Ra 2016/01/0164•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/01/0164
Ra 2016/01/0164Supremo Tribunal Administrativo28 de fev. de 2017
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) 2., soweit damit die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) jeweils vom 9. September 2013 im Umfang des Spruchpunktes III. aufgehoben wurden und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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