubensorten, im Falle anderer Mitgliedstaaten als der in Absatz 3 genannten;

b)nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten.

(5) Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.

Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind."

Einen vergleichbaren Regelungsinhalt hatten bereits die Vorgängerbestimmungen dieses Artikels, Art. 120a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein.

§ 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Bgld. Weinbauverordnung), LGBl. Nr. 25/2003 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 26/2013 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 1

Rebsortenklassifizierung

(1) Nachstehende Rebsorten sind zur Auspflanzung zugelassen:

1. Empfohlene Rebsorten

[Es folgt eine Auflistung der empfohlenen Rebsorten, wobei die Rebsorte Ripatella nicht in der Auflistung aufscheint]

2. Zugelassene Rebsorten

[Es folgt eine Auflistung der zugelassenen Rebsorten, wobei die Rebsorte Ripatella nicht aufscheint]

(2) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und im Abs. 1 nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont, gelten bis 31.12.2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten.

(3) Ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten ist nicht zulässig."

Vorauszuschicken ist, dass es EU-weit nach wie vor flächen- und sortenmäßige Auspflanzungsbeschränkungen gibt. Hinsichtlich der flächenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 230 Abs. 1 lit. b sub lit. ii der Europäischen Agrarmarktordnung noch die Pflanzungsrechtsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 31. Dezember 2015 fort (die von den Beschwerdeführern unter dem Titel unionsrechtskonforme Auslegung zitierte Verordnungsstelle aus den Erwägungsgründen bezieht sich auf die flächenmäßige Pflanzungsrechtsregelung und ist daher für die vorliegenden Rechtssachen ohne Bedeutung). Hinsichtlich der hier einschlägigen sortenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt der bereits in Kraft stehende Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013.

Die Beschwerdeführer verkennen in ihrer einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Argumentation, dass sich die Regelung, wonach nur europäische Edelrebsorten und ihre Kreuzungen nicht aber „Uhudlerrebsorten“ (amerikanische Direktträger) klassifiziert werden dürfen, unmittelbar auf diese Bestimmung der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (Verordnung EU Nr. 1308/2013) zu stützen vermag:

Zwar ist seit Inkrafttreten der bereits überkommenen Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein die Klassifizierung der Rebsorten für die Weinerzeugung den Mitgliedstaaten übertragen worden. So bestimmt auch Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, dass die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu erstellen haben (da die Mitgliedstaaten zur Erlassung von staatlichen Durchführungsmaßnahmen hier ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet werden, ist die Europäische Agrarmarktordnung 2013 daher in diesem Punkt als sog. „unvollständige" oder „hinkende" Verordnung einzustufen; in diesem Sinne auch VwGH vom 23.1.2013, 2012/10/0152).

Die Klassifizierung ist für das Burgenland in der Bgld. Weinbauverordnung umgesetzt.

Doch gibt die Europäische Agrarmarktordnung 2013 in Art. 81 Abs. 2 den Mitgliedstaaten unmittelbar vor, dass bestimmte Keltertraubensorten in diese Klassifizierung nicht aufgenommen werden dürfen (darunter auch die „Uhudlerrebsorten"), und bestimmt somit in diesem Bereich genau das „Wie" der Umsetzung, wenn sie normiert, dass die betreffende Keltertraubensorte der Art Vitis vinifera angehören müsse oder aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen müsse, bzw. dass die betreffende Keltertraubensorte keine der Folgenden sei: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich bereits sehr deutlich, dass hier die Europäische Agrarmarktordnung 2013 selbst davon ausgeht, dass Uhudlerrebsorten Keltertraubensorten (arg.: „dass die betreffende Keltertraubensorte keine der Folgenden ist…“ und es folgt eine Aufzählung von typischen Uhudlerrebsorten) und nicht „sonstige Obstgewächse“ sind (die dann nicht Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 und dem Bgld. Weinbaugesetz unterliegen würden) - wie dies die Beschwerdeführer nachträglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland eingewendet haben. Es handelt sich hier auch um Weintrauben iS des Teils II Anhang VII der Europäischen Agrarmarktordnung 2013. Im vorliegenden Fall gehört die Direktträger-Rebsorte Ripatella nicht der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis, denn es handelt sich nicht um eine europäische Edelrebsorte, die mit einer anderen der Gattung der Vitis gekreuzt wird, sondern um eine Kreuzung zwischen der Vitis riparia mit der „Taylor“. In der Ripatella sind keine Vitis vinifera-Anteile enthalten (so die gutachterliche Stellungnahme des Bundesamts für Weinbau vom 15.6.2015).

