Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/02/0018

Ra 2020/02/0018Supremo Tribunal Administrativo24 de jan. de 2022

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Regest

Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Gutachten Überprüfung durch VwGH Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Verwaltungsstrafverfahren

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Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/02/0018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020018.L00

Spruch

1. Das angefochtene Erkenntnis wird in dem Umfang, als damit über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. Juli 2019, NKS2V19 26821/5, abgesprochen wurde, dahingehend abgeändert, dass in diesem Umfang der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird.

2. Im Übrigen soweit damit über die Spruchpunkte 3., 4. und 5. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. Juli 2019 abgesprochen wurde wird das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

3. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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