Verwaltungsgerichtshof 2015/04/0003

2015/04/0003Supremo Tribunal Administrativo30 de jul. de 2015

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Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Bergrecht

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Verwaltungsgerichtshof 2015/04/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der zweit- bis achtzehntbeschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Standortgemeinde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

III. Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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