Ra 2015/07/0060•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/07/0060
Ra 2015/07/0060Supremo Tribunal Administrativo24 de set. de 2015
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Der angefochtene Beschluss wird, insoweit mit ihm die Feststellungsanträge nach dem WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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