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Ro 2014/02/0103•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0103
Ro 2014/02/0103Supremo Tribunal Administrativo19 de jun. de 2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Verbot der reformatio in peius
I. zu Recht erkannt:
Die Revision wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) wird die Revision zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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