Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/10/0048

Ra 2017/10/0048Supremo Tribunal Administrativo11 de ago. de 2017

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Besondere Rechtsgebiete

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Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/10/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2017

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

I.

1 1. Nach den (unstrittigen) Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ist der Mitbeteiligte Eigentümer des im Europaschutzgebiet Nr. 14 "Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche" liegenden Grundstückes Nr. 44 KG S., auf welchem er im November 2011 einen Wiesenumbruch durchführte, indem er das dort befindliche Dauergrünland in einen Acker umwandelte.

2 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2016 (dem Mitbeteiligten am 31. Oktober 2016 zugestellt) wurde der Mitbeteiligte gemäß § 34 Abs. 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 (Stmk. NSchG 1976) iVm § 2 und Anlage A (A 231 betreffend die "Blauracke") der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 2005 über die Erklärung des Gebietes "Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche" zum Europaschutzgebiet Nr. 14 verpflichtet, den erwähnten Acker bis spätestens 15. April 2017 durch eine bestimmte Einsaat wieder in Dauergrünland zurückzuführen.

3 Die belangte Behörde begründete den erteilten Auftrag im Kern damit, dass der Verlust der Wiese als erhebliche Beeinträchtigung für das Schutzgut "Blauracke" zu werten sei.

4 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Jänner 2017 gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und behob den Bescheid der belangten Behörde (nach den Entscheidungsgründen: ersatzlos).

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2016 eine bis spätestens 15. April 2017 herzustellende Maßnahme ausgesprochen worden sei, wobei die aufschiebende Wirkung einer (gegen diesen Bescheid gerichteten) Beschwerde nicht ausgeschlossen worden sei. Damit könne das Datum der Zustellung des Bescheides an den Mitbeteiligten (am 31. Oktober 2016) nicht als Ausspruch der Verpflichtung angesehen werden.

6 Der Ausspruch der Verpflichtung könne vielmehr erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erfolgen. Der Wiesenumbruch sei im November 2011 erfolgt, weshalb (bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im Jänner 2017) seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Aufgrund des Fristenablaufes könne eine Maßnahme zur Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grundstückes - mit Blick auf § 34 Abs. 2 Stmk. NSchG 1976 - nicht mehr vorgeschrieben werden. Der angefochtene Bescheid sei somit aufzuheben.

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