Da das Bgld. Weinbaugesetz und die Bgld. Weinbauverordnung in ihrer Zielsetzung der Umsetzung des Europäischen Weinrechts dienen, ist nicht anzunehmen, dass diese nationalen Regelungen nicht von denselben Begrifflichkeiten ausgehen, die Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 zugrunde liegen. Die von den Beschwerdeführern präferierte Auslegung der Uhudlerreben als sonstige Obstgewächse, die dann auf keinen Weinbauflächen angepflanzt werden würden und die im Ergebnis die Zulassung des Anpflanzens von Uhudlerreben bedeuten würde, stünde dann in einem unauflösbaren Konflikt mit dem Unionsrecht (vgl. auch die Ressortstellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft vom 6.8.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.2.6/0123-I/3/2013 zur Petition Nr. 215 (XXIV. GP-NR) der Grünen, Bezirksgruppen Güssing und Jennersdorf, gem. § 100 Abs. 1 GOG-NR betreffend „Legalisierung des Uhudlers“, die davon ausgeht, dass eine Änderung der Rechtslage nur auf europäischer Ebene und nicht national vorgenommen werden könne).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zur vergleichbaren steiermärkischen Gesetzeslage keine derartige Auslegung (im Sinn der Beschwerdeführer) vorgenommen (vgl. VwGH 23.1.2013, 2012/10/0152).

Hinsichtlich der Sorte Ripatella besteht daher bezüglich der Klassifizierung und der Neuauspflanzung kein innerstaatlicher Spielraum: Sie darf aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe nicht klassifiziert werden und damit auch nicht ausgepflanzt werden. Dies ist in der Bgld. Weinbauverordnung auch nicht geschehen, da diese Rebsorte nicht in deren § 1 Abs. 1 genannt wird.

Nach Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 dürfen diese in dieser Bestimmung für die Klassifizierung nicht in Frage kommenden Sorten nicht mehr angepflanzt werden und sind nach Art. 81 Abs. 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 bei Neuauspflanzung zu roden.

Das Verbot der Neuauspflanzung ergibt sich daher für diese Rebsorten bereits zumindest implizit aus der unmittelbar anwendbaren Europäischen Agrarmarktordnung 2013, wobei für diese Keltertrauben der nationalen Umsetzungsvorschrift vom Unionsrecht kein Spielraum eingeräumt ist, sodass für die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die innerstaatliche Rechtslage kein Raum bleibt. Denn soweit der innerstaatliche Rechtssetzer durch das Unionsrecht determiniert ist – wie dies für das Verbot zur Klassifizierung von Direktträgerrebsorten und das daran anknüpfende Rodungsgebot der Fall ist , kommt eine Prüfung am Maßstab des österreichischen Verfassungsrechts und eine allfällige Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht. Für EU-Verordnungen, die wie hier unmittelbar anwendbares Unionsrecht darstellen, gilt der Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht, einschließlich des Verfassungsrechts. Die Bindung an das Unionsrecht geht jener gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht vor, sodass das Verbot der Neuanpflanzung von Ripatellareben und die damit einhergehende Rodungsverpflichtung aus nationalen verfassungsgesetzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden ist.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt aber auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit der hier unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen in Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass eine Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH über diese Frage in den vorliegenden Verfahren nicht als erforderlich erachtet wird:

Mit dem Beitritt Österreichs zur EU wurde durch die Verordnung EG Nr. 2276/95 vom 28. September 1995 auch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten geändert. Dabei wurde für das Land Burgenland neben den (amerikanischen Direktträger) Sorten Concord N, Delaware N, Elvira B auch die Rebsorte Ripatella N als „vorübergehend zugelassene Rebsorte" klassifiziert. Nach Art. 6 der dieser Verordnung zugrundeliegenden Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über die Grundregeln der Klassifizierung der Rebsorten sollen zu den „vorübergehend zugelassenen" Rebsorten jene Sorten gehören, die nicht zu den empfohlenen oder den zugelassenen Rebsorten gehören, jedoch für die betreffende Verwaltungseinheit oder den betreffenden Teil einer Verwaltungseinheit noch von gewisser wirtschaftlichen Bedeutung sind (oder die Anbaumängel aufweisen). Daraus geht hervor, dass die durch die Bgld. Weinbauverordnung nur als „vorübergehend zugelassene Rebsorte" Ripatella als Hybridrebsorte bereits von der Europäischen Union jedenfalls nicht als gleichwertig mit europäischen Edelrebsorten angesehen wurde. Die Beschwerdeführer verkennen in ihrer grundrechtlichen Argumentation, dass diese auf europäischer Ebene vorgenommene Bewertung der Direktträgerrebsorten durch die rechtssetzenden Organe der EU (insbesondere auch durch den heute in Geltung stehenden Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013), innerhalb des vom EuGH zugestandenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes liegt:

