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Ra 2020/15/0035•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/15/0035
Ra 2020/15/0035Supremo Tribunal Administrativo27 de ago. de 2020
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses (Überrechnung des Guthabens vom Abgabenkonto des Gesellschafters auf jenes der Revisionswerberin) wendet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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