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Ko 2026/03/0002•Verwaltungsgerichtshof Ko 2026/03/0002
Ko 2026/03/0002Supremo Tribunal Administrativo18 de jun. de 2026
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen das über ihn am 23. August 2024 verhängte Betretungs und Annäherungsverbot zuständig.
Der entgegenstehende, am 31. Juli 2025 mündlich verkündete und mit 15. September 2025 schriftlich ausgefertigte Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwGM55/0012024, wird aufgehoben.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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