Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0238

Ra 2018/21/0238Supremo Tribunal Administrativo7 de mar. de 2019

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Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0238

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210238.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Ausspruch über das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen (Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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