Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/14/0175

Ra 2020/14/0175Supremo Tribunal Administrativo23 de set. de 2020

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Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/14/0175

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140175.L00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) I., soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

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