Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/09/0001

Ro 2016/09/0001Supremo Tribunal Administrativo28 de mar. de 2017

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Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

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Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/09/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2017

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt I. des Disziplinarerkenntnisses des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, vom 5. November 2013 sowie in seinen Aussprüchen über die Strafe und Kosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Österreichische Ärztekammer hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Revisionsbeantwortung des Disziplinaranwalt-Stellvertreters wird zurückgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten II. und III. des genannten Disziplinarerkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

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