Ro 2014/02/0125•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0125
Ro 2014/02/0125Supremo Tribunal Administrativo24 de jun. de 2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstrevisionswerber und die viertrevisionswerbende Partei, der Zweitrevisionswerber und die viertrevisionswerbende Partei, sowie der Drittrevisionswerber und die viertrevisionswerbende Partei haben dem Bund jeweils zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt jeweils EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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