Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/19/0001

Ro 2015/19/0001Supremo Tribunal Administrativo10 de nov. de 2015

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Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

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Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/19/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015190001.J00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in Spruchpunkt B.III., soweit dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel nach § 55 und § 57 AsylG 2005 erteilt wird, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, und soweit gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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