Der EuGH erkennt den rechtssetzenden Unionsorganen in ständiger Rechtsprechung einen weitgehenden rechtspolitischen Gestaltungspielraum zu. Demzufolge enthalten wirtschaftsregelnde Vorschriften des Unionsrechts - wie hier die Strukturvorschriften im europäischen Weinrecht - nur dann einen rechtswidrigen (weil unverhältnismäßigen) Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn die zu überprüfende Regelung zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist. Dem Gegenargument, dass die mit der Regelung verfolgten Ziele durch ebenso geeignete, aber weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden könnten, begegnet der Europäische Gerichtshof regelmäßig mit dem Einwand, dass er nicht die Beurteilung der rechtssetzenden Organe durch seine eigene ersetzen könne, soferne nicht der Beweis erbracht sei, dass die normierten Maßnahmen zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet wären (vgl. etwa Breuer in Isensee/Kirchhof [Hrsg], Handbuch des Staatsrechts VIII, 3. Auflage, 198; vgl. etwa auch EuGH vom 13.12.1994 in der Rechtssache SMW Winzersekt GmbH, Rs C-306/93, zur Frage des Verbots der Bezeichnung der Flaschengärung als „Champagnermethode“ für Sekt durch sekundäres Unionsrecht; EuGH vom 12.7.2012, Association Kokopelli, Rs C-59/11, zur Frage des unionswidrigen Verkaufs von Gemüsesaatgut, das im amtlichen gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten nicht angeführt war, auf dem französischen Saatgutmarkt).

Bereits Jahre vor diesen Entscheidungen hatte sich der EuGH grundlegend im Urteil vom 13.12.1979 in der Rechtssache Hauer, Rs 44/79, (Slg. 1979, 3729 ff), mit der Frage beschäftigt, ob das Verbot der Neuanpflanzung von Weinreben eine Verletzung der freien Berufsausübung darstelle. Auch hier stellte der Gerichtshof fest, dass der Europäischen Gemeinschaft „grundsätzlich nicht die Möglichkeit abgesprochen werden könne, die Anpflanzung von Weinreben flächenmäßig zu beschränken". Schon damals waren die europäischen Rechtsvorschriften auf dem Weinsektor auf eine gemeinsame Marktorganisation gerichtet, die mit einer strukturellen Verbesserung des Weinsektors einhergehen sollten. Die damals auf dem Prüfstand gestandene EG-Verordnung sollte eine doppelte Aufgabe erfüllen: Sie sollte eine Eindämmung der ständig wachsenden Überschüsse ermöglichen und den Gemeinschaftsorganen die notwendige Zeit einer Strukturpolitik ermöglichen, die - damals wie heute - darauf gerichtet war, hochwertige Produktionen unter anderem durch eine Auswahl der Anbauflächen und Rebsorten sicherzustellen. Der Gerichtshof erkannte schon damals, dass das befristete Verbot der Neuanpflanzung von Weinreben durch die dem allgemeinen Wohl der Gemeinschaft dienenden Ziele gerechtfertigt sei, und weder das Eigentumsrecht der Klägerin noch ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung verletze.

Nichts anderes kann für die vorliegenden Rechtssachen gelten, wenn es hier um sortenmäßige Beschränkungen geht: Auch diese dienen der Zielsetzung, eine hochwertige Weinproduktion innerhalb der EU herzustellen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Weinsektors zu fördern. Im Verfahren hat sich nicht herausgestellt, dass die im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der EU liegenden sortenmäßigen Beschränkungen des Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (und ihrer hier genannten Vorgängerbestimmungen) nicht zu dieser Zielerreichung geeignet wären. Eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit kann daher in dieser Bestimmung der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 nicht erblickt werden. Da es – wie eben ausgeführt - im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der rechtssetzenden Organe der EU liegt, (amerikanische) Direktträgersorten unterschiedlich zu europäischen Edelrebsorten zu behandeln, verletzt die EU-Verordnung auch nicht den Gleichheitssatz, da hier nicht gleiche Sachverhalte unterschiedlich, sondern Unterschiedliches unterschiedlich behandelt wird.

Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Strafbarkeit des (Neu)Auspflanzens von Ripatella Reben:

Es steht auch im rechtspolitischen Gestaltungspielraum der innerstaatlichen Normsetzer, wenn diese neben dem unionsrechtlichen Rodungsgebot auch eine Strafbarkeit von Neuauspflanzungen von unionsrechtlich nicht klassifizierbaren (Ripatella-)Reben normieren und damit der Durchsetzung des Unionsrechts zusätzlich Nachdruck verleihen. Das Bgld. Weinbaugesetz bedient sich dabei folgender Normsetzungstechnik:

Die Strafsanktionsnorm des § 14 Abs. 2 Z 3 Bgld. Weinbaugesetz lautet:

„Wer nicht zugelassene oder bewilligungspflichtige Rebsorten entgegen den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 6, 7 Abs. 1 oder 8 Abs. 2 anpflanzt oder solche bewirtschaftet […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig angepflanzter oder zur Rodung anstehender Weingartenfläche zu bestrafen.“

§ 3 Bgld. Weinbaugesetz lautet:

„Flächen- und sortenmäßige Anpflanzbeschränkungen; Bewässerung

(1) Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, Pächterin oder Pächter oder Fruchtnießerin oder Fruchtnießer darf eine Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß (§ 2 Abs. 4) zum Zwecke der Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen pflanzen.

(2) Das Wiederbepflanzen oder das Pflanzen aufgrund eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve (§ 13) ist nur in Weinbaufluren (§ 2 Abs. 2) gestattet. Außerhalb von Weinbaufluren ist das Pflanzen gemäß Abs. 1 sowie das Pflanzen für Weinbauversuche oder zur Gewinnung von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Vermehrungsgut gestattet.

(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.

(4) Das Bewässern von Weingärten zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Rodung der Weinbauflächen, die entgegen Artikel 85g der Gemeinsamen Marktordnung für Wein bepflanzt wurden, zu veranlassen.

(6) In Ertragsweingärten (§ 2 Abs. 3 Z 1) dürfen nur solche Rebsorten gepflanzt werden, die aufgrund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen.

(7) Die Landesregierung hat die nach Abs. 6 in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren).“

Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 bis Abs. 7 Bgld. Weinbaugesetz lauten:

„(3) Als Weingarten gilt

1. eine Pflanzfläche von mehr als 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe je 6 m2 bepflanzt ist;

2. eine Pflanzfläche von weniger als 500 m2, wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender (Abs. 5) mehr als eine Anpflanzung in geringfügigem Ausmaß (Abs. 4) mit zusammen mehr als 500 m2 bewirtschaftet.

(4) Als Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß gilt eine Anpflanzung von weniger als 500 m2, sofern die Trauben oder der Wein zur Selbstversorgung bestimmt sind.

(5) Weinbautreibende oder Weinbautreibender ist jede Person, die im Burgenland einen oder mehrere Weingärten auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

(6) Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. ‚Roden‘: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden;

2. ‚Pflanzen‘: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern;

3. ‚Pflanzungsrecht‘: das Recht, auf Grund eines Neuanpflanzungsrechts, eines Wiederbepflanzungsrechts oder eines aus einer Reserve erteilten Pflanzungsrechts gemäß den Bestimmungen der Artikel 85h, 85i, 85j und 85k der Gemeinsamen Marktordnung für Wein Reben anzupflanzen;

4. ‚Wiederbepflanzungsrecht‘: das Recht, auf einer Fläche, die hinsichtlich der Reinkultur der Fläche entspricht, auf der gemäß den Bestimmungen der Artikel 85i und 85j Abs. 5 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein Rebstöcke gerodet wurden, Reben anzupflanzen;

5. ‚Umveredelung‘: die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

(7) ‚Nachpflanzen‘ ist das Pflanzen von Reben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind.“

Die Beschwerdeführer verkennen zunächst, dass in § 3 Abs. 3 Bgld. Weinbaugesetz das erlaubte Nachpflanzen im engen Zusammenhang mit der Regelung des § 3 Abs. 2 Bgld. Weinbaugesetz steht und als Ergebnis der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 12742/1991) in das Gesetz hineingenommen wurde, wonach Nachpflanzungen auch außerhalb Weinbaufluren (also bezogen auf flächenmäßige – nicht auf sortenmäßige - Auspflanzungsbeschränkungen ) aus verfassungsrechtlichen Gründen gestattet sein sollen. Dieses erlaubte Nachpflanzen bezieht sich daher unionsrechtskonform nur auf flächenmäßige Beschränkungen und das Nachpflanzen bereits klassifizierter Rebsorten – andernfalls das unionsrechtliche Rodungsgebot in Art. 81 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 umgangen werden würde.

