Ro 2014/12/0008•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/12/0008
Ro 2014/12/0008Supremo Tribunal Administrativo4 de set. de 2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7
I. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides betreffend den in den Jahren 2012 und 2013 angefallenen Erholungs- und Invaliditätsurlaub richtet, wird sie zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
1. Es wird gemäß § 42 Abs. 3a VwGG iVm § 69 BDG 1979, idF BGBl. I Nr. 111/2010, festgestellt, dass ein Verfall des im Jahre 2011 angefallenen Erholungs- und Invaliditätsurlaubes nach der zitierten Gesetzesbestimmung bislang nicht eingetreten ist.
2. Im Übrigen (soweit sie den in den Jahren 2009 und 2010 angefallenen Erholungs- und Invaliditätsurlaub betrifft) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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