Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/09/0036

Ra 2015/09/0036Supremo Tribunal Administrativo20 de out. de 2015

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Regest

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Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/09/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten I. und II. dahingehend abgeändert, dass diese zu lauten haben:

Der Revisionswerber wird von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf,

1. er habe am 6. Oktober 2011 gegen 15:30 Uhr eine Weisung seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten Mag. ME nicht befolgt, zumal er trotz ausdrücklichen Verbots ein Foto von dieser in der Zeitung "Heute" veröffentlichen ließ,

2. er habe am 6. Oktober 2011 eine Weisung des Mag. MA, Abteilungsleiter im Bundesministerium für Inneres, mit welcher ihm jegliche Öffentlichkeitsarbeit untersagt worden war, nicht befolgt,

und er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit Punkt IV der Dienstanweisung 57389/1/2009 vom 12. März 2009, welcher lautet: "Polizeiliche Medienarbeit ist unzulässig in Angelegenheiten, die durch eine vorgesetzte Stelle oder andere Einrichtungen zu entscheiden oder zu klären sind, es sei denn, es wurde darüber Einvernehmen mit diesen hergestellt", sowie deren Punkte VIII bis IX in Verbindung mit § 91 BDG 1979 begangen, freigesprochen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. den Beschluss

gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

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