Soweit sich einzelne Beschwerdeführer in den Strafverfahren auf eine Auspflanzung zum Eigenverbrauch berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass § 3 Abs. 6 Bgld. Weinbaugesetz ausdrücklich auf Ertragsweingärten (= zusammenhängende Pflanzfläche von mehr als 500 m2) nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Z 1 abstellt (und nicht bloß auf die neu ausgepflanzte Uhudlerfläche, wie die Beschwerdeführer vermeinen). Ertragsweingärten liegen aber bei allen Beschwerdeführern dieser Verfahren vor (was sich laut Auszug aus dem Weinbaukataster und den in den Administrativakten erliegenden GIS-Geodatenauszügen ergibt). Wenn in den Beschwerden in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Bgld. Weinbaugesetz zurückgegriffen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung auf nur eine Pflanzfläche von geringfügigem Ausmaß beim jeweiligen Eigentümer/Pächter/Fruchtnießer abstellt. In den vorliegenden Fällen handelt es sich aber um Weinbautreibende iS des § 2 Abs. 5 Bgld. Weinbaugesetz, die laut Weinbaukataster mehr als eine Anpflanzung im geringfügigen Ausmaß bewirtschaften, sodass § 3 Abs. 1 Bgld. Weinbaugesetz von vornherein nicht zur Anwendung kommen kann und damit einer Anwendung des § 3 Abs. 6 Bgld. Weinbaugesetz nicht entgegensteht.

Die Beschwerdeführer haben jeweils nach der Weinbauverordnung nicht klassifizierte und damit nicht zugelassene Rebsorten angepflanzt bzw. bewirtschaftet. Der objektive Tatbestand ist nach § 14 Abs. 2 Z 3 Bgld. Weinbaugesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Bgld. Weinbaugesetz (in weiterer Verbindung mit § 3 Abs. 7 Bgld. Weinbaugesetz und den Bestimmungen der Bgld. Weinbauverordnung) daher verwirklicht. Diese von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung kritisierte Verweisungskette ist bei Blankettstrafnormen nicht unüblich und für den Normunterworfenen durchaus - ohne „archivarischen Fleiß“ aufzuwenden - durchschaubar, sodass sie weder aus einfachgesetzlicher noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden ist. Es ist unter den Weinbauern im Südburgenland als bekannt vorauszusetzen, dass man Uhudlerreben nicht neu auspflanzen darf. Als Verschulden wird daher zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

Zur Strafbemessung: In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden Strafen von 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche berechnet und dabei jeweils die Mindeststrafen verhängt. Eine Herabsetzung der Strafen kam daher nicht in Betracht. Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland ist es auch verwehrt, höhere Strafen zu verhängen. Der Ausspruch einer bloßen Ermahnung – wie von den Beschwerdeführern gefordert - war bereits ob des keinesfalls geringfügigen Verschuldensgrades ausgeschlossen.

IV. Ergebnis:

Neu ausgepflanzte Ripatellareben sind schon aufgrund Art. 81 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 zu roden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die (unterbliebene) nationale Klassifizierung dieser Rebsorte in Form des § 1 der Bgld. Weinbauverordnung sind bereits aufgrund des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts und des damit begründeten Vorranges des Unionsrechts nicht gegeben. Darüber hinaus bestehen auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013. Wenn der burgenländische Landesgesetzgeber an dieses Unionsrecht anknüpft, und die Neuanpflanzung von Ripatellareben unter Strafe stellt, bewegt er sich innerhalb des ihm verfassungsrechtlich zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums. Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dieser der Durchsetzung des Unionsrechts Nachdruck verleihenden innerstaatlichen Regelungsform.

V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Rspr. des Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren steirischen Gesetzeslage). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die unionsrechtlich determinierte Rechtsfrage ist auch durch die Rechtsprechung des EuGH klargestellt (vgl. zutreffend Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153, [1042]) Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

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