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Ra 2021/06/0209•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/06/0209
Ra 2021/06/0209Supremo Tribunal Administrativo6 de fev. de 2023
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Land Niederösterreich, dem Zweitrevisionswerber, der Fünftrevisionswerberin sowie der Sechstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Anträge der fünft- bis achtrevisionswerbenden Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz für die Einbringung von Revisionsbeantwortungen werden abgewiesen.
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