Ra 2017/12/0022•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/12/0022
Ra 2017/12/0022Supremo Tribunal Administrativo16 de mar. de 2017
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4
Soweit das angefochtene Erkenntnis den Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 18. Juli 2016 bestätigt, wird dem Antrag mit der Folge stattgegeben, dass die Feststellungswirkung des angefochtenen Erkenntnisses aufgeschoben wird.
Soweit sich der Antrag auf die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung der unter Spruchpunkt 1. und 3. des Bescheides vom 18. Juli 2016 angeführten Anträge beziehen sollte, wird ihm nicht stattgegeben.
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