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Ro 2020/04/0013•Verwaltungsgerichtshof Ro 2020/04/0013
Ro 2020/04/0013Supremo Tribunal Administrativo21 de jul. de 2022
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1) A) I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen Umfang, sohin im Umfang seiner Spruchpunkte 1) A) II. und 2) A), wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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