Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0078

Ra 2016/21/0078Supremo Tribunal Administrativo30 de jun. de 2016

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Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

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Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0078

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210078.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Abweisung des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Revisionswerbers bekämpft, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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