LVwG B Ü A4A/03/2014.001/002

Ü A4A/03/2014.001/002Tribunal Administrativo Regional14 de fev. de 2014

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Regest

Zusammenlegung, Plan der gemeinsamen Anlagen

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Landesverwaltungsgericht Burgenland Ü A4A/03/2014.001/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A4A.03.2014.001.002

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 23.09.2013 gegen den mit Verständigung vom 09.08.2013, Zl. 4aA314/83-2013, des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde aufgelegten Plan der gemeinsamen Anlagen im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens ***,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens ist mit 01.01.2014 vom Landesagrarsenat auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen und ist die Berufung als Beschwerde zu werten.

Mit der im Vorspruch zitierten Verständigung hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde gemäß §§ 11, 14, 17 und 18 des Flurverfassungs-Landesgesetzes bekanntgegeben, dass der Besitzstandsausweis, der Bewertungsplan und der Plan der gemeinsamen Anlagen durch Auflage in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort zur allgemeinen Einsicht erlassen werden.

Gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen hat der Einschreiter fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er der neuerlichen Grundzusammenlegung nicht zugestimmt habe, da es sich dabei um eine „legalisierte“ Form der Enteignung handle. Weiters sei ihm keine genaue Auskunft darüber gegeben worden, wohin sich ein bestimmtes Grundstück verschieben werde und weshalb 3 andere Grundstücke zu zweien zusammengefasst kleiner würden.

Hierüber wurde erwogen:

§ 17 Flurverfassungs-Landesgesetz:

„(1) Im Zusammenlegungsgebiet sind die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerung- und Bodenschutzanlagen sowie Flächen für Lebensräume von Nützlingen in der Landwirtschaft. Hiebei können - unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 4 lit. c und d - Gemeindestraßen und -wege und, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, auch andere bauliche Anlagen und Objekte, die in die Vollziehung des Landes fallen, umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden.

(2) […].

(6) Über das Ergebnis der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Anlagen) zu erlassen, der eine übersichtliche Darstellung der im Zusammenlegungsverfahren vorgesehenen Anlagen zu enthalten hat.

(7) […].“

Der Beschwerdeführer wendet sich zwar wörtlich gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen, hat dazu aber inhaltlich nichts vorgebracht. Sein Einwand, er habe der Zusammenlegung nicht zugestimmt, bezieht sich auf die Einleitung des Verfahrens und nicht auf den gegenständlichen Bescheid. Mit dem von ihm selber verwendeten Ausdruck „legalisierte“ Enteignung stellt er die Rechtmäßigkeit des Verfahrens außerdem gar nicht in Zweifel. Das Zusammenlegungsverfahren ist durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Die Zuteilung der Abfindungsflächen ist Teil einer der nächsten Verfahrensstufen (vorläufige Übernahme, Zusammenlegungsplan). Deshalb sind die übrigen Einwände in der Beschwerde betreffend die Verschiebung eines Grundstückes bzw. die Größe „neuer“ Grundstücke ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten.

Ergeht an:

1)Herrn ***

2)Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde, Abteilung 4a - Agrar- und Veterinärwesen, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, unter Rückschluss des Bezugsaktes

3)Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), 1010 Wien, Stubenring 1, per Telefax Nr. 01/711 00-2140

Mag. O b r i s t

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