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Ra 2022/04/0023•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/04/0023
Ra 2022/04/0023Supremo Tribunal Administrativo21 de jul. de 2022
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass das bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. März 2021, BHLL/920100158596/20, ersatzlos behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt wird.
Der Antrag des Revisionswerbers, „gemäß § 57 VwGG die belangte Behörde, nämlich den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ zum Ersatz der Aufwendungen [zu] verpflichten“, wird abgewiesen.
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