Ro 2014/07/0057•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0057
Ro 2014/07/0057Supremo Tribunal Administrativo29 de set. de 2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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