Ra 2017/18/0110•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/18/0110
Ra 2017/18/0110Supremo Tribunal Administrativo30 de ago. de 2017
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann der ersuchte - und nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung zuständige - Mitgliedstaat dem Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auch dann noch wirksam stattgeben, wenn die in Art. 25 Abs. 1 Dublin III-Verordnung festgelegte Antwortfrist bereits abgelaufen ist und der ersuchte Mitgliedstaat das Wiederaufnahmegesuch zuvor bereits fristgerecht abgelehnt sowie auch auf das auf Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung gestützte Gesuch um neuerliche Prüfung fristgerecht abschlägig geantwortet hat?
Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist:
Hat infolge fristgerechter Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs durch den nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat der ersuchende Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt worden ist, diesen Antrag zu prüfen, um sicherzustellen, dass eine Prüfung des Antrags nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung von einem Mitgliedstaat stattfindet?
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.