Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/07/0106

Ra 2015/07/0106Supremo Tribunal Administrativo30 de mai. de 2017

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Regest

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

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Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/07/0106

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2017

Spruch

Die zur hg. Zl. Ra 2015/07/0106 protokollierte Revision wird zurückgewiesen.

Die erst- und drittrevisionswerbende Partei haben der viertrevisionswerbenden Partei (als der mitbeteiligten Partei des zur hg. Zl. Ra 2015/07/0106 protokollierten Verfahrens) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das angefochtene Erkenntnis wird (aufgrund der zur hg. Zl. Ra 2015/07/0120 protokollierten Revision) insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als damit dem KW H der Vorzug erteilt und der Antrag der viertrevisionswerbenden Partei auf Bewilligung des Vorhabens KW G-Y abgewiesen wurde.

Der Bund hat der viertrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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